Prüfschema Vermögensgegenstand Flashcards

1
Q
  1. Sinn und Zweck der handelsrechtlichen Rechnungslegung:
A

vorsichtige und objektivierte Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Umsatzgewinns

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2
Q
  1. Prüfung der Gewinnermittlungsprinzipien:

i. Realisationsprinzip

A

a) Erfolgswirksamkeitsprinzip: Einnahme nach für Umsatz vor
b) Erfolgsneutralitätsprinzip: Ausgabe vor für Umsatz nach
c) Imparitätsprinzip: Auf der Aktivseite nicht einschlägig

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3
Q
  1. Prüfung der abstrakten Aktivierungsfähigkeit
A

i. Vermögenswertprinzip
ii. Übertragbarkeitsprinzip
iii. Greifbarkeitsprinzip
iv. Selbstständige Bewertbarkeit

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4
Q

i. Vermögenswertprinzip

A

= Forderung eines zukünftigen Nettoeinnahmepotenzials (höhere Umsatzerwartungen oder geringere Kosten). Das Vorliegen einer Sache oder eines Rechts ist aber weder hinreichend (z.B. wertlose Spezialmaschine) noch notwendig (z.B. Know-how)

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5
Q

ii. Übertragbarkeitsprinzip

A

= Vermögenswerter Vorteil ist im Rahmen eines Verkaufs des gesamten Unternehmens auf einen anderen Unternehmer (Investor) übertragbar. Auf die Einzelveräußerbarkeit kommt es nicht an. Persönliche Vorteile (z.B. keine Aktivierung von personengebundenem Wissen) und Vorteile, die in der Umwelt des Unternehmens (z.B. Standort Frankfurt) liegen sind nicht übertragbar
 Entgeltlich erworbener Goodwill ist dagegen auf Dritte übertragbar

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6
Q

iii. Greifbarkeitsprinzip

A

= Formaler Existenznachweis; Nettoeinnahmepotenzialträger ist formal (justiziabel) als Einzelheit nachweisbar. Sachen und Rechte gelten als greifbar.
Bei rein wirtschaftlichen Gütern (z.B. Kundenstamm) besteht dagegen die Vermutung der Nicht-Greifbarkeit. Widerlegbar durch:
i. Das rein wirtschaftliche Gut wurde im fertigen Zustand vom Unternehmen selbst am Markt entgeltlich erworben.
ii. oder wenn ähnliche rein wirtschaftliche Güter auf einem aktiven Markt gehandelt werden.
iii. Offensichtliche Werthaltigkeit (jeder Marktteilnehmer würde einen klar bestimmten Betrag dafür zahlen)

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7
Q

iv. Selbstständige Bewertbarkeit

A

= Nettoeinnahmepotenzialträger ist einer eigenständigen (justiziablen) Bewertung zugänglich. Damit das Kriterium erfüllt ist, muse das Unternehmen im Zuagangszeitpunkt griffweise schätzen können:

i. die Zugangswerte (Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Marktwert);
ii. die Folgebewertung (zukünftige Bilanzwerte bei planmäßigem Verlauf);
iii. und feststellen können, wann das Objekt keinen vermögenswerten Vorteil mehr darstellt (Abgangskontrolle).

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8
Q
  1. Prüfung der konkreten Bilanzierungsfähigkeit
A

Vollständigkeitsgrundsatz
Aktivierungsverbote
Aktivierungswahlrechte

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9
Q

Vollständigkeitsgrundsatz

A

= der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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10
Q

Aktivierungsverbote

A
  1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens
  2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals
  3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen
  4. Selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des AV
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11
Q

Aktivierungswahlrechte

A

 selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des AV

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12
Q
  1. Gesamtfazit ziehen
A

Fazit

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