Prüfschema Passivierung einer Schuld Flashcards
- Sinn und Zweck der handelsrechtlichen Rechnungslegung:
vorsichtige und objektivierte Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Umsatzgewinns
- Prüfung der Gewinnermittlungsprinzipien
a. Realisationsprinzip:
b. Imparitätsprinzip
c. Aufwandsrückstellungen
a. Realisationsprinzip:
Erfolgsneutralitätsprinzip:
Def.: Passviere Einnahmen vor dem Bilanzstichtag, die Umsätze danach alimentieren
Erfolgswirksamkeitsprinzip:
Def.: Passiviere Ausgaben nach dem Bilanzstichtag, die aus Umsätzen davor resultieren
b. Imparitätsprinzip:
Def.: Passiviere Ausgaben nach dem Bilanzstichtag, die zu Umsatzverlusten nach dem Bilanzstichtag führen.
c. Aufwandsrückstellungen
Def.: Passiviere im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.
- Prüfung der abstrakten Passivierungsfähigkeit
a) Vermögenslastprinzip
b) Übertragbarkeitsprinzip
c) Greifbarkeitsprinzip
d) Prinzip der selbstständigen Bewertbarkeit
e) Prinzip der Mindestwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
a) Vermögenslastprinzip
Def.: Durch die Ausgabe wird ein zukünftiges Nettoausgabenpotential geschaffen (niedrigere Umsatzerwartungen oder höhere Kosten). Das Vorliegen einer Rechtsverpflichtung ist aber weder hinreichend (z.B. verjährte Verbindlichkeit) noch notwendig (z.B. Kulanz).
b) Übertragbarkeitsprinzip:
Def.: Wirtschaftliche Last ist im Rahmen eines Verkaufs des gesamten Unternehmens auf einen anderen Unternehmer (Investor) übertragbar. Auf die Einzelveräußerbarkeit kommt es nicht an. Personengebundene Verpflichtungen (z.B. persönliche Unfähigkeit) und Nachteile, die in der Umwelt des Unternehmens liegen (z.B. schlechter Standort) sind nicht übertragbar
c) Greifbarkeitsprinzip
Def.: Formaler Existenznachweis; Nettoausgabenpotenzialträger ist formal (justiziabel) als Einzelheit nachweisbar.
Rechtsverpflichtungen gelten als greifbar. Bei rein wirtschaftlichen Lasten besteht dagegen die Vermutung der Nicht-Greifbarkeit. Widerlegbar durch: (faktische) Unentziehbarkeit: Erfüllungsdruck ist objektiviert nachweisbar und derart groß, dass ihm jeder rationale Kaufmann nachgeben würde. Die faktische Verpflichtung kann wirtschaftlicher oder moralischer/sittlicher Natur sein.
d) Prinzip der selbständigen Bewertbarkeit:
Def.: Nettoausgabenpotenzialträger ist einer eigenständigen (justiziablen) Bewertung zugänglich. Damit das Kriterium erfüllt ist, muss das Unternehmen im Zugangszeitpunkt griffweise schätzen können: • die Wegschaffungskosten (Eigenerfüllungsbetrag und/oder Marktwert); • die Folgebewertung (zukünftige Bilanzwerte bei planmäßigem Verlauf); • und feststellen können, wann das Objekt keine Vermögenslast mehr darstellt (Abgangskontrolle).
e) Prinzip der Mindestwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme:
Def.: Der Bilanzierende muss ernsthaft mit der späteren Erfüllung rechnen. Das Risiko ist qualitativ zu beurteilen. Es müssen gute stichhaltige Gründe vorliegen.
- Prüfung der konkreten Passivierungsfähigkeit
Grundsätzlich besteht für alle Schulden eine Ansatzpflicht (§ 246 Abs. 1 HGB).
- Ergebnis
Fazit ziehen