Prokura, §§ 48 ff. HGB Flashcards
Erteilung d. Prokura, § 48 HGB
- durch Inhaber oder ges. Vertreter, § 48 I 1 HGB
- ausdrücklich, einseitig, empfangsbedürftig, §§ 48 I2 HGB, 167 I BGB
- Prokurist ist natürliche Person
- Eintragung, § 53 I HGB
Warum können nur natürliche Personen Prokurist sein?
Dies ergibt sich aus der Nichtübertragbarkeit der Prokura gem. § 52 II HGB. Höchstpersönliche Rechte können nur natürliche Personen innehaben.
Folgen der fehlenden Eintragung der Prokura in das Handelsregister
- die Eintragung ist zwingen
- sie ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung
Erlöschen der Prokura
geregelt in § 52 HGB
- durch Widerruf (jederzeit)
- bei Tod des Prokusiten
- bei Beendigung des zugrundeliegenden Verhältnisses, § 168 BGB
NICHT bei Tod des Inhabers
Umfang der Prokura
geregelt in § 49 I HGB
- alle Geschäfte & Rechtshandlungen die der Betrieb (irgend) eines Handelsgewerbes mit sich bringt
- auch branchenfremde Geschäfte
- nicht Veräußerung o. Belastung v. Grundstücken, § 49 II
- Grundlagengeschäfte, also solche die die Existenz, die Rechtsform oder die rechtliche Ausgestaltung des Gewerbes betreffen
Rechtliche Beschränkungen sind gem. § 50 I im Außenverhältnis unwirksam!
Ausnahmen der Nichtbeschränkbarkeit der Prokura
I. Bei Missbrauch d. Prokura
- Kenntnis = Geschäftspartner hat positive Kenntnis von der Überschreitung der internen Absprachen
- Kollusion = Prokurist und Geschäftspartner wirken arglistig zum Nachteil des Prinzipals zusammen
- Evidenz = Missbrauch ist für JEdermann evident
II. “echte”, “halbseitige” und “unechte” Gesamtprokura, § 48 II HGB
-> wenn eingetragen, § 53 I 2 HGB
III. Filialprokura, § 50 II