Haftung des Firmenerwerbers, §§ 25, 27, 28 HGB Flashcards
Haftung des Firmenerwerbers (Schema & Rechtsfolge)
I. Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden
1. kaufmännisches Handelsgeschäft
2. Erwerb
II. Fortführen unter der bisherigen Firma
III. Kein Haftungsausschluss, § 25 II
Rechtsfolge:
- neuer und bisheriger Inhaber haften gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB) für Verbindlichkeiten des Betriebs
- der bisherige nur 5 Jahre gem. § 26 HGB
Fortführen, § 25 HGB
wenn Betrieb in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, d.h. Tätigkeitsbereich, Räumlichkeiten, Kunden- und Lieferantenbindung jedenfalls im Kern und/oder Teile des Personals übernommen werden.
(P) Liegt ein Erwerb einer Firma i.S.d. § 25 HGB bei einem sog. Doppelpächter Fall vor?
Der neue Inhaber pachtet die Räumlichkeiten, die der vorige Inhaber gepachtet hatte. Zwischen beiden liegt kein vertraglicher Kontakt vor.
=> unschädlich, wenn Pächter das Handelsgeschäft alsbald an den neuen Inhaber verpachtet.
(P) Hat der bisherige Inhaber einen Anspruch auf Erlösherausgabe, wenn ein Schuldner an den neuen Inhaber zahlt?
dies regelt § 25 I 2 HGB
- danach gelten die Forderungen des bisherigen Inhabers als auf den neuen übergegangen
- sie können daher schuldbefreiend an diesen leisten
- Voraussetzung ist aber, dass der bisherige Inhaber der Fortfühurng der Firma zugestimmt hat
- die Forderungen gelten aber nur im Außenverhältnis als abgetreten, tatsäschlich sind sie es nicht
- der bis. Inhaber kann daher gem. § 816 II (Leistung an Nichtberechtigten) den Erlös herausverlangen
Was gilt bei der Fortführung einer Firma durch den Erben?
dies regelt § 27 HGB
-> demnach gilt § 25 HGB entsprechend
Was gilt, wenn aus dem Handelsgeschäft eines EInzelkaufmannes durch Beitritt eines Gesellschafters eine Gesellschaft wird, die FIrma jedoch nicht weiter geführt wird?
dies regelt § 28 HGB
-> die neue Gesellschaft haftet für die Forderungen gegen die Firma