Haftung des Firmenerwerbers, §§ 25, 27, 28 HGB Flashcards

1
Q

Haftung des Firmenerwerbers (Schema & Rechtsfolge)

A

I. Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden
1. kaufmännisches Handelsgeschäft
2. Erwerb
II. Fortführen unter der bisherigen Firma
III. Kein Haftungsausschluss, § 25 II

Rechtsfolge:

  • neuer und bisheriger Inhaber haften gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB) für Verbindlichkeiten des Betriebs
  • der bisherige nur 5 Jahre gem. § 26 HGB
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2
Q

Fortführen, § 25 HGB

A

wenn Betrieb in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, d.h. Tätigkeitsbereich, Räumlichkeiten, Kunden- und Lieferantenbindung jedenfalls im Kern und/oder Teile des Personals übernommen werden.

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3
Q

(P) Liegt ein Erwerb einer Firma i.S.d. § 25 HGB bei einem sog. Doppelpächter Fall vor?

A

Der neue Inhaber pachtet die Räumlichkeiten, die der vorige Inhaber gepachtet hatte. Zwischen beiden liegt kein vertraglicher Kontakt vor.

=> unschädlich, wenn Pächter das Handelsgeschäft alsbald an den neuen Inhaber verpachtet.

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4
Q

(P) Hat der bisherige Inhaber einen Anspruch auf Erlösherausgabe, wenn ein Schuldner an den neuen Inhaber zahlt?

A

dies regelt § 25 I 2 HGB

  • danach gelten die Forderungen des bisherigen Inhabers als auf den neuen übergegangen
  • sie können daher schuldbefreiend an diesen leisten
  • Voraussetzung ist aber, dass der bisherige Inhaber der Fortfühurng der Firma zugestimmt hat
  • die Forderungen gelten aber nur im Außenverhältnis als abgetreten, tatsäschlich sind sie es nicht
  • der bis. Inhaber kann daher gem. § 816 II (Leistung an Nichtberechtigten) den Erlös herausverlangen
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5
Q

Was gilt bei der Fortführung einer Firma durch den Erben?

A

dies regelt § 27 HGB

-> demnach gilt § 25 HGB entsprechend

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6
Q

Was gilt, wenn aus dem Handelsgeschäft eines EInzelkaufmannes durch Beitritt eines Gesellschafters eine Gesellschaft wird, die FIrma jedoch nicht weiter geführt wird?

A

dies regelt § 28 HGB

-> die neue Gesellschaft haftet für die Forderungen gegen die Firma

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