Probleme Flashcards

1
Q

Problem:

Hatte S tatsächliche Sachherrschaft über den Geldschein, obwohl dieser sich in ihrer unbeaufsichtigten Jacke befand?

A

Trotz räumlicher Trennung liegt kein Gewahrsamsverlust vor, wenn diese nur vorübergehender Art ist und iRd sozial Üblichen liegt.
-> Lediglich sog. Gewahrsamslockerung.

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2
Q

Was ist der obere Grenzwert für eine Geringwertige Sache?

A

h.L.: 50€

BGH: 25€

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3
Q

Problem bzgl. des Vorsatzes im subjektiven Tatbestand des § 223 I StGB:

Der Täter T wollte das Opfer O nicht treffen (die Zielperson Z duckte sich und das Objekt traf das Opfer) und er rechnete auch nicht mit dieser Möglichkeit

A
  • > Im maßgebenden Vorsatzzeitpunkt war Z als konkretes Tatobjekt individualisiert.
  • > Infolge blitzschnellen Duckens des Z ging der gegen ihn gerichtete Angriff fehl und es trat versehentlich der tatbestandliche Erfolg bei O ein.
  • > Es liegt ein Fall der sog. aberratio ictus vor.

STREIT: Schließt ein Fehlgehen der Tat gem. §16 I 1 StGB den Vorsatz des T hinsichtlich einer Körperverletzung des O aus? Bei rechtlicher Gleichwertigkeit von anvisiertem und tatsächlich getroffenen Tatobjekt ist das umstritten:

  1. Formelle Gleichwertigkeitstheorie (“Vollendungslösung”)
    -> Konkretisierung des Tatobjekts durch Täter ist unerheblich
    -> bei Gleichwertigkeit der Objekte: Behandlung wie error in persona vel objekto
    Folge: Unbeachtlicher Motivirrtum, Vorsatz hinsichtlich O (+)
  2. Konkretisierungstheorie (“Versuchslösung”)
    -> Tatvorsatz des Täters bezieht sich aufgrund der Konkretisierung allein auf anvisiertes Tatobjekt
    Folge. Versuch hinsichtlich anvisiertem Objekt, ggf. in Tateineinheit mit entsprechendem Fahrlässigkeitsdelikt hinsichtlich dem getroffenen Tatobjekt

PRO formelle Gleichwertigkeitstheorie:

  • > Gleichwertigkeit der Tatobjekte: “T wollte einen Menschen treffen und hat einen getroffen”: Tatvorsatz muss sich lediglich auf Gattungsmerkmal, nicht jedoch auf bestimmtes Individuum dieser Gattung beziehen.
  • > Vermeidung von Strafbarkeitslücken, falls eine Versuchsstrafbarkeit nicht gegeben ist und auch eine ausdrücklich normierte Fahrlässigkeitsstrafbarkeit fehlt

PRO Konkretisierungstheorie:
-> Vorsatz hat sich auf bestimmtes Objekt (hier Z) konkretisiert
-> Konkreter Vorsatz -nur- bzgl. Z! T wollte O nicht treffen!
> Annahme eines Vorsatzes bzgl. einer Gattung bzw. genereller Vorsatz nicht überzeugend, da sich P etwas konkretes vorstellte.

==» Konkretisierungstheorie daher vorzugswürdig.

Folge: T hatte aufgrund seiner Vorsatzkonkretisierung auf Z keinen Körperverletzungsvorsatz hinsichtlich O.

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4
Q

Problem: Restriktive Auslegung der Mordmerkmale in § 211 II StGB
wegen absoluter Strafandrohung in § 211 I StGB

A

Grund: Wahrung des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips in Art. 20 III GG

Ansätze zur Restriktion der Heimstückestrafbarkeit:

  1. Tatbestandslösungen (Restriktionen auf Tatbestandsebene)
    a) Tückisch-verschlagenes, d.h. listiges, hinterhältiges oder planmäßig berechnendes Vorgehen (zB dadurch dass Täter Opfer erst begrüßt und mehrminütig wartet bevor er schießt)

b) Verwerflicher Vertrauensbruch
- Ausnutzung eines zwischen Täter und Opfer bestehenden Vertrauensverhältnisses
- CONTRA-
. Unbestimmtheit des Vertrauensbegriffs Art. 103 II GG
. Idealtypische Konstellationen des Heimtückemords fielen heraus (zB Auftragsmord)

c) Lehre von der negativen Typenkorrektur
-> Mordmerkmale haben lediglich Indizwirkung
-> Mordvorwurf entfällt, wenn Gesamtwürdigung der Tatumstände die Tat als nicht so verwerflich erscheinen lässt, dass die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe verhältnismäßig wäre
-CONTRA-
. Unbestimmtheit des Kriteriums der “besonderen Verwerflichkeit”, Art. 103 II GG

  1. Rechtsfolgenlösung des BGB (Restriktion auf Rechtsfolgenseite)
    -> Bei vorliegen der übrigen Vorraussetzungen erfolgt eine Verurteilung wegen Heimtückemords.
    -> Konstruktion eines übergesetzt. Strafmilderungsgrundes im Strafrahmen aus § 49 I Nr. 1 StGB (3-15J.) falls außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine lebenslange Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen.
    - CONTRA-
    -> § 49 I Nr. 1 StGB: Keine gesetzliche Milderungsvorschrift, die an “außergewöhnliche Umstände”
    des Mordes knüpft.
    Setzung neuen Rechts durch BGH in Widerspruch zum Grundsatz der Gewaltenteilung
    ->Unbestimmtheit durch Anknüpfungs an außergewöhnliche Umstände, Art. 103 II GG

==» Ansicht, die ein tückisch-verschlagenes Vorgehen fordert ist vorzugswürdig (Gesetzeswortlaut Heim”Tücke”)

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5
Q

Problem: Haben Ärzte Garantenstellung bzgl. Suzidhandelnden?

A
  1. Ansicht (h.L)
    - Beschützergarantenstellung: Aufkündigung des Behandlungsvertrages durch ausdrücklich geäußerten, ernsten und freien suizidwunsch der Patientin in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts.
    - > Dadurch endete die ärztliche Beschützergarantenstellung
    - > Eintritt der Bewusstlosigkeit ändert nichts, da ihr Verzicht auf lebensrettende Maßnahmen gerade auch für dieses Stadium erteilt wurde.
  2. Ansicht (BGH)
    - Keine Handlungspflichten des Garanten, solange Suiziden Herr des Geschehens ist
    - Verliert dieser jedoch in folge von Bewusstlosigkeit die Tatherrschaft, geht diese auf den Garanten über.
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6
Q

Problem: bzgl. Habgier;

der Täter strebte keine Vermögensvermehrung, sondern eine Ersparnis von Aufwendungen an.

A

Gegen Einbeziehung derartiger Konstellationen:

  • Defensive Motivation des Täters, sein Vermögen zu “verteidigen”, u.U. weniger verwerflich;
  • Restriktive Auslegung aufgrund absoluter Strafandrohung notwendig
  • Enges Wortlautverständnis (Habgier =/= Behaltegier)

Für Einbeziehung derartiger Konstellationen:

  • Vergleichbare Verwerflichkeit insofern, als Täter in beiden Fällen wegen eigensüchtiger wirtschaftlicher Interessen “über Leichen geht”;
  • Nach normalen Wortlautverständnis auch Behaltenwollen noch vom Begriff der Habgier umfasst;

Die besseren Gründe sprechen für eine Einbeziehung derartiger Konstellationen in das Mordmerkmal der Habgier.

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7
Q

Problem: bei Schwangerschaftsabbruch

Die Tötung des Opfers und der Schwangerschaftsabbruch fielen (auch in der Vorstellung des T) tateinheitlich in einem Akt zusammen.

A

Nach ganz überwiegender Ansicht bedarf es für eine “andere Straftat” iSv §211 II Var. 8 StGB jedoch einer anderen Tathandlung.

-> Folglich keine Ermöglichungsabsicht.

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8
Q

Problem: bei besonders schwerer Fall des Schwangerschaftsabbruchs iSv §218 II 2 Nr. 2 StGB

Dieser besonders schwere Fall setzt voraus, dass T leichtfertig die Gefahr des Todes verursacht hat.
Der Täter handelte hier aber vorsätzlich.

A
  • § 218 II Nr. 2 StGB setzt im Unterschied zu zB §239 a III StGB nicht “wenigstens” Leichtfertigkeit voraus.
  • Daher scheidet bei vorsätzlicher Herbeiführen der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren dieses Regelbeispiel aus.
  • Stattdessen soll bei vorsätzlicher Gefährdung ein unbenannter besonders schwerer Fall des Schwangerschaftsabbruchs vorliegen.
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9
Q

Problem: ist die Niere als inneres Organ ein Körperglied?

A

e.A: Ein Körperlied ist jeder nach außen in Erscheinung tretende Körperteil, der mit einem anderen durch Gelenke verbunden ist.
> Niere zählt bei Verletzung nicht als Körperglied.

a.A: Ein Körperglied ist jeder nach außen in Erscheinung tretende Körperteil, der eine in sich abgeschlossene Existenz im Gesamtorganismus hat.
> Niere zählt bei Verletzung nicht als Körperglied.

a.A: Ein Körperglied ist jeder Körperteil mit einer herausgehobenen Funktion im Gesamtorganismus.
> Eine Niere ist ein Körperglied.

  • Zur Stellungnahme (unterschiedliche Ergebnisse)

FÜR die Einbeziehung innerer Organe wird v.a. das kriminalpolitische Bedürfnis nach einem Schutz vor heimlichen Organentnahmen vorgebracht.

GEGEN die Einbeziehung von inneren Organen, d.h. für die beiden ernstgenannten Ansichten, spricht der Wortlaut des §226 I Nr. 2 StGB. Organe können von einem Menschen nicht “gebraucht”, d.h. gezielt für eine bestimmte Funktion eingesetzt werden.

Es erscheint daher vorzugswürdig, die Niere als inneres Organ, nicht in den Begriff des Körpergliedes einzubeziehen.

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