Definitionen Flashcards
Körperliche Misshandlung
§ 223 I Var. 1
Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Gesundheitsschädigung
§ 223 I Var. 2
Das Hervorrufen oder Steigern eines - nicht nur unerheblichen- krankhaften (=pathologischen) Zustands.
Ärztlicher Heileingriff
Jeder ärztliche körperliche Eingriff, der zu Heilzwecken vorgenommen wird, medizinisch angezeigt ist und den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht.
Gift
Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge im konkreten Fall geeignet ist, die körperliche Integrität mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
anderer gesundheitsschädlicher Stoff
Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind Stoffe, die thermisch, mechanisch oder biologisch-physiologisch wirken und im konkreten Fall geeignet sind, die körperliche Integrität mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Kausalität
Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
Atypischer Kausalverlauf
Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der konkret eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge sowie der allgemeinen Lebenserfahrung noch wahrscheinlich ist.
Sache
Jeder körperliche Gegenstand iSv §90 BGB, unabhängig vom Aggregatzustand.
Fremd
Fremd ist jede Sache, die weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist.
beweglich
beweglich ist jede Sache, die tatsächlich fortbewegbar ist, auf wenn sie hierfür erst beweglich gemacht werden muss.
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
Gewahrsam
Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft über eine Sache, welche sich nach der Verkehrsauffassung bestimmt.
Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter bzw ein Dritter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen
und
der bisherige Gewahrsamsinhaber auf sie Sache nicht mehr einwirken kann, ohne davor in sozial auffälliger Weise die Verfügungsgewalt des Täters bzw des Dritten zu beseitigen.
Gewahrsamsbruch
Gewahrsamswechsel ohne bzw. gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers
Zueignungsabsicht
Zugeignungsabsicht setzt Aneignungsabsicht und (zumindest) Enteignungsabsicht voraus.
- > Aneignungsabsicht = die Absicht (dolus directus 1. Grades), sich die Sache zumindest vorübergehen zum Zwecke der Nutzung einzuverleiben.
- > Enteignungsvorsatz = setzt die wenigstens billigende Inkaufnahme der dauerhaften Enteignung des Berechtigten voraus.