Definitionen Flashcards

1
Q

Körperliche Misshandlung

§ 223 I Var. 1

A

Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

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2
Q

Gesundheitsschädigung

§ 223 I Var. 2

A

Das Hervorrufen oder Steigern eines - nicht nur unerheblichen- krankhaften (=pathologischen) Zustands.

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3
Q

Ärztlicher Heileingriff

A

Jeder ärztliche körperliche Eingriff, der zu Heilzwecken vorgenommen wird, medizinisch angezeigt ist und den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht.

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4
Q

Gift

A

Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge im konkreten Fall geeignet ist, die körperliche Integrität mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

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5
Q

anderer gesundheitsschädlicher Stoff

A

Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind Stoffe, die thermisch, mechanisch oder biologisch-physiologisch wirken und im konkreten Fall geeignet sind, die körperliche Integrität mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

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6
Q

Kausalität

A

Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

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7
Q

Objektive Zurechnung

A

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

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8
Q

Atypischer Kausalverlauf

A

Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der konkret eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge sowie der allgemeinen Lebenserfahrung noch wahrscheinlich ist.

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9
Q

Sache

A

Jeder körperliche Gegenstand iSv §90 BGB, unabhängig vom Aggregatzustand.

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10
Q

Fremd

A

Fremd ist jede Sache, die weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist.

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11
Q

beweglich

A

beweglich ist jede Sache, die tatsächlich fortbewegbar ist, auf wenn sie hierfür erst beweglich gemacht werden muss.

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12
Q

Wegnahme

A

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.

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13
Q

Gewahrsam

A

Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft über eine Sache, welche sich nach der Verkehrsauffassung bestimmt.

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14
Q

Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams

A

Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter bzw ein Dritter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen

und

der bisherige Gewahrsamsinhaber auf sie Sache nicht mehr einwirken kann, ohne davor in sozial auffälliger Weise die Verfügungsgewalt des Täters bzw des Dritten zu beseitigen.

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15
Q

Gewahrsamsbruch

A

Gewahrsamswechsel ohne bzw. gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers

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16
Q

Zueignungsabsicht

A

Zugeignungsabsicht setzt Aneignungsabsicht und (zumindest) Enteignungsabsicht voraus.

  • > Aneignungsabsicht = die Absicht (dolus directus 1. Grades), sich die Sache zumindest vorübergehen zum Zwecke der Nutzung einzuverleiben.
  • > Enteignungsvorsatz = setzt die wenigstens billigende Inkaufnahme der dauerhaften Enteignung des Berechtigten voraus.
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17
Q

Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht

A

Rechtswidrig ist die beabsichtigte Zueignung, wenn kein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der konkreten Sache besteht.

18
Q

Bestimmen, §26 StGB

A

Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter durch psychischen Kontakt bzw. kommunikative Beeinflussung

19
Q

anderes gefährliches Werkzeug

§ 224 I Nr. 2 Var. 2 StGB

A

Beweglicher körperlicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

20
Q

eine das Leben gefährdende Behandlung

§ 224 I Nr. 5 StGB

A

Handlung, die nach den konkreten Umständen geeignet ist, das Leben des Opfers mindestens in eine abstrakte Gefahr zu bringen.

21
Q

Unmittelbares Ansetzen gem. § 22 StGB

A

Täter hat subjektiv die Schwelle zum “Jetzt gehts los” überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt.

Kriterien:

  • Keine weiteren wesentlichen Zwischenschritte notwendig?
  • Bereits unmittelbare Gefährdung des Rechtsguts?
  • Unmittelbar räumlicher und zeitlicher Zusammenhang?
22
Q

Sache

§ 303 I StGB

A

Jeder körperliche Gegenstand iSv §90 BGB, unabhängig vom Aggregatzustand.

23
Q

Fremdheit der Sache

§ 303 I StGB

A

Fremd ist jede Sache, die weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist.

24
Q

Zerstört

§ 303 I Var. 2 StGB

A

Zerstört ist eine Sache wenn sie in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verloren hat.

25
Q

abberatio ictus

A

Unter der aberratio ictus versteht man das Fehlgehen des Angriffs. Durch äußere (willens- unabhängige) Umstände wird die Richtung des Angriffs unvorhergesehen verändert, nach- dem der Täter ein bestimmtes Tatobjekt anvisiert und im maßgebenden Vorsatzzeitpunkt, d.h. dem Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens (§§ 8 S. 1, 16 I 1, 22 StGB), seinen Vorsatz da- rauf konkretisiert hat, so dass es im Ergebnis zu einer Abweichung von Angriffs- und Ver- letzungsobjekt kommt.

26
Q

Error en persona vel objecto

A
  • Der error in persona vel objecto stellt einen vorgelagerten Identitätsirrtum dar.
  • Der Angriff erreicht und verletzt genau das Tatobjekt, das der Täter anvisiert und auf das er im maßgebenden Vorsatzzeitpunkt, d.h. dem Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens (§§ 8 S. 1, 16 I 1, 22 StGB) seinen Vorsatz konkretisiert hat. Angriffs- und Verletzungsobjekt sind also identisch. Der Täter unterliegt jedoch bereits bei der Vorsatzkonkretisierung einem Irrtum über die Identität des konkret individualisierten Tatobjekts (Fehlidentifikation).
  • Hinsichtlich der Rechtsfolgen eines error in persona vel objecto ist zu differenzieren:
  • Bei rechtlicher, d.h. tatbestandlicher, Gleichwertigkeit von vorgestelltem und tatsächlich verletztem Tatobjekt (z.B. jeweils „anderer Mensch“ i.S.d. § 212 I StGB bzw. jeweils „frem- de Sache“ i.S.d. § 303 I StGB), liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, welcher den Tatvorsatz nicht i.S.v. § 16 I 1 StGB ausschließt.
    Folge: Vollendetes Vorsatzdelikt hinsichtlich des „falsch“ anvisierten und auch getroffenen Tatobjekts;

Merke: Die Ausführung der Tat am „falschen“ Tatobjekt stellt nicht zugleich den Versuch der Ausführung am vorgestellten Tatobjekt dar. Andern- falls würde dem Täter zu Unrecht ein doppelter Verletzungsvorsatz unterstellt.

-Sind vorgestelltes und tatsächlich verletztes Tatobjekt dagegen rechtlich, d.h. tatbestand- lich nicht gleichwertig, liegt ein beachtlicher Irrtum des Täters i.S.v. § 16 I 1 StGB vor.
Folge: Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich des vorgestellten Tatobjekts in Tateinheit mit Fahr- lässigkeitsstrafbarkeit hinsichtlich des getroffenen Tatobjekts (§ 16 I 2 StGB), sofern derartige Strafbarkeiten bestehen und deren Voraussetzungen vorliegen;

27
Q

Unglücksfall iSv § 323c StGB

A

Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes, unerwartetes Ereignis mit erheblicher Schadensneigung

28
Q

Erforderlichkeit der Hilfeleistung iSv 323c StGB

A

Eine Hilfeleistung ist erforderlich, wenn ohne sie die Gefahr besteht, dass die Unglückssituation sich in einer nicht unerheblichen Schädigung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert auswirkt.

29
Q

Schwangerschaftsabbruch

A

Zurechenbare Verursachung des Tod eines Lebewesens, das im Einwirkungszeitpunkt die Qualität einer Leibesfrucht hat.

30
Q

besonderes persönliches Merkmal

A

Besondere persönliche Merkmale sind sog. täterbezogene Deliktsmerkmale, d.h. solche, die (entsprechend § 14 I StGB) besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände beschreiben, die zum Deliktstypus gehören und sich auf den Täter beziehen.

Merke:
Tatbezogene Merkmale muss der Beteiligten kennen,
täterbezogene muss er haben.

31
Q

Durch ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen des Getöteten bestimmt iSv §216

A

Der Täter wird durch das ausdrückliche und ernstliche Tötungsverlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt, wenn dessen Verlangen als “Anstiftung zur Tötung an sich selbst” zu qualifizieren ist.

32
Q

Beleidigen

A

Beleidigen bedeutet die Kundgabe eigener Nicht- oder Missachtung durch Äußerung unwahrer (h.M.) ehrenrühriger Tatsachen ggü. dem Ehrträger oder durch Äußerung ehrverletzender Werturteile ggü. dem Ehrträger oder ggü. einem Dritten in Bezug auf den Ehrträger.

33
Q

(Beleidigung) Tatsachen

A

Tatsachen sind Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Außen- oder Innenwelt, die der Vergangenheit oder Gegenwart angehören und dem Beweis zugänglich sind.

34
Q

(Beleidigung) Werturteil

A

Unter einem Werturteil versteht man eine persönliche Einschät- zung oder Schlussfolgerung, die dem Beweis nicht zugänglich ist, d.h. deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit eine Sache der persönli- chen Überzeugung bleibt.

35
Q

Tätliche Beleidigung

A

Eine tätliche Beleidigung setzt eine ehrverletzende unmittelbare körper- liche Einwirkung auf eine andere Person voraus.

36
Q

Beleidigungsfähiger Anderer

A

Jeder andere lebende Mensch als Individualperson

37
Q

ein “anderer Mensch” iSv §239

A

Erforderlich ist die Fähigkeit seinen Aufenthaltsort zu verlassen, d.h. einen entsprechenden Willensentschluss zu fassen und umzusetzen.
(Säuglinge und chronisch Willensunfähige scheiden daher als taugliche Tatobjekte aus)

(Auf das Erfordernis dieser Fähigkeit ist nur einzugehen, wenn diese Voraussetzung zweifelhaft ist, ansonsten reicht zB “ S, ein anderer Mensch, war taugliches Tatobjekt”

38
Q

Einsperren iSv §239 I Var. 1

A

Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen

39
Q

Gewalt iSv §240

A

Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender zwang ausgeübt wird, um tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.

Abgrenzung Gewalt <>Drohung

  • Gewalt: aktuell + physisch
  • Drohung: künftig + psychisch

Im Fall: Jemanden Einzusperren stellt zwar nur eine geringe körperliche Tätigkeit seitens M dar, eine solche genügt allerdings, da auch mit geringem Kraftaufwand erheblicher körperlicher Zwang ausgeübt werden kann. (Einsperren = physische Zwangslage). Mithin wurde mittelbar körperlicher Zwang auf S ausgeübt.

40
Q

Drohen mit einem empfindlichen Übel § 240 I Var. 2 StGB

A

Unter Drohung mit einem empfindlichen Übel versteht man das Inaussichtstellen eines Nachteils, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

Empfindlich ist das angedrohte Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren. An der Empfindlichkeit fehlt es, wenn es von dem Bedrohten erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.