Probleme Flashcards
Rechtsgut des § 239? (Freiheitsberaubung)
Rspr. (und noch hM): potentielle persönliche Bewegungsfreiheit
– hM beruht auf alter Rechtslage, als Versuch d. Freiheitsberaubung noch nicht unter Strafe stand; heute besteht keine Notwendigkeit für Ausdehnung d. Tatbestands
aA: Aktuelle persönliche Fortbewegungsfreiheit
++ Wenn Opfer v. entzogener Fortbewegungsmöglichkeit nichts bemerkt, verwirklicht Täter nur Handlungs- aber kein Erfolgsunrecht -> lässt sich über Versuchsstrafbarkeit hinreichend erfassen
Fortbewegungsfreiheit (Freiheitsberaubung)
- > Es kommt darauf an, ob das Opfer den gegenwärtigen Aufenthaltsort verlassen kann
- > Das bloße Versperren EINER Möglichkeit zum Verlassen eines Ortes oder zum Erreichen eines bestimmten anderen Ortes =/ Beeinträchtigung d. Fortbewegungsfreiheit
Fähigkeit zur willkürlichen Fortbewegung auch bei Bewusstlosen und Schlafenden gegeben? (Freiheitsberaubung)
eA: Teilweise wird umfassender Schutz der Fortbewegungsfreiheit gefordert - strafrechtlicher Schutz müsse immer schon gegeben sein, wenn Opfer möglicherweise Aufenthaltsort verlassen möchte
aA: Voraussetzung der aktuellen Willensbildungsmöglichkeit
Wann ist Fähigkeit zur willkürlichen Fortbewegungsmöglichkeit gegeben?
- bei aktuellen FB-Wille: ja
- Potentielle - nicht aktualisierte FB-Freiheit bei möglicher Willensbildung: hM ja, aber: strittig!
- Potentielle FB-Freiheit bei vorübergehend unmöglicher Willensbildung (Schlafender): Strittig
- Potentielle FB Freiheit bei konstitutionell unmöglicher Willensbildung: nein (unstrittig!)
Genügt faktischer Zwang trotz an sich gegebener Ausweichmöglichkeit?
eA: weite Betrachtung: jede Form der “Barriere” von nicht völlig unerheblichem Charakter (physischer o. psychischer Natur) reicht aus
– Hier steht nicht Fortbewegungsfreiheit im Vordergrund, sondern die allgemeine Freiheit der Willensentschließung, die aber durch § 240 ausreichend geschützt ist
aA: Restriktive Betrachtung (BGH)
Nur wenn der faktische Zwang seiner Intensität nach (ausnahmsweise) so stark ist, dass er einem physischen Zwang gleichsteht, kann dies genügen
-> Mit dem BGH ist daher zu fordern, dass die Überwindung der Barriere für Leib oder Leben unzumutbar gefährlich sein muss
Muss das Opfer die Anwesenheit des Täters wahrgenommen haben? (Nachstellen)
TdL: JA: Schutzzweck des § 238 I kann nur beeinträchtigt sein, wenn Opfer Anwesenheit des Täters bemerkt hat
aA: NEIN: bereits Kenntnis davon, dass der Täter sich “dauernd heimlich” in der Nähe des Opfers aufhält, ist schon objektiv geeignet, zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung d. Lebensgestaltung führen
Muss das Opfer die Anwesenheit des Täters wahrgenommen haben? (Nachstellen)
TdL: JA: Schutzzweck des § 238 I kann nur beeinträchtigt sein, wenn Opfer Anwesenheit des Täters bemerkt hat
aA: NEIN: bereits Kenntnis davon, dass der Täter sich “dauernd heimlich” in der Nähe des Opfers aufhält, ist schon objektiv geeignet, zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung d. Lebensgestaltung führen
Merkmal “unbefugt” als Tatbestands- oder Rechtswidrigkeitsmerkmal einzuordnen?
hM: Tatbestandsmerkmal
- Wille des Gesetzgebers, Beschränkung auf strafwürdige Fälle
aA: Differenzierung nach d. Tathandlung
= wenn das tatbestandliche Verhalten an und für sich sozialadäquat und daher per se nicht strafwürdig ist: TB Merkmal
= wenn es sich um eindeutig strafwürdige Verhaltensweise handelt = Hinweis auf allgemeine Rechtswidrigkeit
aA: grundsätzlich TB Merkmal, außer es liegt eine staatliche Befugnisnorm vor (dann RW Merkmal)
Nr. 8: “eine andere Handlung vornimmt” (§ 238 Nachstellen) - Problem d. Bestimmtheit
Art. 103 II GG offensichtlich: Gesetzgeber geht von verfassungsrechtlich zulässiger, gesetzlich angeordneter innertatbestandlicher Analogie aus - SEHR zweifelhaft
Verstößt § 240 gegen Art. 103 II GG?
Gewaltbegriff iSv § 240
Sonderproblem: Gewaltanwendung durch “Sitzblockaden”
Lebensgefährdende Behandlung (§ 224 I Nr. 5) - Abstrakte oder konkrete Lebensgefährdung (NICHT FERTIG)
Unstreitig: NICHT auf Gefährlichkeit der eingetretenen Verletzung, sondern der ausgeübten Handlung abzustellen
Strittig: Abstrakte oder konkrete Lebensgefährdung?
Konkret:
Abstrakt:
-> Abstrakt ausreichend
Sonderproblem: Sachqualität und Eigentumsfähigkeit des menschlichen Körpers?
hM: Der Körper und alle mit ihm fest verbundenen Teile sind keine Sachen - mit ihrer Abtrennung erlangen sie allerdings Sachqualität + stehen im Eigentum derjenigen Person, zu deren Körper sie bislang gehörten
MM: wie hM, aber dann, wenn Körperteile entnommen werden, um den Ausgangskörper oder zur Erfüllung einer körpertypischen Funktion einem spenderfremden Körper eingefügt zu werden, erlangen diese keine Sachqualität
Was ist der Gegenstand der Zueignung?
nur anzusprechen, wenn der Täter die Substanz der Sache entzieht - (P), wenn Sachsubstanz und der in der Sache verkörperte Sachwert getrenntes Schicksal haben
1. (ursprüngliche) Substanztheorie
kommt auf wirtschaftlichen Wert der Sache nicht an
2. Sachwerttheorie
Gegenstand der Zueignung ist der wirtschaftliche Wert einer Sache, wenn er in ihr verkörpert ist (lucrum ex re) - Ist die Sache nach der Rückgabe weniger wert als vor der Wegnahme?
3. Heute ganz hM: Vereinigungstheorie
Gegenstand der Zueignung ist die Sache selbst oder (sozusagen subsidiär) der in der Sache verkörperte Wert
4. Extensive Form der Vereinigungstheorie
durch die Verwendung der Sache erzielbarer Wert = Gegenstand der Zueignung
5. Moderne Variante der Substanztheorie
Gegenstand der Zueignung sind alle dem Eigentümer zustehenden Herrschaftsbefugnisse, die einer Sache objektiv als Verwendungsmöglichkeit innewohnen