Definitionen VÜ Flashcards
Gebäude
durch Wände und Dach begrenztes, mit Grund und Boden fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen ermöglicht
Fremd
Zumindest auch im Eigentum eines anderen stehend
Inbrandsetzen
ist gegeben. wenn wesentliche Teile der Sache nach Entfernung oder Erlöschen des Zündstoffes selbstständig weiter brennen
Brandlegung
ist jede Handlung, die auf das Herbeiführen eines Brandes zielt und in der sich bereits die zerstörende oder gewährende Wirkung des Brandmittels verwirklicht
(Ganz) Zerstören
Existenzvernichtung oder vollständiges Aufheben der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit
Teilweise zerstören
ist gegeben, wenn durch die Substanzverletzung einzelne, funktionell selbstständige Teile der Sache, die für die zweckentsprechende Nutzung des Gesamtgegenstandes von Bedeutung sind, weggenommen, vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden
Der Wohnung von menschen dienend
ist eine Räumlichkeit, wenn sie zumindest vorübergehend tatsächlich zum räumlichen Lebensmittelpunkt gemacht wird
Konkrete Gefahr
ist die Gefahr (Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts), wenn eine kritische Situation erreicht ist, in der das Ausbleiben der Verletzung nur noch vom Zufall abhängt
Gesundheitsschädigung (WDH)
Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines krankhaften (pathologischen) Zustand
Straßenverkehr
allgemein zugänglicher und für jede Art der Fortbewegung zur Verfügung stehender Verkehrsraum für Fahrzeuge und Fußgänger
Fahrzeug
Jedes Beförderungsmittel ohne Rücksicht auf die Antriebsart (mechanisch oder durch Menschen)
Führen eines Fahrzeugs
Fahrzeug in Bewegung setzen und / oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung in Bewegung halten
Fahruntüchtigkeit
ist gegeben, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers derart herabgesetzt ist, dass er nicht fähig ist, das Fahrzeug über eine längere Strecke, auch beim Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern
grob verkehrswidrig (§315 I Nr. 2)
bedeutete den Verkehrsvorschriften in besonders großem Maße zuwiderlaufen oder gegen eine besonders gewichtige Verkehrsvorschrift verstoßend
rücksichtslos (bei Schuld § 315 I Nr. 2)
handelt, wer sich aus eigensüchtigen Motiven über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen lässt