Definitionen VÜ Flashcards

1
Q

Gebäude

A

durch Wände und Dach begrenztes, mit Grund und Boden fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen ermöglicht

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2
Q

Fremd

A

Zumindest auch im Eigentum eines anderen stehend

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3
Q

Inbrandsetzen

A

ist gegeben. wenn wesentliche Teile der Sache nach Entfernung oder Erlöschen des Zündstoffes selbstständig weiter brennen

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4
Q

Brandlegung

A

ist jede Handlung, die auf das Herbeiführen eines Brandes zielt und in der sich bereits die zerstörende oder gewährende Wirkung des Brandmittels verwirklicht

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5
Q

(Ganz) Zerstören

A

Existenzvernichtung oder vollständiges Aufheben der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit

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6
Q

Teilweise zerstören

A

ist gegeben, wenn durch die Substanzverletzung einzelne, funktionell selbstständige Teile der Sache, die für die zweckentsprechende Nutzung des Gesamtgegenstandes von Bedeutung sind, weggenommen, vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden

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7
Q

Der Wohnung von menschen dienend

A

ist eine Räumlichkeit, wenn sie zumindest vorübergehend tatsächlich zum räumlichen Lebensmittelpunkt gemacht wird

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8
Q

Konkrete Gefahr

A

ist die Gefahr (Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts), wenn eine kritische Situation erreicht ist, in der das Ausbleiben der Verletzung nur noch vom Zufall abhängt

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9
Q

Gesundheitsschädigung (WDH)

A

Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines krankhaften (pathologischen) Zustand

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10
Q

Straßenverkehr

A

allgemein zugänglicher und für jede Art der Fortbewegung zur Verfügung stehender Verkehrsraum für Fahrzeuge und Fußgänger

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11
Q

Fahrzeug

A

Jedes Beförderungsmittel ohne Rücksicht auf die Antriebsart (mechanisch oder durch Menschen)

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12
Q

Führen eines Fahrzeugs

A

Fahrzeug in Bewegung setzen und / oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung in Bewegung halten

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13
Q

Fahruntüchtigkeit

A

ist gegeben, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers derart herabgesetzt ist, dass er nicht fähig ist, das Fahrzeug über eine längere Strecke, auch beim Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern

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14
Q

grob verkehrswidrig (§315 I Nr. 2)

A

bedeutete den Verkehrsvorschriften in besonders großem Maße zuwiderlaufen oder gegen eine besonders gewichtige Verkehrsvorschrift verstoßend

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15
Q

rücksichtslos (bei Schuld § 315 I Nr. 2)

A

handelt, wer sich aus eigensüchtigen Motiven über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen lässt

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16
Q

Überholen (§315 I Nr. 2)

A

Vorbeifahren an einem fahrenden oder nur im Verkehrsvorgang kurz haltenden Fahrzeug

17
Q

Unübersichtlich (§315 I Nr. 2)

A

ist eine Stelle, die infolge der Örtlichkeit, wegen Dunkelheit, Wetter, Bewuchses, parkender Fahrzeuge oder ähnlichem nicht gut einsichtig ist

18
Q

zu schnelles Fahren (§315 I Nr. 2)

A

ist eines, das die Geschwindigkeitsgrenzen verletzt oder nicht der konkreten Verkehrssituation angepasst ist

19
Q

Nichteinhaltung der rechten Fahrbahnseite (§315 I Nr. 2)

A

Inanspruchnahme mindestens eines Teils der linken Fahrbahn

20
Q

Autobahn (§315 I Nr. 2)

A

ist die gesamte Bundesautobahn einschließlich des Bereichs von Zu- und Abfahrten

21
Q

Rückwärtsfahren (§315 I Nr. 2)

A

Fahren nach hinten im Rückwärtsgang

22
Q

Sache

A

körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB)

23
Q

Unfall

A

Plötzliches, unerwartetes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen typischen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und das zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt

24
Q

Unfallbeteiligter

A

Legaldefinition § 142 V: jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachen des Unfalls beigetragen haben kann

25
Q

sich entfernen

A

verlassen des unmittelbaren Unfallbereichs in einer Weise, dass man von feststellungsbereiten Personen nicht als Beteiligter eingestuft wird

26
Q

Unfallort

A

Stelle, wo sich der Unfall ereignet hat und die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind, samt der unmittelbaren nicht verkehrsgefährdeten Umgebung

27
Q

Unverzüglich

A

ohne schuldhaftes Zögern - Legaldefinition § 121 I BGB

28
Q

Wartefrist

A

Nach den Umständen angemessene Zeit

29
Q

Nicht bedeutender Sachschaden

A

nicht körperliche Schäden bis ca. 1000 €

30
Q

außerhalb des fließenden Verkehrs

A

im ruhenden Verkehr

31
Q

Aussagen

A

sprachliche Wiedergabe von Tatsachen

32
Q

zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständige Stellen

A

sind zB explizit (staatliche) Gerichte sowie Untersuchungsausschüsse eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes, nicht aber Staatsanwaltschaft oder Polizei

33
Q

Eid

A

förmliche Versicherung der Wahrheit einer Aussage

34
Q

Falsch schwören

A

Beeiden einer Falschaussage