Definitionen VÜ Flashcards

1
Q

Gebäude

A

durch Wände und Dach begrenztes, mit Grund und Boden fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen ermöglicht

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2
Q

Fremd

A

Zumindest auch im Eigentum eines anderen stehend

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3
Q

Inbrandsetzen

A

ist gegeben. wenn wesentliche Teile der Sache nach Entfernung oder Erlöschen des Zündstoffes selbstständig weiter brennen

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4
Q

Brandlegung

A

ist jede Handlung, die auf das Herbeiführen eines Brandes zielt und in der sich bereits die zerstörende oder gewährende Wirkung des Brandmittels verwirklicht

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5
Q

(Ganz) Zerstören

A

Existenzvernichtung oder vollständiges Aufheben der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit

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6
Q

Teilweise zerstören

A

ist gegeben, wenn durch die Substanzverletzung einzelne, funktionell selbstständige Teile der Sache, die für die zweckentsprechende Nutzung des Gesamtgegenstandes von Bedeutung sind, weggenommen, vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden

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7
Q

Der Wohnung von menschen dienend

A

ist eine Räumlichkeit, wenn sie zumindest vorübergehend tatsächlich zum räumlichen Lebensmittelpunkt gemacht wird

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8
Q

Konkrete Gefahr

A

ist die Gefahr (Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts), wenn eine kritische Situation erreicht ist, in der das Ausbleiben der Verletzung nur noch vom Zufall abhängt

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9
Q

Gesundheitsschädigung (WDH)

A

Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines krankhaften (pathologischen) Zustand

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10
Q

Straßenverkehr

A

allgemein zugänglicher und für jede Art der Fortbewegung zur Verfügung stehender Verkehrsraum für Fahrzeuge und Fußgänger

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11
Q

Fahrzeug

A

Jedes Beförderungsmittel ohne Rücksicht auf die Antriebsart (mechanisch oder durch Menschen)

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12
Q

Führen eines Fahrzeugs

A

Fahrzeug in Bewegung setzen und / oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung in Bewegung halten

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13
Q

Fahruntüchtigkeit

A

ist gegeben, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers derart herabgesetzt ist, dass er nicht fähig ist, das Fahrzeug über eine längere Strecke, auch beim Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern

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14
Q

grob verkehrswidrig (§315 I Nr. 2)

A

bedeutete den Verkehrsvorschriften in besonders großem Maße zuwiderlaufen oder gegen eine besonders gewichtige Verkehrsvorschrift verstoßend

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15
Q

rücksichtslos (bei Schuld § 315 I Nr. 2)

A

handelt, wer sich aus eigensüchtigen Motiven über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen lässt

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16
Q

Überholen (§315 I Nr. 2)

A

Vorbeifahren an einem fahrenden oder nur im Verkehrsvorgang kurz haltenden Fahrzeug

17
Q

Unübersichtlich (§315 I Nr. 2)

A

ist eine Stelle, die infolge der Örtlichkeit, wegen Dunkelheit, Wetter, Bewuchses, parkender Fahrzeuge oder ähnlichem nicht gut einsichtig ist

18
Q

zu schnelles Fahren (§315 I Nr. 2)

A

ist eines, das die Geschwindigkeitsgrenzen verletzt oder nicht der konkreten Verkehrssituation angepasst ist

19
Q

Nichteinhaltung der rechten Fahrbahnseite (§315 I Nr. 2)

A

Inanspruchnahme mindestens eines Teils der linken Fahrbahn

20
Q

Autobahn (§315 I Nr. 2)

A

ist die gesamte Bundesautobahn einschließlich des Bereichs von Zu- und Abfahrten

21
Q

Rückwärtsfahren (§315 I Nr. 2)

A

Fahren nach hinten im Rückwärtsgang

22
Q

Sache

A

körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB)

23
Q

Unfall

A

Plötzliches, unerwartetes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen typischen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und das zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt

24
Q

Unfallbeteiligter

A

Legaldefinition § 142 V: jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachen des Unfalls beigetragen haben kann

25
sich entfernen
verlassen des unmittelbaren Unfallbereichs in einer Weise, dass man von feststellungsbereiten Personen nicht als Beteiligter eingestuft wird
26
Unfallort
Stelle, wo sich der Unfall ereignet hat und die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind, samt der unmittelbaren nicht verkehrsgefährdeten Umgebung
27
Unverzüglich
ohne schuldhaftes Zögern - Legaldefinition § 121 I BGB
28
Wartefrist
Nach den Umständen angemessene Zeit
29
Nicht bedeutender Sachschaden
nicht körperliche Schäden bis ca. 1000 €
30
außerhalb des fließenden Verkehrs
im ruhenden Verkehr
31
Aussagen
sprachliche Wiedergabe von Tatsachen
32
zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständige Stellen
sind zB explizit (staatliche) Gerichte sowie Untersuchungsausschüsse eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes, nicht aber Staatsanwaltschaft oder Polizei
33
Eid
förmliche Versicherung der Wahrheit einer Aussage
34
Falsch schwören
Beeiden einer Falschaussage