Definitionen Flashcards

1
Q

Einsperren (Freiheitsberaubung)

A

das Verhindern des Verlassen eines umschlossenen Raums durch äußere Vorrichtungen

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2
Q

Nachstellen

A

Meint alle Handlungen, die darauf ausgelegt sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlung- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen

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3
Q

Der Freiheit beraubt ( § 239)

A

Ist, wer seinen Aufenthaltsort für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum nicht verlassen kann

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4
Q

Schwerwiegendes Beeinträchtigen der Lebensgestaltung

A

Veranlassen unzumutbarer Einschränkungen oder Veränderungen äußerer Lebensverhältnisse des Opfers

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5
Q

Aufsuchen räumlicher Nähe

A

Gezieltes Herstellen einer geringen Entfernung zum Opfer

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6
Q

Gewalt (§ 240 nach hM)

A

= jede körperliche Tätigkeit (unabhängig von der Intensität der vom Täter aufzubringende Körperkraft), durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden

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7
Q

Drohen (§ 240)

A

= Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt

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8
Q

empfindliches Übel iSd § 240

A

Übel = jeder Nachteil für das Opfer
dieses ist empfindlich iSd § 240, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Opfers so erheblich ist, dass vom Opfer nicht erwartet werden kann, dass es der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält

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9
Q

Nahestehende Person

A

Person, zu der eine auf Dauer angelegte persönliche Beziehung besteht, die über den üblichen Sozialkontakt d. Alltagslebens hinausgeht

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10
Q

Öffentlich (iSd § 241 IV)

A

In einer Weise, dass ein größerer, individuell nicht feststehender oder jedenfalls durch persönliche Beziehungen nicht verbundener Personenkreis die Möglichkeit der Wahrnehmung hat

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11
Q

Angehöriger

A

zB Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Verlobte, Geschwister ( § 11 I Nr. 1 )

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12
Q

Fremde Sache

A

Körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB), der zumindest auch im Eigentum eines anderen steht

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13
Q

Beschädigen

A

körperliche Einwirkung auf das Tatobjekt, durch die es zu einer Substanzverletzung oder mehr als nur unerhebliches Herabsetzen der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit kommt

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14
Q

Zerstören

A

körperliche Einwirkung auf das Tatobjekt, durch welche eine Existenzvernichtung oder ein vollständiges Aufheben d. bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit vorliegt

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15
Q

Verändern des Erscheinungsbildes

A

Versetzen der sinnlich wahrnehmbaren Oberfläche der Sache in einen vom ursprünglichen abweichenden Zustand

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16
Q

Unbefugt

A

Ohne Einverständnis

17
Q

Nicht nur vorübergehend (§ 303)

A

Was nicht binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergeht oder ohne Aufwand entfernt werden kann

18
Q

Drohen (iSd § 241)

A

= Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt

19
Q

Waffe (§ 224)

A

Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen

20
Q

Überfall (Hinterlistig) - § 224

A

Ein Überfall ist ein unvorhersehbarer Angriff, auf den sich der Angegriffene nicht rechtzeitig einstellen kann
Hinterlistig ist ein Überfall wenn der Täter seine Verletzungsabsicht planmäßig berechnend verbirgt, um den anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren - das bloße Ausnutzen des Überraschungsmoments reicht hierbei nicht aus

21
Q

Wegnahme (Diebstahl)

A

Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams

22
Q

Gewahrsam

A

tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird

23
Q

Gewahrsamsbegriff Bestimmung

A

hM: drei Elemente:
(1) tatsächliche Sachherrschaft (obj)
(2) von natürlichem Herrschaftswillen getragen (subj)
(3) Bemessung von (1) und (2) nach Verkehrsauffassung
MM: Gewahrsam wird allein aufgrund sozial-normativer Sicht bestimmt

24
Q

tatsächliche Sachherrschaft

A

liegt vor, wenn der Verwirklichung des Willens zur physisch-realen Einwirkung auf die Sache unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen

Regelmäßig Erforderlich: Herstellung einer engen Beziehung zwischen Person und Sache (faktisches Element)
Entscheidend sind Anschauungen des täglichen Lebens (normatives Element)

25
Q

“Bruch” des Gewahrsams

A

Bruch setzt bereits begrifflich ein Handeln ohne oder gegen den Willen des Opfers voraus

26
Q

Gewahrsamswechsel

A

ist erfolgt, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache so erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann
Differenzierung nach hM: bei kleinen, leicht fortzschaffenden Gegenständen: Apprehensionstheorie: Begründung neuen Gewahrsams mit Ergreifung (Gewahrsamsenklave!)
bei schwer zu transportierenden Gegenständen: Ablationstheorie: Verlassen des Sachherrschaftsbereichs des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers erforderlich

27
Q

Prüfung der Wegnahme

A
  1. ursprünglich täterfremder Gewahrsam
  2. Begründung neuen Gewahrsams
  3. durch “Bruch” (= kein Einverständnis)
28
Q

Fremdheit der Sache = normatives TB Merkmal!

A

Für Vorsatz reicht daher Parallelwertung in der Laiensphäre

29
Q

objektive Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung

A

Rechtswidrig ist die beabsichtigte Zueignung dann nicht, wenn der Täter (in Drittzueignungsfällen: der Täter oder der Dritte) einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der von treten weggenommen Sache hat

30
Q

objektive Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung

A

Rechtswidrig ist die beabsichtigte Zueignung dann nicht, wenn der Täter (in Drittzueignungsfällen: der Täter oder der Dritte) einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der von treten weggenommen Sache hat