Definitionen Flashcards
Einsperren (Freiheitsberaubung)
das Verhindern des Verlassen eines umschlossenen Raums durch äußere Vorrichtungen
Nachstellen
Meint alle Handlungen, die darauf ausgelegt sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlung- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen
Der Freiheit beraubt ( § 239)
Ist, wer seinen Aufenthaltsort für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum nicht verlassen kann
Schwerwiegendes Beeinträchtigen der Lebensgestaltung
Veranlassen unzumutbarer Einschränkungen oder Veränderungen äußerer Lebensverhältnisse des Opfers
Aufsuchen räumlicher Nähe
Gezieltes Herstellen einer geringen Entfernung zum Opfer
Gewalt (§ 240 nach hM)
= jede körperliche Tätigkeit (unabhängig von der Intensität der vom Täter aufzubringende Körperkraft), durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
Drohen (§ 240)
= Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt
empfindliches Übel iSd § 240
Übel = jeder Nachteil für das Opfer
dieses ist empfindlich iSd § 240, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Opfers so erheblich ist, dass vom Opfer nicht erwartet werden kann, dass es der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält
Nahestehende Person
Person, zu der eine auf Dauer angelegte persönliche Beziehung besteht, die über den üblichen Sozialkontakt d. Alltagslebens hinausgeht
Öffentlich (iSd § 241 IV)
In einer Weise, dass ein größerer, individuell nicht feststehender oder jedenfalls durch persönliche Beziehungen nicht verbundener Personenkreis die Möglichkeit der Wahrnehmung hat
Angehöriger
zB Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Verlobte, Geschwister ( § 11 I Nr. 1 )
Fremde Sache
Körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB), der zumindest auch im Eigentum eines anderen steht
Beschädigen
körperliche Einwirkung auf das Tatobjekt, durch die es zu einer Substanzverletzung oder mehr als nur unerhebliches Herabsetzen der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit kommt
Zerstören
körperliche Einwirkung auf das Tatobjekt, durch welche eine Existenzvernichtung oder ein vollständiges Aufheben d. bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit vorliegt
Verändern des Erscheinungsbildes
Versetzen der sinnlich wahrnehmbaren Oberfläche der Sache in einen vom ursprünglichen abweichenden Zustand
Unbefugt
Ohne Einverständnis
Nicht nur vorübergehend (§ 303)
Was nicht binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergeht oder ohne Aufwand entfernt werden kann
Drohen (iSd § 241)
= Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt
Waffe (§ 224)
Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen
Überfall (Hinterlistig) - § 224
Ein Überfall ist ein unvorhersehbarer Angriff, auf den sich der Angegriffene nicht rechtzeitig einstellen kann
Hinterlistig ist ein Überfall wenn der Täter seine Verletzungsabsicht planmäßig berechnend verbirgt, um den anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren - das bloße Ausnutzen des Überraschungsmoments reicht hierbei nicht aus
Wegnahme (Diebstahl)
Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
Gewahrsam
tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird
Gewahrsamsbegriff Bestimmung
hM: drei Elemente:
(1) tatsächliche Sachherrschaft (obj)
(2) von natürlichem Herrschaftswillen getragen (subj)
(3) Bemessung von (1) und (2) nach Verkehrsauffassung
MM: Gewahrsam wird allein aufgrund sozial-normativer Sicht bestimmt
tatsächliche Sachherrschaft
liegt vor, wenn der Verwirklichung des Willens zur physisch-realen Einwirkung auf die Sache unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen
Regelmäßig Erforderlich: Herstellung einer engen Beziehung zwischen Person und Sache (faktisches Element)
Entscheidend sind Anschauungen des täglichen Lebens (normatives Element)