Pressegesetz Flashcards
§ 3 (1), (2)
abs 1 Öffentliche Aufgabe: Meinungsbildung -
abs 2: Gebot der publizistischen Sorgfalt.
§ 4 abs 1
abs 2, 1
§ 4 abs 1 Gebot des presse freundlichen Verhaltens
abs 2, 1 Datenschutz
§ 9
Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt
§ 10
Gegendarstellung: Verpflichtung - muss abgedruckt werden, wenn der Verdacht besteht, dass das Medienopfer lügt. Wer kann die Gegendarstellung verlangen: Die betroffene Person / das Medienopfer.
Das Gegenstück zu einer Tatsachenbehauptung ist eine subjektive Meinungsäußerung.
Es gibt einen Unterschied zwischen einer Beleidigung, üble Nachrede und einer Verleumdung.
Beleidigung: Nur 2 Beteiligte
üble Nachrede: A sagt zu B über C, das was er B erzählt glaubt er auch
Verleumdung: A sagt zu B über C und A weiß positiv, dass das was er erzählt nicht stimmt
§ 10 (2)
Wann darf keine Gegendarstellung abgedruckt werden: Wenn kein berechtigtes Interesse besteht. Darf nicht länger sein als die Darstellung. Darf keinen strafbaren Inhalt beinhalten. 3-Monats-Deadline.
§ 18
Die Medien sind polizeifest. Zeugnisverweigerungsrecht: Man sagt zu keiner Frage etwas. Aussageverweigerungsrecht: Zu einer speziellen Frage keine Antwort.
§ 4, (4)
Inhalte dürfen nicht später erhalten werden
Art. 3 GG
Gleiches muss man gleich behandeln; Ungleiches kann man ungleich behandeln, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt.