PR § 121-122 Flashcards

1
Q

Nenne die Ziele des Insolvenzverfahrensgemäß § 1 InsO

A
  1. Gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung
  2. Verwertung des Vermögens des Schuldners und Verteilung des Erlöses
  3. Insolvenzplan: Erhalt des Unternehmens
  4. Redlicher Schuldner: Restschuldbefreiung
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2
Q

Nenne die drei Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

A
  1. § 13 ff. InsO Insolvenzantrag: Antragsrecht und Antragspflicht
  2. § 16 InsO Eröffnungsgrund
  3. Insolvenzmasse
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3
Q
  1. Wer ist berechtigt einen Insolvenzantrag zu stellen?
  2. Wer ist verpflichtet?
  3. Welche Fristen sind im Rahmen der Antragspflicht einzuhalten?
A
  1. Antragsberechtigung
    §§ 13, 14 InsO
    -> Schuldner und Gläubiger
  2. Antragspflicht
    § 42 Abs. 2 BGB
    § 15a InsO
    - Mitglieder der Vertretungsorgane oder Abwickler
    - juristischer Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
    - ohne schuldhaftes Zögern
  3. Fristen
    Zahlungsunfähigkeit: drei Wochen
    Überschuldung: sechs Wochen
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4
Q

Nenne die drei Eröffnungsgründe der InsO

A
  1. § 17 InsO Zahlungsunfähigkeit
  2. § 18 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit
  3. § 19 InsO Überschuldung
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5
Q

Definiere Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO

A

Schuldner ist nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Ist anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

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6
Q

Definiere die drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO

A

Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen
Prognosezeitraum = 24 Monate

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7
Q

Definiere Überschuldung i.S.d. § 19 InsO (sog. “zweistufiger Überschuldungsbegriff”)

A

Das Vermögen des Schuldners deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr.

Ausnahme: Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich
-> GOING CONCERN

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8
Q

Was ist die Konsequenz, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken?

A

§ 26 Abs. 1 InsO
Ablehnung mangels Masse

§ 26 Abs. 2 InsO
Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO

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9
Q

Auf welcher Rechtsgrundlage kann das Insolvenzgericht vorläufige Maßnahmen anordnen? Nenne drei Beispiele.

A

§ 21 InsO
- vorläufiger Insolvenzverwalter
- allgemeines Verfügungsverbot
- vorläufiger Gläubigerausschuss

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10
Q

Erläutere den Eröffnungsbeschluss
1. Inhalt
2. Gläubigerversammlungen
3. Bekanntmachung
4. Eintragung in öffentliche Register

A
  1. Inhalt
    § 27 Abs. 1 InsO
    Ernennung des Insolvenzverwalters
    + weitere Angaben gemäß § 27 Abs. 2 InsO
  2. Gläubigerversammlungen
    § 29 Abs. 1 InsO
    (i) Berichtstermin
    (ii) Prüfungstermin

§ 29 Abs. 2 InsO
Termine können verbunden werden

  1. Bekanntmachung
    § 30 Abs. 1 InsO
    sofort öffentlich bekanntzumachen
  2. Eintragung in öffentliche Register
    § 31 InsO
    Handelsregister u.ä.

§ 32 InsO
Grundbuch

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11
Q

Nenne die fünf Subjekte des Insolvenzverfahrens

A
  1. Insolvenzgericht
  2. Schuldner
  3. Insolvenzverwalter
  4. Gläubiger
  5. Gläubigerversammlung
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12
Q

Nenne die vier Arten der Gläubiger

A
  1. Aussonderungsberechtigte Gläubiger
  2. Absonderungsberechtigte Gläubiger
  3. Massegläubiger
  4. Insolvenzgläubiger
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13
Q

Erläutere den aussonderungsberechtigten Gläubiger

A
  • § 47 InsO ≠ Insolvenzgläubiger
  • kann geltend machen, dass sein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, v.a. Eigentum
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14
Q

Erläutere den absonderungsberechtigten Gläubiger

A
  • §§ 49 ff. InsO
  • hat Befriedigungsrecht an Gegenständen der Insolvenzmasse, v.a. Pfandrechte und Sicherungsübereignung
  • Befriedigung durch Verwertung und Verteilung der Erlöse
  • Mehrerlöse fließen in die Insolvenzmasse

Verwertungsberechtigung
(i) Grundstücke (§§ 49, 165 InsO)
-> Gläubiger und Insolvenzverwalter
(ii) bewegliche Sachen § 166 InsO
-> Insolvenzverwalter
(iii) Sachen im unmittelbaren Besitz des Gläubigers § 173 InsO
-> Gläubiger

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15
Q

Erläutere den Massegläubiger

A

≠ Insolvenzgläubiger
- Forderungen entstehen NACH Verfahrenseröffnung
-> sog. “Masseforderungen”

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16
Q

Erläutere den Insolvenzgläubiger
1. Definition
2. Grundsätze
3. Nachrangige und nicht nachrangige Forderungen

A
  1. Definition
    Alle, die nicht aussonderungsberechtigte, absonderungsberechtigte oder Massegläubiger sind
    § 38 InsO haben bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Forderungen gegen Schuldner, die aus der Insolvenzmasse befriedigt werden
  2. Grundsätze
    § 41 InsO: Nicht fällige Forderungen gelten als fällig
    § 45 InsO: Nicht auf Geld gerichtete Forderungen (= Warenforderungen) werden mit ihrem Schätzwert beteiligt
    § 46 InsO wiederkehrende Leistungen werden kapitalisiert
    § 42, 191 Abs. 1 InsO Bedingte Forderungen werden als unbedingt behandelt
  3. Nachrangige und nicht nachrangige Forderungen
    Nicht nachrangige Forderungen werden nach Quoten befriedigt
    Nachrangige Forderungen in der Reihenfolge i.S.d. § 39 InsO
17
Q

Nenne die acht potentiellen Masseforderungen

A
  1. Verfahrenskosten § 54 InsO

Weitere Ansprüche gemäß § 55 InsO aufgrund
2. Handlungen des Insolvenzverwalters entstehen
3. VOR der Eröffnung geschlossenen gegenseitigen Verträgen
4. ungerechtfertigter Bereicherung der Masse nach Eröffnung
5. ab Eröffnung des Verfahrens: Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet wurden
6. ab Eröffnung des Verfahrens: Steuerverbindlichkeiten begründet ab dem vorläufigen Insolvenzverwalter
7. Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan § 123 Abs. 2 S. 1 InsO
8.Unterhalt aus der Insolvenzmasse § 100 InsO

18
Q

Erläutere die Gläubigerversammlung
1. Einberufung
2. Teilnahmeberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 InsO
3. Leitung der Versammlung
4. Gläubigerausschuss

A
  1. Einberufung
    §§ 74 ff. BGB: durch das Insolvenzgericht
  2. Teilnahmeberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 InsO
    - absonderungsberechtigte Gläubiger
    - Insolvenzgläubiger
    - Insolvenzverwalter
    - Mitglieder des Gläubigerausschusses
    - Schuldner
  3. Leitung der Versammlung
    §76 Abs. 1 BGB: durch das Insolvenzgericht
  4. Gläubigerausschuss
    Kann gemäß § 68 InsO gewählt werden
    Unterstützt und überwacht den Insolvenzverwalter gemäß § 69 InsO
19
Q

Insolvenzmasse: Sollmasse vs. Istmasse

A

Sollmasse
§ 35 InsO
-> Gesamtes Vermögen des Insolvenzschuldner bei Eröffnung des Verfahrens und welches er während des Verfahrens erwirbt

Istmasse
Tatsächlicher Umfang der Masse reduziert durch
-> Ab- und Aussonderung
-> Abwicklung schwebender Verträge
-> Aufrechnung und Anfechtung

20
Q

Abwicklung schwebender Verträge:
Wie geht der Insolvenzverwalter vor bei einseitigen Ansprüchen?

A

Einzug oder Einklagung durch den Insolvenzverwalter

21
Q

Abwicklung schwebender Verträge:
Wie geht der Insolvenzverwalter vor bei gegenseitigen Verträgen?

A

(i) KEINE PARTEI hat erfüllt
- § 103 InsO
-> Insolvenzverwalter hat Wahlrecht zwischen Erfüllung und Verweigerung der Erfüllung
-> Im Falle der Verweigerung kann die andere Partei Ersatz des entgangenen Gewinns als Insolvenzgläubiger geltend machen

(ii) SCHULDNER hat erfüllt
-> Insolvenzverwalter kann Gegenleistung einziehen

(iii) GLÄUBIGER hat erfüllt
-> Quotale Befriedigung als Insolvenzgläubiger

22
Q

Abwicklung schwebender Verträge:
Wie geht der Insolvenzverwalter vor bei Miet- und Pachtverhältnissen?

A

Insolvenzverwalter hat Wahlrecht zwischen Erfüllung oder Kündigung
- Erfüllung = Masseschuld i.S.d. § 55 InsO
- Kündigung gemäß § 109 Abs. 1 InsO
-> Kündigungsfrist 3 Monate, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist

23
Q

Abwicklung schwebender Verträge:
Wie geht der Insolvenzverwalter vor bei Arbeitsverhältnissen?

A

§ 108 Abs. 1, 113 InsO
- Dienstverhältnisse bleiben bestehen, aber beide Seiten haben ein Wahlrecht
- Fortsetzung: Löhne = Masseschuld i.S.d. § 55 InsO
- Kündigung
-> Kündigungsfrist 3 Monate, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist
-> Bei Kündigung durch den Insolvenzverwalter steht dem Arbeitnehmer eine Schadensersatzforderung als Massegläubiger zu

24
Q

Abwicklung schwebender Verträge:
Wie geht der Insolvenzverwalter vor bei Darlehensverhältnissen mit dem Schuldner als Darlehensgeber?

A

§ 108 Abs. 2 InsO
Wenn dem Darlehensnehmer der Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde, besteht das Darlehensverhältnis weiter

25
Q

Was besagt der Grundsatz der Insolvenzanfechtung gemäß § 129 InsO?

A

Rechtshandlungen,
die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vorgenommen wurden und
die Insolvenzgläubiger benachteiligen
kann der Insolvenzverwalter
gemäß §§ 130-146 InsO
anfechten

26
Q

“Allgemeine” Anfechtung
1. Rechtsgrundlage
2. Anwendungsbereich
3. Allgemeine Anfechtungstatbestände

A
  1. Rechtsgrundlage
    Anfechtungstatbestände, die sowohl in §§ 130-146 InsO sowie dem Anfechtungsgesetz (AnfG) geregelt sind
  2. Anwendungsbereich
    Ermöglicht die Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens, wenn Einzelvollstreckung fruchtlos oder aussichtslos ist und ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt
  3. Allgemeine Anfechtungstatbestände
    (i) Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung
    -> § 133 InsO, § 3 AnfG
    (ii) Unentgeltlichkeit
    -> § 134 InsO, § 4 AnfG
    (iii) Gesellschafterdarlehen
    -> § 135 InsO, § 136 InsO, § 6 AnfG
27
Q

“Besondere” Anfechtung
1. Rechtsgrundlage
2. Anfechtungstatbestände

A
  1. Rechtsgrundlage
    §§ 130-132 InsO
  2. Anfechtungstatbestände
    §130 InsO Kongruente Deckung
    § 131 InsO Inkongruente Deckung
    § 132 InsO Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
28
Q

Nenne die drei Phasen des Insolvenzverfahrens

A
  1. Berichtstermin § 29 InsO
  2. Prüfungstermin§ 29 InsO
  3. Verteilung §187 InsO
    + Schlusstermin § 196, 197 InsO
    + Aufhebung des Verfahrens § 200 InsO
29
Q

Restschuldbefreiung
1. Grundsatz i.S.d. § 201 Abs. 1 InsO
2. Restschuldbefreiung i.S.d. § 286, 287 InsO
3. Voraussetzungen der Restschuldbefreiung gemäß § 287a InsO
4. Dauer und Pflichten während der Wohlverhaltensperiode
5. Wirkung der Restschuldbefreiung

A
  1. Grundsatz i.S.d. § 201 Abs. 1 InsO
    Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner UNBESCHRÄNKT geltend machen
  2. Restschuldbefreiung i.S.d. § 286, 287 InsO
    - Schuldner = natürliche Person
    - Befreiung von Verbindlichkeiten, die Insolvenzverfahren nicht erfüllt wurden, gegenüber den Insolvenzgläubigern
    - auf Antrag des Schuldners
  3. Voraussetzungen der Restschuldbefreiung gemäß § 287a InsO
    (i) Erfüllung der Obliegenheiten i.S.d. §§ 295, 295a InsO
    (ii) Voraussetzungen für eine Versagung gemäß §§ 290, 297 bis 298 InsO liegen nicht vor
  4. Dauer und Pflichten während der Wohlverhaltensperiode
    § 287 Abs. 2 InsO
    - Drei Jahre (sog. “Abtretungsfrist”)
    - Abtretung seines pfändbaren Einkommens an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder
  5. Wirkung der Restschuldbefreiung
    § 301 Abs. 1 InsO
    -> gilt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch wenn sie ihre Forderungen nicht angemeldet haben
30
Q

Insolvenzplan
1. Rechtsgrundlagen
2. Ausgestaltungsmöglichkeiten
3. Beteiligte
4. Gliederung des Insolvenzplans
5. Darstellender Teil des Insolvenzplans
6. Gestaltender Teil des Insolvenzplans
7. Gläubiger ohne Stimmrecht bzgl. des Insolvenzplans
8. Abstimmungsverfahren
9. Verfahren nach Annahme des Insolvenzplans

A
  1. Rechtsgrundlagen
    §§ 217 ff. InsO
  2. Ausgestaltungsmöglichkeiten
    (i) Liquidationsplan
    (ii) Sanierungsplan
    (iii) Übertragungsplan
  3. Beteiligte
    § 217 InsO
    -> absonderungsberechtigte Gläubiger
    -> Insolvenzgläubiger
  4. Gliederung des Insolvenzplans
    §§ 219, 220, 229, 230 InsO
  5. Darstellender Teil des Insolvenzplans
    § 220 InsO: Maßnahmenbeschreibung
  6. Gestaltender Teil des Insolvenzplans
    § 221 InsO: Art der Änderung der Rechtsstellung durch den Plan
  7. Gläubiger ohne Stimmrecht bzgl. des Insolvenzplans
    § 237 Abs. 2 InsO
    Gläubiger, die volle Befriedigung erhalten sollen
  8. Abstimmungsverfahren
    (i) § 244 Abs. 1 InsO
    Mehrheit in ALLEN Gruppen bzgl. KÖPFE und FORDERUNGSBETRÄGEN

(ii) § 245 InsO
Die MEISTEN Gruppen stimmen zu
+ Obstruktionsverbot, d.h. ablehnende Gruppe stehen im Ergebnis aufgrund des Insolvenzplans nicht schlechter da

BEISPIEL:
- Gruppen, die auf 90 % verzichten sollen, können nicht erwarten, ohne Insolvenzplan besser dazustehen
- Der Insolvenzplan gilt daher trotz Ablehnung als angenommen

(iii) § 247 InsO
§ 247 Abs. 1 InsO
- Zustimmung des Schuldners erforderlich
- gilt als erteilt, wenn bis zum Abstimmungstermin nicht schriftlich widerspricht
§ 247 Abs. 2 InsO
OBSTRUKTIONSVERBOT

  1. Verfahren nach Annahme des Insolvenzplans
    §§ 248 ff. InsO Bestätigung durch das Insolvenzgericht
    § 258-261 InsO
    - Aufhebung des Verfahrens
    - Schuldner erhält Verfügungsrecht über Insolvenzmasse zurück
    - Überwachung durch den Insolvenzverwalter möglich
    - §§254 ff. InsO Eintritt aller im Plan vorgesehenen Wirkungen inklusive Restschuldbefreiung
31
Q

Nenne drei besondere Verfahrensgestaltungen im Insolvenzrecht

A
  1. Eigenverwaltung
  2. Verbraucherinsolvenzverfahren
  3. Restrukturierungsrahmen
32
Q

Erläutere den Grundsatz der Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO

A
  • Anordnung durch das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners
  • unter Aufsicht eines Sachwalters
  • mit der Berechtigung, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen
33
Q

Wann ist das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig?

A

§§ 304 ff. InsO
- gilt anstelle des Regelverfahrens
- Schuldner = natürliche Person, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat
-> v.a. Arbeitnehmer, Sozialleistungsempfänger, Rentner und Pensionäre

34
Q

Nenne die drei Stufen des Verbraucherinsolvenzverfahrens

A
  1. Außergerichtliches Verfahren zur Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans zwischen Gläubigern und Schuldner
  2. Bei Scheitern des außergerichtlichen Verfahrens
    a. Stellung des Insolvenzantrags und Antrag auf Restschuldbefreiung gemäß § 305 InsO
    b. Erneuter Versuch der gütlichen Einigung durch das Insolvenzgericht (sog. “gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren”)
  3. Bei Scheitern des gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren:
    § 311 InsO Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens
35
Q

Erläutere den Restrukturierungsrahmen

A
  • Neues Verfahren durch das Unternehmensstabilisierungs- und Unternehmensrestrukturierungsgesetz (StaRUG)
  • erfordert Restrukturierungsplan
  • Sanierungsbeauftragter anstelle des Sachverwalters