PR § 121-122 Flashcards
Nenne die Ziele des Insolvenzverfahrens gemäß § 1 InsO
- Gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung
- Verwertung des Vermögens des Schuldners und Verteilung des Erlöses
- Insolvenzplan: Erhalt des Unternehmens
- Redlicher Schuldner: Restschuldbefreiung
Nenne die drei Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- § 13 ff. InsO Insolvenzantrag: Antragsrecht und Antragspflicht
- § 16 InsO Eröffnungsgrund
- Insolvenzmasse
- Wer ist berechtigt einen Insolvenzantrag zu stellen?
- Wer ist verpflichtet?
- Welche Fristen sind im Rahmen der Antragspflicht einzuhalten?
- Antragsberechtigung
§§ 13, 14 InsO
-> Schuldner und Gläubiger - Antragspflicht
§ 42 Abs. 2 BGB
§ 15a InsO
- Mitglieder der Vertretungsorgane oder Abwickler
- juristischer Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
- ohne schuldhaftes Zögern - Fristen
Zahlungsunfähigkeit: drei Wochen
Überschuldung: sechs Wochen
Nenne die drei Eröffnungsgründe der InsO
- § 17 InsO Zahlungsunfähigkeit
- § 18 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit
- § 19 InsO Überschuldung
Definiere Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO
Schuldner ist nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Ist anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Definiere die drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO
Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen
Prognosezeitraum = 24 Monate
Definiere Überschuldung i.S.d. § 19 InsO (sog. “zweistufiger Überschuldungsbegriff”)
Das Vermögen des Schuldners deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr.
Ausnahme: Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich
-> GOING CONCERN
Was ist die Konsequenz, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken?
§ 26 Abs. 1 InsO
Ablehnung mangels Masse
§ 26 Abs. 2 InsO
Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO
Auf welcher Rechtsgrundlage kann das Insolvenzgericht vorläufige Maßnahmen anordnen? Nenne drei Beispiele.
§ 21 InsO
- vorläufiger Insolvenzverwalter
- allgemeines Verfügungsverbot
- vorläufiger Gläubigerausschuss
Erläutere den Eröffnungsbeschluss
1. Inhalt
2. Gläubigerversammlungen
3. Bekanntmachung
4. Eintragung in öffentliche Register
- Inhalt
§ 27 Abs. 1 InsO
Ernennung des Insolvenzverwalters
+ weitere Angaben gemäß § 27 Abs. 2 InsO - Gläubigerversammlungen
§ 29 Abs. 1 InsO
(i) Berichtstermin
(ii) Prüfungstermin
§ 29 Abs. 2 InsO
Termine können verbunden werden
- Bekanntmachung
§ 30 Abs. 1 InsO
sofort öffentlich bekanntzumachen - Eintragung in öffentliche Register
§ 31 InsO
Handelsregister u.ä.
§ 32 InsO
Grundbuch
Nenne die fünf Subjekte des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzgericht
- Schuldner
- Insolvenzverwalter
- Gläubiger
- Gläubigerversammlung
Nenne die vier Arten der Gläubiger
- Aussonderungsberechtigte Gläubiger
- Absonderungsberechtigte Gläubiger
- Massegläubiger
- Insolvenzgläubiger
Erläutere den aussonderungsberechtigten Gläubiger
- § 47 InsO ≠ Insolvenzgläubiger
- kann geltend machen, dass sein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, v.a. Eigentum
Erläutere den absonderungsberechtigten Gläubiger
- §§ 49 ff. InsO
- hat Befriedigungsrecht an Gegenständen der Insolvenzmasse, v.a. Pfandrechte und Sicherungsübereignung
- Befriedigung durch Verwertung und Verteilung der Erlöse
- Mehrerlöse fließen in die Insolvenzmasse
Verwertungsberechtigung
(i) Grundstücke (§§ 49, 165 InsO)
-> Gläubiger und Insolvenzverwalter
(ii) bewegliche Sachen § 166 InsO
-> Insolvenzverwalter
(iii) Sachen im unmittelbaren Besitz des Gläubigers § 173 InsO
-> Gläubiger
Erläutere den Massegläubiger
≠ Insolvenzgläubiger
- Forderungen entstehen NACH Verfahrenseröffnung
-> sog. “Masseforderungen”
Erläutere den Insolvenzgläubiger
1. Definition
2. Grundsätze
3. Nachrangige und nicht nachrangige Forderungen
- Definition
Alle, die nicht aussonderungsberechtigte, absonderungsberechtigte oder Massegläubiger sind
§ 38 InsO haben bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Forderungen gegen Schuldner, die aus der Insolvenzmasse befriedigt werden - Grundsätze
§ 41 InsO: Nicht fällige Forderungen gelten als fällig
§ 45 InsO: Nicht auf Geld gerichtete Forderungen (= Warenforderungen) werden mit ihrem Schätzwert beteiligt
§ 46 InsO wiederkehrende Leistungen werden kapitalisiert
§ 42, 191 Abs. 1 InsO Bedingte Forderungen werden als unbedingt behandelt - Nachrangige und nicht nachrangige Forderungen
Nicht nachrangige Forderungen werden nach Quoten befriedigt
Nachrangige Forderungen in der Reihenfolge i.S.d. § 39 InsO
Nenne die acht potentiellen Masseforderungen
- Verfahrenskosten § 54 InsO
Weitere Ansprüche gemäß § 55 InsO aufgrund
2. Handlungen des Insolvenzverwalters entstehen
3. VOR der Eröffnung geschlossenen gegenseitigen Verträgen
4. ungerechtfertigter Bereicherung der Masse nach Eröffnung
5. ab Eröffnung des Verfahrens: Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet wurden
6. ab Eröffnung des Verfahrens: Steuerverbindlichkeiten begründet ab dem vorläufigen Insolvenzverwalter
7. Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan § 123 Abs. 2 S. 1 InsO
8.Unterhalt aus der Insolvenzmasse § 100 InsO
Erläutere die Gläubigerversammlung
1. Einberufung
2. Teilnahmeberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 InsO
3. Leitung der Versammlung
4. Gläubigerausschuss
- Einberufung
§§ 74 ff. BGB: durch das Insolvenzgericht - Teilnahmeberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 InsO
- absonderungsberechtigte Gläubiger
- Insolvenzgläubiger
- Insolvenzverwalter
- Mitglieder des Gläubigerausschusses
- Schuldner - Leitung der Versammlung
§76 Abs. 1 BGB: durch das Insolvenzgericht - Gläubigerausschuss
Kann gemäß § 68 InsO gewählt werden
Unterstützt und überwacht den Insolvenzverwalter gemäß § 69 InsO
Insolvenzmasse: Sollmasse vs. Istmasse
Sollmasse
§ 35 InsO
-> Gesamtes Vermögen des Insolvenzschuldner bei Eröffnung des Verfahrens und welches er während des Verfahrens erwirbt
Istmasse
Tatsächlicher Umfang der Masse reduziert durch
-> Ab- und Aussonderung
-> Abwicklung schwebender Verträge
-> Aufrechnung und Anfechtung
Abwicklung schwebender Verträge:
Wie geht der Insolvenzverwalter vor bei einseitigen Ansprüchen?
Einzug oder Einklagung durch den Insolvenzverwalter
Abwicklung schwebender Verträge:
Wie geht der Insolvenzverwalter vor bei gegenseitigen Verträgen?
(i) KEINE PARTEI hat erfüllt
- § 103 InsO
-> Insolvenzverwalter hat Wahlrecht zwischen Erfüllung und Verweigerung der Erfüllung
-> Im Falle der Verweigerung kann die andere Partei Ersatz des entgangenen Gewinns als Insolvenzgläubiger geltend machen
(ii) SCHULDNER hat erfüllt
-> Insolvenzverwalter kann Gegenleistung einziehen
(iii) GLÄUBIGER hat erfüllt
-> Quotale Befriedigung als Insolvenzgläubiger
Abwicklung schwebender Verträge:
Wie geht der Insolvenzverwalter vor bei Miet- und Pachtverhältnissen?
Insolvenzverwalter hat Wahlrecht zwischen Erfüllung oder Kündigung
- Erfüllung = Masseschuld i.S.d. § 55 InsO
- Kündigung gemäß § 109 Abs. 1 InsO
-> Kündigungsfrist 3 Monate, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist
Abwicklung schwebender Verträge:
Wie geht der Insolvenzverwalter vor bei Arbeitsverhältnissen?
§ 108 Abs. 1, 113 InsO
- Dienstverhältnisse bleiben bestehen, aber beide Seiten haben ein Wahlrecht
- Fortsetzung: Löhne = Masseschuld i.S.d. § 55 InsO
- Kündigung
-> Kündigungsfrist 3 Monate, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist
-> Bei Kündigung durch den Insolvenzverwalter steht dem Arbeitnehmer eine Schadensersatzforderung als Massegläubiger zu
Abwicklung schwebender Verträge:
Wie geht der Insolvenzverwalter vor bei Darlehensverhältnissen mit dem Schuldner als Darlehensgeber?
§ 108 Abs. 2 InsO
Wenn dem Darlehensnehmer der Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde, besteht das Darlehensverhältnis weiter