AKS § 2 Flashcards
Gesetze zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
1
Q
Was sind wesentliche Neuerungen für die Restschuldbefreiung ab dem 01.07.2014 durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte?
1. § 300 InsO
2. § 287a InsO
3. § 290 InsO
4. § 297 a InsO
5. § 303a InsO
A
- § 300 InsO
- Vorzeitige Restschuldbefreiung
-> keine Forderungsanmeldung oder Forderung befriedigt
+ Verfahrenskosten gedeckt
- Verkürzte Wohlverhaltensperiode auf 3 Jahre
-> Befriedigungsquote von mindestens 35 % der angemeldeten Forderungen
+ Verfahrenskosten gedeckt - Verkürzte Wohlverhaltensperiode auf 5 Jahre, wenn Verfahrenskosten gedeckt
- § 287a InsO
- Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung kann schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - § 290 InsO
Weitere Versagungsgründe der Restschuldbefreiung, z.B. Verstoß gegen Mitwirkungspflichten, Verurteilung wegen Bankrott oder Verletzung der Buchführungspflicht - § 297 a InsO
- Nachträgliche Versagung der Restschuldbefreiung bei Vorliegen eines Versagungsgrundes i.S.d. § 290 InsO
- Bekanntwerden des Versagungsgrunds erst nach dem Schlusstermin
- Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden zulässig - § 303a InsO
Eintragung ins Schuldnerverzeichnis von Versagung und Widerruf der Restschuldbefreiung
2
Q
Was sind wesentliche Neuerungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren ab dem 01.07.2014 durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte?
1. Vereinfachtes Insolvenzverfahren §§ 312-314 InsO
2. Insolvenzplan
3. Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften
A
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren §§ 312-314 InsO
Vereinfachtes Insolvenzverfahren entfällt
-> statt dem Treuhänder ist ein Insolvenzverwalter mit erweiterten Befugnissen eingesetzt - Insolvenzplan
§§ 217 ff. InsO finden jetzt auch Anwendung - Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften
§ 67 c GenG
Werden vor dem Verlust ihrer Wohnung geschützt