AKS § 2 Flashcards

Gesetze zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

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Q

Was sind wesentliche Neuerungen für die Restschuldbefreiung ab dem 01.07.2014 durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte?
1. § 300 InsO
2. § 287a InsO
3. § 290 InsO
4. § 297 a InsO
5. § 303a InsO

A
  1. § 300 InsO
    - Vorzeitige Restschuldbefreiung
    -> keine Forderungsanmeldung oder Forderung befriedigt
    + Verfahrenskosten gedeckt
  • Verkürzte Wohlverhaltensperiode auf 3 Jahre
    -> Befriedigungsquote von mindestens 35 % der angemeldeten Forderungen
    + Verfahrenskosten gedeckt
  • Verkürzte Wohlverhaltensperiode auf 5 Jahre, wenn Verfahrenskosten gedeckt
  1. § 287a InsO
    - Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung kann schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  2. § 290 InsO
    Weitere Versagungsgründe der Restschuldbefreiung, z.B. Verstoß gegen Mitwirkungspflichten, Verurteilung wegen Bankrott oder Verletzung der Buchführungspflicht
  3. § 297 a InsO
    - Nachträgliche Versagung der Restschuldbefreiung bei Vorliegen eines Versagungsgrundes i.S.d. § 290 InsO
    - Bekanntwerden des Versagungsgrunds erst nach dem Schlusstermin
    - Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden zulässig
  4. § 303a InsO
    Eintragung ins Schuldnerverzeichnis von Versagung und Widerruf der Restschuldbefreiung
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2
Q

Was sind wesentliche Neuerungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren ab dem 01.07.2014 durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte?
1. Vereinfachtes Insolvenzverfahren §§ 312-314 InsO
2. § Insolvenzplan
3. Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften

A
  1. Vereinfachtes Insolvenzverfahren §§ 312-314 InsO
    Vereinfachtes Insolvenzverfahren entfällt
    -> statt dem Treuhänder ist ein Insolvenzverwalter mit erweiterten Befugnissen eingesetzt
  2. § Insolvenzplan
    §§ 217 ff. InsO finden jetzt auch Anwendung
  3. Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften
    § 67 c GenG
    Werden vor dem Verlust ihrer Wohnung geschützt
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