PR § 112-115 Flashcards

Gesellschaften und Vereine: Die wichtigsten Fragen

1
Q

Nenne die drei Entscheidungsbereiche bei Personengesellschaften

A
  1. Gewöhnliche Geschäfte
  2. Außergewöhnliche Geschäfte
  3. Grundlagen der Gesellschaft (=Gesellschaftsvertrag -> einstimmiger Gesellschafterbeschluss)
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1
Q

Erkläre den Unterschied zwischen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht

A

Geschäftsführungsbefugnis
- Innenverhältnis
- rechtliches Dürfen
- beschränkbar

Vertretungsmacht
- Außenverhältnis
- rechtliches Können
- nicht beschränkbar

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2
Q

Nenne die vier Entscheidungsbereiche bei Kapitelgesellschaften und eingetragenen Genossenschaften

A
  1. Geschäftsführung (gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäfte
  2. Organe, Entlastung, Jahresabschluss (Mitgliederversammlung -> Beschluss mit einfacher Mehrheit)
  3. Grundlagen der Gesellschaft (=Satzungsänderungen, Auflösung und Umwandlungen -> Beschluss mit qualifizierter Mehrheit)
  4. Satzungsänderungen mit Einstimmigkeitserfordernis, z. B. Beeinträchtigung der Sonderrechte einzelner Mitglieder gemäß § 35 BGB
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3
Q

Nenne die Arten der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht

A

Geschäftsführungsbefugnis
1. Alleingeschäftsführung
2. Gesamtgeschäftsführung

Vertretungsmacht
1. Alleinvertretungmacht
2. Gesamtvertretungmacht

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4
Q

Erläutere die Geschäftsführungsbefugnis bei der GbR

A

§ 715 Abs. 1, 3 BGB
Alle Gesellschafter sind zur Gesamtgeschäftsführung berechtigt und verpflichtet

§ 715 Abs. 2 BGB
Gewöhnliche Geschäfte: Geschäftsführung ausreichende
Außergewöhnliche Geschäfte: Beschluss erforderlich

§ 715 Abs. 3 BGB
Möglichkeit der Einzelgeschäftsführung aufgrund Gesellschaftsvertrag
-> aber: Widerspruchsrecht

§ 715 Abs. 5 BGB
Möglichkeit des Entzugs der Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund

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5
Q

Erläutere die Vertretungsregelungen bei der GbR

A

§ 720 Abs. 1 BGB
Gesamtvertretung
Ausnahme: Gesellschaftsvertrag ermächtigt zur Einzelvertretung

§ 720 Abs. 3 BGB
Beschränkung der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam

§ 720 Abs. 4 BGB
Vertretungsbefugnis kann entzogen werden

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6
Q

Erläutere die Geschäftsführungsbefugnis bei der OHG

A

§ 116 Abs. 1, 4 HGB
Alle Gesellschafter sind zur Alleingeschäftsführung berechtigt und verpflichtet

§ 116 Abs. 2 S. 1 HGB
Gewöhnliche Geschäfte: Geschäftsführung ausreichende
Außergewöhnliche Geschäfte: Beschluss erforderlich

§ 116 Abs. 4 HGB
Möglichkeit der Gesamtgeschäftsführung aufgrund Gesellschaftsvertrag

§ 116 Abs. 5 HGB
Geschäftsführungsbefugnis kann durch gerichtliche Entscheidung aus wichtigem Grund entzogen werden

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7
Q

Erläutere die Vertretungsregelungen bei der OHG

A

§ 124 Abs. 1 HGB
Grundsatz: Einzelvertretung

§ 124 Abs. 2 HGB
Gesellschaftsvertrag: Gesamtvertretung

§ 124 Abs. 3 HGB
Gesellschaftsvertrag: Vertretung mit Prokuristen

§ 125 Abs. 4 S. 2 HGB
Beschränkung der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam

§ 124 Abs. 5 HGB
Geschäftsführungsbefugnis kann durch gerichtliche Entscheidung aus wichtigem Grund entzogen werden

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8
Q

Geschäftsführung und Vertretung bei der GmbH

A

Gesamtgeschäftsführung
-> Gesellschaftsvertrag kann davon abweichen
Gesamtvertretung
-> Gesellschaftsvertrag kann davon abweichen (§ 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG)

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9
Q

Geschäftsführung und Vertretung bei der AG

A

§ 77 Abs. 1 AktG
Gesamtgeschäftsführung
-> Die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands kann davon abweichen
§ 82 Abs. 2 AktG
Die Geschäftsführungsbefugnis kann beschränkt werden.

§ 78 AktG
Gesamtvertretung
-> Die Satzung kann davon abweichen
§ 82 Abs. 1 AktG
Die Vertretungsmacht kann nicht beschränkt werden.

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10
Q

Wo ist die KGaA geregelt?

A

§§ 278-290 AktG

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11
Q

Geschäftsführung und Vertretung bei der eG

A

§ 27 Abs. 1 GenG
S. 1: Gesamtgeschäftsführung
S. 2: Satzung kann Befugnis einschränken
S. 3: Bei max. 20 Mitglieder hat die Generalversammlung ein Weisungsrecht

§ 25 GenG
Gesamtvertretung
-> Die Satzung kann davon abweichen

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12
Q

Wie haften die Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR?
Haftet die GbR für Gesellschafter?

A

§ 721 S. 1 BGB: persönlich
Ja, gemäß § 31 BGB analog

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13
Q

Wie haften die Gesellschafter einer OHG?
Haftet die OHG für Gesellschafter?

A

§ 126 HGB i.V.m. § 721 S. 1 BGB: persönlich
Ja, gemäß § 31 BGB analog

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14
Q

Wie haften die Gesellschafter einer KG?

A

§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 126 HGB i.V.m. § 721 BGB
Der persönlich haftende KOMPLEMENTÄR haftet wie ein OHG-Gesellschafter

§ 171 Abs. 1 i.V.m. § 172 Abs. 1 HGB
Der KOMMANDITIST haftet beschränkt bis zu seiner Haftsumme, welche in das Handelsregister einzutragen ist.

§ 172 Abs. 2 HGB
Wurde die Erhöhung der Haftsumme nicht ins Handelsregister eingetragen, können sich Gläubiger nur darauf berufen, wenn dies handelsüblich kundgemacht wurde

§ 172 Abs. 3 HGB
Die Einlage kann nicht wirksam gegenüber Dritten gestundet oder erlassen werden

§ 172 Abs. 4 HGB
Wird eine Einlage zurückgezahlt, gilt sie als nicht geleistet

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15
Q

Wie kann der Kommanditist seine Einlage leisten?

A
  1. Bareinlage
  2. Aufrechnung
  3. Sacheinlage
  4. Stehenlassen von Gewinnanteilen
16
Q

Wie haftet die PartG?
Inwiefern unterscheidet sich die PartG mBB von der GmbH?

A

§ 8 Abs. 1 PartGG
Partner haften persönlich und gesamtschuldnerisch

§ 8 Abs. 2 PartGG
Waren nur einzelne Partner für einen Fall beauftragt, haften die anderen Partner nicht.

§ 8 Abs. 3 PartGG
Bei Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann die Haftung aufgrund fehlerhafter Berufsausübung auf einen Höchstbetrag beschränkt werden.

Anders als bei der GmbH wirkt die Haftungsbeschränkung bei der PartG mBB ausschließlich mit Hinblick auf die fehlerhafte Berufsausübung. Für alle anderen Ansprüche gilt weiterhin die unbeschränkte Haftung i.S.d. § 8 Abs. 1 PartG.

17
Q

Wie haften die Kapitalgesellschaft
a. GmbH
b. AG
c. eG

A

a. § 13 Abs. 2 GmbHG: Gesellschaftsvermögen
b. § 1 Abs. 2 S. 1 AktG: Gesellschaftsvermögen; § 41 Abs. 1 S. 1 AktG: bei Handeln vor der Eintragung haften die Handelnden persönlich und gesamtschuldnerisch
c. § 2 GenG: Genossenschaftsvermögen

18
Q

Nenne die Rechtsgrundlage für den Beschluss und die konkreten Ergebnisverwendungsmöglichkeiten im GmbHG

A

§ 29 Abs. 2 GmbH
- Einstellung in Gewinnrücklage
- Gewinnvortrag

19
Q

Übertragbarkeit von Mitgliedschaften bei Personengesellschaften
Wie haften Alt- und Neugesellschafter grundsätzlich?

A

§ 711 Abs. 1 S. 1 BGB
Gesellschaftsanteile sind nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig

§ 708 BGB
Gesellschaftsanteile sind auch zulässig, wenn die Satzung eine entsprechende Übertragbarkeit vorsieht

§ 711a Abs. 1 S. 1 BGB
Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar

Altgesellschafter haften nur für Altschulden, d.h. Schulden, die vor dem Gesellschafterwechsel begründet wurden. Dies kann auch nach dem Gesellschafterwechsel eintreten (sog. Nachhaftung). Die Nachhaftung ist auf bis zu fünf Jahre nach Eintragung des Gesellschafterwechsels zeitlich begrenzt.

Neugesellschafter haften sowohl für Neu- als auch Altschulden.

20
Q

Übertragbarkeit von Mitgliedschaften bei der GmbH

A

§ 15 Abs. 1 GmbH
Gesellschaftsanteile sind übertragbar und vererblich

§ 15 Abs. 3, 4 GmbH
Kauf und Abtretung der Gesellschaftsanteile bedürfen der notariellen Form

§ 15 Abs. 5 GmbH
Vinkulierung. d.h. die Übertragung der Geschäftsanteile kann an weitere Voraussetzungen geknüpft werden.

21
Q

Übertragbarkeit von Mitgliedschaften bei der AG

A

§ 10 Abs. 1 S. 1 AktG: Namensaktien
§ 10 Abs. 1 S. 2 AktG: Inhaberaktien

§ 68 Abs. 1 S. 1 AktG
Namensaktien können auch durch Indossament übertragen werden

§ 413 i.V.m. 398 BGB
nicht verbriefte Aktien werden durch Abtretung übertragen

§ 41 Abs. 4 S. 1, 2 AktG
Vor der Eintragung ausgegebene Aktien und Zwischenscheine sind nichtig

22
Q

Übertragbarkeit von Mitgliedschaften bei der eG

A

Die Mitgliedschaft ist unübertragbar.

Umgehungsmöglichkeit durch §§ 15, 76 GenG
Ein ausscheidendes Mitglied kann sein Guthaben auf das eines neu eintretenden Mitglieds übertragen. Das neue Mitglied wird dann infolge seiner Beitrittserklärung der Genossenschaft zugelassen.