PR § 112-115 Flashcards
Gesellschaften und Vereine: Die wichtigsten Fragen
Nenne die drei Entscheidungsbereiche bei Personengesellschaften
- Gewöhnliche Geschäfte
- Außergewöhnliche Geschäfte
- Grundlagen der Gesellschaft (=Gesellschaftsvertrag -> einstimmiger Gesellschafterbeschluss)
Erkläre den Unterschied zwischen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht
Geschäftsführungsbefugnis
- Innenverhältnis
- rechtliches Dürfen
- beschränkbar
Vertretungsmacht
- Außenverhältnis
- rechtliches Können
- nicht beschränkbar
Nenne die vier Entscheidungsbereiche bei Kapitelgesellschaften und eingetragenen Genossenschaften
- Geschäftsführung (gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäfte
- Organe, Entlastung, Jahresabschluss (Mitgliederversammlung -> Beschluss mit einfacher Mehrheit)
- Grundlagen der Gesellschaft (=Satzungsänderungen, Auflösung und Umwandlungen -> Beschluss mit qualifizierter Mehrheit)
- Satzungsänderungen mit Einstimmigkeitserfordernis, z. B. Beeinträchtigung der Sonderrechte einzelner Mitglieder gemäß § 35 BGB
Nenne die Arten der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht
Geschäftsführungsbefugnis
1. Alleingeschäftsführung
2. Gesamtgeschäftsführung
Vertretungsmacht
1. Alleinvertretungmacht
2. Gesamtvertretungmacht
Erläutere die Geschäftsführungsbefugnis bei der GbR
§ 715 Abs. 1, 3 BGB
Alle Gesellschafter sind zur Gesamtgeschäftsführung berechtigt und verpflichtet
§ 715 Abs. 2 BGB
Gewöhnliche Geschäfte: Geschäftsführung ausreichende
Außergewöhnliche Geschäfte: Beschluss erforderlich
§ 715 Abs. 3 BGB
Möglichkeit der Einzelgeschäftsführung aufgrund Gesellschaftsvertrag
-> aber: Widerspruchsrecht
§ 715 Abs. 5 BGB
Möglichkeit des Entzugs der Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund
Erläutere die Vertretungsregelungen bei der GbR
§ 720 Abs. 1 BGB
Gesamtvertretung
Ausnahme: Gesellschaftsvertrag ermächtigt zur Einzelvertretung
§ 720 Abs. 3 BGB
Beschränkung der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam
§ 720 Abs. 4 BGB
Vertretungsbefugnis kann entzogen werden
Erläutere die Geschäftsführungsbefugnis bei der OHG
§ 116 Abs. 1, 4 HGB
Alle Gesellschafter sind zur Alleingeschäftsführung berechtigt und verpflichtet
§ 116 Abs. 2 S. 1 HGB
Gewöhnliche Geschäfte: Geschäftsführung ausreichende
Außergewöhnliche Geschäfte: Beschluss erforderlich
§ 116 Abs. 4 HGB
Möglichkeit der Gesamtgeschäftsführung aufgrund Gesellschaftsvertrag
§ 116 Abs. 5 HGB
Geschäftsführungsbefugnis kann durch gerichtliche Entscheidung aus wichtigem Grund entzogen werden
Erläutere die Vertretungsregelungen bei der OHG
§ 124 Abs. 1 HGB
Grundsatz: Einzelvertretung
§ 124 Abs. 2 HGB
Gesellschaftsvertrag: Gesamtvertretung
§ 124 Abs. 3 HGB
Gesellschaftsvertrag: Vertretung mit Prokuristen
§ 125 Abs. 4 S. 2 HGB
Beschränkung der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam
§ 124 Abs. 5 HGB
Geschäftsführungsbefugnis kann durch gerichtliche Entscheidung aus wichtigem Grund entzogen werden
Geschäftsführung und Vertretung bei der GmbH
Gesamtgeschäftsführung
-> Gesellschaftsvertrag kann davon abweichen
Gesamtvertretung
-> Gesellschaftsvertrag kann davon abweichen (§ 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG)
Geschäftsführung und Vertretung bei der AG
§ 77 Abs. 1 AktG
Gesamtgeschäftsführung
-> Die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands kann davon abweichen
§ 82 Abs. 2 AktG
Die Geschäftsführungsbefugnis kann beschränkt werden.
§ 78 AktG
Gesamtvertretung
-> Die Satzung kann davon abweichen
§ 82 Abs. 1 AktG
Die Vertretungsmacht kann nicht beschränkt werden.
Wo ist die KGaA geregelt?
§§ 278-290 AktG
Geschäftsführung und Vertretung bei der eG
§ 27 Abs. 1 GenG
S. 1: Gesamtgeschäftsführung
S. 2: Satzung kann Befugnis einschränken
S. 3: Bei max. 20 Mitglieder hat die Generalversammlung ein Weisungsrecht
§ 25 GenG
Gesamtvertretung
-> Die Satzung kann davon abweichen
Wie haften die Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR?
Haftet die GbR für Gesellschafter?
§ 721 S. 1 BGB: persönlich
Ja, gemäß § 31 BGB analog
Wie haften die Gesellschafter einer OHG?
Haftet die OHG für Gesellschafter?
§ 126 HGB i.V.m. § 721 S. 1 BGB: persönlich
Ja, gemäß § 31 BGB analog
Wie haften die Gesellschafter einer KG?
§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 126 HGB i.V.m. § 721 BGB
Der persönlich haftende KOMPLEMENTÄR haftet wie ein OHG-Gesellschafter
§ 171 Abs. 1 i.V.m. § 172 Abs. 1 HGB
Der KOMMANDITIST haftet beschränkt bis zu seiner Haftsumme, welche in das Handelsregister einzutragen ist.
§ 172 Abs. 2 HGB
Wurde die Erhöhung der Haftsumme nicht ins Handelsregister eingetragen, können sich Gläubiger nur darauf berufen, wenn dies handelsüblich kundgemacht wurde
§ 172 Abs. 3 HGB
Die Einlage kann nicht wirksam gegenüber Dritten gestundet oder erlassen werden
§ 172 Abs. 4 HGB
Wird eine Einlage zurückgezahlt, gilt sie als nicht geleistet