PR § 107-111 Flashcards
Gesellschaften und Vereine
Nenne die zwei Gruppen der Vereinigungsarten
- Gesellschaften im engeren Sinne
- Vereine
Nenne die drei Formen der Gesellschaften im engeren Sinne
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Grundform)
- OHG und Sonderformen KG, PartG und EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung)
- Innengesellschaft und die Sonderform: stille Gesellschaft
Nenne die vier Fälle, in denen es typischerweise zu einem GbR-Zusammenschluss kommt
- Privatbereich
- Freiberufler (v.a. RA, WP, StB und Ärzte)
- Kleingewerbetreibende
- Vorübergehende Zwecke, z. B. Gründungskonsortien und Arbeitsgemeinschaften
Erläutere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Juristische Person
- Gründungvoraussetzungen
- Rechtsfähigkeit
- Rechteerwerb
- Eintragung und Namenszusatz
- Grundbuchfähigkeit
Eine GbR ist KEINE juristische Person.
§ 705 Abs. 1 BGB
Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter, welche sich mittels Gesellschaftsvertrag verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern.
Der gemeinsame Zweck kann nicht der Betrieb eines Handelsgewerbes sein. weil hier die Sonderformen OHG (§ 105 Abs. 1 HGB) und KG (§ 161 Abs. 1 HGB) greifen.
§ 705 Abs. 2 BGB
Die GbR kann RECHTSFÄHIG oder NICHT RECHTSFÄHIG ausgestaltet werden.
Eine rechtsfähige GbR kann selbst Rechte erwerben.
Eine rechtsfähige GbR kann im Gesellschaftsregister eingetragen werden (§ 707 Abs. 2 BGB).
Mit Eintragung muss der Namenszusatz “eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts” oder “eGbR” geführt werden.
Nur die eingetragene GbR ist grundbuchfähig (§ 47 Abs. 2 GBO)
Erläutere die Offene Handelsgesellschaft Juristische Person
- Zweck
- Haftung
- Rechtsfähigkeit und Rechteerwerb
- Normen
- Eintragung
§ 105 Abs. 1 HGB
Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbe
Haftung: keine Beschränkung
§ 105 Abs. 2 HGB
Rechtsfähigkeit (+)
§ 105 Abs. 3 HGB
Es gelten die §§ 105 ff. HGB sowie §§ 705 ff. BGB
§ 106 Abs. 1 HGB
Die OHG ist als Handelsgesellschaft im Handelsregister einzutragen
Erläutere die Kommanditgesellschaft
- Zweck
- Haftung
- Normen
- Rechtsfähigkeit und Rechteerwerb
- Eintragung
§ 161 Abs. 1 HGB
Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbe
Kommanditist: Haftungsbeschränkung
Komplementär: persönlich haftender Gesellschafter
§ 161 Abs. 2 HGB
Es gelten (i) §§ 161 ff. HGB (KG), (ii) §§ 105 ff. HGB (Komplementär) sowie (iii) §§ 705 ff. BGB
§ 105 Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB
Rechtsfähigkeit (+)
§ 106 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 162 HGB
Die KG ist als Handelsgesellschaft im Handelsregister einzutragen
Erläutere die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
- Handelsgewerbe
- Freie Berufe
- Normen
- Eintragung
- Namenszusätze
- Innere Organisation
- Vererblichkeit
§ 1 Abs. 1 S. 2 PartGG
Kein Handelsgewerbe
§ 1 Abs. 2 S. 2 PartGG
Auflistung der Freien Berufe i.S.d. PartGG, z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Dolmetscher
§ 1 Abs. 4 PartGG
Es gelten (i) das Gesetz über Partnergesellschaften Angehöriger Berufe (PartGG), (ii) §§ 705 ff. BGB sowie (iii) einzelne Verweisungen auf das HGB
§ 4 PartGG
Eintragung in das Partnerschaftsregister
Namenszusatz
Grundform: “und Partner” oder “Partnerschaft” (§ 2 PartGG)
Haftungsbeschränkung: “und Partner”, “Partnerschaft”, “Part” oder “PartG”
+ “mit beschränkter Berufshaftung” oder “mbB”
§ 6 PartGG
Partnerschaftsvertrag
§ 9 Abs. 4 PartGG
Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich
Erläutere die Innengesellschaft
= nicht rechtsfähige GbR
§ 705 Abs. 2 BGB
soll nicht am Rechtsverkehr teilnehmen
Geregelt in §§ 740-740c BGB
§ 740 Abs. 1 BGB
Die nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vemögen
§ 740 Abs. 2 BGB
Die Normen der GbR, welche keine Rechtsfähigkeit voraussetzen, sind auf die nicht rechtsfähige GbR anzuwenden
Erläutere die stille Gesellschaft
- Definition
- Gewinn- und Verlustbehandlung
- Informationsrecht
- Insolvenz
§ 230 ff. HGB
= Beteiligung mit einer Vermögenseinlage an einem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt. Die Vermögenseinlage geht in das Vermögen des Handelsgewerbes über.
§ 232 Abs. 1 HGB
Am Ende des Geschäftsjahres hat eine Gewinn- und Verlustrechnung stattzufinden und der anteilige Gewinn wird an den stillen Gesellschafter ausbezahlt.
§ 232 Abs. 2 HGB
Verluste sind auf die Einlage des stillen Gesellschafters beschränkt
§ 233 i.V.m. 166 HGB
Der stille Gesellschafter hat lediglich ein Informationsrecht
§ 236 Abs. 1 HGB
Im Falle der Insolvenz kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage - soweit sie seinen Verlustanteil übersteigt - seine Forderung als Insolvenzgläubiger anmelden
§ 236 Abs. 2 HGB
Ist die Einlage rückständig, muss der noch nicht geleistete Betrag in die Insolvenzmasse eingezahlt werden.
Nenne die drei Arten des Vereins
§ 21 BGB: Nicht wirtschaftlicher Verein
§ 22 BGB: Wirtschaftlicher Verein
§ 54 BGB: Nicht rechtsfähiger Verein (“Verein ohne Rechtspersönlichkeit”)
Nenne die fünf Sonderformen des Vereins
- AG
- SE
- KGaA
- GmbH
- eG
Vergleiche die Personen- und Kapitalgesellschaften in folgenden Punkten
- Organschaft
- Übertragbarkeit
- Vererblichkeit
Personengesellschaften
- Selbstorganschaft
- Anteile unübertragbar
- Anteile unvererblich
Kapitalgesellschaften
- Fremdorganschaft
- Anteile übertragbar
- Anteile vererblich
Nenne die drei Arten der Vermögensbindung im Hinblick auf Gesellschaften
- Vermögen gehört den Gesellschaftern
-> nicht rechtsfähigen GbR und stille Gesellschaft - Vermögen gehört der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, aber mit Rechtsfähigkeit
-> alle Personengesellschaften mit Ausnahme der nicht rechtsfähigen GbR und stillen Gesellschaft - Vermögen gehört der Gesellschaft als juristische Person
-> Kapitalgesellschaften und eG