Planungsrecht Flashcards
Kann vom kommunalen Richtplan abgewichen werden?
Ja, PBG 6 III: “wegleitend”
VSS:
- sachliche Gründe
- Änderung Richtplan nicht zumutbar
–> zB Stadion Aarau: in Nähe Bhf an zentraler Lage/ war bereits seit Jahren in Planung und es gab mehrere Volksentscheide dazu/ Umsetzung war schwierig, deshalb wollte man Wohn- zulasten Gewerbenutzung erhöhen
–> BGer: sachlich begründet: es macht Sinn, in Nähe Bhf Wohnungen zu bauen; die Einschränkung der gewerblichen Nutzung war sowieso schon vorgesehen durch Stadion
–> Gde durfte der Anpassung des komm. Richtplans zuvorkommen
Gibt es einen kant. Plan, der für Grundeigentümer verbindlich ist?
Ja, Sondernutzungsplan, PBG 32 f.
–> allerdings extrem selten verwendetes Instrument
Ab wann ist der Richtplan für welche Behörden verbindlich?
RPG 9 I, Grundsatz: Der Richtplan ist behördenverbindlich
Für Bund und Kantone: mit Genehmigung BR
Für Gde: bereits mit Erlass
Grenze für Richtpläne?
Verletzung Gde-Autonomie
-> Prüfschema:
1) Kompetenz in Sachbereich
2) Sachbereich nicht abschliessend durch kant. Recht geregelt
3) öff. Interesse
4) Verhältnismässigkeit
Wo finden sich die einschlägigen Normen zur Landwirtschaftszone?
PBG 21 I: insb. Bundesrecht
PBG 21 II-III: Gde machen Baupolizei und legen Masse für Bauten in Intensivlandwirtschaftszone fest
Was ist zu beachten, wenn ein komm. Sondernutzungsplan gleichzeitig als Baubewilligung fungiert (+ Art.)?
PBG 24 = generell
-> Abs.2: Bauvorschriften sachgemäss anwenden
PBV 1: Detaillierungsgrad hoch genug
2 VSS für Anspruch auf Änderung des Rahmennutzungsplans (+ Art.)?
RPG 21 II:
1) Verhältnisse seit Planerlass haben sich erheblich verändert
2) Öff. Int. an der unveränderten Beibehaltung ist weggefallen
Für welche Art von Bauprojekten ist ein Sondernutzungsplan erforderlich?
Allgemein: Wenn Bauvorhaben “ihrer Natur nach” NUR in einem Planverfahren erfasst werden können
- -> PBG 7 III lit.c: Ermessen der Gde; insb. wenn öff. Interesse an Mitsprache grösser als gewöhnlich
-> p.m.: NUR befristet - > s. PBG 23 I: Zweck
- -> zB PBG 107: Bauten & Anlagen mit bes. Auswirkungen auf die Umwelt (Einkaufszentren; Fussballstadien; etc.)
- -> zB PBG 19 III: Schwerpunktzonen (= Neugestaltung grösseren Bereichs wie zB brachliegendes Fabrikgelände)
Wer ist für die Ausarbeitung des Sondernutzungsplans zuständig? Wenn der Sondernutzungsplan als Baubewilligung fungiert?
- RPG 2 I: Planpflicht grds. bei Behörden
- PBG 24: analoge Anwendung von Baubewilligungsvorschriften
-> m.E. bedeutet dies Zusammenarbeit
Kann auf die öff. Auflage + amtl. Publikation eines Nutzungsplans verzichtet werden (Art. + 3 VSS)?
PBG 41 III:
1) Bei Änderung und Aufhebung
2) lit.a: nur wenige Betroffen
3) lit.b: keine öff. Interessen berührt
Folgen mangelhafter öff. Auflage / amtl. Publikation von Nutzungsplänen?
Vgl. allg. Staats- und Verwaltungsrecht: KEIN Nachteil aus mangelhafter Eröffnung !
Bei Nutzungsplänen:
keine formelle Rechtskraft für Betroffene
–> Wiederherstellung Einsprachefrist
= “hinkende Rechtskraft”
Legitimation zur Einsprache Rahmen- oder Sondernutzungspläne?
KEINE Legaldefinition
RPG 33 III lit. a:
mind. wie vor BGer
Kommentar:
Sachgemässe Anwendung PBG 153 I (Baueinsprache)
Was ist eine Planungszone und wie grenzt sie sich von einer Freihaltezone iSv PBG 16 ab?
- PBG 42 ff.: Planungszone
= vorsorgl. Massnahme zur Sicherung Umsetzung Raumplanung - PBG 16: Freihaltezonen sind auf Dauer gerichtet
VSS für Planungszone?
PBG 41 I: Notwendigkeit = alternativ
- des Erlasses oder Änderung der Nutzungpslanung
–> RPG 21 I: wesentliche Veränderung Verhältnisse
–> NICHT, wenn erst noch Richtplan angepasst werden müsste
- Landumlegung
Wie genau muss die Prüfung der VSS für die Planungszone sein?
Summarische Prüfung genügt