Planungsrecht Flashcards

1
Q

Kann vom kommunalen Richtplan abgewichen werden?

A

Ja, PBG 6 III: “wegleitend”

VSS:

  1. sachliche Gründe
  2. Änderung Richtplan nicht zumutbar

–> zB Stadion Aarau: in Nähe Bhf an zentraler Lage/ war bereits seit Jahren in Planung und es gab mehrere Volksentscheide dazu/ Umsetzung war schwierig, deshalb wollte man Wohn- zulasten Gewerbenutzung erhöhen

–> BGer: sachlich begründet: es macht Sinn, in Nähe Bhf Wohnungen zu bauen; die Einschränkung der gewerblichen Nutzung war sowieso schon vorgesehen durch Stadion

–> Gde durfte der Anpassung des komm. Richtplans zuvorkommen

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2
Q

Gibt es einen kant. Plan, der für Grundeigentümer verbindlich ist?

A

Ja, Sondernutzungsplan, PBG 32 f.

–> allerdings extrem selten verwendetes Instrument

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3
Q

Ab wann ist der Richtplan für welche Behörden verbindlich?

A

RPG 9 I, Grundsatz: Der Richtplan ist behördenverbindlich

Für Bund und Kantone: mit Genehmigung BR

Für Gde: bereits mit Erlass

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4
Q

Grenze für Richtpläne?

A

Verletzung Gde-Autonomie

-> Prüfschema:

1) Kompetenz in Sachbereich

2) Sachbereich nicht abschliessend durch kant. Recht geregelt

3) öff. Interesse

4) Verhältnismässigkeit

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5
Q

Wo finden sich die einschlägigen Normen zur Landwirtschaftszone?

A

PBG 21 I: insb. Bundesrecht

PBG 21 II-III: Gde machen Baupolizei und legen Masse für Bauten in Intensivlandwirtschaftszone fest

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6
Q

Was ist zu beachten, wenn ein komm. Sondernutzungsplan gleichzeitig als Baubewilligung fungiert (+ Art.)?

A

PBG 24 = generell
-> Abs.2: Bauvorschriften sachgemäss anwenden

PBV 1: Detaillierungsgrad hoch genug

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7
Q

2 VSS für Anspruch auf Änderung des Rahmennutzungsplans (+ Art.)?

A

RPG 21 II:

1) Verhältnisse seit Planerlass haben sich erheblich verändert

2) Öff. Int. an der unveränderten Beibehaltung ist weggefallen

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8
Q

Für welche Art von Bauprojekten ist ein Sondernutzungsplan erforderlich?

A

Allgemein: Wenn Bauvorhaben “ihrer Natur nach” NUR in einem Planverfahren erfasst werden können

  • -> PBG 7 III lit.c: Ermessen der Gde; insb. wenn öff. Interesse an Mitsprache grösser als gewöhnlich
    -> p.m.: NUR befristet
  • > s. PBG 23 I: Zweck
  • -> zB PBG 107: Bauten & Anlagen mit bes. Auswirkungen auf die Umwelt (Einkaufszentren; Fussballstadien; etc.)
  • -> zB PBG 19 III: Schwerpunktzonen (= Neugestaltung grösseren Bereichs wie zB brachliegendes Fabrikgelände)
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9
Q

Wer ist für die Ausarbeitung des Sondernutzungsplans zuständig? Wenn der Sondernutzungsplan als Baubewilligung fungiert?

A
  • RPG 2 I: Planpflicht grds. bei Behörden
  • PBG 24: analoge Anwendung von Baubewilligungsvorschriften
    -> m.E. bedeutet dies Zusammenarbeit
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10
Q

Kann auf die öff. Auflage + amtl. Publikation eines Nutzungsplans verzichtet werden (Art. + 3 VSS)?

A

PBG 41 III:

1) Bei Änderung und Aufhebung

2) lit.a: nur wenige Betroffen

3) lit.b: keine öff. Interessen berührt

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11
Q

Folgen mangelhafter öff. Auflage / amtl. Publikation von Nutzungsplänen?

A

Vgl. allg. Staats- und Verwaltungsrecht: KEIN Nachteil aus mangelhafter Eröffnung !

Bei Nutzungsplänen:
keine formelle Rechtskraft für Betroffene
–> Wiederherstellung Einsprachefrist

= “hinkende Rechtskraft”

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12
Q

Legitimation zur Einsprache Rahmen- oder Sondernutzungspläne?

A

KEINE Legaldefinition

RPG 33 III lit. a:
mind. wie vor BGer

Kommentar:
Sachgemässe Anwendung PBG 153 I (Baueinsprache)

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13
Q

Was ist eine Planungszone und wie grenzt sie sich von einer Freihaltezone iSv PBG 16 ab?

A
  • PBG 42 ff.: Planungszone
    = vorsorgl. Massnahme zur Sicherung Umsetzung Raumplanung
  • PBG 16: Freihaltezonen sind auf Dauer gerichtet
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14
Q

VSS für Planungszone?

A

PBG 41 I: Notwendigkeit = alternativ

  1. des Erlasses oder Änderung der Nutzungpslanung

–> RPG 21 I: wesentliche Veränderung Verhältnisse

–> NICHT, wenn erst noch Richtplan angepasst werden müsste

  1. Landumlegung
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15
Q

Wie genau muss die Prüfung der VSS für die Planungszone sein?

A

Summarische Prüfung genügt

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16
Q

Ab wann ist Planungszone wirksam?

A

PBG 44 III: ab Bekanntmachung

-> p.m.: Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung

17
Q

Zweck Landumlegung?

A

PBG 46 ff.: Ungünstige Parzellarstruktur anpassen

–> Zwecke: PBG 46 I

18
Q

Zweck + Art. Grenzbereinigungen?

A

PBG 52: Grenzbereinigungen

= Bereinigen eines ungünstigen Grenzverlauf von idR nur wenigen Grdstcken

19
Q

Welche Massnahmen zur Baulandverflüssigung gibt es (+Art.)?

A

PBG 8 lit. c: Änderung Zonenzuweisung

PBG 9: gesetzl. Kaufsrecht
–> Reflex: PBG 10: gesetzl. Rückkaufsrecht zG Eigentümer

20
Q

Unter welchen 3 Voraussetzungen können Gemeinden Zonenarten differenzieren?

A

1) Differenzierung der Zone entspricht dem eigentlichen Zonenzweck

2) Differenzierung ist mit Planungsgrundsätzen vereinbar

3) Eigentumsgarantie wird gewahrt

21
Q

Ablauf Planerlassverfahren?

A
  1. Evtl. Gesuch Stimmbüger / Grundeigentümer auf Planerlass
  2. Planentwurf
  3. fak. Mitwirkung
  4. PBG 35: fak. Vorprüfung durch AREG
  5. Bereinigen Planentwurf
  6. PBG 7: Beschluss Planerlass
  7. PBG 41: Publikation / öff. Auflage während 30 Tagen; ggf. Verzicht möglich
  8. Mitwirkung: ggf. Einsprache iSv PBG 153
  9. PBG 36 f.: fak. Referendum
  10. Genehmigung durch AREG
    -> ausser kant. Sondernutzungsplan
  11. ggf. Beschwerde gg Genehmigungsentscheid?
  12. PBG 133 lit.f: Eröffnung als Gesamtentscheid
  13. PBG 132 III: ggf. Anfechtung Gesamtentscheid durch Private