Personengesellschaften Flashcards
Freistellungs- oder Anrechnungsmethode?
Freistellung:
- Unternehmensgewinne
- Betriebsstätteneinkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Aktivitätsvorbehalt) mit D, 24I1 DBA-D
Anrechnung:
-Dividenden
“Unternehmen eines Vertragsstaates” bei Anwendung Transparenzprinzip
=Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, i.c. dem Gesellschafter bei PU, betrieben wird.
Bsp: CH KommanditG, aber Gesellschafter in D ansässig:
-> dt. Unternehmen gem. 7I DBA mit CH Betriebsstätte.
=Unternehmen immer dort, wo Gesellschafter ansässig!
Honorar von den Gesellschaftern einer PU - Besteuerungsrecht?
CH-Recht: WS des Gesellschafters, da Arbeitseinkommen
DBA: oftmals spezielle Klausel
Bsp. DBA-D: 7 -> Zurechnung Honorar zum BS-Staat (falls BS), resp. Staat, in dem PU Sitz hat, wenn Gesellschafter in anderem Staat ansässig.
Sind PU abkommensberechtigt?
- Grds. nein, da Transparenzprinzip. Dh. die dahinter stehenden Gesellschafter sind Personen im Sinne der DBA (zB DBA-D)
- jedoch ist PU gem. DBA-It und DBA-F auch abkommensberechtigte Person!
Art. 11 DBG - Bsp
ausländische Handelsges. und PersonenG ohne jur. Persönlichkeit ->Besteuerung wie jP bei Gewinnsteuer und nicht bei Anteilsinhaber wie bei PU.
Bsp.: PU nach österr. Recht und die Anteilsinhaber sind auch in Österreich ansässig. Zudem österr. Unternhemen gem. DBA –> dann Besteuerung nach DBG 11.
->das heisst aber nicht, dass Gewinne der CH BS der VSt unterliegen.
Ausländische PU mit ausländischen Gesellschaftern hält Beteiligung an CH Gesellschaft - VSt?
- Rückforderung durch die Gesellschafter (Regel)
ausländischer Gesellschafter = nP.:
-Rückforderung gem. DBA auf 15% möglich
ausländischer Gesellschafter = jP.:
-Rückforderung gem. DBA auf 0% möglich, auch wenn “unmittelbare” Beteiligung verlangt.
- Rückforderung durch die PU selbst:
z. B. gem. DBA-AUT (falls 75% der Gesellschafter in AUT ansässig) und DBA-D möglich –> ABER BEACHTEN: Reduktion nur auf 15% VSt!
Ausländische PU mit in - und ausländischen Gesellschaftern hält Beteiligung an CH Gesellschaft - VSt für CH Gesellschafter?
CH Gesellschafter =nP.:
- Transparenzprinzip, Dividendeneinkünfte = Reingewinn der ausl. PU, welche grds. bei der nP. der CH Einkommenssteuer unterliegen
- unbeschr. Stpfl. jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe/BS im Ausland, daher unilaterale Freistellung des Gewinnanteils durch CH
Rückforderung VSt?
- > Ansässigkeit in CH –> Art. 10 DBA kommt nicht zur Anwendung, da Dividende nicht an “anderen” Staat.
- -> CH muss aufgrund von DBA kein Rückforderungsrecht einräumen
- ->Rückerstattung gem. CH Recht auch nicht, da ja kein Dividendnertrag, sondern Anspruch auf anteiligen Reingewinn an PU
- ->Fall der Doppelbesteuerung!
- > Auch keine Anrechnung der VSt im Ausland mangels Ansässigkeit (jedoch im Verhältnis mit DE möglich, 24I3 DBA-D)
-Noch zu prüfen: Rückerstattung der ausl. PU selbst gem. DBA.
DBA-It - Dividenden
- Reduktion ital. QSt. nur bis zu 15% möglich
- Gem. AIA für Kapitalgesellschaften 0% (2J. direkte Bet. von 25%)
- PU gem. DBA-I ansässig qua Fiktion, wo Ort der tats. Geschäftsleitung -> Reduktion durch PU selbst auf 15%.
- Anrechnung in CH gem. pauschaler StA
Voraussetzungen pauschale StA?
Die PStA gilt:
a. Für Erträgnisse (d.h. für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) aus Staaten, mit denen die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat, das für diese Erträgnisse eine Entlastung von den schweizerischen Steuern vorsieht.
b. Für Empfänger von ausländischen Erträgnissen, die in der Schweiz im Sinne des anwendbaren DBA ansässig sind.
c. Die Erträgnisse müssen im Quellenstaat tatsächlich einer Steuer unterliegen. Eine Ausnahme besteht in einigen DBA mit Entwicklungsländern, die eine Steueranrechnung auch dann vorsehen, wenn der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht (sog. fiktive Steueranrechnung oder matching credit).
PStA, wenn kein DBA?
Nein!
Falls DBA -> PStA nur, wenn ausdrücklich im DBA
Wann und wie lange kann der Antrag für die pauschale Steueranrechnung gestellt werden?
- berechtigte Person muss selbst tätig. Es erfolgt keine Anrechnung von Amtes wegen, sondern lediglich auf Antrag hin (Art. 13 Abs. 1 VPStA).
- Anträge auf pStA können frühestens nach Ablauf der Steuerperiode, in der die ausländischen Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt werden. Der Anspruch auf pStA erlischt, wenn der Antrag nicht innert 3 J. nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt wird.
Änderungsprotokoll AIA Art. 9 I - Rückforderung QSt auf Dividenden: Voraussetzungen? (4)
- direkte Beteiligung von 25% oder mehr am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft seit mindestens 2 Jahren;
- Keine der beiden Gesellschaften ist in einem Drittstaat ansässig;
- Keine der beiden Gesellschaften ist steuerbefreit;
- Beide Gesellschaften weisen die Form einer Kapitalgesellschaft auf.
Änderungsprotokoll AIA Art. 9 II - Zinsen und Lizenzgebühren zw. verbundenen Gesellschaften oder ihren BS: Voraussetzungen? (5)
- Diese Gesellschaften durch eine Beteiligung von 25 % seit min. 2 Jahren miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die eine direkte Beteiligung von 25% oder mehr am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft seit min. 2 Jahren hält;
- Die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder dort eine BS unterhält und die andere Gesellschaft in der Schweiz ansässig ist oder dort eine BS unterhält;
- Keine der beiden Gesellschaften in einem Drittstaat ansässig ist und keine der BS in einem Drittstaat gelegen ist;
- Alle Gesellschaften im Besonderen auf Zinsen und Lizenzgebühren unbeschränkt der Körperschaftssteuer unterliegen, und
- Jede Gesellschaft die Form einer Kapitalgesellschaft aufweist.
Berechnung pStA
- Ermittlung der Nettoeinnahmen gem. ER (dh. alle Einnahmen den Aufwänden ggü stellen)
2a. auf diesem Betrag dir BdSt berechnen mit ETR Bund
2b. diesen Betrag (2a) vergleichen mit 1/3 des ausländ. Steuerbetrags. –> kleineren Betrag wählen
3a. Falls steuerbare Quote im Kanton: Diese Quote multipliziert mit Betrag aus (1) und diesen wiederum multipliziert mit ETR Kt.
3b. Diesen Betrag vergleichen mit 2/3 des ausländischen Steuerbetrags –> kleineren Betrag wählen
Ergebnis:
TOTAL Gewinnsteuer Bund/Kt.
./. Beträge gem. pStA
=zu zahlende Steuer Bund/Kt.
pStA - Zinsen
-Es wird angenommen, dass die Schuldzinsen und
Unkosten bei Lizenzgebühren 50% und die
Unkosten bei Dividenden 5% der Bruttoeinnahmen ausmachen
-der Nachweis, dass die tatsächlichen Anteile an den Schuldzinsen, Unkosten und anderen Abzügen wesentlich höher oder niedriger sind, bleibt vorbehalten.
pStA bei PU? Wer hat Anspruch?
Anspruch auf pStA steht Personengesellschaft nach OR selber zu, auch wenn diese transparent behandelt werden (Art 2 Abs. 2 VPStA), sofern Geschäftsleitung in CH.
Begrenzung: Summe der von den jeweiligen Gesellschaftern geschuldeten Steuern auf dem anteilsmässigen Gewinn der Personengesellschaft.
DBA-USA: Sozialversicherungsbeiträge aus den USA
- 19IV DBA: US-QSt von max 15%
- CH muss dann Doppelbest. vermeiden als Ansässigkeitsstaat gem 23Id -> Nettoertrag aus Sozialverischerung (dh. abzgl. US-Steuer) um 1/3 reduzieren und dies normal in CH besteuern.
Falls Aufwandbesteuerung: Keine Ansässigkeit gem. DBA, da nicht alle Einkünfte versteuert werden. Volle US-QSt, aber kein Einfluss auf Aufwandsbest.
Lösung: modifizierte Aufwandsbesteuerung–>Alle aus USA stammenden Einkünfte sind zusätzl. in Kontrollrechnung zu deklarieren.
Internationaler Wochenaufenthalter - un-/beschränkt steuerpflichtig? Nach CH Recht
Ansicht 1: unbeschränkte Stpfl (Art. 3 Abs 3. DBG und Art. 3 Abs. 1 StHG) in der Schweiz. Aufgrund des Lebensmittelpunkts jedoch im andren Land nachrangig ansässig in der Schweiz, sodass die Ansässigkeit und unbeschränkte Steuerpflicht dem anderen Staat zugewiesen wird. Person ist somit im Verhältnis zum anderen Land in der Schweiz nur auf Einkünfte aus Schweizer Quelle «beschränkt» steuerpflichtig.
Ansicht 2: Person ist in der Schweiz nach internem Recht (Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 4 Abs. 2 lit. a StHG) aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig (internationaler Wochenaufenthalter).
Falls Anknüpfungspunkte zu mehreren DBA-Ländern?
Jeweils anwendbares DBA mit jedem der Länder prüfen.
Überdachende Besteuerung 4III DBA-D?
Falls unbeschr. Stpfl. in CH und weiterhin Wohnstätte in DE: DE weiterhin Besteuerungsrecht mit Ausnahme der in 24I1 aufgezählten Einkünfte; Freistellung CH Erwerbseinkommen
-falls Zinseinkünfte nicht aus einem der beiden Vertragsstaaten kommen -> Vorschriften zu übrige Einkünfte.
US LLC
-nach US-Recht entweder als jurP. oder transparent
Zuteilungskriterien gem. CH-Recht
- Steuerliche Behandlung im Sitzstaat ist nicht das einzige Kriterium. Gemäss Lehre gibt es 3 mögliche Ansätze für die Qualifikation:
1. streng zivilrechtlicher Ansatz: Welcher Status hat das Gebilde nach dem ausländischen Zivilrecht und ist dieser Status nach dem Schweizer IPRG anerkannt? Im Anschluss käme die steuerliche nationale Würdigung, nämlich die Qualifikation als Körperschaft bzw. Personengesellschaft
2. Inländisch steuerrechtlicher Ansatz oder Ähnlichkeitsansatz ist der ausländische zivilrechtliche Status grundsätzlich nicht von Bedeutung, sondern es wird einzig danach gefragt, welchen Steuerstatus das Gebilde im Schweizer Recht hätte
3. Steuerrechtlicher Ansatz, mit Massgeblichkeit des ausländischen Steuerstatus: Einzig der ausländische steuerrechtliche Status im Organisationsstaat massgebend