Paragraphen mit Nummer Flashcards
Anspruch auf Leistung aus KV (Eigentum verschaffen) (1)
mangelfrei (2)
§ 433 Abs. 1 BGB
Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises
§ 433 Abs. 2 BGB
Einigung:
§ 145 ff. BGB
Vorliegen zweier übereinstimmender, aufeinander bezogener Willenserklärungen, Angebot und Annahme
Vom Angebot abweichende Annahme = Neues Angebot
§ 150 Abs. 2 BGB
Konkludente Annahme des Vertrags
§151 Abs. 1, S1 BGB
Auslegung der WE nach dem wirklichen Willen
§ 133 BGB
Auslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (objektiver Empfängerhorizont)
§ 157 BGB
Wirksamwerden der empfangsbedürftigen Willenserklärung:
§ 130 Abs. 1 BGB Beim Zugang(1); nicht wirksam(2), wenn gleichzeitig oder vorher ein Widerruf eingeht.
Herausgabeanspruch:
§ 985 BGB
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen.
Einigung und Übergabe (Verfügungsgeschäft)
§ 929 BGB
Inhaltsirrtum
§ 119 BGB Abs. 1, 1. Alt BGB (Irren über die rechtliche Bedeutung des Erklärten)
Erklärungsirrtum
§ 119 BGB Abs. 1, 2. Alt BGB (Versprecher, Tippfehler etc.)
Eigenschaftsirrtum
§ 119 BGB Abs. 2 (Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Vereinbarten)
Übermittlungsirrtum
§ 120 BGB
Anfechtungserklärung:
§ 143 BGB
auch konkludent
Einhaltung der Anfechtungsfrist:
§ 121 BGB unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern)
Resultat der Anfechtung:
§ 142 Abs. 1 BGB Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
Bei Kenntnis des Anfechtungsgrunds: kein Recht auf Ersatz des Vertrauensschadens
Schadenersatzpflicht des Anfechtenden:
§ 122 BGB nur Vertrauensinteresse, kein Erfüllungsinteresse
Offener Dissens
§154 Abs. 1 S. 1 BGB Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn über alle Punkte eine Einigung erzielt wurde. Ausgeschlossen sind nur solche Punkte, über deren Nebensächlichkeit sich die Parteien einig sind.
Unbestellte Leistungen durch Unternehmer an Verbraucher:
§241 a BGB
Es wird kein Anspruch begründet.
Verbraucher
§ 13 BGB
Unternehmer
§ 14 BGB
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung
§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Anfechtung wegen oder widerrechtlicher Drohung
§ 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB