Paragraphen mit Nummer Flashcards

1
Q

Anspruch auf Leistung aus KV (Eigentum verschaffen) (1)

mangelfrei (2)

A

§ 433 Abs. 1 BGB

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2
Q

Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises

A

§ 433 Abs. 2 BGB

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3
Q

Einigung:

A

§ 145 ff. BGB

Vorliegen zweier übereinstimmender, aufeinander bezogener Willenserklärungen, Angebot und Annahme

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4
Q

Vom Angebot abweichende Annahme = Neues Angebot

A

§ 150 Abs. 2 BGB

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5
Q

Konkludente Annahme des Vertrags

A

§151 Abs. 1, S1 BGB

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6
Q

Auslegung der WE nach dem wirklichen Willen

A

§ 133 BGB

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7
Q

Auslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (objektiver Empfängerhorizont)

A

§ 157 BGB

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8
Q

Wirksamwerden der empfangsbedürftigen Willenserklärung:

A
§ 130 Abs. 1 BGB 
Beim Zugang(1); nicht wirksam(2), wenn gleichzeitig oder vorher ein Widerruf eingeht.
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9
Q

Herausgabeanspruch:

A

§ 985 BGB

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen.

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10
Q

Einigung und Übergabe (Verfügungsgeschäft)

A

§ 929 BGB

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11
Q

Inhaltsirrtum

A

§ 119 BGB Abs. 1, 1. Alt BGB (Irren über die rechtliche Bedeutung des Erklärten)

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12
Q

Erklärungsirrtum

A

§ 119 BGB Abs. 1, 2. Alt BGB (Versprecher, Tippfehler etc.)

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13
Q

Eigenschaftsirrtum

A

§ 119 BGB Abs. 2 (Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Vereinbarten)

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14
Q

Übermittlungsirrtum

A

§ 120 BGB

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15
Q

Anfechtungserklärung:

A

§ 143 BGB

auch konkludent

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16
Q

Einhaltung der Anfechtungsfrist:

A

§ 121 BGB unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern)

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17
Q

Resultat der Anfechtung:

A

§ 142 Abs. 1 BGB Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts

Bei Kenntnis des Anfechtungsgrunds: kein Recht auf Ersatz des Vertrauensschadens

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18
Q

Schadenersatzpflicht des Anfechtenden:

A

§ 122 BGB nur Vertrauensinteresse, kein Erfüllungsinteresse

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19
Q

Offener Dissens

A

§154 Abs. 1 S. 1 BGB Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn über alle Punkte eine Einigung erzielt wurde. Ausgeschlossen sind nur solche Punkte, über deren Nebensächlichkeit sich die Parteien einig sind.

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20
Q

Unbestellte Leistungen durch Unternehmer an Verbraucher:

A

§241 a BGB

Es wird kein Anspruch begründet.

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21
Q

Verbraucher

A

§ 13 BGB

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22
Q

Unternehmer

A

§ 14 BGB

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23
Q

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung

A

§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB

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24
Q

Anfechtung wegen oder widerrechtlicher Drohung

A

§ 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB

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25
Frist für Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung:
§ 124 Abs. 1, 2 BGB | Ein Jahr nach Entdeckung der Täuschung
26
Leistung nach Treu und Glauben:
§ 242 BGB Fragen eines Vertragspartners sind immer vollständig zu beantworten. Je stärker das Vertrauensverhältnis, umso mehr muss von sich aus preisgegeben werden.
27
Eine Willenserklärung durch den Vertreter im Rahmen der Vertretungsmacht
§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB | ist für den Vertretenen bindend. Kontrahierung zwischen Vertretenem und Drittem
28
Die Erteilung der Vollmacht erfolgt gegenüber dem Vertreter
§ 167 Abs. 1, 1. Alt. BGB (Innenvollmacht)
29
Die Erteilung der Vollmacht erfolgt gegenüber dem Dritten
§ 167 Abs. 1, 2. Alt. BGB (Außenvollmacht)
30
Der Vertretene kann sich, sollte dieser Geschäfte tätigen die nicht im Sinne des Vertretenen sind, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen, wenn er entsprechende Weisungen erteilt hat (1), oder wenn er von dessen Handeln weiß oder wissen muss (2)
§ 166 Abs. 2 BGB | -> Rechtsscheinvollmacht
31
Fehlende Vertretungsmacht
§ 177 Abs. 1 BGB | Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam, bis der Vertretene dem zustimmt oder ablehnt.
32
Wahlweiser Erfüllungs- oder Schadenersatzanspruch des Dritten gegen den Vertreter bei fehlender Vertretungsmacht nach Ablehnung des schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts
§ 179 Abs. 1 BGB
33
Haftungsausschluss bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Dritten über das Fehlen der Vertretungsmacht (1) oder bei beschränkter Geschäftsfähigkeit des Vertreters
§ 179 Abs. 3 BGB
34
Geschäftsunfähigkeit
§§ 104 ff. BGB
35
Wirkungsdauer der Vollmacht
§ 171 BGB Beginnt auf jeden Fall mit Erklärung oder Rechtsscheinsetzung gegenüber dem Dritten (Abs. 1) und endet durch Widerruf in derselben Form. (Abs. 2)
36
Erlöschen der Vollmacht
§168 BGB Ergibt sich i.d.R. aus dem Rechtsverhältnis (1). Widerruf ist unabhängig vom Widerruf des Rechtsverhältnisses, solange sich aus letzterem nichts anderes ergibt (z.B. Prokura)(2) Der Widerruf muss i.S.d. §167 Abs. 1 BGB erfolgen.
37
Die Vollmacht ist nichtig, wenn der Dritte
vom Erlöschen der Vertretungsmacht weiß oder wissen muss. § 173 BGB
38
Schadenersatz wegen Pflichtverletzung
§ 280 Abs. 1 BGB Bei Verletzung jeglicher Pflicht aus dem vertraglichen Schuldverhältnis. (1) Der Gegenbeweis ist durch den Schuldner zu führen. (2)
39
Werkvertrag
§ 631 BGB
40
Privatautonomie im Schuldverhältnis (Wirksamkeit)
§ 241 Abs. 2 BGB Achte auf Sittenwidrigkeit grundsätzliche Nebenpflicht: Wahrung des Integritätsinteresses bei Leistung
41
Haftung Erfüllungsgehilfe
§ 278 BGB Der Schuldner ist in vollem Umfang haftbar für ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. (1) § 276 Abs. 3 ist hier ausgeschlossen. (2)
42
Haftung wegen Vorsatzes kann im Voraus im Schuldverhältnis nicht ausgeschlossen werden.
§276 Abs. 3 BGB
43
Naturalrestitution
Wenn möglich soll der Schaden so beseitigt werden, als hätte es ihn nicht gegeben §§ 249 ff. BGB
44
Schadenersatz in Geld
§ 251 Abs. 1 BGB | Ist Naturalrestitution nicht, oder nicht vollständig, möglich, ist Schadenersatz in Geld zu leisten
45
Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung
§ 823 Abs. 1 BGB „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“
46
Haftung für Verrichtungsgehilfen
§ 831 Abs. 1 BGB Der Geschäftsherr haftet als Schuldner für deliktische Schadenersatzansprüche, die durch seine Verrichtungsgehilfen entstehen. (1) Gilt nicht bei ausreichender Sorgfalt oder objektiver Unvorhersehbarkeit (Aufsicht und Auswahl des Gehilfen).(2) -> Exkulpation
47
Schadenersatz statt der Leistung bei Wegfall der Leistungspflicht
§ 283 BGB nach § 275 BGB (Unmöglichkeit)
48
Ausschluss der Leistungspflicht
§ 275 Abs. 1 BGB, wenn das Erbringen der Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
49
Ausschluss der Leistungspflicht exkl. Unmöglichkeit
§ 275 Abs. 2 BGB (1) Ausschluss der Leistungspflicht gilt auch, wenn der notwendige Aufwand zur Erbringung unverhältnismäßig hoch ist. (2) Dabei ist zu berücksichtigen, ob er die Unmöglichkeit zu verschulden hat. (3) Der Schuldner muss nicht leisten, wenn er die Leistung persönlich erbringen muss und es unter aktuellen Umständen nicht zumutbar ist. (z.B. Geburt, Krankheit)
50
Konkretisierung:
§ 243 Abs. 2 BGB Hat der Schuldner im Sinne einer Gattungsschuld geleistet, beschränkt sich seine Schuld auf ebendiese geleistete Sache. Die Gattungsschuld wird in eine Stückschuld umgewandelt.
51
Gegenleistungspflicht bei Unmöglichkeit
§ 326 Abs. 1 BGB (1) Entfällt wegen Unmöglichkeit die Leistungspflicht, muss auch die Gegenleistung nicht erbracht werden. (2) Die Gegenleistung muss trotzdem erbracht werden, wenn der Gläubiger mindestens überwiegend verantwortlich ist, dass die Leistung aufgrund von Unmöglichkeit nicht erbracht werden konnte.
52
Gläubigerverzug (Eintritt)
§ 293 BGB | tritt ein, wenn der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
53
Angebotspflicht vor Gläubigerverzug
§ 294 BGB | Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
54
Anbegotspflicht bei Terminierung
§ 296 BGB Bei einem festgelegten Termin für die Übergabe, muss das Angebot nur erfolgen, wenn der Gläubiger vor dem Termin einen Annahmeversuch unternimmt.
55
Folgen des Gläubigerverzugs
§300 BGB | Der Schuldner hat während des Gläubigerverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
56
Wirkungen des Rücktritts
§ 346 Abs. 1 BGB Tritt eine Partei vom Vertrag zurück, so hat die andere Partei einen Rückgewähranspruch bezüglich durch die zurücktretende Partei empfangener Leistungen.
57
Entstehen des Rücktrittsrechts bei Schuldnerverzug
§ 323 Abs. 1 BGB Wenn, bei einem gegenseitigen Vertrag, der Schuldner seine fällige Leistung nicht (vertragsgemäß) erbringt, hat der Gläubiger nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, ein Rücktrittsrecht
58
Rücktrittsrecht bei Teilleistung
§ 323 Abs. 5 BGB Wenn nur eine Teilleistung nicht erbracht werden kann, kann der Gläubiger nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nur als Ganzes für ihn von Interesse ist.
59
Rücktrittserklärung ist erforderlich
§ 349 BGB
60
Ersatzherausgabe
§ 285 BGB Wenn der Schuldner im Vertragsverhältnis wegen Unmöglichkeit nicht leisten kann, ist er zur Herausgabe eines Ersatzvorteils in Höhe des Erfüllungsinteresses verpflichtet, sofern er die Unmöglichkeit zu vertreten hat.
61
Einrede des Nicht erfüllten Vertrags
§ 320 BGB Abs. 1 S.1 BGB Beim gegenseitigen Vertrag kann die eigene Leistung so lange zurückgehalten werden, bis die Gegenleistung erfolgt – es sei denn, eine Vorleistung wurde vereinbart.
62
Möglichkeiten der Mängelgewährleistung
§ 437 BGB Ist eine Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer 1. Nacherfüllung verlangen (sh. § 439 BGB) 2. Vom Vertrag zurücktreten (sh. §§ 440, 323 und 326 Abs. 5) oder Minderung verlangen (sh. §441) 3. Schadenersatz verlangen (sh. 440, 280, 281, 283, 311a bzw. §284 bei vergeblicher Aufwendung)
63
Nacherfüllung:
§ 439 Abs. 1 BGB | Behebung des Mangels oder Verschaffung Mangelfreier Sache
64
Entstandene Mehrkosten infolge Nacherfüllung
§ 439 Abs. 2 BGB | Der Verkäufer hat bei der Mangelbehebung alle dafür erforderlichen Kosten zu tragen
65
Verweigerungsrecht des Verkäufers bei Forderung der Mängelbehebung
§ 439 Abs. 3 BGB | wenn vom Käufer gewählte Art der Mangelbehebung relativ unverhältnismäßig aufwändig im Vergleich zu anderer Art ist
66
Folge von erfolglosem Nacherfüllungsversuch
Entbehrlichkeit der Fristlsetzung | § 440 BGB
67
Minderung
§ 441 BGB
68
Anfängliche Unmöglichkeit
§ 311 a BGB
69
Erlöschen des Erfüllungsanspruchs infolge Erfüllung
§ 362
70
Leistungsort
§ 269 | Im Zweifel Heimadresse des Schuldners
71
Besitzkonstitut
§ 930 | Erwerb des mittelbaren Besitzes. Eigentum ist erworben, aber nicht übergeben.
72
Leihe
§ 598 ff. Unentgeltliche Gebrauchserlaubnis. Abnutzung durch Entleiher nicht zu vertreten. §604: Rückgabepflicht
73
Sache
§90 | Körperliche Gegenstände
74
Eigentumsvorbehalt
§ 449 Besitzverschaffung erfolgt sofort Übereignung aber erst nach Eintritt einer bestimmten Bedingung.
75
Aufschiebende Bedingung
§158 I | Grundsätzlich Eintritt der Bedingung Voraussetzung für Inkrafttretung weiterer Rechtsfolgen.
76
Sicherungsübereignung
§158 II Eintritt der Bedingung beendet die Wirkung des Rechtsgeschäfts. Bei Sicherungsübereignung wird zunächst übereignet, das Eigentum erlischt aber mit Eintritt der Bedingung.
77
Übergabe kurzer Hand
§ 929 S. 2 | Sache befindet sich bereits beim Erwerber, es wird nur eine Einigung über Übereignung geschlossen.