Legaldefinitionen Flashcards

1
Q

Angebot

A

Eine Willenserklärung mit der Absicht einen Vertrag zu schließen

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2
Q

Annahme

A

Eine mit dem Angebot inhaltlich übereinstimmende Willenserklärung

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3
Q

Verkehrssitte

A

Eine im Verkehr der beteiligten Kreise herrschende Eine im Verkehr der beteiligten Kreise herrschende tatsächliche Übung. Die Verkehrssitte hat nicht die Kraft eines Gewohnheitsrechts; sie ist daher v.a. dann unbeachtlich, wenn sie gegen zwingendes Recht verstößt.

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4
Q

Unterschied Verfügungsgeschäft und Verpflichtungsgeschäft

A

Verplichtungsgeschäft bezeichnet die vertragliche Einigung. Verfügungsgeschäft die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen.
Das Verfügungsgeschäft kann ein fehlendes Verpflichtungsgeschäft heilen, sofern Konsens besteht.

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5
Q

Prokura

A

Eine in ihrem Umfang nicht beschränkbare Vertretungsmacht.

Kann nur von Kaufleuten ausgestellt werden.

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6
Q

kaufmännisches Bestätigungsschreiben

A

Eine im zeitlichen Näheverhältnis abgefasste Zusammenfassung eines Mündlichen Vertragsabschlusses.
Schweigen auf ein solches bedeutet bindende Zustimmung.
Nebenpunkte dürfen hinzugefügt werden.

Widerspruch muss unverzüglich d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.

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7
Q

Einladung zur Stellung eines Angebots

A

Aufforderung an mögliche Vertragspartner ein verbindliches Angebot abzugeben. - Kein Angebot.
“Invitatio ad offerendum”

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8
Q

Übergabe

A

Verschaffen des unmittelbaren Besitzes iSd §854 I BGB

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9
Q

Verkehrsgeschäft

A

Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäftes ist gegeben, wenn auf der Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht auch auf Veräußererseite beteiligt ist.

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10
Q

Abhandenkommen

A

Abhandenkommen ist der Verlust der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über eine Sache (Besitzaufgabe) gegen oder ohne den Willen des Berechtigten

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11
Q

Besitz

A

Besitz ist die tatsächliche Herrschaftsgewalt einer Person über eine Sache

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12
Q

Verwendungen

A

Verwendungen sind freiwillige Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, indem sie sie erhalten, wiederherstellen oder verbessern

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13
Q

Notwendig

A

Notwendig sind Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind

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14
Q

Beweglich

A

Beweglich sind alle Sachen, die nicht Grundstücke, den Grundstücken gleichgestellt oder Grundstücksbestandteile sind.

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15
Q

Einigung

A

Verträge kommen zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme

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16
Q

Erklärungsirrtum

A

Ein Erklärungsirrtum gemäß §119 I, 2. Fall liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand nicht den Willen dem Willen des Erklärenden entspricht.
(Versprechen, Verschreiben, Vergreifen)

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17
Q

Inhaltsirrtum

A

Ein Inhaltsirrtum gemäß §119 I 1. Fall BGB ist daduch gekennzeichnet, dass der Erklärende etwas erklärt, was er erklären möchte, seiner Erklärung aber die falsche Bedeutung beimisst.

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18
Q

Unverzüglich

A

Unverzüglich bedeutet gemäß §121 I S1 BGB “ohne schuldhaftes Zögern” Absolutes Maximum 2 Wochen

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19
Q

Schweigen

A

Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungsgehalt (rechtliches Nullum) Ausnahme: Beide Parteien haben gemeinsam, vereinbart, dass dem eine Bedeutung beizumssen ist. (Beredetes Schweigen)

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20
Q

Verbraucher

A

Verbraucher ist gemäß §13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschätft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

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21
Q

Unternehmer

A

Unternehmer ist gemäß §14 Abs. 1 BGB ene natürliche oder juristische Person, oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die Rechtsgeschäfte zur Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit schließt.

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22
Q

rechtsfähige Personengesellschaft

A

Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist gemäß §14 II BGB eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

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23
Q

Unbestellt

A

Unbestellt gem. §241a I BGB ist eine Lieferung,wenn sie dem Verbraucher ohne eine ihm zurechenbare

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24
Q

Willenserklärung

A

Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung eines Rechtserfolgs gerichtet ist.

25
Abgabe (Willenserklärung)
Willentliche Inverkehrbringen der Willenserklärung in Richtung des Empfängers, sodass mit dem Zugang gerechnet werden kann
26
Zugang (Willenserklärung)
Die Erklärung muss in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, sodass unter normalen Umständen und Berücksichtigung der Verkehrssitte , mit der Kenntnisnahme ihres Inhalts durch den Empfängers zurechnen ist.
27
Anfechtungserklärung
Eine formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft aufgrund eines Irrtums nicht gelten lassen will.
28
Irrtum
Das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung
29
Täuschung
Das bewusste Hervorrufen eines Irrtums durch Vorspielen falscher oder unterdrücken wahrer Tatsachen
30
Arglist
Erfordert Vorsatz (Wissen und Wollen) im Hinblick auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die Herbeiführung einer Willenserklärung. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit oder mögliche Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.
31
Kausale Täuschung
Ursache für die für die Willenserklärung des Getäuschten, wenn dessen Erklärung ohne die Täuschung nicht mit deren Inhalt oder zu der Zeit abgegeben worden wäre
32
Ursächliche Handlung
Eine Handlung ist ursächlich für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.
33
Ursächliches Unterlassen
Ein Unterlassen ist dann ursächlich für einen Erfolg, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der eingetretene erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. (Hypothetische Kausalität: sog. umgekehrte conditio sine qua non)
34
Vollmacht
Durch ein Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht
35
Duldungsvollmacht
Setzt voraus, dass der Vertretene das Verhalten des für ihn Handelnden kennt und nicht hiergegen einschreitet.
36
Anscheinsvollmacht
Ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und verhindern müssen.
37
Erfüllungsgehilfe
Jemand der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer, diesem obliegenden, Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.
38
Verrichtungsgehilfe
Jemand, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren in dessen Interesse weisungsgebunden tätig wird.
39
Unmöglichkeit
liegt vor, wenn der Leistungserfolg in der geschuldeten Art und Weise, zur rechten Zeit und am rechten Ort durch eine Leistungshandlung des Schuldners dauerhaft nicht mehr herbeigeführt werden kann.
40
Schaden
Ist jede nachteilige Gestaltung der Vermögenslage
41
Grobe Fahrlässigkeit
ist gekennzeichnet durch das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders hohem Maße. Damit ist gemeint dass ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden und dasjenige nicht betrachtet wurde, was jedem im vorliegenden Fall hätte einleuchten müssen.
42
Äquivalenzverhältnis
Darunter versteht man das Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistung und Gegenleistung.
43
Eigentumsverletzung
Einwirkungen auf eine Sache, die den Eigentümer daran hindern, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, insbesondere Substanzverletzungen (§903 S.1 BGB)
44
Mangel
Ist gem. §434 Abs. 1 S.1 BGB grundsätzlich das abweichen von der tatsächlichen Ist-Beschaffenheit der Sache von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit.
45
Gestaltungsrecht
Ist ein relatives, subjektives Recht, durch das einseitig ein neues Recht begründet oder ein bestehendes Rechtsgeschäft geändert oder aufgehoben werden kann.
46
Verfügungen
Sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben.
47
Anspruch
Ist gem. §194 Abs.1 BGB das Recht von anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.
48
Verwendungen
Sind Aufwendungen, die zumindest auch der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen.
49
Notwendige Verwendungen
Sind solche, die zur Erhaltung der Sache nach objektiven Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich sind, die also sonst der Eigentümer hätte machen müssen.
50
Verkehrsgeschäft
liegt vor, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person tätig wird, die nicht auch auf der Seite des Veräußerers steht.
51
Gewerblich
Jede Tätigkeit, die offen, planmäßig auf gewisse Dauer angelegt, selbstständig mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und nicht schlechthin verboten ist, mit Ausnahme der Freiberufler, der Urproduktion und der Verwaltung eigenen Vermögens.
52
Empfangsbote
Jede Person, die als geeignet und von dem Empfänger als ermächtigt anzusehen ist, eine Willenserklärung für diesen entgegen zunehmen.
53
Erklärungsbote
Mittelsperson, die nicht Empfangsbote ist.
54
Vertreter Bote
Vertreter: Selbst rechtsgeschäftlich Handelnder. Bote: Überbringt lediglich WE des Auftraggebers.
55
Vertrauensschaden
Beim Ersatz des Vertrauensschadens ist der geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn er den anderen nie getroffen hätte/nicht auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertaut hätte.
56
Erfüllungsschaden
Beim Ersatz des Erfüllungsschadens ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte.
57
Drohung
In Aussicht stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
58
Absolutes Recht
Gilt immer gegen jeden
59
Relatives Recht
Gilt nur gegen solche, die vertraglich gebunden sind.