Öffentliches Recht Flashcards

1
Q

Grundlagen des Öffentlichen Rechts

Definition und Abgrenzung:

A

Öffentliches Recht regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern sowie die Organisation und Funktionen des Staates.

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2
Q

Unterscheidung zum Privatrecht:

A

Öffentliches Recht ist durch das Über-/Unterordnungsverhältnis geprägt, während im Privatrecht Gleichordnung herrscht.

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3
Q

Subjektionstheorie:

A

Charakterisiert das öffentliche Recht durch das hierarchische Verhältnis zwischen Staat und Bürger.

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4
Q

Subjektstheorie

A

Öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Träger hoheitlicher Gewalt beteiligt ist

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5
Q

Verfassungsrechtliche Grundlagen:

A

Die Verfassung ist das oberste Gesetz eines Staates und regelt den Aufbau und die Funktionsweise der Staatsgewalten.

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6
Q

Österreichisches Verfassungsrecht:

A

Die Bundesverfassung (B-VG) enthält wesentliche Regelungen zu Staatsorganisation und Grundrechten.

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7
Q

Demokratisches Prinzip

A

Recht geht vom Volk aus; Österreich ist eine parlamentarische Demokratie.

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8
Q

Rechtsstaatliches Prinzip

A

Bindung des Staates an Gesetze und Rechtssicherheit.

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9
Q

Bundesstaatliches Prinzip:

A

Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern.

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10
Q

Gewaltenteilendes Prinzip:

A

Trennung der Staatsgewalten in Legislative, Exekutive und Judikative​

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11
Q

Verwaltungsrechtliche Strukturen:

A

Verwaltung ist jener Teil der Staatsgewalt, der Gesetze vollzieht, aber nicht durch Richter, sondern durch weisungsgebundene Organe.

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12
Q

Allgemeines Verwaltungsrecht:

A

Legt allgemeine Verwaltungsgrundsätze fest.

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13
Q

Besonderes Verwaltungsrecht:

A

Bezieht sich auf spezifische Regelungen, z. B. Baurecht, Gewerberecht.

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14
Q

Verwaltungsverfahrensrecht:

A

Regelt das Verfahren der Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

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15
Q

Selbstverwaltung:

A

Bestimmte Verwaltungsaufgaben werden unter staatlicher Aufsicht von Körperschaften, wie z. B. Gemeinden oder Kammern, selbstständig erfüllt​

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16
Q

Verfassungsgerichtshof (VfGH):

A

Prüft Gesetze und Verordnungen auf Verfassungskonformität und gewährleistet somit den Schutz der Grundrechte.

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17
Q

Normenkontrolle:

A

Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen.

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18
Q

Individualbeschwerden:

A

Einzelpersonen können beim VfGH Beschwerde einlegen, wenn sie ihre Grundrechte verletzt sehen.

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19
Q

Verwaltungsgerichte:

A

Prüfen Akte der Verwaltung und gewähren Rechtsschutz gegen staatliche Eingriffe.

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20
Q

Rechtsmittel

A

Möglichkeit, Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vor den Obersten Gerichten anzufechten​

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21
Q

Freiheitsrechte

A

Schutz vor staatlichen Eingriffen in persönliche Freiheit und Eigentum.

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22
Q

Gleichheitsrechte:

A

Diskriminierungsverbot und Chancengleichheit vor dem Gesetz.

23
Q

Unmittelbare Drittwirkung:

A

Grundrechte wirken primär zwischen Staat und Bürger.

24
Q

Mittelbare Drittwirkung:

A

Wirken indirekt auch auf das Verhältnis zwischen Privatpersonen, indem Gesetzesanwendung grundrechtskonform erfolgt.

25
Q

Durchsetzung:

A

Verletzungen können vor dem VfGH geltend gemacht werden, der Eingriffe auf ihre Verhältnismäßigkeit prüft​

26
Q

Definition Völkerrecht:

A

Völkerrecht umfasst die Regeln und Normen, die die Beziehungen zwischen souveränen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten (wie internationalen Organisationen) regeln.

27
Q

Gewaltverbot:

A

Staaten dürfen Gewalt nur in Selbstverteidigung oder durch UN-Mandat anwenden.

28
Q

Friedliche Streitbeilegung

A

Staaten sind verpflichtet, Konflikte ohne Gewalt zu lösen.

29
Q

Interventionsverbot

A

Kein Staat darf in die inneren Angelegenheiten eines anderen eingreifen.

30
Q

Souveräne Gleichheit:

A

Alle Staaten sind rechtlich gleich und respektieren die Selbstbestimmung der Völker.

31
Q

Treu und Glauben

A

Verpflichtungen aus Verträgen sind ehrlich und nach bestem Wissen zu erfüllen​

32
Q

Rechtsquellen im Völkerrecht

Hauptquellen:

A
33
Q

Völkerrechtliche Verträge

A

Rechtlich bindende Abkommen, die Rechte und Pflichten festlegen (z. B. Wiener Übereinkommen).

34
Q

Völkergewohnheitsrecht:

A

Langjährige, einheitliche Praxis, die rechtlich bindend ist.

35
Q

Allgemeine Rechtsgrundsätze

A

Prinzipien, die von Staaten als verbindlich anerkannt sind, z. B. das Verbot des Rechtsmissbrauchs.

36
Q

Judikatur:

A

Entscheidungen internationaler Gerichte wie des Internationalen Gerichtshofs.

37
Q

Doktrin:

A

Meinungen und Schriften renommierter Völkerrechtler bieten Orientierung, jedoch keine Bindung​

38
Q

Verhältnis zwischen Völkerrecht und nationalem Recht

Dualismus:

A

Nationale und völkerrechtliche Normen sind getrennt; Völkerrecht muss in nationales Recht transformiert werden, um wirksam zu sein.

39
Q

Monismus:

A

Völkerrecht und nationales Recht sind Teile einer einheitlichen Rechtsordnung; Völkerrecht gilt unmittelbar im innerstaatlichen Bereich.

40
Q

Österreichs Praxis:

A

Verwendet Elemente beider Systeme, wobei Verfassung und Gesetzgeber bestimmen, wie Völkerrecht in nationales Recht überführt wird​

41
Q

Grundzüge der Rechtsphilosophie

Naturrecht:

A

Geht davon aus, dass es universelle, unveränderliche Prinzipien der Gerechtigkeit gibt, die unabhängig von staatlichem Recht existieren.

42
Q

Hugo Grotius:

A

Väterlicher Einfluss auf das moderne Völkerrecht; sah die Natur als Grundlage für rechtliche Prinzipien.

43
Q

Immanuel Kant:

A

Begründer des rationalen Naturrechts; verstand Recht als Ausdruck der Vernunft, welche universelle Prinzipien des Friedens und der Freiheit fördert​

44
Q

Rechtspositivismus:

A

Definiert Recht als Gesamtheit der vom Staat gesetzten Normen.

45
Q

Hans Kelsen:

A

Entwickelte die Reine Rechtslehre, die Recht und Moral strikt trennt und die Grundnorm als Basis des Rechtssystems ansieht.

46
Q

Radbruch’sche Formel:

A

Bei unerträglichem Unrecht im positiven Recht ist dieses nicht als „Recht“ anzuerkennen​

47
Q

Theorie des Gesellschaftsvertrags:

A

Besagt, dass Menschen durch einen hypothetischen Vertrag auf individuelle Freiheiten verzichten und sich einem Herrscher oder einer Regierung unterordnen, um Schutz und Ordnung zu gewährleisten.

48
Q

Thomas Hobbes:

A

Starker Herrscher („Leviathan“) ist notwendig, um den natürlichen Zustand von Chaos und Konflikt zu verhindern.

49
Q

John Locke:

A

Staat existiert zum Schutz von Leben, Freiheit und Eigentum; Menschen behalten das Recht auf Widerstand gegen eine tyrannische Regierung.

50
Q

Jean-Jacques Rousseau:

A

Volkssouveränität; das Gemeinwohl steht im Vordergrund, und die Gesellschaft soll gemeinsam über ihr Schicksal entscheiden​

51
Q

Gewaltenteilung:
Montesquieu:

A

Trennung der staatlichen Gewalt in Legislative, Exekutive und Judikative ist zentral für die Freiheit und Gerechtigkeit innerhalb des Staates.

52
Q

Rechtsstaatlichkeit:

A

Der Staat ist an die eigenen Gesetze gebunden, und die Bürger haben Rechtsschutz gegen staatliche Willkür.

53
Q

Hegel:

A

Der Staat als höchste Form der sozialen Organisation, der das Recht schützt und entwickelt.

54
Q

Demokratie und Volkssouveränität:

A

Staatliche Macht muss auf dem Willen des Volkes beruhen, und der Staat hat die Freiheit und Rechte des Einzelnen zu respektieren und zu schützen​(