Öffentliches Recht Flashcards
Grundlagen des Öffentlichen Rechts
Definition und Abgrenzung:
Öffentliches Recht regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern sowie die Organisation und Funktionen des Staates.
Unterscheidung zum Privatrecht:
Öffentliches Recht ist durch das Über-/Unterordnungsverhältnis geprägt, während im Privatrecht Gleichordnung herrscht.
Subjektionstheorie:
Charakterisiert das öffentliche Recht durch das hierarchische Verhältnis zwischen Staat und Bürger.
Subjektstheorie
Öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Träger hoheitlicher Gewalt beteiligt ist
Verfassungsrechtliche Grundlagen:
Die Verfassung ist das oberste Gesetz eines Staates und regelt den Aufbau und die Funktionsweise der Staatsgewalten.
Österreichisches Verfassungsrecht:
Die Bundesverfassung (B-VG) enthält wesentliche Regelungen zu Staatsorganisation und Grundrechten.
Demokratisches Prinzip
Recht geht vom Volk aus; Österreich ist eine parlamentarische Demokratie.
Rechtsstaatliches Prinzip
Bindung des Staates an Gesetze und Rechtssicherheit.
Bundesstaatliches Prinzip:
Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern.
Gewaltenteilendes Prinzip:
Trennung der Staatsgewalten in Legislative, Exekutive und Judikative
Verwaltungsrechtliche Strukturen:
Verwaltung ist jener Teil der Staatsgewalt, der Gesetze vollzieht, aber nicht durch Richter, sondern durch weisungsgebundene Organe.
Allgemeines Verwaltungsrecht:
Legt allgemeine Verwaltungsgrundsätze fest.
Besonderes Verwaltungsrecht:
Bezieht sich auf spezifische Regelungen, z. B. Baurecht, Gewerberecht.
Verwaltungsverfahrensrecht:
Regelt das Verfahren der Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
Selbstverwaltung:
Bestimmte Verwaltungsaufgaben werden unter staatlicher Aufsicht von Körperschaften, wie z. B. Gemeinden oder Kammern, selbstständig erfüllt
Verfassungsgerichtshof (VfGH):
Prüft Gesetze und Verordnungen auf Verfassungskonformität und gewährleistet somit den Schutz der Grundrechte.
Normenkontrolle:
Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen.
Individualbeschwerden:
Einzelpersonen können beim VfGH Beschwerde einlegen, wenn sie ihre Grundrechte verletzt sehen.
Verwaltungsgerichte:
Prüfen Akte der Verwaltung und gewähren Rechtsschutz gegen staatliche Eingriffe.
Rechtsmittel
Möglichkeit, Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vor den Obersten Gerichten anzufechten
Freiheitsrechte
Schutz vor staatlichen Eingriffen in persönliche Freiheit und Eigentum.
Gleichheitsrechte:
Diskriminierungsverbot und Chancengleichheit vor dem Gesetz.
Unmittelbare Drittwirkung:
Grundrechte wirken primär zwischen Staat und Bürger.
Mittelbare Drittwirkung:
Wirken indirekt auch auf das Verhältnis zwischen Privatpersonen, indem Gesetzesanwendung grundrechtskonform erfolgt.
Durchsetzung:
Verletzungen können vor dem VfGH geltend gemacht werden, der Eingriffe auf ihre Verhältnismäßigkeit prüft
Definition Völkerrecht:
Völkerrecht umfasst die Regeln und Normen, die die Beziehungen zwischen souveränen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten (wie internationalen Organisationen) regeln.
Gewaltverbot:
Staaten dürfen Gewalt nur in Selbstverteidigung oder durch UN-Mandat anwenden.
Friedliche Streitbeilegung
Staaten sind verpflichtet, Konflikte ohne Gewalt zu lösen.
Interventionsverbot
Kein Staat darf in die inneren Angelegenheiten eines anderen eingreifen.
Souveräne Gleichheit:
Alle Staaten sind rechtlich gleich und respektieren die Selbstbestimmung der Völker.
Treu und Glauben
Verpflichtungen aus Verträgen sind ehrlich und nach bestem Wissen zu erfüllen
Rechtsquellen im Völkerrecht
Hauptquellen:
Völkerrechtliche Verträge
Rechtlich bindende Abkommen, die Rechte und Pflichten festlegen (z. B. Wiener Übereinkommen).
Völkergewohnheitsrecht:
Langjährige, einheitliche Praxis, die rechtlich bindend ist.
Allgemeine Rechtsgrundsätze
Prinzipien, die von Staaten als verbindlich anerkannt sind, z. B. das Verbot des Rechtsmissbrauchs.
Judikatur:
Entscheidungen internationaler Gerichte wie des Internationalen Gerichtshofs.
Doktrin:
Meinungen und Schriften renommierter Völkerrechtler bieten Orientierung, jedoch keine Bindung
Verhältnis zwischen Völkerrecht und nationalem Recht
Dualismus:
Nationale und völkerrechtliche Normen sind getrennt; Völkerrecht muss in nationales Recht transformiert werden, um wirksam zu sein.
Monismus:
Völkerrecht und nationales Recht sind Teile einer einheitlichen Rechtsordnung; Völkerrecht gilt unmittelbar im innerstaatlichen Bereich.
Österreichs Praxis:
Verwendet Elemente beider Systeme, wobei Verfassung und Gesetzgeber bestimmen, wie Völkerrecht in nationales Recht überführt wird
Grundzüge der Rechtsphilosophie
Naturrecht:
Geht davon aus, dass es universelle, unveränderliche Prinzipien der Gerechtigkeit gibt, die unabhängig von staatlichem Recht existieren.
Hugo Grotius:
Väterlicher Einfluss auf das moderne Völkerrecht; sah die Natur als Grundlage für rechtliche Prinzipien.
Immanuel Kant:
Begründer des rationalen Naturrechts; verstand Recht als Ausdruck der Vernunft, welche universelle Prinzipien des Friedens und der Freiheit fördert
Rechtspositivismus:
Definiert Recht als Gesamtheit der vom Staat gesetzten Normen.
Hans Kelsen:
Entwickelte die Reine Rechtslehre, die Recht und Moral strikt trennt und die Grundnorm als Basis des Rechtssystems ansieht.
Radbruch’sche Formel:
Bei unerträglichem Unrecht im positiven Recht ist dieses nicht als „Recht“ anzuerkennen
Theorie des Gesellschaftsvertrags:
Besagt, dass Menschen durch einen hypothetischen Vertrag auf individuelle Freiheiten verzichten und sich einem Herrscher oder einer Regierung unterordnen, um Schutz und Ordnung zu gewährleisten.
Thomas Hobbes:
Starker Herrscher („Leviathan“) ist notwendig, um den natürlichen Zustand von Chaos und Konflikt zu verhindern.
John Locke:
Staat existiert zum Schutz von Leben, Freiheit und Eigentum; Menschen behalten das Recht auf Widerstand gegen eine tyrannische Regierung.
Jean-Jacques Rousseau:
Volkssouveränität; das Gemeinwohl steht im Vordergrund, und die Gesellschaft soll gemeinsam über ihr Schicksal entscheiden
Gewaltenteilung:
Montesquieu:
Trennung der staatlichen Gewalt in Legislative, Exekutive und Judikative ist zentral für die Freiheit und Gerechtigkeit innerhalb des Staates.
Rechtsstaatlichkeit:
Der Staat ist an die eigenen Gesetze gebunden, und die Bürger haben Rechtsschutz gegen staatliche Willkür.
Hegel:
Der Staat als höchste Form der sozialen Organisation, der das Recht schützt und entwickelt.
Demokratie und Volkssouveränität:
Staatliche Macht muss auf dem Willen des Volkes beruhen, und der Staat hat die Freiheit und Rechte des Einzelnen zu respektieren und zu schützen(