Öffentliches Recht Flashcards

1
Q

Grundlagen des Öffentlichen Rechts

Definition und Abgrenzung:

A

Öffentliches Recht regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern sowie die Organisation und Funktionen des Staates.

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2
Q

Unterscheidung zum Privatrecht:

A

Öffentliches Recht ist durch das Über-/Unterordnungsverhältnis geprägt, während im Privatrecht Gleichordnung herrscht.

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3
Q

Subjektionstheorie:

A

Charakterisiert das öffentliche Recht durch das hierarchische Verhältnis zwischen Staat und Bürger.

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4
Q

Subjektstheorie

A

Öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Träger hoheitlicher Gewalt beteiligt ist

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5
Q

Verfassungsrechtliche Grundlagen:

A

Die Verfassung ist das oberste Gesetz eines Staates und regelt den Aufbau und die Funktionsweise der Staatsgewalten.

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6
Q

Österreichisches Verfassungsrecht:

A

Die Bundesverfassung (B-VG) enthält wesentliche Regelungen zu Staatsorganisation und Grundrechten.

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7
Q

Demokratisches Prinzip

A

Recht geht vom Volk aus; Österreich ist eine parlamentarische Demokratie.

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8
Q

Rechtsstaatliches Prinzip

A

Bindung des Staates an Gesetze und Rechtssicherheit.

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9
Q

Bundesstaatliches Prinzip:

A

Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern.

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10
Q

Gewaltenteilendes Prinzip:

A

Trennung der Staatsgewalten in Legislative, Exekutive und Judikative​

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11
Q

Verwaltungsrechtliche Strukturen:

A

Verwaltung ist jener Teil der Staatsgewalt, der Gesetze vollzieht, aber nicht durch Richter, sondern durch weisungsgebundene Organe.

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12
Q

Allgemeines Verwaltungsrecht:

A

Legt allgemeine Verwaltungsgrundsätze fest.

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13
Q

Besonderes Verwaltungsrecht:

A

Bezieht sich auf spezifische Regelungen, z. B. Baurecht, Gewerberecht.

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14
Q

Verwaltungsverfahrensrecht:

A

Regelt das Verfahren der Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

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15
Q

Selbstverwaltung:

A

Bestimmte Verwaltungsaufgaben werden unter staatlicher Aufsicht von Körperschaften, wie z. B. Gemeinden oder Kammern, selbstständig erfüllt​

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16
Q

Verfassungsgerichtshof (VfGH):

A

Prüft Gesetze und Verordnungen auf Verfassungskonformität und gewährleistet somit den Schutz der Grundrechte.

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17
Q

Normenkontrolle:

A

Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen.

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18
Q

Individualbeschwerden:

A

Einzelpersonen können beim VfGH Beschwerde einlegen, wenn sie ihre Grundrechte verletzt sehen.

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19
Q

Verwaltungsgerichte:

A

Prüfen Akte der Verwaltung und gewähren Rechtsschutz gegen staatliche Eingriffe.

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20
Q

Rechtsmittel

A

Möglichkeit, Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vor den Obersten Gerichten anzufechten​

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21
Q

Freiheitsrechte

A

Schutz vor staatlichen Eingriffen in persönliche Freiheit und Eigentum.

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22
Q

Gleichheitsrechte:

A

Diskriminierungsverbot und Chancengleichheit vor dem Gesetz.

23
Q

Unmittelbare Drittwirkung:

A

Grundrechte wirken primär zwischen Staat und Bürger.

24
Q

Mittelbare Drittwirkung:

A

Wirken indirekt auch auf das Verhältnis zwischen Privatpersonen, indem Gesetzesanwendung grundrechtskonform erfolgt.

25
Durchsetzung:
Verletzungen können vor dem VfGH geltend gemacht werden, der Eingriffe auf ihre Verhältnismäßigkeit prüft​
26
Definition Völkerrecht:
Völkerrecht umfasst die Regeln und Normen, die die Beziehungen zwischen souveränen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten (wie internationalen Organisationen) regeln.
27
Gewaltverbot:
Staaten dürfen Gewalt nur in Selbstverteidigung oder durch UN-Mandat anwenden.
28
Friedliche Streitbeilegung
Staaten sind verpflichtet, Konflikte ohne Gewalt zu lösen.
29
Interventionsverbot
Kein Staat darf in die inneren Angelegenheiten eines anderen eingreifen.
30
Souveräne Gleichheit:
Alle Staaten sind rechtlich gleich und respektieren die Selbstbestimmung der Völker.
31
Treu und Glauben
Verpflichtungen aus Verträgen sind ehrlich und nach bestem Wissen zu erfüllen​
32
Rechtsquellen im Völkerrecht Hauptquellen:
33
Völkerrechtliche Verträge
Rechtlich bindende Abkommen, die Rechte und Pflichten festlegen (z. B. Wiener Übereinkommen).
34
Völkergewohnheitsrecht:
Langjährige, einheitliche Praxis, die rechtlich bindend ist.
35
Allgemeine Rechtsgrundsätze
Prinzipien, die von Staaten als verbindlich anerkannt sind, z. B. das Verbot des Rechtsmissbrauchs.
36
Judikatur:
Entscheidungen internationaler Gerichte wie des Internationalen Gerichtshofs.
37
Doktrin:
Meinungen und Schriften renommierter Völkerrechtler bieten Orientierung, jedoch keine Bindung​
38
Verhältnis zwischen Völkerrecht und nationalem Recht Dualismus:
Nationale und völkerrechtliche Normen sind getrennt; Völkerrecht muss in nationales Recht transformiert werden, um wirksam zu sein.
39
Monismus:
Völkerrecht und nationales Recht sind Teile einer einheitlichen Rechtsordnung; Völkerrecht gilt unmittelbar im innerstaatlichen Bereich.
40
Österreichs Praxis:
Verwendet Elemente beider Systeme, wobei Verfassung und Gesetzgeber bestimmen, wie Völkerrecht in nationales Recht überführt wird​
41
Grundzüge der Rechtsphilosophie Naturrecht:
Geht davon aus, dass es universelle, unveränderliche Prinzipien der Gerechtigkeit gibt, die unabhängig von staatlichem Recht existieren.
42
Hugo Grotius:
Väterlicher Einfluss auf das moderne Völkerrecht; sah die Natur als Grundlage für rechtliche Prinzipien.
43
Immanuel Kant:
Begründer des rationalen Naturrechts; verstand Recht als Ausdruck der Vernunft, welche universelle Prinzipien des Friedens und der Freiheit fördert​
44
Rechtspositivismus:
Definiert Recht als Gesamtheit der vom Staat gesetzten Normen.
45
Hans Kelsen:
Entwickelte die Reine Rechtslehre, die Recht und Moral strikt trennt und die Grundnorm als Basis des Rechtssystems ansieht.
46
Radbruch’sche Formel:
Bei unerträglichem Unrecht im positiven Recht ist dieses nicht als „Recht“ anzuerkennen​
47
Theorie des Gesellschaftsvertrags:
Besagt, dass Menschen durch einen hypothetischen Vertrag auf individuelle Freiheiten verzichten und sich einem Herrscher oder einer Regierung unterordnen, um Schutz und Ordnung zu gewährleisten.
48
Thomas Hobbes:
Starker Herrscher („Leviathan“) ist notwendig, um den natürlichen Zustand von Chaos und Konflikt zu verhindern.
49
John Locke:
Staat existiert zum Schutz von Leben, Freiheit und Eigentum; Menschen behalten das Recht auf Widerstand gegen eine tyrannische Regierung.
50
Jean-Jacques Rousseau:
Volkssouveränität; das Gemeinwohl steht im Vordergrund, und die Gesellschaft soll gemeinsam über ihr Schicksal entscheiden​
51
Gewaltenteilung: Montesquieu:
Trennung der staatlichen Gewalt in Legislative, Exekutive und Judikative ist zentral für die Freiheit und Gerechtigkeit innerhalb des Staates.
52
Rechtsstaatlichkeit:
Der Staat ist an die eigenen Gesetze gebunden, und die Bürger haben Rechtsschutz gegen staatliche Willkür.
53
Hegel:
Der Staat als höchste Form der sozialen Organisation, der das Recht schützt und entwickelt.
54
Demokratie und Volkssouveränität:
Staatliche Macht muss auf dem Willen des Volkes beruhen, und der Staat hat die Freiheit und Rechte des Einzelnen zu respektieren und zu schützen​(