Objektive Zurechnung Flashcards

1
Q

Welchem Element des Deliktaufbaus ist die Objektive Zurechnung zuzuordnen und welchem Zweck dient sie?

A
  • Teil des objektiven Tatbestands und genauer der Kausalität
  • Objektive Zurechnung dient h.M. als Korrektiv des sehr weiten Kausalitätsverständnisses im Sinne der Äquivalenztheorie. Danach ist im Anschluss an die Feststellung der Kausalität wertend zu ermitteln, ob der Erfolg auch als Werk des Täters anzusehen ist. Das gilt nach h.M. nicht nur bei den Fahrlässigkeitsdelikten, sondern auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters.
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2
Q

Wie steht die Rechtsprechung zur Lehre von der objektiven Zurechnung?

A
  • Sie hat die Lehre bei den Vorsatzdelikten bisher nicht umfänglich anerkannt. Sie prüft manche Zurechnungsaspekte i.R.d. subjektiven Tatbestands mit Hilfe der allgemeinen Lehre von der wesentlichen Abweichung von der wesentlichen Abweichung des Kausalverlaufs. Zumindest wichtige Fallgruppe von der eigenverantwortlichen Selbstschädigung bzw. -gefährdung wird jedoch in manchen Entscheidungen explizit als ein Problem im Rahmen der objektiven Zurechnung anerkannt.
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3
Q

Was setzt objektive Zurechnung des Erfolgs voraus?

A
  • Dass Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr schafft, welche sich im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht. Den damit angesprochenen Aspekten der fehlenden Gefahrschaffung sowie der fehlenden Gefahrverwirklichung lassen sich bestimmte typische Fallgruppen zuordnen.
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4
Q

Fallgruppen der fehlenden Gefahrschaffung?

A
  • Erlaubtes Risiko und Risikoverringerung
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5
Q

Was ist erlaubtes Risiko? Beispiele?

A
  • Die Zurechnung ist zunächst zu verneinen bei Verhaltensweisen, die sich im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos bewegen oder Risiken lediglich in rechtlich irrelevanter Weise steigern; man spricht insofern von erlaubten Risiko.
  • Bsp.: Bloße Teilnahme an Straßenverkehr ist zwar (auch ohne konkretes Fehlverhalten) eine riskante Handlung, die aber offensichtlich nicht missbilligt wird und deren Gefahren in Kauf genommen werden, um einen gesellschaftlichen Nutzen (Mobilität) zu erzielen.
  • Auch die (in ihren Voraussetzungen und ihrer Reichweite allerdings umstrittenen) Fälle von „sozialadäquaten“ Verhaltensweisen können an dieser Stelle genannt werden. Dabei geht es um allgemein übliche und tolerierte Verhaltensweisen, die von vornherein keinerlei Strafbedürfnis nach sich ziehen. Dabei lässt sich etwa der von lokalem Brauchtum gedeckte und nach bestimmten traditionellen Regeln ablaufende „Maibaumdiebstahl“ zählen; „Bierdusche“ zur Feier von Fußballmeisterschaften
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6
Q

Was ist Risikoverringerung? Beispiele?

A
  • An einer strafrechtlich relevanten Gefahrschaffung fehlt es auch, wenn der Handelnde ein bereits bestehendes, auf einem schon in Gang gesetzten Kausalverlauf beruhendes Risiko verringert.
  • Bsp.: A stößt B zur Seite, so dass ein herabfallender Ziegelstein den B nur leicht am Oberarm und nicht am Kopf trifft.
  • DIE hANDL
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