Einführung Flashcards

1
Q

Strafrecht in der Rechtsordnung

A
  • Teil der Rechtsordnung, in dem Reichweite und Konsequenzen strafbaren Verhaltens als auch dessen Feststellung im Rahmen d. Strafverfahrens geregelt sind
  • Teil Öffentlichen Rechts (Staat übt Zwang gegenüber Bürgern aus)
  • Getrennte Betrachtung v. StrR u. ÖffR wegen historisch begründeter Sonderstellung
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2
Q

Begriff der Strafe

A
  • Im Alltag gebräuchliches Mittel, z.B. zur Erziehung; allgemein: Übel, das einem Anderen als Reaktion auf Fehlverhalten beigebracht wird und gleichzeitig Missbilligung ausdrückt
  • Staatliche Strafe: Vom Staat auferlegtes Übel auf rechtlicher Grundlage als missbilligende Reaktion auf festgestellte schuldhafte Tatbegehung; Verhängung durch Gericht
  • Hauptstrafen: Geld-, Haft-, Nebenstrafen
  • Geldstrafe dient nicht hauptsächlich der Bezahlung, sondern soll Missbilligung zum Ausdruck bringen
  • Strafrechtliche Sanktionen: §§ 61 ff.: Maßregeln der Besserung und Sicherung; stellen nicht auf Schuld sondern Prävention von anderen Straftaten ab -> sog. zweispuriges System strafrechtlicher Sanktionen
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3
Q

Aufgabe des Strafrechts

A

Strafrecht soll primär der Verhinderung zukünftiger Verhaltensweisen dienen, welche die von der jeweiligen Rechtsnorm geschützten Rechtsgüter u. Interessen beeinträchtigen

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4
Q

Zweck der Strafe (umfangreich)

A
  • Seneca: Man sollte nicht der Strafe wegen, sondern der Verhinderung zukünftiger wegen strafen
  • Die Betrachtung der Auswirkungen und Legitimation eines Strafgesetzes erfolgt hinsichtlich seiner gesellschaftlichen Implikationen (relative Theorien)
  • Generalprävention: Nimmt Einwirkung auf Allgemeinheit in den Blick
    Negative GP: Prävention durch Abschreckung
    Positive GP: Wiederherstellung des Rechtsfriedens
  • Spezialprävention: Wirkung auf den Bestraften
    Negative SP: Abschreckung und Sicherung
    Positive SP: Besserung u. Resozialisierung
  • Absolute Theorien: Strafen sind in sich gerechtfertigt, da sie Vergeltung und Schuldausgleich herbeiführen; bedarf keiner weiteren Begründung (Klassische Straftheorie)
  • Gesetzgeber hat Strafzweck nicht eindeutig geklärt
  • Vereinigungstheorie: Absolute u. relative Zielsetzungen werden kombiniert; Fraglich, ob die Schwächen der Theorien damit überwunden werden kann. Von Rechtssprechung vertreten (vergeltende Vereinigungstheorie).
  • Nur Generalprävention gelingt es, die durch eine Strafe verwirklichten tiefgreifenden Eingriffe in die Freiheitsrechte des Täters zu rechtfertigen. Jenes Prinzip wird nämlich legitimiert durch den externen Zweck der Prävention zum Wohl der Gesellschaft.
    Absolute Theorie hingegen wird durch nichts Externes begründet, sie basiert auf reinem Selbstzweck, denn Vergeltung, Schuldausgleich, Tadel etc. umschreiben lediglich das Wesen der Strafe.
    A) Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs setzt aber externen, d.h. vom Inhalt unterscheidbaren Zweck voraus.
    B) Darüber hinaus muss Staat rational diskutierbare und prinzipiell empirisch überprüfbare Zwecke verfolgen. Dies resultiert aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrund.
    Diesen Ansprüchen genügen Vergeltung und Schuldausgleich in keinster Weise.
  • Aber auch Spezialprävention als tragender Selbstzweck ist vielfach problematisch: z.B. Bestimmbarkeit der spezialpräventiv sinnvollsten Reaktion, sowie Eignung einer Strafe zur Besserung zur Besserung des Bestraften; Unvereinbar mit gesellschaftlichem Gerechtigkeitsgefühl, wenn selbst auf schwerste Taten Nicht-Resozialisierbarer oder -williger gar nicht reagiert würde. Resozialisierung ist wichtigster Part der Strafvollzugsgestaltung, kann aber nach Lehrbuch Kaspar Meinung nicht Strafandrohung und -verhängung legitimieren.
  • Rechtfertigung daher am besten mit Kombination aus positiver und negativer Generalprävention. Aufgrund breitgefächerter Ansichten der Öffentlichkeit über legitime/-s Strafmaß- und arten, bedarf es Zurückhaltung bei Verhängung und Bemessung staatlicher Strafen.
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5
Q

Gesetzlichkeitsprinzip (Grundsatz)

A
  • „Nulla poena sine lege“: „Eine Straftat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich geregelt war, bevor die Tat begangen wurde.“ (Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB)
  • Zielrichtungen: 1. Sicherstellung, dass Gesetzgeber und nicht erst Rechtsanwender über Strafbarkeit entscheidet (Demokratieprinzip, Gewaltenteilung); 2. Informationsmöglichkeit der Bürger über Strafbarkeit eines Verhaltens (Vertrauensschutz, Rechtssicherheit)
  • Gilt nach h.M. nur für materielle, nicht formelle Bedingungen der Strafbarkeit
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6
Q

Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips (umfangreich)

A

Das Gesetzlichkeitsprinzip wirkt sich verschieden auf Gesetzgeber und Gesetzanwender aus.

a) Bestimmtheitsgebot:
- Der Gesetzgeber ist dazu angehalten, Strafrechtsnormen hinreichend präzise und klar gesetzlich festzuhalten (Orientierungsfunktion).
- Allerdings können gesetzliche Tatbestände nicht alle Details tatsächlicher Sachbestände erfassen. Das Gesetz ist naturgemäß abstrakt-generell. So ist auch Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und generellklauselartiger Elemente nicht ausgeschlossen. Ausreichend sei auch Konkretisierung unbestimmter Normen durch Rechtssprechung.
- Dient insg. Vertrauensschutz (Bürger muss sich über jedes strafbare Verhalten informieren können, und somit die Strafbarkeit vermeiden können)
b) Rückwirkungsverbot:
- Damit ein bestimmtes Verhalten strafbar ist, muss eine solche Verhaltensweise vorher von einer strafrechtlichen Gesetzesnorm erfasst worden sein. Somit kann Strafbarkeit nicht durch eine nach Tatbegang verabschiedete Rechtsnorm begründet werden.
- Rückwirkungsverbot gilt nach h.M. aber nur zulasten des Täters. Tritt z.B. während der Begehung anstatt der vor der Tatbegehung wirksamen Norm eine neue Norm in Kraft, so gilt ggf. rückwirkend die mildere Strafe der Rechtsnormen.
- Begründet durch die signifikante Freiheitsbeeinträchtigung der Strafe und Angst vor Missbrauch des Strafrechts. Rückwirkungsverbot gilt gem.
§ 2 Abs. 6 nicht für Maßnahmen der Besserung und Sicherung.
c) Analogieverbot:
- „nulla poena sine lege stricta“
- Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens kann nur durch eine strafrechtliche Norm begründet werden, die den konkreten Sachverhalt mit ihrem Wortlaut erfasst.
- Wird darüber hinausgehend ausgelegt, liegt verbotene Analogie vor.
- Ist eine planwidrige Rechtslücke vorhanden und ein vergleichbarer Sachverhalt von einer Norm erfasst, ist eine analoge Anwendung zugunsten des Täters möglich.
d) Verbot von Gewohnheitsrecht: Gewohnheitsrecht ist definitionsgemäß nirgendswo genau festgelegt und durch keine Gesetzesnorm erfasst. Somit wäre es bei seiner Anwendung im Strafrecht (nahezu) unmöglich für einen Bürger, sich über dieses zu informieren, sodass er strafbare Verhaltensweisen vermeiden kann (Verstoß gegen Vertrauensschutz).
- Außerdem bedeutete dies, dass der Gesetzesanwender die Möglichkeit hätte, Gesetze zu bestimmten.
- Zugunsten des Täters möglich (z.B. als Rechtfertigung, „maßvolle Züchtigung)

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7
Q

Schuldprinzip

A
  • „Nulla poena sine culpa“; Keine Strafe ohne Schuld; nicht ausdrücklich geregelt; gilt nach h.M. nur für Strafen, nicht Maßnahmen d. Besserung und Sicherung.
  • Schuldprinzip und Begrenzung: Strafbegrenzende Funktion d. Schuldprinzips kann auf Freiheitsrechte des GG gestützt werden, wie z.B. Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Entspricht klassischer, gegen den Staat gerichteter Abwehrfunktion der Grundrechte. Die Strafe als ein Übel, das zugleich einen Vorwurf enthält, darf deswegen weder gegen Unschuldige noch gegen Personen, die für ihr Handeln nicht verantwortlich sind, verhängt werden.
  • Schuldhafte Begehung der Straftat = unverzichtbare Voraussetzung der Strafe (Strafbegründungsschuld)
  • Strafzumessungsschuld: Forderung (u.a. von BVerfG), dass Strafe Maß der durch die Tat verwirklichten Schuld nicht übersteigt -> Schuldüberschreitungsverbot verhindert unverhältnismäßige Strafe und ist somit freiheitserweiternd.
  • Schuldpr. und Legitimation d. Strafe: Umkehrschluss: Strafe darf, auch wenn sie jeglichem Präventionszweck entbehrt, nicht geringer als Schuldmaß ausfallen
    -> allein Vergeltung u. Schuldausgleich wegen darf u. muss gestraft werden.
  • Bei einer zu milden Strafe kann nicht überzeugend auf Grundrechte wie
    Menschenwürde abgestellt werden. Auch Vergeltung/Schuldausgleich
    können nicht ohne Präventionszweck das Strafmaß bestimmen (s.o.), sie würden so über die „Hintertür“ ins Haus gelassen werden.
    Dabei ist es im Hinblick auf den Strafzweck der positiven Generalprävention zulässig, eine aus der Sicht der Bevölkerung gerechte dem Unrecht, vor allem der Schwere der Tat angemessene Strafe zu verhängen. Es geht aber nicht um Schuldausgleich um seiner selbst willen,
    so dass eine mildere Sanktion aus Gründen der Verhältnismäßigkeit stetsvorgezogen werden muss, solange diese (noch) generalpräventativen
    Zwecken genügt.
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8
Q

Verhältnismäßigkeitsprinzip

A
  • Selten im Zusammenhang mit materiellem Strafrecht thematisiert; Schuldprinzip sei strenger und umfassender und habe somit Vorrang. Da reiner Schuldausgleich nach vorliegendem Ansatz aber nicht ohne präventive Elemente rechtzufertigen ist und keine rational zu disskutierenden Maßstäbe für die Schuldangemessenheit einer Strafe vorliegen, ist ein Vorrang des Schuldprinzips nicht überzeugend.
  • Bei Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hingegen muss der vom Staat verfolgte Zweck klar definiert und dann anhand dieses die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme erörtert werden
  • > Strafbegrenzendes Prinzip, mit verfassungsrechtlichem Anspruch vom Strafrecht nur sparsam Gebrauch zu machen und bürgerliche Freiheitsrechte zu schonen („Strafe als ultima ratio“)
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9
Q

Rechtsgüterschutzprinzip

A
  • Aufgabe d. Strafrechts und Zweck d. Strafe kann als präventiver
    Rechtsgüterschutz beschrieben werden
  • Bei jeder Rechtsnorm kann durch (teleologische, d.h. am Zweck orientierte) Auslegung ermittelt werden, welche Güter oder Interessen durch sie geschützt werden.
  • Nach h.M. Rechtsgüterschutz = begrenzendes Prinzip d. materiellen Strafrechts. Allerdings keine ausdrückliche einfachgesetzl. oder verfassungsrechtl. Normierung eines solchen Prinzip. Bis heute ist nicht geklärt, welche Anforderungen an Rechtsgüter im strafrechtlichen Sinne formuliert werden können, die dann kritische Subsumtion einzelner Strafgesetze ermöglichen würde.
  • Auch wenn Rechtsgüterschutzprinzip nicht offiziell Geltung in der Rechtssprechung erlangt hat, stellt sie letztendlich nichts anderes dar, als die Prüfung eines hinreichenden Schutzzwecks, der eine in die Grundrechte gravierend eingreifende Strafnorm legitimieren könnte.
  • Rechtsgüterschutz hat lange zu respektierende strafrechtl. Tradition. Er stellt einen Anspruch auf Begrenzung staatlicher Strafen auf solche, die den Schutz signifikant schutzwürdiger Rechtsgüter bewirken.
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