Nebentätigkeit und Kurzfristige Beschäftigung Flashcards
Kurzfristige Beschäftigungen
- Bedeutung für die Sozialversicherung und Lohnsteuer
Für Kurzfristige Beschäftigungen fallen keine Beiträge zur Sozialversicherungen an, jedoch unterliegt der Lohn der Lohnsteuer.
Kurzfristige Beschäftigungen
- nach SGB IV
- Paragraph
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
wenn die Beschäftigung im laufe des Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage übersteigt.
Kurzfristige Beschäftigungen
- wann liegt es nicht mehr vor
Liegt nicht vor, wenn die Dauer vertraglich bereits die Grenzen übersteigt, die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird oder das Entgelt 450€ übersteigt.
Kurzfristige Beschäftigungen
- Regelmäßige Beschäftigung
Regelmäßige Beschäftigung ist gegeben:
wenn ein Rahmenvertrag unbefristet geschlossen ist.
Der Rahmenvertrag nach nach einem Jahr verlängert oder neu abgeschlossen wird
Außer, wenn eine Unterbrechung von mind. zwei Monaten liegt.
Kurzfristige Beschäftigungen
- Bestimmung der 3 Monatsfrist oder 70 Tage Regel
- Dreimonatszeitraum, wenn an mind. 5 Arbeitstage die Beschäftigung aufgesucht wird.
- 70 Tage Regel, wenn weniger als fünf Tage die Woche die Beschäftigung aufgesucht wird
Kurzfristige Beschäftigungen
- Mehrere aufeinander folgende Kurzfristige Beschäftigungen
Bei der Ermittlung von der 3 Monats oder 70 Tage Frist, sind mehrere aufeinander folgende Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Auch wenn diese bei verschiedenen AG ausgeübt worden sind.
Kurzfristige Beschäftigungen
- Wann tretet die 90 Tage Regel in Kraft?
Wenn verschiedene Beschäftigungen mind. 5 Tage die Woche aufgesucht werden. Dann gilt die 90 Tage Regel. Steht bereits am Anfang des Jahres fest, dass die 90 Tage überschritten werden, so sind alle Beschäftigungen versicherungspflichtig.
Kurzfristige Beschäftigungen
- Grundsatz der Berufsmäßigkeit und nach Bundessozialgerichthof
Bei der Berufsmäßigkeit wird auf die Rolle der wirtschaftlicher Bedeutung abgestellt.
Nach Bundessozialgericht wird eine Berufsmäßigkeit angenommen, wenn der Lebensunterhalt ganz oder zu einer wesentlichen Teil bestritten wird.
Kurzfristige Beschäftigungen
- Berufsmäßigkeit bei folgenden Personengruppen
- Wie ist die Versicherungspflicht
- Bezieher von Arbeitslosengeld
- Arbeitssuchende aus der Agentur
- Personen in der Elternzeit
- Sozialhilfe Bezieher
- Arbeit zwischen Schulentlassung und Ausbildung
- Arbeit zwischen Schulentlassung und FSJ
- Arbeit während undbezahlten Urlaubs
IMMER Versicherungspflicht
Kurzfristige Beschäftigungen
- Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung
- Arbeitslosenversicherungsfreiheit ergibt sich aus § 27 Abs. 2 SGB III
- Ausnahme, wenn Kurzfristige Beschäftigung.
- Kurzfristig, wenn wöchentlich weniger als 25 std.
- gilt nicht für Bezieher von Teilarbeitslosengeld.
Geringfügige Beschäftigung
- In welchem Paragraph ist es Geregelt?
- Geltungsbereich?
(Versicherungszweige?)
Die Beurteilung ist in § 8 SGB IV geregelt
Betroffen sind davon alle Versicherungszweige:
- Kranken
- Pflege
- Renten
- Arbeitslosenversicherung
Geringfügige Beschäftigung
- welche Unterteilungen gibt es?
Geringfügige Beschäftigungen werden unterteilt in
- Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
- Kurzfristige Beschäftigungen
Geringfügige Beschäftigung
- Pauschale Sätze
folgende pauschale Sätze:
- 15% pauschaler Beitrag zur RV
- 13 % pauschaler Beitrag zu KV
- 2% Pauschale Steuer (inkl. SolZ und KiST)
Insgesamt 30% pauschale Abzüge
Geringfügige Beschäftigung
- Ausgeschlossene Gruppe/keine versicherungsfreiheit
Ausgenommen sind:
- Auszubildende, duale Studenten und Praktikanten
- FSJ’ler
- Behinderte in Einrichtungen
- Personen in Jugendhilfeinrichtungen
- Personen in der Eingliederung
- konjunktureller und saisonaler Kurzarbeit
Geringfügige Beschäftigung
- Grenze 450€
Lohnsteuer Vs. Sozialversicherung
Lohnsteuer = Zuflussprinzip
Sozial Versicherung = Enstehungsprinzip (Anspruch)
Das Zuflussprinzip gilt in der Sozialversicherung nur für einmalige Zuwendungen nach § 22 SGB IV