Nebentätigkeit und Kurzfristige Beschäftigung Flashcards

1
Q

Kurzfristige Beschäftigungen

- Bedeutung für die Sozialversicherung und Lohnsteuer

A

Für Kurzfristige Beschäftigungen fallen keine Beiträge zur Sozialversicherungen an, jedoch unterliegt der Lohn der Lohnsteuer.

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2
Q

Kurzfristige Beschäftigungen

  • nach SGB IV
  • Paragraph
A

nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,

wenn die Beschäftigung im laufe des Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage übersteigt.

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3
Q

Kurzfristige Beschäftigungen

- wann liegt es nicht mehr vor

A

Liegt nicht vor, wenn die Dauer vertraglich bereits die Grenzen übersteigt, die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird oder das Entgelt 450€ übersteigt.

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4
Q

Kurzfristige Beschäftigungen

- Regelmäßige Beschäftigung

A

Regelmäßige Beschäftigung ist gegeben:

wenn ein Rahmenvertrag unbefristet geschlossen ist.

Der Rahmenvertrag nach nach einem Jahr verlängert oder neu abgeschlossen wird

Außer, wenn eine Unterbrechung von mind. zwei Monaten liegt.

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5
Q

Kurzfristige Beschäftigungen

- Bestimmung der 3 Monatsfrist oder 70 Tage Regel

A
  • Dreimonatszeitraum, wenn an mind. 5 Arbeitstage die Beschäftigung aufgesucht wird.
  • 70 Tage Regel, wenn weniger als fünf Tage die Woche die Beschäftigung aufgesucht wird
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6
Q

Kurzfristige Beschäftigungen

- Mehrere aufeinander folgende Kurzfristige Beschäftigungen

A

Bei der Ermittlung von der 3 Monats oder 70 Tage Frist, sind mehrere aufeinander folgende Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Auch wenn diese bei verschiedenen AG ausgeübt worden sind.

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7
Q

Kurzfristige Beschäftigungen

- Wann tretet die 90 Tage Regel in Kraft?

A

Wenn verschiedene Beschäftigungen mind. 5 Tage die Woche aufgesucht werden. Dann gilt die 90 Tage Regel. Steht bereits am Anfang des Jahres fest, dass die 90 Tage überschritten werden, so sind alle Beschäftigungen versicherungspflichtig.

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8
Q

Kurzfristige Beschäftigungen

- Grundsatz der Berufsmäßigkeit und nach Bundessozialgerichthof

A

Bei der Berufsmäßigkeit wird auf die Rolle der wirtschaftlicher Bedeutung abgestellt.

Nach Bundessozialgericht wird eine Berufsmäßigkeit angenommen, wenn der Lebensunterhalt ganz oder zu einer wesentlichen Teil bestritten wird.

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9
Q

Kurzfristige Beschäftigungen

  • Berufsmäßigkeit bei folgenden Personengruppen
  • Wie ist die Versicherungspflicht
A
  • Bezieher von Arbeitslosengeld
  • Arbeitssuchende aus der Agentur
  • Personen in der Elternzeit
  • Sozialhilfe Bezieher
  • Arbeit zwischen Schulentlassung und Ausbildung
  • Arbeit zwischen Schulentlassung und FSJ
  • Arbeit während undbezahlten Urlaubs

IMMER Versicherungspflicht

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10
Q

Kurzfristige Beschäftigungen

- Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung

A
  • Arbeitslosenversicherungsfreiheit ergibt sich aus § 27 Abs. 2 SGB III
  • Ausnahme, wenn Kurzfristige Beschäftigung.
  • Kurzfristig, wenn wöchentlich weniger als 25 std.
  • gilt nicht für Bezieher von Teilarbeitslosengeld.
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11
Q

Geringfügige Beschäftigung
- In welchem Paragraph ist es Geregelt?
- Geltungsbereich?
(Versicherungszweige?)

A

Die Beurteilung ist in § 8 SGB IV geregelt

Betroffen sind davon alle Versicherungszweige:

  • Kranken
  • Pflege
  • Renten
  • Arbeitslosenversicherung
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12
Q

Geringfügige Beschäftigung

- welche Unterteilungen gibt es?

A

Geringfügige Beschäftigungen werden unterteilt in

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
  • Kurzfristige Beschäftigungen
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13
Q

Geringfügige Beschäftigung

- Pauschale Sätze

A

folgende pauschale Sätze:

  • 15% pauschaler Beitrag zur RV
  • 13 % pauschaler Beitrag zu KV
  • 2% Pauschale Steuer (inkl. SolZ und KiST)

Insgesamt 30% pauschale Abzüge

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14
Q

Geringfügige Beschäftigung

- Ausgeschlossene Gruppe/keine versicherungsfreiheit

A

Ausgenommen sind:

  • Auszubildende, duale Studenten und Praktikanten
  • FSJ’ler
  • Behinderte in Einrichtungen
  • Personen in Jugendhilfeinrichtungen
  • Personen in der Eingliederung
  • konjunktureller und saisonaler Kurzarbeit
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15
Q

Geringfügige Beschäftigung
- Grenze 450€
Lohnsteuer Vs. Sozialversicherung

A

Lohnsteuer = Zuflussprinzip
Sozial Versicherung = Enstehungsprinzip (Anspruch)

Das Zuflussprinzip gilt in der Sozialversicherung nur für einmalige Zuwendungen nach § 22 SGB IV

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16
Q

Lohnsteuer = Zuflussprinzip
Sozial Versicherung = Enstehungsprinzip (Anspruch)

Das Zuflussprinzip gilt in der Sozialversicherung nur für einmalige Zuwendungen nach § 22 SGB IV

A

Ist die Definition von Arbeitsentgelt.
Damit sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch besteht oder in welcher form und ob diese unmittelbar und nur im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

17
Q

Geringfügige Beschäftigung

- 450€ grenze Ermittlung?

A
  • auf “regelmäßigen” monatlichen Entgelt

- Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, tatsächlich zugeflossene ist unbedeutend.

18
Q

Geringfügige Beschäftigung

- Ermittlung der Grenze und Dauer

A

Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist vorausschauen bei Beginn der Beschäftigung vorzunehmen!

19
Q

Geringfügige Beschäftigung

  • Verzicht auf Sonderzahlung?
  • Folgen?
A

Nach Richtlinien ist es möglich:

  • ausdrücklicher Verzicht
  • Unerheblichkeit des Entgeltanspruchs
  • ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit
  • Verzicht kann nur für die Zukunft erfolgen

Folgen:
- Keine Hinzurechnung auf das regelmäßige Arbeitsentgelt

20
Q

Geringfügige Beschäftigung

  • Überschreitung von 450€
  • Wann gilt diese Ausnahme nicht
A

Das Überschreiten von 450€ ist unschädlich (Maximal 3 Monate), wenn der Gesamtbetrag von 5400 nicht überschritten wird.

Wichtig: Gelegentlich und unvorhersehbares überschreiten!

21
Q

Geringfügige Beschäftigung

  • Flexible Arbeitszeitregelung
  • Wertguthabenvereinbarung
A

Seit 01.01.2009 auch für geringfügig Beschäftige möglich, auch gleitzeitarbeit.

Die Vereinbarung gilt als geringfügig, wenn die bereits erhaltenen Zahlungen und die voraussichtlich geschätzten Zahlungen die Grenze von 5400 nicht überschreitet.

22
Q

Geringfügige Beschäftigung

- Schätzung des Arbeitgeber und wann kommt diese Schätzung in Anwendung?

A

Die Schätzung des Arbeitgebers kommt bei Wertguthabenvereinbarungen zur Anwendung im bezug auf den regelmäßigen Entgelts an.

Diese Schätzung muss ordentlich und gewissenhaft erfolgen.

23
Q

Geringfügige Beschäftigung

- Außer Ansatz bleiben bei der Ermittlung der 450€ Grenze:

A
  • Steuer/Beitragsfreier Arbeitslohnm
  • Beiträge zu Direktversicherung
  • Übungsleiterpauschale, mit monatlich 200€
  • ehrenamtlicher Tätigkeit, jährlich 720€
  • Gesundheitsförderungen des AG, 500€
  • Fürsorgeleistungen des AG
  • Feiertags und Sonntags Zuschläge für den AN
24
Q

Geringfügige Beschäftigung

- Außer Ansatz bleiben bei der Ermittlung der 450€ Grenze auch pauschal besteuerter Arbeitslohn:

A
  • Fahrtkostenzuschüsse
  • Job Tickts

Aber dieser wird sich ab dem 01.01.2019 ändern.

25
Q

Geringfügige Beschäftigung

- Rentenversicherung Befreiung

A
  • Schriftlicher Antrag bei allen Arbeitnehmer einheitlich.
  • gilt für die Dauer der Beschäftigung
  • Während der Beschäftigung kann es nicht widerrufen werden.
26
Q

Geringfügige Beschäftigung

- Mindestbemessungsgrundlage

A

Bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 175€ muss der AN 18,6% abzüglich des AG Anteils, selbst zahlen.

Bei anteiligen Monaten, werden die anteilige Monate aus 175 Euro berechnet.

27
Q

Geringfügige Beschäftigung

- Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen

A
  • Für die Ermittlung der 450€ Grenze sind mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammen zu rechnen.

Arbeitgeber haben jeweils KV und RV evtl. Pauschlae Lohnsteuer zu leisten.

28
Q

Schüler

- Lohnsteuerliche Behandlung?

A
  • Grundsätzlich auch Arbeitnehmer
  • Unterliegen dem Lohnsteuerabzug
  • Persönliche Daten werden dazu vom AG benötigt
  • eine Pauschalierung kommt in Betracht
29
Q

Schüler

- Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Schüler

A
  • in allen Beitragskanälen nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen
  • Schüler in alggemein bildender Schulen sind Arbeitslosenversicherung befreit.
  • Abendschulen sind keine allgemein bildende Schule
30
Q

Studenten

- Grundsatz

A

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Studenten Personen, die neben des Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Diese sind von der KV, Pflegeversicherung und von der Arbeitslosenversicherung befreit.

31
Q

Studenten

- BSG Urteil

A

Student ist derjenige, dessen Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.
Untergeordnete Rolle!

Vom Erscheinungsbild keine Arbeitnehmer, sondern Studenten sind.

32
Q

Studenten

- Kriterien zur Studentische Tätigkeit

A
  • 20 Stunden in der Woche, Höhe ist unbedeutend
  • mehr als 20 Stunden möglich, wenn Wochenends und Nachtsarbeit
  • In der Vorlesungsfreie Zeit bis zu 40 Stunden möglich
33
Q

Studenten

- Rentenversicherung

A

Das Werkstudentenprivileg gilt nicht für die Rentenversicherung!