Lektion 5 Flashcards

1
Q

Nennen Sie die wesentlichen Grundsätze des Sozialdatenschutzes.

A

Verhältnismäßigkeit, Zweckbindung, Datenvermeidung und Datensparsamkeit, Ersterhebungsgrundsatz

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2
Q

Wo ist die Pflegeberatung geregelt? Kann diese Leistung auch gegen den willen der potentiell Pflegebedürftigen Person erfolgen?

A

In SGB XI Paragraph 7A. Nein, die Pflegeberatung kommt nur in Anspruch, wenn der potentiell pflegebedürftige damit einverstanden ist.

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3
Q

Welche Rechtsträger sollen durch die Pflegeversicherung in finanzieller Hinsicht entlastet werden?

A

Die Kommunen, als Träger der Sozialhilfeleistungen, die anderenfalls Einstandspflichtig wären.

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4
Q

Worauf beruht die Sozialhilfe geschichtlich?

A

Sie ist eine Fortführung des mittelalterlichen Almosengedankens und Ausdruck des Fürsorgeprinzip des Staates

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5
Q

Was ist das Individualisierungprinzip und wo ist dieses geregelt?

A

Es ist geregelt in SGB XII, Paragraph 9 Abs. 1 und bedeutet, dass sich die Leistungen nach dem SGB XII immer nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln, der Person oder das Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt richten.

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6
Q

Ist für Sozialhilfe immer oder in bestimmten Fällen ein Antrag des hilfebedürftig erforderlich?

A

Mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist die Gewährung von Sozialhilfe auch ohne Antrag möglich und setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen, vergleiche SGB XII Paragraph 18

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7
Q

Benennen Sie die Leistungsprinzipien der Sozialhilfe.

A

Bedarfsdeckungsprinzip, Subsidiaritätsprinzip/Nachrangigkeitsprinzip und Individualisierungprinzip

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8
Q

Erläutern Sie das Verhältnis zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zueinander

A

Der Staat als Träger der Sozialhilfe soll grundsätzlich nur nachrangig, eingreifen, wo dies erforderlich ist. Deshalb ist freien Trägern der Wohlfahrtspflege Raum zu geben und nur dort durch den Staat tätig zu werden, wo diese freien Träger der Wohlfahrtspflege den Bedarf der Hilfe bedürftigen Personen nicht decken können. So sollen die Träger der Sozialhilfe nach SGB XII Paragraph fünf Abs. 2 bei der Durchführung dieses Buches mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Dabei soll die Zusammenarbeit nach SGB XII Paragraph fünf Abs. 3 darauf gerichtet sein, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Leistung berechtigten wirksamen ergänzen. Nach SGB XII Paragraph fünf Abs. 4 sollen die Träger der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen, wenn die Leistung im Einzelfall durch die freien Wohlfahrtspflege erbracht wird, wobei dies nicht für die Erbringung von Geldleistungen gilt. Im Ergebnis wird damit den Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, außer bei Geldleistungen grundsätzlich der Vorrang gegenüber den staatlichen Leistungen eingeräumt, sofern deren Träger bereit sind, diese Aufgaben zu übernehmen. Die Letztverantwortung bleibt jedoch beim Staat als Träger der Sozialhilfe Bestehen.

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9
Q

Ist es seitens des potentiell Pflegebedürftigen strafbar, die Begutachtung durch den MDK zur Eingruppierung und ein Pflegegrad zu verweigern?

A

Nein. Grundsätzlich wird niemand gezwungen, sozialstaatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Eine Begutachtung als Voraussetzung für die Eingruppierung in einen Pflegegrad und die daraus resultierenden Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung bedarf daher der freiwilligen Mitwirkung bei der Begutachtung. Bei mangelnder oder fehlender Mitwirkung liegt keine Straftat vor, sondern nur einer so genannte Obliegenheitsverletzung, d.h. eine Pflichtverletzung gegenüber den eigenen Interessen oder zum eigenen Nachteil. Die Folge ist das denkbare Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nicht erbracht werden. im Ergebnis ist das Verhalten daher unvernünftig und nicht sinnvoll, aber nicht strafbar.

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10
Q

Erläutern Sie den Begriff der Pflegeperson

A

Gemäß SGB XI Paragraph 19 sind Pflegepersonen Personen, die nicht Erwerbs Messick eine Pflegebedürftigen im Sinne des SGB XI Paragraph 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen

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