KSt Kontrollfragen Flashcards
Welche Schritte sollten Sie bei der Lösung eines Körperschaftsteuerfalls beachten?
Steuerbilanzergebnis - VE \+ VGA (§8 III 2 KStG) \+ nichtabziehbare Aufwendungen (§§10, 4 V KStG) - steuerfreie Erträge (§ 8b I KStG) \+ nichtabziehbare BA (§ 8b V KStG) - abziehbare Spenden (§ 9 I Nr. 2 KStG)
= z.v.E. (§7 I, §8 I 1 KStG)
Wird der Solidaritätszuschlag auch auf die Körperschaftsteuer erhoben?
Ja, insgesamt ergibt sich eine Steuerbelastung aus KSt u. SolZ i.H.v. 15,825 %.
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?
SolZ = 5,5 %
Ist die GmbH & Co. KG ein Körperschaftsteuersubjekt?
Nein, kein KST-Subjekt, denn es gilt das Transparenzprinzip (Personengesellschaft!)
-> Gesellschafter werden besteuert
Wie sind Gesellschaften ausländischen Rechts in der Körperschaftsteuer zu behandeln? (z.B. eine US Trust, oder eine US LLC)
Mittels des Rechtstypenvergleichs prüfen, ob die Gesellschaft eher Personen-/Kapitalgesellschaft entspricht. Je nach Ergebnis ist diese zu besteuern.
Welche Merkmale sind bei einem Rechtstypenvergleich zu berücksichtigen? (6 insgesamt)
- Gründungsvoraussetzung, Registerzwang
- Mindestkapital
- Gewinnverteilung
- Persönliche Haftung der Gesellschafter
- Übertragbarkeit der Anteile
- Fremdgeschäftsführung
Was bedeutet das Welteinkommensprinzip und wo ist es im Gesetz niedergelegt?
§ 1 I, II KStG: Unbeschränkte Steuerpflicht (Welteinkommensprinzip = Die juristische Person ist mit den Einkünften aus der ganzen Welt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.)
Wie unterscheiden sich die beschränkte und die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Tatbestand und Rechtsfolge?
§1 I KStG: Unbeschränkte Steuerpflicht
- Tatbestand: Sitz (§11 AO) oder Geschäftsleitung (§12 AO) im Inland.
- Rechtsfolge: Welteinkommensprinzip
§2 I KStG: Beschränkte Steuerpflicht
- Tatbestand: Weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig
- Rechtsfolge: Territorialprinzip (nur inländische Einkünfte werden in DE besteuert)
Bilden Sie ein Beispiel für eine in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft!
UK Ltd. mit Sitz in London hat eine Produktionsstätte in Deutschland
Warum gibt es ein besonderes Besteuerungssystem für die Dividenden?
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden!
Es müssen grundsätzlich drei Fälle unterschieden werden. Wie wird der Empfang einer Dividende bei:
a) Einer natürlichen Person im PV besteuert?
b) Einer natürlichen Person im BV besteuert?
c) Einer Kapitalgesellschaft besteuert?
a) Abgeltungssteuer (25 %) §32 d EStG i.V.m. 43 V EStG (wenn KapESt abgegolten wurde)
b) TEV:
§3 Nr. 40 EStG = 40% steuerfrei
§ 3c II EStG = 60 % steuerpflichtig
c) Bei Anteilen von 10 % und mehr : 95 % Freistellung (§8b I, V KStG )
Bei Anteilen kleiner als 10 %
: voll steuerpflichtig
Gibt es ein Abzugsverbot für Betriebsausgaben, die mit Dividenden in Zusammenhang stehen?
Ja, 5 % gelten als „nicht abzugsfähige BA“. (§ 8b V KStG)
Ist die 95% Freistellung von Dividenden bei einer Körperschaft von
a) Einer Mindestbeteiliung abhängig?
b) Einer Haltefrist / einer Mindestbesitzzeit abhängig?
c) Der steuerlichen Vorbelastung des ausgeschütteten Gewinns abhängig?
d) Der Ansässigkeit der ausschüttenden Gesellschaft (In- oder Ausland) abhängig?
a)
Ja, mindestens 10 % Beteiligung an der Körperschaft. (§ 8b IV KStG)
b) Nein.
c) Nein.
d) Nein
Wie hoch ist die KapESt?
KapEst = 25 % (§43a I 1 Nr.1 EStG)
Wer muss die die KapESt auf die Dividende einer GmbH abführen, die ausschüttende GmbH oder der empfangende Gesellschaftler?
Die ausschüttende Körperschaft für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge.
Die Holding AG hat Anteile an mehreren inländischen Tochter GmbHs. Von diesen GmbHs erhält die Holding AG eine Dividende. Weitere Einkünfte erzielt die Holding AG nicht. Was passiert mit der KapESt?
KapESt wird trotz der teilweisen Steuerbefreiung erhoben (§43 I S. 3 EStG) -> Betrag wird von den ausschüttenden GmbHs einbehalten und nachher der Holding AG ein möglicherweise überstehender Betrag überwiesen
Exkurs: Welche Sonderregeln sind für Dividenden in der Gewerbesteuer zu beachten?
Natürliche Person im PV: Keine GewSt anfällig
Natürliche Person im BV :
- 15 % und mehr: § 9 Nr. 2a GewStG -> Kürzung (100% Freistellung)
- Unter 15 %: § 8 Nr. 5 GewStG -> volle GewSt-Pflicht
Kapitalgesellschaft:
- 15 % und mehr: § 9 Nr. 2a GewStG -> Kürzung (95% Freistellung)
- Unter 15 %: § 8 Nr. 5 GewStG -> volle GewSt-Pflicht
Für Anteile an Personengesellschaften:
§ 8 Nr. 8 GewStG - Hinzurechnung von Verlusten aus einer OHG
§ 9 Nr. 2 GewStG – Kürzung von Gewinnen aus einer OHG
Welche Vorschriften kommen zur Anwendung, wenn eine GmbH Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft veräußert?
- Veräußerungsgewinne im Sinne d. § 8b II S. 1 KStG unterliegen dem 5 % dem BA Abzugsverbot (§8b III 1 KStG)
- Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen können steuerlich nicht berücksichtigt werden. § 8b III S.3
- Außerbilanzielle Korrekturen (Hinzurechnungen / Kürzungen)
Warum werden Dividenden und Veräußerungsgewinne in der Körperschaftsteuer grundsätzlich gleich behandelt?
Kaufpreis = Barwert der zukünftigen Zahlungsströme (Dividenden)