Bilanzsteuerrecht Flashcards

1
Q

Was versteht man unter dem Grundsatz der Maßgeblichkeit und in welcher Vorschrift ist der Maßgeblichkeitsgrundsatz niedergelegt?


A

Das Betriebsvermögen ist nach den handelsrechtlichen GoB anzusetzen und zu bewerten (§ 5 I EStG).

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2
Q

Welche Argumente sprechen für den Maßgeblichkeitsgrundsatz bzw. gegen Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes?

A
  • Reduzierung der Arbeitsbelastung durch grundsätzliche Übereinstimmung von Handels-
 und Steuerbilanz
  • Durch Aufstellung einer Einheitsbilanz wird gleichzeitig den handels- und steuerrechtlichen
 Vorschriften entsprochen
- Schutz vor übermäßiger Steuerbelastung
- Fiskus als stiller Teilhaber – nur ausschüttungsfähiger, den Kapitalgebern zustehender Gewinn soll auch der Besteuerung unterliegen
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3
Q

Wie unterscheidet sich die Gewinnermittlung nach § 4 III EStG von der Gewinnermittlung nach § 5 I EStG? Nennen Sie zwei konkurrierenden Prinzipien!

A
  • Einnamenüberschussrechnung § 4 III EStG -> Zufluss- Abfluss-Prinzip
  • BV Vergleich § 5 I EStG -> Periodengerechte Gewinnermittlung (Verursachungsprinzip)
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4
Q

Unterscheidet sich der steuerliche Totalgewinn (gesamter Gewinn im Lebenszyklus der Unternehmung) bei der Gewinnermittlung nach § 4 III EStG von der Gewinnermittlung nach § 5 I EStG?

A


Nein, es kommt nur zu einer Periodenverschiebung.

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5
Q

Welche Unternehmer dürfen den Gewinn nach § 4 III EStG ermitteln?


A


- Land- und Forstwirte § 13 EStG

  • kleine Gewerbetreibende (weder buchführungspflichtig, noch freiwillig buchführend)
  • Freiberufler und Personen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit gem. § 18 EStG

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6
Q

§ 5 I EStG setzt eine Buchführungspflicht voraus. Aus welchen Vorschriften ergibt sich eine Buchführungspflicht?

A

§ 238 I S. 1 HGB i.V.m. § 141 AO.
Gewerbliche Unternehmer, Land- & Forstwirte, wenn 
- Umsätze < 500.000€ im KJ oder
- Gewinn > 50.000€ im WJ.

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7
Q

Nennen Sie ein Beispiel für eine obligatorische handelsrechtliche und eine obligatorische steuerbilanzielle Vorschrift, die im Gegensatz zueinander stehen. Bitte geben Sie die exakten Vorschriften an und beschreiben Sie das Bilanzierungsthema nur in Stichworten!

A

Anschaffungsnahe HK
Handelsrechtl.: Aktivierungsverbot §255 HGB

Steuerrechtl.: Aktivierungsgebot § 6 I Nr. 1a EStG
Rücklagen (Übertr. stiller Reserven)
Handelsrechtl.: Passivierungsverbot § 6b EStG
Steuerrechtl.: Passivierungswahlrecht § 6b EStG



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8
Q

Nennen Sie ein Beispiel für ein handelsrechtliches Wahlrecht, das auf eine obligatorische steuerbilanzielle Vorschrift trifft! Bitte geben Sie die exakten Vorschriften an und beschreiben Sie das Bilanzierungsthema nur in Stichworten!

A

Selbstgeschaffene immaterielle VG:
HGB: Aktivierungswahlrecht § 248 II, § 268 VII HGB
Steuerbilanz: Aktivierungsverbot § 5 II EStG.

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9
Q

Setzt die Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts ein entsprechendes Wahlrecht in der Handelsbilanz voraus oder ist die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts unabhängig vom Handelsrecht möglich? In welcher Vorschrift ist diese Frage geregelt?

A
  • § 5 I S.2. EStG ermöglicht die selbstständige Ausübung eines steuerrechtlichen Wahlrechts, verlangt aber die Führung eines besonderen Verzeichnisses.
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10
Q

Warum gibt es im Steuerrecht die Aktivierungspflicht für anschaffungsnahe Herstellungsaufwendungen? Ist die Aktivierung im Handelsrecht zulässig?

A

Verhinderung von „Steuergestaltung“ durch die Sanierung von bewohnten Ruinen
- Handelsrechtl.: Aktivierungsverbot § 255 HGB
- Steuerrechtl.: Aktivierungsgebot § 6 I Nr. 1a EStG

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11
Q

Der Unternehmer hat ein Gebäude veräußert und eine Rücklage nach § 6 b III EStG gebildet. Ist diese Rücklage nach § 6 b EStG Eigenkapital, Fremdkapital oder eine Bilanzposition mit Eigenkapital und Fremdkapitalanteil? Begründen Sie Ihr Ergebnis kurz!

A

Übertragung von stillen Reserven: §6b EStG Passivierungswahlrecht in StB §6b EStG
Passivierungsverbot in HB

Posten: steuerlicher Sonderposten mit Rücklageanteil

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12
Q

Einzelunternehmer V verkauft seinen Betrieb und behält das Betriebsgrundstück zurück. Das Grundstück wird an den Erwerber vermietet. Welches Problem stellt sich hinsichtlich des Grundstücks?

A

Vermögensgegenstände sind grundsätzlich beim rechtlichen Eigentümer zu bilanzieren
Der Erwerber ist aber wirtschaftlicher Eigentümer (Besitz, Nutzung, Lasten) ->
Grundstück wird beim Erwerber bilanziert §246 I 2 HGB

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