Körperverletzungsdelikte Flashcards
Körperliche Misshandlung
jede üble und unangemessene Behandlung, die das (physische) Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt
Gesundheitsschädigung
Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines nicht nur unerheblichen pathologischen Zustands
Gift
Jeder (anorganische oder organische) Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge generell geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen (auch Stoffe des täglichen Bedarfs).
Andere gesundheitsschädliche Stoffe
Substanzen, deren Schädlichkeit auf einer mechanischen, thermischen oder biologisch-physiologischen Wirkung des Stoffes beruht. (auch Krankheitserreger
Beibringung (§224 I Nr. 1 StGB)
Einführen des Stoffes in oder dessen Auftragen auf den Körper des Opfers, sodass er seine schädigende Wirkung zu entfalten in der Lage ist.
Waffen (Untergruppe von Werkzeugen)
Waffen sind nur solche im sogenannten technischen Sinn, dh Werkzeuge, die nach Art ihrer Anfertigung allgemein dazu bestimmt und geeignet sind, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege (erheblich) zu verletzen.
Gefährliches Werkzeug
bewegliche Sache
Jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Bewegliche Sachen sind solche, die durch menschliche Kraft zum Zwecke der Verletzung gegen einen Körper in Bewegung gesetzt werden können. (egal ob Werkzeug gegen Mensch oder Mensch gegen Werkzeug, solange Werkzeug besonders in Position gebracht worden ist.
menschliche Körperteile (-)
Mittels eines hinterlistigen Überfalls
Überfall:
unvorhergesehener Angriff, auf den sich der Angegriffene nicht rechtzeitig einstellen kann. (z.B. bei plötzlichen Angriffen)
hinterlistig:
planmäßig, unter Verdeckung der wahren Absichten, um dem Angegriffenen die Verteidigung zu erschweren. –> Vortäuschung von Friedfertigkeit oder Sicherheit; Ausnutzung von Überraschung genügt nicht
es wird planmäßiges, also “listiges” Verhalten verlangt
“mittels” : kausal
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
Wenn mindestens 2 Personen bei der Körperverletzung am Tatort gefahrsteigernd zusammenwirken und dem Verletzten unmittelbar gegenüberstehen.
- es muss nicht selbst zugeschlagen werden
Sehvermögen
Fähigkeit, Gegenstände visuell wahrzunehmen.
bloße Beeinträchtigung der Lichtempfindlichkeit genügt nicht
Gehör
Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen.
nicht gegeben, wenn Taubheit nicht chronisch
Sprechvermögen
Fähigkeit, artikuliert zu reden. Es reicht, wenn das Opfer nur noch Laute von sich geben kann; Stottern genügt nicht
Fortpflanzungsfähigkeit
Zeugungs-, Gebär- bzw. Empfängnisfähigkeit (Beischlaffähigkeit nicht eingeschlossen)
Glied (S. 185)
Unstreitig: Jedes Körperteil, welches eine in sich geschlossene Existenz mit besonderen Funktionen für den Gesamtorgansimus darstellt und der nach außen in Erscheinung tritt.
strittig:
- durch Gelenke mit dem Körper verbunden (eher +)
- innere Organe (eher -)
Wichtigkeit des Glieds (P)
Grundsätzlich ist das Glied wichtig, wenn dessen Verlust zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Körpers in seinen regelmäßigen Verrichtungen führt.
Konkretisierung, Maßstab, (P, S. 186)
- enge Ansicht: rein objektiv, also Wichtigkeit des Glieds für alle Menschen;
- individualisierte Ansicht: individuelle körperliche Prädispositionen und sozialen Ausgangsbedingungen des Opfers berücksichtigen (bspw. Beruf)
- differenzierende Ansicht: Bedeutung des Glieds für den Gesamtorganismus eines jeden Menschen unter Berücksichtigung individueller Körpereigenschaften; damit bleibt Beruf außen vor und es bleibt eher bei dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit
Verlust bzw. dauernde Gebrauchsunfähigkeit
Als verloren gilt das wichtige Glied, wenn es vom Körper völlig abgetrennt ist und nicht wieder erfolgreich angefügt wurde (auch, wenn es medizinisch amputiert werden muss aufgrund der Tat)
Die dauerhafte Unbrauchbarkeit des Glieds verlangt nicht den völligen Funktionsverlust, sondern ist anzunehmen, wenn bei wertender Betrachtung des Einzelfalls das Körperglied als weitgehend unbrauchbar anzusehen ist. (z.B. Versteifung ja, Taubheit nein)
Erhebliche und dauerhafte Entstellung
Entstellt ist eine Person, wenn ihre äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet wird; diese Entstellung muss nicht stets sichtbar sein
Eine person ist erheblich entstellt, wenn ihr verändertes äußeres Erscheinungsbild zu beträchtlichen psychischen Nachteilen im Verkehr mit anderen führt.
Sie ist dauernd, wenn das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmt fortwährenden Zeitraum beeinträchtigt ist.
(scheidet allerdings aus, wenn durch übliche und zumutbare kosmetische oder medizinische Korrekturen behoben werden kann.)
Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit/Behinderung
Verfallen: Ausdruck für dauerhafte Natur des Schadens
Unter Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer zu verstehen, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat
Eine Lähmung ist eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsmäßigen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.
Geistige Krankheit: vor allem (aber nicht nur) Zustände des §20 und damit krankhafte seelische Störungen
Geistige Behinderung umfasst erhebliche Störungen der Gehirntätigkeit (Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten, die einer Geisteskrankheit gleichstehen)
tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang
(Unmittelbarkeitszusammenhang)
(P) Handlung oder Erfolg? (S. 190)
hierin drückt sich die Forderung der allgemeinen objektiven Zurechnung aus
es geht um den Schutzzweck der Norm unter Berücksichtigung der konkreten Verhaltensweise bei Begehung
“enge Kausalbeziehung”
(P) muss die die tatbestandsspezifische Gefahr aus der Verletzung (dem Erfolg), oder aus der Handlung stammen (ghM)?
Letalitätsthese (Erfolg)
+ Wortlaut (“durch die Körperverletzung”)
+ im Vergleich zu anderen Ansichten tatsächliche Restriktion –> Begriff: “TÖDLICHE WUNDE”
- kaum Raum für §227
- Wortlautargument: “Verletzung” kann sowohl Handlung als auch Erfolg meinen
- §227 Abs. 1 verweist zudem auch auf Abs. 2 von §§223, 224, 225 StGB; also wird die Versuchsstrafbarkeit miteinbezogen, damit kann nur die Handlung gemeint sein (Versuch ist ja durch den Nichterfolg gekennzeichnet)
Handlung:
hat sich in der besonderen Folge gerade jene “eigentümliche tatbestandsspezifische Gefahr” verwirklicht, die bereits der grunddeliktischen Begehung immanent gewesen ist?
–> weit verstanden, letztendlich Ausprägung der objektiven Zurechnung (so auch prüfen)
- Restriktion ist jedoch denkbar gering
Ausschluss:
- zeitlich deutlich abgesetzte Handlungen des Opfers (und Todeserfolg dem Opfer zurechenbar); insbesondere bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung)
- Eingreifen Dritter: Zurechnungszusammenhang wird nicht automatisch durchbrochen durch fahrlässiges Handeln eines Dritten;
- -> es muss immer darauf abgestellt werden, welches Risiko der vom Täter zugefügten Verletzung innewohnt.; bspw. ausgeschlossen, wenn Arzt ganz neues Risiko setzt bei Behandlung
Schlägerei Definition
“von mehreren verübter Angriff”
eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv mit körperlichem Einsatz mitwirken.
(nicht mitzählen: Personen die Schutzwehr ausüben)
feindselige, unmittelbare auf den Körper eines anderen abzielende, Einwirkung von mindestens zwei Personen
Beteiligung des Täters §231
jeder, der am Tatort anwesend ist und in feindseliger Weise an den Tätlichkeiten teilnimmt.
die psychische Mitwirkung genügt nur dann, wenn schon eine Schlägerei zwischen mindestens drei Personen vorliegt (Anstiften oder Anfeuern)
Gebrechlichkeit
§225
Krankheit
…ist eine Störung der der körperlichen Gesundheit, die ihren Ausdruck in einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit findet
…jeder pathologische Zustand (Alkohol- oder Drogenrausch, aber nicht Schwangerschaft)