BT II Flashcards
Merkmal: fremd
Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist.
Sache
Alle körperlichen Gegenstände im Sinne des § 90 BGB
beweglich
Beweglich ist eine Sache, sobald sie tatsächlich fortbewegt werden kann.
Zueignungsabsicht § 242
Dolus directus 1. Grades bezüglich zumindest vorübergehender Aneignung und dolus eventualis bezüglich dauernder Enteignung.
Gewahrsam
tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen
Gewalt § 240
Gewalt i.S.d. § 240 ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.
Drohung (§§ 240, 249)
Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss hat oder vorgibt Einfluss zu haben.
auf frischer Tat
enger zeitlich und räumlicher Zusammenhang
oder
gesamte Beendigungsphase (Rengier +)
Vermögensverfügung
Jedes freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.
wirtschaftlicher Vermögensbegriff
Summe aller geldwerten Güter eines zum Wirtschaftsverkehr gehörenden Rechtssubjekts.
juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
Alle Positionen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und unter dem Schutz der Rechtsordnung.
Vermögensschaden
Er ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung verringert wurde.
stoffgleich
Kehrseite des Vermögensnachteils
Täuschung
Täuschung ist jede Einwirkung (durch aktives oder konkludentes Tun oder durch Unterlassen) auf das Vorstellungsbild eines Anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen.
Irrtrum
Ein Irrtum ist jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen (dem Beweis zugänglich)
Missbrauch
Das Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens.
umschlossener Raum § 243 I 1 Nr. 1
Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das zumindest auch dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter verhindern sollen.
Gebäude § 234 I 1 Nr. 1
Ein solches ist ein durch Wände und Dach begrenztes und mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und Unbefugte abhalten soll.
Dienst- und Geschäftsraum § 234 I 1 Nr. 1
Dienst- oder Geschäftsräume sind Gebäudeteile, die dem Aufenthalt von Menschen während der Arbeitszeit beziehungsweise zur Vornahme beruflicher oder sonstiger geschäftlicher Tätigkeiten dienen.
Einbrechen § 234 I 1 Nr. 1
Hierunter versteht man das gewaltsame Öffnen von Umschließungen unter nicht unerheblichem Kraftaufwand, welche dem Eintritt in den Raum entgegenstehen.
Einsteigen § 234 I 1 Nr. 1
Eisteigen bedeutet das Betreten des geschützten Raumes auf einem dafür regelmäßig nicht bestimmten Weg auf ungewöhnliche Weise oder unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.
Eindringen § 234 I 1 Nr. 1
falscher Schlüssel § 234 I 1 Nr. 1
nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmtes Werkzeug § 234 I 1 Nr. 1
Eindringen bedeutet das Betreten des Raumes ohne oder gegen den Willen des Berechtigten.
Schlüssel , der nach dem Willen des Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung des Schlosses bestimmt ist.
Es handelt sich um solche, mit denen der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel betätigt wird.
Verborgenhalten § 234 I 1 Nr. 1
Das Merkmal ist erfüllt, bei jedem Sich-Verstecken in dem umschlossenen Raum in einer Weise, die den Täter den Blicken arglos Eintretender entzieht.
verschlossenes Behältnis § 243 I 1 Nr. 2
Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen
andere Schutzvorrichtungen § 243 I 1 Nr. 2
Alle Vorrichtungen, die eine Sache gegen Wegnahme sichern oder die Wegnahme erschweren, ohne sie zu umhüllen.
gewerbsmäßig § 243 I 1 Nr. 3
Gewerbsmäßig handelt, wer in der Absicht handelt, sich aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Haupt- oder auch nur Nebeneinnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang verschaffen will.
geringwertig § 243 II
e. A. < 50€
a. A. < 25€
Bande (§ 242, 249)
Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich auf gewisse Dauer mit dem Willen verbunden haben, in Zukunft mehrere selbstständige, im Einzelnen möglicherweise noch ungewisse Straftaten zu begehen.
Wohnung (§ 244 I Nr. 3 StGB)
dauerhaft genutzte Privatwohnung § 244 IV
Eine Wohnung i.S.d. Abs. 1 Nr. 3 ist der Inbegriff der Räumlichkeiten, die Einzelpersonen oder einer Mehrzahl von Personen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und insoweit eine Privat- und Intimsphäre begründen.
Eine dauerhaft genutzte Privatwohnung i.S.d. Abs. 4 ist der Inbegriff der Räumlichkeiten, die eine ständige häusliche Privat- und Intimsphäre bilden.
Kfz-Führer 316a
Derjenige, der das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allg. mit dem Betrieb des Fahrzeuges und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist
Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
liegt vor, wenn der T eine Verkehrssituation ausnutzt, die typisch für den fließenden Verkehr ist und gerade deshalb das Opfer schutzlos macht. (kein Sex)