Klausurvorbereitung Flashcards
Aufgabe 1: Bitte grenzen Sie Personengesellschaften von Kapitalgesellschaften anhand von fünf Merkmalen ab!
Aufgabe 2: Die Architektur-Studenten B, W und L sind aus Schorndorf bei Stuttgart zum Studieren nach Berlin gezogen. Nach dem Studium möchten sie – entgegen zahlreicher lukrativer Angebote aus der Heimat – in der „hippen“ Hauptstadt bleiben und sich selbstständig machen. Sie eröffnen daher ein Architekturbüro in der Boxhagener Straße in Berlin-Friedrichshain mit Namen „Schwabitektur“. Aufgrund der erheblichen Konkurrenzsituation durch Dumping-Architekten bleiben die Umsätze (nach dem ersten Quartal gerade einmal rund 10.000 €) jedoch weit hinter den Erwartungen zurück. Zur Geschäftsausstattung gehören neben dem angemieteten Büro zwei Computer, mehrere gebrauchte Zeichenpulte sowie eine kleine Büroküche. Außer einer gelegentlichen Aushilfe beschäftigen sie keine weiteren Angestellten.
Da B, W und L am Wochenende gerne in diversen Berliner Elektroclubs ihr Unwesen treiben, versäumen sie es, rechtzeitig die Rechnung des Möbelhauses M zu begleichen.
- Um was für eine Gesellschaft handelt es sich bei „Schwabitektur“? Begründen Sie mit den maßgeblichen Paragraphen des HGB. Sie können sich zudem hilfsweise auf das EStG oder das PartGG beziehen.
- Kann M den L in Anspruch (ergo „haftet“ der L persönlich gegenüber M) nehmen, wenn man davon ausgeht, dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen „Schwabitektur“ und M geschlossen wurde? Begründen Sie kurz unter Nennung der Norm.
- Welche Gesellschaftsform aus dem Kreis der Personengesellschaften kommt für eine gemeinsame Architektentätigkeit alternativ in Frage? Nennen Sie ohne Begründung eine mögliche Gesellschaftsform.
(ca. 7 Punkte)
- GbR, Zusammenschluss zur gemeinsamen Zweckverfolgung, Freiberuflichkeit, daher kein Gewerbe nach § 1 HGB, ergo keine OHG, sondern GbR
- Ja, weil die GbR-Gesellschafter unbeschränkt und primär (d.h. wie die GbR selbst) haften
.> Haftung gem. § 128 HGB analog - PartG, KG
Aufgabe 3: Durch die sehr gute Auftragslage in der Bauwirtschaft hat sich „Schwabitektur“ wundersam erholt:
Ein Jahr später liegt der Jahresumsatz nunmehr bei 80.000 €, vier Angestellte arbeiten in Vollzeit und das Unternehmen
hat erst kürzlich den Auftrag für einen Entwurf von mehreren, überteuerten Eigentumswohnungskomplexen in der Rigaer Straße erhalten.
B möchte gerne mehrere Computer für die Gesellschaft kaufen. Daher bestellt er kurzerhand mehrere PCs bei Computerhändler C im Namen von „Schwabitektur“. W und L sind empört; Windows-Computer seien schließlich keinesfalls eine Option für die Style-bewussten Unternehmer. Was sollen denn die Kunden denken, wenn sie statt leuchtenden Äpfeln laut surrende Blechbüchsen sähen?! L und W sind mit der Entscheidung des B in jedem Fall
nicht einverstanden.
Kann C die Gesellschaft auf Zahlung in Anspruch nehmen? Lösen Sie den Fall gutachterlich mit Verweis auf die
maßgeblichen Paragraphen. (ca. 9 Punkte)
Abwandlung: B, W und L lassen sich vor dem Kauf der Software von einem befreundeten Wirtschaftsjuristen einen Gesellschaftsvertrag aufsetzen. Dieser enthält unter anderem folgende Klausel:
Geschäftsführung: Jeder Gesellschafter ist allein zum Abschluss aller mit der Gesellschaft zusammenhängenden Geschäfte
berechtigt.
Begründen Sie kurz mit Verweis auf den maßgeblichen Paragraphen, ob und inwieweit sich die Rechtslage zwischen
C und „Schwabitektur“ ändert. Auf eine etwaige Haftung des B sowie andere Fragen des Innenverhältnisses müssen
Sie nicht eingehen. (ca. 3 Punkte)
immer noch GbR
C -> GbR: A´ aug den Kaufpreiszahlung gem. §433 BGB
I WE der C (+)
II WE der GbR (?)
- Vorraussetzung: wirksamer Stellvertreter durch B gem. §164 ff BGB
- -> keine Regelung zu GF und Verträtung im Gesellschaftsvertrag
- Vertrettungsmacht der B?
- > gem. § 714 BGB ist die Vertretungsbefugnis an die GF gekoppelt.
- > gem. §709 BGB ist die gemeinschaftliche GF durch das Gesetzt hier vorgegeben.
- > d.h. alle müssen den Geschäft zustimmen
- > dies idt nicht erfolgt
- > keine WE der GbR
=> keine Kaufvertrag entstanden, kein A´ durch C
Abwandlung:
- gem. §714 -> 709 BGB folgt die Verträtungsbefugnis der GF-Befugnis
- B hat nun mehr die Einzelnbefugnisverträtung
- §711 BGB hat keine auswirkung in Außenverhältnis
- => KV wirksam
Aufgabe 4: Welche Organe hat die AG und welche Aufgaben erfüllen diese?
AG:
- Vorstand – Leitung der AG, GF, Vertretung, §§ 76 ff. AktG
- Aufsichtsrat – Wählt und überwacht den VS, §§ 95 ff. AktG
- Hauptversammlung – Zusammentreffen der Aktionäre, Verwendung des Gewinns, Entlastung von AR und VS, §§ 118 AktG
Aufgabe 5: Trotz der Diskussionen über die „Fanciness“ der EDV ziehen B, W und L weiterhin an einem Strang.
Mittlerweile brummt das Geschäft regelrecht. Die drei Gesellschafter überlegen daher, mit ihren üppigen Kapitalrücklagen eine Kapitalgesellschaft zu gründen.
- *a)** Die künftigen Kapital-Gesellschafter diskutieren, ob sie sich für die Rechtsform GmbH oder die Rechtsform AG entscheiden sollten. Dabei vertritt W, der regelmäßig die gesellschaftsrechtlichen Vorlesungen besucht hat, die Ansicht, dass sich GmbH und Aktiengesellschaft unter anderem in folgenden Punkten unterscheiden:
1. Mindestkapital und Kosten der Rechtsform
2. Geeignetheit als Anlagegesellschaft
3. Geltung des Grundsatzes der Fremdorganschaft
4. Unternehmerische Mitbestimmung ab einer Belegschaft von 500 Arbeitnehmern
5. Zwingendes Außenrecht
6. Einflussnahmemöglichkeit der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung auf die Geschäftsführungsentscheidungen.
Unterstreichen Sie jeweils die zutreffende Alternative (also die Antworten, wo sich beide Gesellschaften unterscheiden)!
(6 Punkte)
b) B, W und L möchten nun eine GmbH mit einem Stammkapital von 60.000 € gründen. B, W und L übernehmen
jeweils einen Geschäftsanteil in Höhe von 20.000 €. Der W ist allerdings knapp bei Kasse und kann lediglich
5.000 € „locker machen“. Das gesamte Geld wird auf ein gesondertes Konto zum Zwecke der Gründung
eingezahlt. Ist die Mindesteinlagepflicht erfüllt, sodass die GmbH in das Handelsregister eingetragen werden
könnte? Begründen Sie mit Verweis auf die maßgebliche Norm. (ca. 5 Punkte)
a.
- richtig
- richtig
- falsch
- richtig
- falsch
- richtig
b.
§ 7 II GmbHG
- mind. 1/4 des Geschäftsanteils ledes Geselschafter (+)
- mind. 12.500€ (+)
=> der Mindesteinteilpflich ist erfühlt
Aufgabe 6: Einige Jahre später ist die „Schwabitektur“-GmbH erheblich gewachsen. B, W und L haben mittlerweile Nachwuchs bekommen. Ihre Tageshauptaufgabe ist es nunmehr, Rechtsstreitigkeiten mit Berliner Nachtclubs zu führen, die „ihre Nachbarschaft versauen“. Daher haben sie sich aus der Geschäftsführung zurückgezogen. Der neue Fremdgeschäftsführer G aus Nürnberg ist der Ansicht, dass die Gesellschaft zusätzlich Bauingenieursdienstleistungen
anbieten sollte. In der Gesellschafterversammlung beschließen B, W und L, dass keine solche Diversifizierung
stattfinden soll. G hält das für einen Fehler und schließt bei nächster Gelegenheit einen Subunternehmervertrag mit einem Bauingenieursbüro ab.
a) Durfte G den Vertrag so abschließen?
b) Ist die GmbH an den Vertrag gebunden? (ca. 9 Punkte)
a.
GF der GmbH gem. § 37 I GmbHG
- Weisungsunterwurf gegenüber der Geselschafterversamlung
-> G darf nicht
b.
Büro -> GmbH A´ auf Zahlung der Vergütung gem. § 611 ff BGB
-> WE d. Subunternehmen (+)
-> WE d. GmbH
- Vertretung gem. §164 ff BGB
- Vertretungsbefugnis nach § 35 I GmbHG
- in AV unbeschränktbar ist gem. § 37 II GmbHG
=> WE wirksam
Aufgabe 7: Welche der folgenden Aussagen sind richtig, welche falsch? Unterstreichen Sie bei jeder Aussage die
zutreffende Alternative. (3 Punkte)
a) Gesellschaftsverträge zur Gründung einer GbR oder OHG müssen zwar nicht notariell beurkundet, aber
schriftlich abgeschlossen werden, um wirksam zu sein.
richtig – falsch
b) Verlässt ein Gesellschafter eine zweigliedrige GbR, entsteht eine Einpersonen-GbR.
richtig – falsch
c) Wegen des Grundsatzes der Privatautonomie könnten die Gründer einer GbR im Gesellschaftsvertrag wirksam ihre persönliche Haftung ausschließen.
richtig – falsch
a. falsch
b. falsch
c. falsch