GbR 1 Flashcards
GbR: Abgrenzung zu OHG, KG und PartG
• Die GbR ist eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Förderung eines von Gesellschaftern gemeinsamen
verfolgten beliebigen Zwecks.
• Eine GbR, die ein Handelsgewerbe betreibt, ist automatisch eine OHG (vgl. § 105 HGB) oder eine KG (vgl.
§ 161 HGB).
• Handelsgewerbe: vgl. § 105 II HGB.
• Merkmale des Gewerbes: Selbstständigkeit, Planmäßigkeit, äußerliche Erkennbarkeit, Legalität, keine Freiberuflichkeit,
Gewinnerzielungsabsicht.
Fall 1: Um was für eine Art von Personengesellschaft handelt es sich in den folgenden Fällen:
a) A und B betreiben gemeinschaftlich einen Verlag, der vor allem ausländische Sachbücher in übersetzten
Lizenzausgaben auf den deutschen Markt bringt. Das Unternehmen hat sich im Laufe der Jahre von einem
Zweimannbetrieb zu einem Unternehmen mit 15 Angestellten und einem Jahresumsatz von 15 Mio. Euro
entwickelt.
b) Anwälte C, D und E betreiben gemeinsam eine erfolgreiche Großkanzlei. Sie erwirtschaften Millionenumsätze
und beschäftigen 20 Angestellte.
c) F und G betreiben gemeinsam eine kleine Comic-Spezialbuchhandlung. Sie haben keine Angestellten und
erzielen einen Jahresumsatz von etwa 50.000 Euro.
d) Wie c), nur dass eine Handelsregistereintragung erfolgt ist.
a. OHG, weil keine Handelsgewerbe
b. PartG
c. GbR oder OHG
GbR –> weil “Spezialbuchhandlung”, Handelsregister
OHG –> weil “keine Mitarbeiter, Jahresumsatz von 50.000€
d. OHG –> Handelsregister nach § 2 HGB
Fall 3: Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages der ABC-GbR, die ein Kleingewerbe betreibt, enthält unter
anderem folgende Regelungen:
§ 1 Geschäftsführung: Jeder Gesellschafter ist einzeln berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft
zu führen. Der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen außergewöhnliche Maßnahmen wie insbesondere die
Aufnahme von Krediten mit Ausnahme üblicher Lieferantenkredite.
§ 2 Haftung: Die Gesellschafter A, B und C können die Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers verweigern,
solange der Gläubiger nicht einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber der GbR unternommen hat.
§ 3 Kündigung: Kündigung der auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaft ist nicht möglich.
§ 4 Abfindung: Ein ausscheidender Gesellschafter erhält keine Abfindung.
Welche dieser Klauseln ist wirksam? Bitte begründen Sie.
§1 ja, §710(1) –> §709 BGB –> despositiv
§2 nein, § 128 HGB –> zwingend
§3 zuläßig: schließung auf bestimmte dauer –> Kündigung bei Vorlage eines wichtiges Grundes
–> nein, §723 Abs. 1 Abs. 2
§4 –> nein, § 138 BGB
- *Fall 4:** B verpflichtet sich im Gesellschaftsvertrag, ein Grundstück als Sacheinlage in die Gesellschaft einzubringen.
a) Welches Problem liegt hier vor?
b) Was passiert, wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit aufnimmt?
c) Wie wäre es, wenn A 17 Jahre alt wäre?
a.
- es muss durch Gutachter akzeptiert werden
- §311b man kann ein Grundstück nicht einfach so schenken –> es muss Natoriell begleubigt werden ( schrieftliche Urkunde)
b.
- man kann die Gesellschaft Kündigen ab den Punkt, wo man festgelegt hat, dass der Vertrag nichtig ist
c.
- Einwilligung durch Erziehungsberechtigten (haben wir nicht )
- also nichtig
Das Innenverhältnis der GbR: Rechten und Pflichten
Pflichten:
- Beitragspflicht §705-707
- Nachschlusspflicht
- Treuepflicht
Rechten:
- GuV
- Geschäftsführung
- Kontrollrecht
- Stimmrecht
Geschäftsführungsbefugnis der GbR-Gesellschafter:
- Geschäftsführungsmaßnahmen
- Grundlagengeschäfte
Grundlagengeschäfte: Nicht mehr zur Geschäftsführung gehören sog. Grundlagengeschäfte, die die Organisation
oder die Zusammensetzung der Gesellschaft betreffen und damit zu einer Vertragsänderung führen.
Geschäftsführung sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Maßnahmen, die sich aus der Verfolgung des Gesellschaftszwecks ergeben.
- *Fall 8:** Welche dieser Handlungen sind Geschäftsführungsmaßnahmen?
a) Geschäftsreise eines Gesellschafters
b) Verkauf von Produkten der GbR
c) Aufnahme neuer Gesellschafter
d) Einstellung von Angestellten
e) Auflösung der GbR
a. ja
b. ja
c. nein, wegen Grundlagengeschäft
d. ja ?
e. nein, wegen Grundlagengeschäft
- *Fall 5:** A und B wollen gemeinsam eine Computerreparaturwerkstatt betreiben. Da A auch schon vorher entsprechende Reparaturleistungen angeboten hat, hat er ein Lager mit Ersatzteilen und Computerkomponenten. A und B vereinbaren, dass A das Lager in die Gesellschaft einbringt, während B verspricht, einen gebrauchten Lieferwagen beizusteuern. Die Beiträge sind zum 2. November fällig. Als A mitbekommt, dass B noch gar keine Anstalten gemacht hat, einen Lieferwagen zu besorgen, weigert er sich seinerseits seine Ersatzteile und Computerkomponenten
bereitzustellen. Zu Recht?
§ 320 BGB –> wenn einer nicht leistet, dann soll/ muss der andere es auch nicht leisten
–> Leistung <–> gegen Leistung
Grundlegend: kann man sich nicht, dafür beziehen, wenn der es nicht macht, mach ich es auch nicht
Ausnahme: bei 2 Geselschater §320 BGB
Fall 6: Die XY-Immobilien-GbR befasst sich mit dem Erwerb, der Bebauung und Vermietung eines Grundstücks. Laut Gesellschaftsvertrag kann die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit Nachschussverpflichtungen beschließen, wenn bei der Bewirtschaftung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten. Ist diese Vertragsklausel wirksam?
§ 707 –> despositiv
d.h. Nachschlussverpflegung kann ansich vereinbart werden
–> hier sollten alle einverstanden werden ( wenn man mit den Geld der anderen Spielt)
=> hier unwirksam
Fall 7: Der 79-ährige A und der 71-jährige B betreiben gemeinsam ein Architekturbüro und sind heillos zerstritten. Nach dem Gesellschaftsvertrag wird die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit jeweils einem Erben fortgesetzt, wenn dieser erforderlichen beruflichen Voraussetzungen mitbringt. A möchte seinen Gesellschaftsanteil schon zu Lebzeiten auf seine 38- jährige Tochter übertragen, die als seit mehreren Jahren als selbstständige Architektin arbeitet. B verweigert seine Zustimmung zur Anteilsübertragung. Kann A die Anteilsübertragung erzwingen?
Wann A stirbt, wird seine Tochter es erben.
=> ja, da A nicht mehr so Fit ist, geht es, weil es für die Gesellschaft vorteilhafter ist.
- *Fall 9:** Dürfen A und D die folgenden Entscheidungen treffen?
- *a)** Der Gesellschaftsvertrag enthält folgende Regelung zur Geschäftsführung: „Jeder Gesellschafter ist allein zum Abschluss aller mit der Gesellschaft zusammenhängenden Geschäfte berechtigt”. A meint, es sei unverzichtbar, eine aufwendige Telefonanlage zu bestellen. B hält das für überflüssig, da sie alle viel unterwegs und über Handy zu erreichen seien. C findet die Anlage schlicht zu teuer. A findet die Einwände seiner Mitgesellschafter nicht nachvollziehbar und bestellt die Telefonanlage. Kann der Händler D von der GbR die Zahlung des Kaufpreises verlangen?
- *b)** D ist alleingeschäftsführungsbefugter Gesellschafter der DEF-GbR. Als sich kurzfristig erheblicher Finanzierungsbedarf ergibt, nimmt D den vermögenden X als neuen Gesellschafter auf.