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1
Q

Gewalt

A

Gewalt ist jede körperliche Kraftentfaltung, jede Einwirkung, die mittelbar oder unmittelbar als körperlicher Zwang empfunden wird und geeignet ist, geleisteten oder zu erwartenden Widerstand zu beseitigen.

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2
Q

Drohung mit einem empfindlichen Übel

A

Die Drohung ist das Innaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

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3
Q

Mensch

A

Ein Mensch ist jede natürliche Person von Geburt bis zum Tod

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4
Q

Mittäterschaft

A

Diese liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen mit Wissen und Wollen eine Straftat gemeinschaftlich ausführen.

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5
Q

Alleintäterschaft

A

Der Täter begeht die Tat alleine.

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6
Q

Mittelbare Täterschaft

A

Mittelbarer Täter ist, wer die Tat durch einen anderen begeht, das heißt der Mittelbare Täter lässt seine Tat ganz oder teilweise durch eine andere Person ausführen

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7
Q

Anstiftung

A

Anstiftung ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt hat.

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8
Q

Beihilfe

A

Gehilfe ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat Hilfe geleistet hat.

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9
Q

Vollstreckungsbeamte

A

Sind Amtsträger, die die den Staatswillen gegenüber bestimmten Personen oder Sachen selbständig und ggf. Mit hoheitlichen Zwangsmittel durchsetzen dürfen.

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10
Q

Vollstreckungshandlung

A

Jede Tätigkeit des Vollzugsbeamten, die zur Regelung eines bestimmten Einzelfalls auf die Vollziehung der in § 113(1) StGB genannten Rechtsnormen gerichtet ist, also der Verwirklichung des Staatswillens dient, notfalls mit Zwang

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11
Q

Widerstand

A

Ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten mit der die Durchführen einer Vollstreckungshandlung verhindert oder erschwert werden soll.

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12
Q

Drohung mit Gewalt

A

Das ausdrückliche oder schlüssige in Aussicht stellen einer Gewaltanwendung

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13
Q

Täglicher Angriff

A

Jede feindselige unmittelbar gegen den Körper des Beraten gerichtete Kraftentfaltung, wobei es auf den Erfolg nicht ankommt.

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14
Q

Wohnung

A

Ist eine Räumlichkeit, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in der ersten Linie ein Arbeitsraum ist.

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15
Q

Erforderlich

A

Ist eine Maßnahme, wenn es unter mehreren möglichen Maßnahmen keine andere mildern Maßnahme gibt das polizeiliche Ziel zu erreichen.

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16
Q

Anbauen

A

Ist das Aussähen von Samen und/oder die Aufzucht von Pflanzen.

17
Q

Herstellen

A

Das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be-oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von BTM.

18
Q

Handel treiben

A

Ist jede eigennützige Bemühung, die darauf gerichtet ist, BTM umzusetzen oder ihren Umsatz zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich um eine einmalige oder vermittelnde Tätigkeit handelt. (Mit Gewinn)

19
Q

Einführen

A

Ist das Verbringen von BTM aus dem Ausland über die deutsche Hoheitsgrenze in den Geltungsbereich des BTMG.

20
Q

Ausführen

A

Ist das Verbringen oder Verbringenlassen von BTM aus dem Geltungsbereich des BZMG ins Ausland.

21
Q

Veräußern

A

Ist die rechtsgeschäftliche, entgeltliche Übereignung von BTM unter Einräumung der Verfügungsgewalt.(Selbstkosten oder für jemand anderen)

22
Q

Abgabe

A

Ist die Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt an dem BTM ohne rechtgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten. (Ohne Gegenleistung/schenken)

23
Q

Erwerben

A

Ist das Erlangen der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über das BTM auf abgeleitetem Wege.
Abgeleitetem Wege,d.h. mit einverständlichem Zusammenwirken des Vorbesitzers.

24
Q

Sich verschaffen

A

Ist das Erlangen der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über BtM, ohne dass ein vom Vorbesitzer abgeleiteter Erwerb vorliegt oder nachweisbar ist.

25
Q

Besitz

A

Ist die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer von einem Herrschaftswillen getragenen Sachherrschaft über das BTM.

26
Q

Verabreichen

A

Liegt vor, wenn der Täter einem Dritten ohne dessen maßgebliche Mitwirkung die BTM derart zuführt, dass sie bei dem Dritten ihre Wirkung entfalten sollen.

27
Q

Gewerbsmäßig

A

Wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

28
Q

Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen

A

Mindestens zwei Menschen in die konkrete Gefahr eine erheblichen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder Verschlimmerung einer Krankheit gebracht werden.

29
Q

Nicht geringe Menge

Heroin

A

1,5 gr. Heroinhydrochlorid

30
Q

Nicht geringe Menge

Heroin

A

1,5 gr. Heroinhydrochlorid

31
Q

Nicht geringe Menge

Kokain

A

5,0 gr. Kokainhydrochlorid

32
Q

Nicht geringe Menge

Cannabis

A

7,5 gr. THC

33
Q

Nicht geringe Menge

Amphetamin

A

10 gr. Amphetaminbase

34
Q

Ecstasy

A

30 gr. MDA/MDE etc. Base

35
Q

Nicht geringe Menge

LSD

A

6,0 Milligramm reines LSD

36
Q

Nicht geringe Menge

Morphin

A

4,5 gr. Morphinhydrochlorid