K4 - K15 Flashcards

1
Q

Wie verpflichtet die Sparkasse Personengemeinschaften

A

i.d.R. gemeinsam und Gesamtschuldnerisch - im Darlehenservertrag geregelt

Es sind nur Darlehensnehmer in den Vertrag aufzunehmen, die erkennbar ein eigenes sachliches oder persönliches Interesse an der Darlehensaufnahme haben

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2
Q

Objektkarten

A
  1. Grundstücke
  2. Einfamilienhäuser mit/ohne Einliegerwohnung
  3. DHH
  4. Eingentumswohnungen
  5. Zwei- und Mehrfamilienhäuser
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3
Q

Voraussetzungen für Sicherheiten und deren Bewertung

A
  1. ausreichender Sicherungswert

2. Verwertung muss unabhängig vom späteren Mitwirken Dritter möglich sein

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4
Q

Auf welcher Basis wird der Beleihungswert bei der Sparkasse Bochum ermittelt

A

Beleihungswertwertverordnung

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5
Q

Was spiegelt der Beleihungswert?

A

Wert, der auch bei einer Zwangsversteigerung erzielt werden kann. –> deutlich unter dem Verkehrswert

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6
Q

Baulasten - wo finde ich diese

A

Beim Bauamt zu erfragen

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7
Q

Realkredit

A

60% des BW

  • priviligierte Anrechnung als Eigenmittelunterlegung
  • als Pfandbriefe herausgebbar
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8
Q

gesicherte und ungesicherte Personalkredite

A

gesichert: bis 80% des BW
ungesichert: über 80% des BW

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9
Q

wirtschaftlicher Nutzen von Grundschulden über 80%

A
  • langfristige Wertsteigerungen
  • dingliche Grundlage zur Rückzahlung
  • Vorbeugung ggü. nachrangigen Eintragungen
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10
Q

Kapitaldienstberechnung

A
\+ nachhaltige Einnahmen
- nachhaltige Ausgaben
= Ergebnis vor Risiken
- Bewirtschaftungskosten
- Risikopuffer (4% Zins/2%Tilgung)
- Mietausfall privat - 4%
- Mietausfall gewerblich - 6%
- Instandhaltung privat/gewerblich - 10%
= Ergebnis nach Risiken / Kapitaldienstgrenze
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11
Q

KfW-Förderung - Wohneigentumsprogramm 124

A
  • für Privatpersonen
  • selbstgenutzt
  • max. 50.000
  • Zinsbindung 5 oder 10 Jahre
  • Tilgungsfrei 1-3 Jahre
  • Überlassung an Angehörige möglich (muss durch Angehörigen bewohnt werden)
    • -> Altersgerechte Wohnung für Eltern
    • -> Haus auf den Grundstück der Eltern
    • -> Ausbau des Dachgeschosses durch Kinder
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12
Q

KfW-Förderung - Energieeffizient Sanieren 151

A
  • Senkung des Energieverbrauches
  • Bauantrag vor 01.02.2002
  • für alle
  • max. 50.000 je Einheit bei Einzelmaßnahmen
  • max 100.000 je Einheit bei Sanierung zum Energieeffizienzhaus
  • Mindeslaufzeit 4 Jahre
  • Zinsbindung 10 Jahre
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13
Q

KfW-Förderung - Energieeffizient Bauen 153

A
  • KfW Effizienzhäuser

- max 100.000

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14
Q

KfW-Förderung - Energieeffizient Bauen 153

A
  • KfW Effizienzhäuser
  • max 100.000 je Einheit
  • max Bauerwerbskosten ohne Baugrundstück
  • Zinsbindung 10 Jahre
  • Mindestlaufzeit 4 Jahre
  • Laufzeit 10-30 Jahre
  • 1-5 tilgungsfreie Jahre
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15
Q

KfW-Förderung - Altersgerecht umbauen 159

A
  • Barrierefrei und Einbruchschutz
  • max. 50.000 je Wohneinheit
  • Laufzeit 10-30 Jahre
  • 1-5 tilgungsfreie Jahre
  • Zinsbindung 5 oder 10 Jahre
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16
Q

Eintragungen in Abteilung 2 - Aufzählung

A
  1. Grunddienstbarkeiten
  2. Beschränkt persönliche Dienstbarkeit
  3. Vormerkung
  4. Verfügungsbeschränkung
  5. Erbbaurecht
17
Q

Eintragungen in Abteilung 2 - Grunddienstbarkeit

A

Grundstück ist mit einer Verpflichtung verbunden - dienendes Gründstück

  • Wegerecht
  • Leitungsrecht
  • Vorkaufsrecht
  • Nutzungsbeschränkungen
18
Q

Eintragungen in Abteilung 2 - Beschränkt persönliche Dienstbarkeit

A

Grundstück ist mit einer Verpflichtung ggü. einer bestimmten Person

  • Wohnrecht
  • Vorkaufsrecht
  • Nießbrauch
  • Wegerecht
  • Leitungsrecht
  • Realast
19
Q

Eintragungen in Abteilung 2 - Vormerkung

A

Ankündigung einer Änderung

- Auflassungsvormerkung = Eigentumsänderung

20
Q

Eintragungen in Abteilung 2 - Erbbaurecht

A

Erbbauberechtigte hat das Recht, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten

21
Q

Welche Kosten sind bei der Ermittlung des Effektivzinssatzes zu berücksichtigen? (4)

A

Kosten für Zusatzleistungen
Kosten für Tilgungsersatzmittel (Bausparvertrag)
Kosten der Wohngebäudeversicherung
Ggf. Sonstige Kosten (Vermittlungskosten)
Alle Kosten im Rahmen von Bewilligungsauflagen

22
Q

Was ist ein Nießbrauch

A

Eine Sache in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzung der Sachen zu ziehen (Nießbrauch)

eine Person ist rechtlich Eigentümer
eine weitere Person kann die Sache nutzen und Erträge aus ihr ziehen

23
Q

Nutzungsbeispiele von Nießbrauch

A

vorweggenommenes Erbe

  • > Übertrag auf die Kinder
  • > Nießbrauch zugunsten des länger lebenden Ehegatten
24
Q

verbundene Einschränkungen des Nießbrauches

A

Nießbraucher

  • darf die Immobilie nicht verkaufen oder belasten ohne Zustimmung des Eigentümers
  • darf nicht wesentlich umgestalten oder verändern
  • ist nicht verpflichtet grundlegende Ausbesserungen oder Erneuerungen durchzuführen
25
Q

Nießbrauch - Beleihungsschädlich?

A

nur wenn kein Vorrang

26
Q

Wohnrecht

A

Recht zu bewohnen ohne rechtlich Eigentümer zu sein
Grunddienstbarkeit
- beschränkt persönlich = Person
- dingliches Recht = auch Familienangehörige oder Pflegepersonal

27
Q

Wohnrecht - Einschränkungen des Inhabers

A

keine Weitergabe
keine Vermietung
ist für Instandhaltung verantwortlich
zahlt die Nebenkosten

28
Q

Wohnrecht erlischt

A

mit Fristblauf bei Befristungen
mit dem Tod des Berechtigten
mit Eintritt an einer verknüpften Bedingung
Räume sind nachhaltig nicht mehr bewohnbar

29
Q

Nacherbenvermerk

A

verhindert den gutgläubigen Erwerb eines Nachlassgrundstückes durch einen Dritten

verbreitet bei Ehegattentestamenten

  1. Eigentümer wechselseitig den überlebenden Ehe-Partner als Vorreber
  2. Nach Tod von beiden die Kinder als Nacherben
    - -> zu1: Möglicher neuer Partner wird vom Vermögen ferngehalten
    - -> zu2: Mit in die Familie gebrachte Kinder des Ehepartners werden vom Vermögen ferngehalten

Nacherber muss alle Grundstücksverfügungen des Vorerben genehmigen

30
Q

Bergschadenverzicht

Arten

A

regeln Ansprüche eines Grunstückseigentümers ggü. dem Bergwerksfeldeigentümer

Grunddienstbarkeit: Abteilung 2 - geht immer auf den neuen Eigentümer über - Rang ist entscheidend (=Rangfolge der Eintragung)

Vollverzicht: beleihungswertschädlich (10%)
Minderverzicht: Zahlung bei Schäden größer X des Verkehrswertes
kleiner Bergschadenverzicht: Schäden bleiben unberücksichtigt, deren Beseitigungskosten X Prozent des Verkehrswertes nicht übersteigen