Institutionen - Ehezwecke Flashcards

1
Q

Ehezwecke

Einführung

A

Ehe heute:

  • vom Recht anerkannte gleichberechtigte Lebensgemeinschaft von Frau und Mann
  • Gemeinschaftsverhältnis
    • dauernde
    • ausschliessliche (monogame)
    • umfassende seelisch-geistiger und wirtschaftlicher Lebensverbindung und Lebensführung
    • keine Pflicht mehr zu körperlicher Beziehung
  • bei Ehebruch: heute keine rechtliche Möglichkeit ausser Scheidung. Früher: teilw. rigide Strafen

Dogmatische Bestimmung (bis heute unklar):

S. 54 4.8.5. (lesen): Ziff. 2:

  • Parteiautonomie; Vertragsfreiheit (inkl. gleichgeschlechtliche)
  • vs.: Status, wenig Disposition

Geschichte: Vielfältige Zwecke. Schwankende Rolle der Sexualität

Text Eunuch ca S. 60: Kann zwar sexuell aktiv sein, aber keine Kinder zeugen. Message:

Drei Ehezwecke:

  1. Kinder,
  2. wechselseitige soldiarische Gemeinschaft,
  3. Unzuchtsvermeidung.

Somit nicht nur Kinder als Zweck, sonst wäre Ehe aufgelöst. Unzuchtsvermeidung ist auch ein Zweck. Heute: Ehegültigkeit kann nicht von Zweck bestimmt sein, Verstoss gegen Vertragsfreiheit.

Im 19. Jh. kommt Liebesheirat auf

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2
Q

Antike

A

Monogame Beziehungen

Platon:

  • Lehre des Philosophenkönigs (Staat soll von Philosophen regiert werden)
  • keine Monogame Ehe. Polygame Sexualität im Staatsinteresse (S. 66).
  • Wächter des Staates
  • Keine Frau gehört einem Mann. Alle Kinder gehören allen. Kein Kind darf seinen Vater kennen.
  • Streitvermeidung als Ziel.
  • Kommunalisierte Sexualität als Rollenmodell. Leben der Kommune.

Aristoteles

  • Familie als Basis des Staates (bis heute in Parteiprogrammen drin)
  • Polis zusammengesetzt aus kleinen Familienverbänden. Strukturiert durch Mann und Frau (Text 4.2.2, S. 62)
  • Ehe ist mehr als Fortpflanzungsgemeinschaft, sondern auch für Bedürfnisse täglichen Lebens. Kinder sind gut aber nicht zwingend.
  • Ungleichheit/Arbeitsteilung (Mann hat andere Aufgaben als Frau)
  • Gegenseitige Solidargemeinschaft. Wechselseitige Solidarität. (mutium atutorium aufgenommen vom Kastratentext). Bis heute in Eherechtsdogmatik drin! (nicht Liebe)

Römisches Recht

  • Ehe ist nur soziale Tatsache, leicht zu scheiden
  • unter Augustus wird Ehe schlagartig aufgewertet:
    • zwei neue Ehegesetze: Heiraten über Standesgrenzen hinaus fördern -> mehr Römer produzieren (im NS wiedergefunden!)
    • Eheschliessungsverpflichtungen im Interesse der Gemeinschaft (Bevölkerungswachstum)
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3
Q

Christliches Mittelalter

A

Ehe in vorchristlicher Zeit

  • Versorgungsinstitution
  • Instrument zur Verflechtung von Sippen

Christianisierung führ zu Monopolisierung der Ehelehre beim Christentum (Ehe als Sakrament)

  • Starke ethische Prägung Christentum
  • Dualistische Weltsicht der Kirche geprägt von
    • Askese, Leibfeindlichkeit vs. Körperlichkeit, Sexulalität (S. 68) 4.3.1 (Adam & Eva, Sündenfallnarrativ, Frau aus Rippe des Mannes geschaffen, Frau lässt sich über Tisch ziehen von Eva. Mann Herrscher über Frau) AT
  • Text 4.3.2 (Paulusbrief) NT. Botschaft Christi weitergetragen:
    • Zwei Eheleute
    • Frau ist Mann untertan, aber auch Mann ist Frau untertan (sexuell)
    • Ehe als Unzuchtsvermeidungsinstrument (eigentlich wäre Askese noch besser.
    • Ehe als gedultete Irregularität) –> später ensteht Zöllibat daraus!
  • Text 4.3.3: Augustinus:
    • Drei Elemente von Ehe
      • Treue/Monogamie
      • Nachkommenschaft (Erziehung)
      • Sakrament (göttlich). Ehe nicht scheidbar. Ehe von blosser Vereinbarung zu Sakrement heraufgehoben!
  • Lateranum II: Ehe als Sakrament im Kirchenrecht endgültig verankert (“rechtmässiger Ehebund”) sonst exkommuniziert. Danach: Kirchliches Eherecht bildet sich aus. Kirche übernimmt Kontrolle über Eherecht.
  • Seit 13. Jh. Einfluss Aristotelesrenaissance (im 16. Jh. nochmals eine Aristotelesrenaissance
  • Ehe im Einfluss von Aristoteles von Aquin neu gedeuet: Beistandgemeinschaft und nicht nur Erziehungsgemeinschaft (Prüfungstext). Wie Kastratenfall (Königsberger Fakultät): von Aquin hätte auch andere Ehezwecke geduldet als nur Kinder zeugen
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4
Q

Neuzeit: Reformation

A

Seit Luther: S. 69 4.4

  • Unterzieht allse röm.rechtlichen Dogmen einer Kritik
  • Nur, was in Bibel steht, wird akzeptiert (sola fide, sola skriptura)
  • Ehe als weltlich Ding, wie Kleider, Speise. Somit sakramentlos (Paulus hat ja auch nicht von Sakrament gesprochen, erst ab Augustinus)
  • Ehe behält aber Funktion Unzuchtsvermeidung/Monogamie (insb. Bullinger), Fortpflanzungsgemeinschaft, Lebensgemeinschaft. Wird deutlich im Lutherbrief. Aber Verbote kommen von weltlicher Obrigkeit nicht von Gott (nicht sakramental)

_​_Katholische Kirche setzt mittelalterliche Tradition fort, mit Thomas von Aquin (mit starker Betonung auf Fortpflanzung und Gemeinschaft. Unzuchtselement zwar immer noch vorhanden, aber nicht mehr so stark ausbuchstabiert)

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5
Q

Neuzeit

Rationalismus

A

Hobbes:

Text 4.5 (69/70)

Wesentlicher Unterschied zu Bisherigem: Ehe ist Vertrag mit Konsens, Staat bestimmt über Ehe.

  • Positivistisches Eheverständnis
    • Konsens mit Vertrag
    • Staatliche Bestimmung über Ehe. Kein Sakrament und somit dem menschen entzogen, sondern alleine vom Staat festgelegt. Verstaatlichung der Ehezwecke (z.B. Treue vom Staat definiert).
    • Säkularisiert, entkoppelt von Religion.
  • Hobbes Staatsphilosophie:
    • Leviathan (Staatsperson)
    • Individuum als Grundlage von staatlicher Herrschaft (somit nicht mehr Gott als Grundlage-> damals unvorstellbar)
    • Staat: Souvrän. allumfassend. Umfassende Gesetzbefugnis der obersten Gewalt. Alles kann duch sie geregelt werden, somit auch Ehe
  • S. 69 4.5: Bürgerliches Gesetz durch Staat gesetzt. Kein Raum für vertragliche Autonomie. Keine sakrale Autonomie. Ehe komplett vom Staat durchdrungen. Ehe ist Forsetzung von Gedanken des Gesetzespositivismus. Alles durch Staat geregelt, und nur Herrschaftsakte des Staates sind Gesetz
  • Ehezwecke: werden verstaatlicht
    • Ehe wird an Obrigkeitstaat gebunden
    • Campanella:
      • Sonnenstaat mit Solariern ist Gegenbild zu Staatlichkeit in Europa: kein Privateigentum, keine staatliche Herrschaft (Republik), keine Ehe.
        1. Absatz Text: Vorstellung von Ehe:
          * Nachkommen mit Rücksicht auf Gemeinwohl (und nicht für Individuum). Keine Ehe.
      • Staatsvorstellung:
        • Starke Kommune: Individum ist immer an Gemeinschaft orientiert (bei Kinderaufzucht und bei Individualeigentum (radikal). Keine Individualrechte. Gegenwart: Kommunitarismus (Michael Walser)
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6
Q

Zusammenfassung Ehezwecke 1

Wieso heiraten?

A

Wieso heiraten?

Antike:

Relativ unbestimmt. Plutonisch: Institutionalisierte Poligamie

Gegenstück Aristoteles: Wunsch nach Zusammenleben auf erster Ebene ausgelebt

Mächtige Tradition der Kirche, Sündenfall, Augustin, Paulus

Unzuchtvermeidung, Kinderproduktion, Ehe als Beistand/wecheslseitig Solidargemeinschaft (seit Aristoteles, von T. von Aquin wieder aufgenommen und sehr wichtiger Punkt ab T.von Aquin)

Reformation: Verliert Sakramentaler Status. Aber Ehe weiterhin notwendig für obgenannte Zwecke.

Hobbes: Positivistische Vorstellung. Ehezwecke völlig losgelöst von Relisiösem. Kein übergeordneter Zweck. Staat alleine liegt Zweck fest. Ehe ist perfekter Regelungsgegenstand für positivistische Rechtsordnung. Ehebruch: Staat entscheied über Inhalt von Treue, definiert, was Treue ist qua Gesetz. Kann auch Polygamie anordnen

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7
Q

Neuzeit: Aufklärung

Vernunftrecht

Wolff

Kant

Hegel

A

Christian Wolff

  • Ehezwecke in säkularisierter Form fortgesetzt, insb. Fortpflanzungsgemeinschaft (und nicht Soldiargemeinschaft mehr!! ohne FP gibts keine Ehe) Wg. Absolutismus. Staat braucht Arbeitskräfte, Steuerzahler.
  • Ehe beruht auf Vertrag (Konsens) gesellschaftsvertragliche Bindung im Kleinen
  • Aber teilweise auch Beistandsgemeinschaft betont von anderen vernunftrechtlichen Denkern

Kant:

  • S. 52 §24
  • Ehe als Geschlechtsgemeinschaft
  • natürlicher oder unnatürlicher Gebrauch
  • natürlicher Gebrauch: durch rechtliches Gesetz abgesegneter Vertrag (=Ehe)
  • Keine Sexualität ausserhalb der Ehe: Fähigkeit des Menschen zu moralischem Handeln macht diesen erst zum Menschen. Konsequenz: Mensch muss frei sein, um moralisch zu handeln. Recht soll Freiheit sichern (radikal, mit Todesstrafe). Konsequenz bei Ehe: wenn Mensch Sexualität freien Lauf lässt, negiert er Moralität. moralische Geschlechtsgemeinschaft braucht Ehe. Fokus auf Sexualität.

Fokus nicht auf Fortpflanzung, nicht erforderlich!

Unzuchtsvermeidung auch nicht erforderlich! (hat nichts mit Moral zu tun)

Hegel

  • Ehe ist sittliches Verhältnis: Manifestiert sich nicht nur im Kinder produzieren, sondern auch in Erziehung. Übernahme von Wolff: _Hauptzweck Ehe ist Erzeugung der Kinde_r (auch hier wieder Staatsintresse).
  • Aber auch ohne Kinder kann Ehe geschlossen werden. Auch Solidargemeinschaft reicht aus.
  • Bemerkenswert: auch bei Hegel NICHT Unzuchtsvermeidung das Thema
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8
Q
  1. Jh.

Romantik

A

Kennzeichen:

Absage an Vernunftstaat (kalte analytische mathematische Vernunft)

Ästhetisches Gegenstück zu Vernunft -> Historismus (Erkenntnismedium des Rechtes)

Hinwendung zum Dunklen, Mysthischen

Heinrich von Kleist:

  • Jurist. Kommt von Kant her. Alles sei Vernunft zugänglich, Erkenntnistheorie. Aber radikaler Zusammenbruch dieser Theorie. Denn Auge kann auch getrübt sein (z.B. wenn man durch grünes Glas schaut sieht man alles Gründ obwhol nicht alles Grün ist). Gefühl (Unbewusstes, Mysthisches) ist somit “Auge” der Erkenntnis
  • Liebe als Ehezweck! Ehe als Liebesgemeinschaft

Fichte:

  • Jeder Teil gibt seine Persönlichkeit auf (nicht mehr gegenseitiger Vertrag)
  • Herz als Organ der Liebe, des Gefühls
  • Vermischung der Persönlichkeiten
  • Normative Beschreibung der Ehe nicht mehr aktuell
  • Zeugungszweck, Unzuchtsvermeidung nicht mehr aktuell
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9
Q

19./20. Jh

Sozialismus

Nationalsozialismus

Gegenwart

A

Engels (Sozialismus)

  • Ehe als Versorgungsgemeisnchaft tritt zruück (denn Gemeinschaft ist Versorger)
  • emotionaler Zweck kommt in Vordergrund

Totalitarismus 20. Jh. (Nationalsozialismus)

  • wieder Fortpflanzungsgemeinschaft im staatlichen interesse
  • Mutterkreuz ab 4 Kindern als Auszeichnung
  • Ehe als Garant der Rassereinheit (Reinheit des deutschen Bluts). Ehe zwischen Arier und Nichtariern unter Strafe gestellt

Sozialismus 20. Jh.

  • DDR: siehe Text
  • Fortpflanzungsgemeinschaft: Kinder zu Sozialisten erziehen (somit Staatsorientierung drin als Element). Aber nicht so totalitär wie im Vernunftrecht.
  • Staat wird zum Impulsmotor der Ehe (“Recht auf staatlichen Schutz”)
  • Ehe aber erstmals als Rückzugsraum, individuelle Sphäre, Privatheit und Geborgenheit. Um Zustimmung zu Staat zu stabilisieren. (Wie bei Marx und Engels im 19. Jh. Sexualität soll ausgelebt werden)

Gegenwart

  • Tendenz von Entstaatlichung
  • nicht mehr Fortpflanzung
  • Beistandsgemeinschaft
    • insb. in Schweiz: Nacheheliches Unterhaltsrecht. Eheliches Beistandsrecht wirkt weiter!! Staat so entlastet
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