Einführung - Grundlagen Flashcards
Renaissance und Humanismus
- Mensch rückt in den Mittelpunkt, Mass aller Dinge, zur Verbesserung der Welt
-
Reformation:
- Stellt Individuum an Ausgangspunkt der Theologie.
- Exkommunikation funktioniert nicht mehr
- Mensch in seiner indiviudellen Beziehung zu Gott ist im Zentrum, und Vergebung von Gott an individuellen Mensch. Individuell erlöst. Einbindung der Kirche nicht mehr revelant.
- Renaissance:
- neu professionalisierte Gerichtsbarkeit: Reichskammergericht soll nach Massgabe des römischen Rechts urteilen
- Kontinuität der Gesellschaftsschichten
- intensive soziale Kontrolle, sehr streng
- Kleidungsanordnung
- Heiratsverbote für den Adel
- Findet sogar weg in Landrechte
- Zugangsschranken für bestimmte Funktionen
- intensive soziale Kontrolle, sehr streng
- Persona
- Verbandszugehörigkeit im röm. Recht wird mit Leidenschaft übernommen
Naturrecht und Vernunft
Gegenbewegung
Schema von Donellus: quod nostrum
- Was uns gehört (Sachenrecht) / Was uns geschuldet wird (OR)
- Individualität und Personlalität und unabhängig vom Status (Ständeneutral)
Personenbegriff nach Vueltius (Persona: Subjektsqualität verknüpft mit Statusdenken)
- 3 Rechtskreise (=Status):
- Freiheit
- Familie
- Bürgerrecht
Grotius
- Ausgangspunkt die Statusdenken ändert
Naturrecht und Vernunft
Vueltius
Personenbegriff nach Vueltius
Persona: Subjektsqualität verknüpft mit Statusdenken
3 Rechtskreise (=Status):
- Freiheit
- Familie
- Bürgerrecht
Naturrecht und Vernunft
Grotius
Grotius
- Ausgangspunkt, der Statusdenken ändert, wehrt sich dagegen
- Verträge gelten in jedem Fall, egal wer Person dahinter ist
- Natürliche Freiheit im Naturrecht: Verträge haben keine Verbindlichkeit. Menschen alle gleich, aber keine Bedeutung, wenn man nicht individuelle Verträge schliessen kann. Grotius verlangt, dass alle Verträge schliessen können.
Naturrecht und Vernunft
Thomas Hobbes
Gesellschaftsvertrag als Grundlage für alles
Beruht auf Rechtsmacht jedes Einzelnen
Wertet Rechtsmöglichkeiten des Individuums ganz entscheidend auf
Naurrecht und Vernunft
Samuel Pufendorf, später Wolff
- §1 Sogar im Ansatz Garantie von Menschenwürde (Text 1). aber normative Bedeutung relativ schwach.
- § 2: Betonung der Gleichheit der Menschen im Naturzustand (Text 2). Differenzierung zwischen natürlichem (naturalis, alle gleich, Freiheit) und erworbenem Stand (civilis, mit ständischer Differenzierung.) -> juristisch/dogmatisch: Gleichheit bei Geburt von Gott geschafften, aber im Laufe des Lebens/Zivilisationsprozesss kann neuer Stand erworben werden (somit wird Ungleichheit geschaffen! -> Fortsetzung der Strafe der Menschen, die sich gegen Gott auflehnen) Zweiteilung dogmatisch: gibt Möglichkeit, Freiheit stehenzulassen und reale Ungleichheit ebenfalls miteinzubezihen (temporale Fiktion, Geschichtsfiktion: früher (urspr.) alles gut. Im Laufe des Lebens haben Menschen Rechte verloren).
- Persona moralis
- ethisches Wesen
- R&P -> GS-Vertrag, soll ständische Ungleichheit beseitigen
- Wolff:
- erster, der Menschenrechte wirklich zuende denkt
- angeborene Rechte (dürfen niemals durch Ungleichheit bwz. Änderung des Status verdrängt werden)
Repetition Person
Wenn eine REchtsordnung von MEnschen geschaffen wird: Wie beschreibt man Menschen? Wie überführt man Sie in Rechtsordnung?
Wie bewertet man menschliche Individualität ganz genereell?
- Antike: gebrochen, Mensch schon Indidivuum, Träger von R&P. Aber Mensch nicht gleich Mensch! Parallel zu RO werden Menschen nicht gleich behandelt, Menschen von verschiedener Qualität/Status
- Verbandszugehörigkeit stark ausgeprägt, bleibt fix:
- Status von Menschen richtet sich nach Zugehörigkeit zu Verband (römisch Recht: ius civile, ius … )
- Wie bei Stammesrechten (lex salica etc)
- allmählich Aufbrechen im Naturrecht
- siehe Grotius: Ansätze stark macht, dass alle Menschen von Natur aus gleich, setzt sich fort in MA Naturrechtsdebate/Kanonistik: alle Menschen vor Gott gleich, Vorstellung vom jüngsten Gericht. Menschen haben kraft Natur gleiche Rechte.
- Pufendorf:
Naturrecht und Vernunft
Kontinuität Status-Lehre
Übergang von Status in Persona in aufgeklärte Kodifikationen
ALR
Differenzierung, “eworbene Rechte”
Anerkennung unterschiedlicher status civiles, begründet durch Rechtsnormen
- Juden, Ausländer
- Adel, Klerus
S. 35 ALR:
- Mensch in verschiedenen Sphären (multidimensionales Wesen)
- Geburt
- Verbandszugehörigkeit
- Handlungen/Gegebenheiten
- Person:
- Im Zusammenhang mit bürgerlicher Gesellschaft mehrere kleine durch Natur oder Gesetz verbundene Gesellschaften
- § 3: Haushalt: Archetypus von Gesellschaft, die durch Natur geschaffen wird
- Mitnichten eine GS, die von Gleichheit geprägt ist (§2). Aber Mensch wird Gleichheit zugebilligt (§1). Person vollends Anknüpfungspunkt für Status. Person wird zu Baustein, um Ungleichheit/Gleichheit, Rechtserwerb rechtlich Beschreibbar zu machen
- Erstmals in Gesetz klar präzsisiert, was schon gedacht wurde.
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Übergang vom Status zu Persona in den aufgeklärten Kodifikationen
Code Civil
Rechtsgleichheit Art. 7: Gegenstück zu ALR
Gleicheit bestimmt Rechtsstatus mit. Hintergrund: Art. 1 S. 27.
Menschen BLEIBEN gleich, somit nicht Änderung des Status nach Geburt, werden nicht ungleich. Nicht mehr Forsetzung der religiösen Bestrafung von Adam und Eva.
Menschenrechte im ausgehenden 18. Jh
Kant
S. 29/30 lesen
§22: Privatrecht: Grundstruktur des Privatrechts
- Unterscheided Sphären: Ich, Du, Sphäre von Rechten
- Eigentumsrecht, Besitzrecht (Zuordnung von Güter)
§ 23: Personen kommen aufgrund Entscheidung zusammen und bilden eine Familie
- Personen sind Träger von Rechten.
- Basis von bürgerlicher Gesellschaft mit Freiheit und Recht ist Erwerbsvorgang(1) (Mann erwirbt Weib) sowie Verfügungen. Zuorndung von Gütern und Verbänden (Familien, Kinder als Bildung von Sozialbeziehung)
§46 Politische Freiheit(2):
- Bürger mit Rechten gegenüber Staat und anderen Personen
Freiheit nur in Selbständigkeit(3) (somit nicht Arbeitnehmer, dh. Geselle (selbst erworbenen Unautonomie), Frauen (von Geburt an) nicht autonom) -> Beziehungszuorndungen, nicht mehr Statuszuordnung
Gesellschaftsmodell von Kant
Bürgertum
- Herrschaft von Besitz und Bildung der Gesellschaft -> verleiht bürgerliche Freiheit
- Personenbegriff: Bürgerliche Persönlichkeit mit bürgelrichen Rechten -> aber Autonomie dazu notwendig!
19.Jh
Savigny
Thibaut
- Individualrechte seit 1789
- Aufbrechen Ständische GS (Rechtsgleichheit)
- Industr. Revolution
- Kreis der Marktteilnehmer soll erweitert werden, für mehr Umsatz -> Konsequenzen für Recht und Person
Savigny (S. 31):
- Humanist
- Knüpft an Kant an, aber klarer. Dogmatisch vollends an Person angeknpüft
- Person als Basis für Rechtsfähigkeit. Person = Mensch.
- Römisches Recht operiert mit Status. Wie soll er das kombinieren, da für ihn röm Recht wichtig ist.
- Status principalis
- Status minus principalis
- Unterschiede in Freiheit, Bürgerrecht, Mündig/Unmündig -> Savigny will dies nicht übernehmen
- §50: Rechtsfähigkeit.
- nimmt Erwerbsbeziehung bei Kant auf: verschiedene freie Menschen müssen sich koordinieren.
- Savigny differenzierter: Rechtsverhältnis. Willensherrschaft. Personlaität verwirklicht sich mit Willen, über einzelne Handlungen.
- Person ist Subjekt des Rechtsverhältnisses
- § 52:
- Freiheiten werden durch Recht koordiniert
- Freiheit kann sich in indivduellen Sphären verwirklichen, ermöglicht durch Recht
- §53, S. 32: Herrschaft
- Falls übermässige Herrschaft wie Sklaven, dann keine Freiheit mehr und somit in Widerspruch zu Recht, welches ja Freiheit gewähren soll (Freiheit = ohne Willkür sein)
- Aber ein bisschen Herrschaft muss sein durch fremde Person aber ohne Zerstörung der individuellen Freiheit. Dem Eigentum ähnlich aber nicht gleich = Paradox aufgelöst durch These: Herrschaft nur über einzelne Handlung der fremden Person = Obligation)
- Person ist Basis, Träger von Freiheitsrechte, von hier aus ergibt sich alles Weitere
Ersetzen Status-Lehre (verschiedene Stände) durch
- nat. und bürg. Rechtsfähigkeit
- Savigny: Verschiedenheit der Menschen (Civität, mentale/kognitive Fähigkeit)
Thibaut: konkretisiert dies in Recht in Rechtsfähigkeit
Repetition VL 3
Konturen und Eckpunkten fürhe Neuzeit
Vorstellung der Person in Aufklärung
normative Zuschreibun an Menschen
Kant: Person wird Aknpüfpunkt
Freiteih und Indidivuellem Tun sowie Recht erwerben
Savigy
- Jh
Pandektistik
Windscheid
S. 32
Unterschiede/Gemeinsamkeiten subj. Recht zw. Windscheid/Savigny
- Gemeinsamkeiten
- Recht der Person
- Willensherrschaft (Tun oder Lassen/ Befehl: dingliches Recht)
- Unterschiede
- Ausgangspunkt bei Savigny : Mensch
- Windscheid: Ausgangspunkt ist Recht
- Ableitung Rechtssubjektivität aus RO
- vorgegebene Rechtssätze
- status naturalis ist ausserhalb der Betrachtung (somit “Rechtspositivismus”) -> Gefährlich, denn (Menschen)Rechte können so kraft Recht entzogen werden! Bei Savigy könnte dies nicht passieren, da Mensch kraft Menschsein Träger von Rechten. Bei Wolff sogar angeborene Rechte.
- Jh.
Eugen Huber
ZGB-Schöpfer
Nimmt Personalität als Basis auf (von Savigny und Windscheid)
Umsetzung dieser Systementscheidung auf Ebene der Kodifikation:
- Familäre Verbundenheit ist Basis für alles (somit Personenrecht/Familienrecht am Anfang des ZGB).
- ZGB verzichtet auf allgemeinen Teil! (im GGsatz zu BGB)