Einführung - Grundlagen Flashcards

1
Q

Renaissance und Humanismus

A
  • Mensch rückt in den Mittelpunkt, Mass aller Dinge, zur Verbesserung der Welt
  • Reformation:
    • Stellt Individuum an Ausgangspunkt der Theologie.
    • Exkommunikation funktioniert nicht mehr
    • Mensch in seiner indiviudellen Beziehung zu Gott ist im Zentrum, und Vergebung von Gott an individuellen Mensch. Individuell erlöst. Einbindung der Kirche nicht mehr revelant.
  • Renaissance:
    • neu professionalisierte Gerichtsbarkeit: Reichskammergericht soll nach Massgabe des römischen Rechts urteilen
  • Kontinuität der Gesellschaftsschichten
    • intensive soziale Kontrolle, sehr streng
      • Kleidungsanordnung
      • Heiratsverbote für den Adel
      • Findet sogar weg in Landrechte
      • Zugangsschranken für bestimmte Funktionen
  • Persona
    • Verbandszugehörigkeit im röm. Recht wird mit Leidenschaft übernommen
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2
Q

Naturrecht und Vernunft

A

Gegenbewegung

Schema von Donellus: quod nostrum

  • Was uns gehört (Sachenrecht) / Was uns geschuldet wird (OR)
  • Individualität und Personlalität und unabhängig vom Status (Ständeneutral)

Personenbegriff nach Vueltius (Persona: Subjektsqualität verknüpft mit Statusdenken)

  • 3 Rechtskreise (=Status):
    • Freiheit
    • Familie
    • Bürgerrecht

Grotius

  • Ausgangspunkt die Statusdenken ändert
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3
Q

Naturrecht und Vernunft

Vueltius

A

Personenbegriff nach Vueltius

Persona: Subjektsqualität verknüpft mit Statusdenken

3 Rechtskreise (=Status):

  • Freiheit
  • Familie
  • Bürgerrecht
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4
Q

Naturrecht und Vernunft

Grotius

A

Grotius

  • Ausgangspunkt, der Statusdenken ändert, wehrt sich dagegen
  • Verträge gelten in jedem Fall, egal wer Person dahinter ist
  • Natürliche Freiheit im Naturrecht: Verträge haben keine Verbindlichkeit. Menschen alle gleich, aber keine Bedeutung, wenn man nicht individuelle Verträge schliessen kann. Grotius verlangt, dass alle Verträge schliessen können.
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5
Q

Naturrecht und Vernunft

Thomas Hobbes

A

Gesellschaftsvertrag als Grundlage für alles

Beruht auf Rechtsmacht jedes Einzelnen

Wertet Rechtsmöglichkeiten des Individuums ganz entscheidend auf

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6
Q

Naurrecht und Vernunft

Samuel Pufendorf, später Wolff

A
  • §1 Sogar im Ansatz Garantie von Menschenwürde (Text 1). aber normative Bedeutung relativ schwach.
  • § 2: Betonung der Gleichheit der Menschen im Naturzustand (Text 2). Differenzierung zwischen natürlichem (naturalis, alle gleich, Freiheit) und erworbenem Stand (civilis, mit ständischer Differenzierung.) -> juristisch/dogmatisch: Gleichheit bei Geburt von Gott geschafften, aber im Laufe des Lebens/Zivilisationsprozesss kann neuer Stand erworben werden (somit wird Ungleichheit geschaffen! -> Fortsetzung der Strafe der Menschen, die sich gegen Gott auflehnen) Zweiteilung dogmatisch: gibt Möglichkeit, Freiheit stehenzulassen und reale Ungleichheit ebenfalls miteinzubezihen (temporale Fiktion, Geschichtsfiktion: früher (urspr.) alles gut. Im Laufe des Lebens haben Menschen Rechte verloren).
  • Persona moralis
    • ethisches Wesen
    • R&P -> GS-Vertrag, soll ständische Ungleichheit beseitigen
  • Wolff:
    • erster, der Menschenrechte wirklich zuende denkt
    • angeborene Rechte (dürfen niemals durch Ungleichheit bwz. Änderung des Status verdrängt werden)
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7
Q

Repetition Person

A

Wenn eine REchtsordnung von MEnschen geschaffen wird: Wie beschreibt man Menschen? Wie überführt man Sie in Rechtsordnung?

Wie bewertet man menschliche Individualität ganz genereell?

  • Antike: gebrochen, Mensch schon Indidivuum, Träger von R&P. Aber Mensch nicht gleich Mensch! Parallel zu RO werden Menschen nicht gleich behandelt, Menschen von verschiedener Qualität/Status
  • Verbandszugehörigkeit stark ausgeprägt, bleibt fix:
    • Status von Menschen richtet sich nach Zugehörigkeit zu Verband (römisch Recht: ius civile, ius … )
    • Wie bei Stammesrechten (lex salica etc)
  • allmählich Aufbrechen im Naturrecht
    • siehe Grotius: Ansätze stark macht, dass alle Menschen von Natur aus gleich, setzt sich fort in MA Naturrechtsdebate/Kanonistik: alle Menschen vor Gott gleich, Vorstellung vom jüngsten Gericht. Menschen haben kraft Natur gleiche Rechte.
    • Pufendorf:
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8
Q

Naturrecht und Vernunft

Kontinuität Status-Lehre

Übergang von Status in Persona in aufgeklärte Kodifikationen

ALR

A

Differenzierung, “eworbene Rechte”

Anerkennung unterschiedlicher status civiles, begründet durch Rechtsnormen

  • Juden, Ausländer
  • Adel, Klerus

S. 35 ALR:

  • Mensch in verschiedenen Sphären (multidimensionales Wesen)
    • Geburt
    • Verbandszugehörigkeit
    • Handlungen/Gegebenheiten
  • Person:
    • Im Zusammenhang mit bürgerlicher Gesellschaft mehrere kleine durch Natur oder Gesetz verbundene Gesellschaften
    • § 3: Haushalt: Archetypus von Gesellschaft, die durch Natur geschaffen wird
  • Mitnichten eine GS, die von Gleichheit geprägt ist (§2). Aber Mensch wird Gleichheit zugebilligt (§1). Person vollends Anknüpfungspunkt für Status. Person wird zu Baustein, um Ungleichheit/Gleichheit, Rechtserwerb rechtlich Beschreibbar zu machen
  • Erstmals in Gesetz klar präzsisiert, was schon gedacht wurde.
    *
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9
Q

Übergang vom Status zu Persona in den aufgeklärten Kodifikationen

Code Civil

A

Rechtsgleichheit Art. 7: Gegenstück zu ALR

Gleicheit bestimmt Rechtsstatus mit. Hintergrund: Art. 1 S. 27.

Menschen BLEIBEN gleich, somit nicht Änderung des Status nach Geburt, werden nicht ungleich. Nicht mehr Forsetzung der religiösen Bestrafung von Adam und Eva.

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10
Q

Menschenrechte im ausgehenden 18. Jh

Kant

A

S. 29/30 lesen

§22: Privatrecht: Grundstruktur des Privatrechts

  • Unterscheided Sphären: Ich, Du, Sphäre von Rechten
  • Eigentumsrecht, Besitzrecht (Zuordnung von Güter)

§ 23: Personen kommen aufgrund Entscheidung zusammen und bilden eine Familie

  • Personen sind Träger von Rechten.
  • Basis von bürgerlicher Gesellschaft mit Freiheit und Recht ist Erwerbsvorgang(1) (Mann erwirbt Weib) sowie Verfügungen. Zuorndung von Gütern und Verbänden (Familien, Kinder als Bildung von Sozialbeziehung)

§46 Politische Freiheit(2):

  • Bürger mit Rechten gegenüber Staat und anderen Personen

Freiheit nur in Selbständigkeit(3) (somit nicht Arbeitnehmer, dh. Geselle (selbst erworbenen Unautonomie), Frauen (von Geburt an) nicht autonom) -> Beziehungszuorndungen, nicht mehr Statuszuordnung

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11
Q

Gesellschaftsmodell von Kant

A

Bürgertum

  • Herrschaft von Besitz und Bildung der Gesellschaft -> verleiht bürgerliche Freiheit
  • Personenbegriff: Bürgerliche Persönlichkeit mit bürgelrichen Rechten -> aber Autonomie dazu notwendig!
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12
Q

19.Jh

Savigny

Thibaut

A
  1. Individualrechte seit 1789
  2. Aufbrechen Ständische GS (Rechtsgleichheit)
  3. Industr. Revolution
  • Kreis der Marktteilnehmer soll erweitert werden, für mehr Umsatz -> Konsequenzen für Recht und Person

Savigny (S. 31):

  • Humanist
  • Knüpft an Kant an, aber klarer. Dogmatisch vollends an Person angeknpüft
  • Person als Basis für Rechtsfähigkeit. Person = Mensch.
  • Römisches Recht operiert mit Status. Wie soll er das kombinieren, da für ihn röm Recht wichtig ist.
    • Status principalis
    • Status minus principalis
    • Unterschiede in Freiheit, Bürgerrecht, Mündig/Unmündig -> Savigny will dies nicht übernehmen
  • §50: Rechtsfähigkeit.
    • nimmt Erwerbsbeziehung bei Kant auf: verschiedene freie Menschen müssen sich koordinieren.
    • Savigny differenzierter: Rechtsverhältnis. Willensherrschaft. Personlaität verwirklicht sich mit Willen, über einzelne Handlungen.
    • Person ist Subjekt des Rechtsverhältnisses
  • § 52:
    • Freiheiten werden durch Recht koordiniert
    • Freiheit kann sich in indivduellen Sphären verwirklichen, ermöglicht durch Recht
  • §53, S. 32: Herrschaft
    • Falls übermässige Herrschaft wie Sklaven, dann keine Freiheit mehr und somit in Widerspruch zu Recht, welches ja Freiheit gewähren soll (Freiheit = ohne Willkür sein)
    • Aber ein bisschen Herrschaft muss sein durch fremde Person aber ohne Zerstörung der individuellen Freiheit. Dem Eigentum ähnlich aber nicht gleich = Paradox aufgelöst durch These: Herrschaft nur über einzelne Handlung der fremden Person = Obligation)
    • Person ist Basis, Träger von Freiheitsrechte, von hier aus ergibt sich alles Weitere

Ersetzen Status-Lehre (verschiedene Stände) durch

  • nat. und bürg. Rechtsfähigkeit
  • Savigny: Verschiedenheit der Menschen (Civität, mentale/kognitive Fähigkeit)

Thibaut: konkretisiert dies in Recht in Rechtsfähigkeit

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13
Q

Repetition VL 3

A

Konturen und Eckpunkten fürhe Neuzeit

Vorstellung der Person in Aufklärung

normative Zuschreibun an Menschen

Kant: Person wird Aknpüfpunkt

Freiteih und Indidivuellem Tun sowie Recht erwerben

Savigy

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14
Q
  1. Jh

Pandektistik

Windscheid

A

S. 32

Unterschiede/Gemeinsamkeiten subj. Recht zw. Windscheid/Savigny

  • Gemeinsamkeiten
    • Recht der Person
    • Willensherrschaft (Tun oder Lassen/ Befehl: dingliches Recht)
  • Unterschiede
    • Ausgangspunkt bei Savigny : Mensch
    • Windscheid: Ausgangspunkt ist Recht
      • Ableitung Rechtssubjektivität aus RO
      • vorgegebene Rechtssätze
    • status naturalis ist ausserhalb der Betrachtung (somit “Rechtspositivismus”) -> Gefährlich, denn (Menschen)Rechte können so kraft Recht entzogen werden! Bei Savigy könnte dies nicht passieren, da Mensch kraft Menschsein Träger von Rechten. Bei Wolff sogar angeborene Rechte.
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15
Q
  1. Jh.

Eugen Huber

A

ZGB-Schöpfer

Nimmt Personalität als Basis auf (von Savigny und Windscheid)

Umsetzung dieser Systementscheidung auf Ebene der Kodifikation:

  • Familäre Verbundenheit ist Basis für alles (somit Personenrecht/Familienrecht am Anfang des ZGB).
  • ZGB verzichtet auf allgemeinen Teil! (im GGsatz zu BGB)
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16
Q

Negation der Person Ende 19. Jh./20. Jh.

A

S. 33 1942 Nationalsozialistisches Volksgesetzbuch

Formulierung von Person und Individualität

  • Ablehnung röm Recht: zu individualistisch -> Person ist nur von Gemeinschaft her zu denken.
  • Ablehung von Individualität
  • Volksgemeinschaft setzt Rahmen für Rechte -> Individum hat Rechte um seiner Individualität willen?
  • Vertrag/Eigentum: Kant/Savigny/Winscheid -
    • Unterschied zu NS: (Ziff. 1)
      • oberstes Gesetz ist Wohl des Individuums und nicht der Gemeinschaft.
      • Somit leiten sich Rechte von der Gemeinschaft ab
      • Eigentum zwar auch anerkannt aber nur wegen wirtschaftlichen Zwecken für Gemeinschaft
      • Vertrag wird anerkannt, weil Güterverteilung innerhalb Volksgemeinschaft erleichtert wird und nicht des Individuums wegen (Ziff 12)

Kommunistisches Regime:

  • Ebenfalls Betonung der Klassengemeinschaft
17
Q

Zwischenbilanz nach NS

A

Person vorhanden bereits im röm Recht, aber erst in Aufklärung enschteidend

soziale Ungleichheit kategorial abbilden, mit verschiedenen Status

  • Mensch einerseits frei. Anderseits durch Umstände ungleich.

Menschliche Individualität seit Aufklärung verfestigt

  • seit dieser Zeit auch Schutz des Persönlichkeitsrecht