INHALTSFRAGEN Flashcards
§ 433 Voraussetzung
Kaufvertrag
invitatio ad offerendum
Aufforderung zur Abgabe einer WE
- Kein Abgebot!
- es fehlt an Rechtsbindungswillen folglich keine WE
Anfechtung
§142
wenn ein Rechtsgeschäft angefochten wird wir es ex tunc (von Anfang an) unwirksam
-die WE wird angefochten nicht der Kaufvertrag
Kenntnisnahme
tritt da ein wenn es dem Empfänger möglich ist unter normalen Umständen auf sein Machtbereich zuzugreifen
Anfechtungserklärung
- erfolgt gegenüber dem Anfechtungsgegner
- muss nicht konkret ausgesprochen werden, es reicht wenn Willensmängel geäußert werden
Unrichtige Übermittlung
§120 BGB
das Rechtsgeschäft ist anfechtbar wenn die Erklärung unbewusst falsch durch ein Boten erklärt wurde
gesetzliches Verbot
- ein Rechtsgeschäft , dass gegen gesetzliche Verbote verstößt ist nichtig
- Das Verbot muss sich an beide Partein richten
Formen
Schriftform, § 126 BGB elektronische Form §1266 BGB Textform, § 126b BGB notarielle Beurkundung, § 128 BGB öffentliche Beglaubigung der Unterschrift, § 129 BGB
Schriftform, § 126 BGB
elektronische Form §1266 BGB
Textform, § 126b BGB
notarielle Beurkundung, § 128 BGB
öffentliche Beglaubigung der Unterschrift, § 129 BGB
Formmangel - Heilung
Grundsätzlich ist ein Rechtsgeschäft, dass die vorgeschriebene Form nicht eingehalten hat nach § 125 S.1 BGB unwirksam. Allerdings ist in einigen Fällen eine nachträgliche Heilung möglich. Die Heilung erstreckt sich dabei auf den gesamten Inhalt des Rechtsgeschäftes. Die Heilung hat jedoch keine rückwirkende Kraft, die Vertragsparteien müssen unter Berücksichtigung des § 141 II BGB jedoch einander das gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an wirksam geschlossen wäre.
Anfechtungsgründe
(1) Anfechtungsgründe des § 119 I BGB
a) Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1 BGB)
b) Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2 BGB)
(2) Anfechtungsgrund des § 119 II BGB
c) Eigenschaftsirrtum
(3) Anfechtungsgrund des § 120 BGB
d) Unrichtige Übermittlung der Willenserklärung
(4) Anfechtungsgrund des § 123 BGB
e) Täuschung oder Drohung
Inhaltsirrtum
§ 119 I Fall 1 BGB
liegt vor wenn der Anfechtende über den Inhalt sein WE im Irrtum war
Eigenschaftsirrtum
§ 119 II BGB
- Irrtum über Inhalt der WE wenn verkehrswesentliche Eigenschaften betroffen sind
- Nicht auf Wert sondern auf die Eigenschaft berufen!
Täuschung oder Drohung
Erklärungsrrrtum
§ 119 I Fall 2 BGB
- der Anfechtende war bei Abgabe der WE im Irrtum über Inhalt oder wollte die WE mit dem Inhalt garnicht abgeben
- Verschreiben, Vertippen; vergreifen oder Versprechen
- Man tut etwas was man nicht tun wollte (falsches Erklärungszeichen)
Anfechtungsfrist
gesetzlich geregelt je nach Grund
- § 121 sofort nach Kenntnisnahme, nach 10 Jahren ausgeschlossen
( Inhalsirrtum; Erklärungsirrtum; Eigenschaftsirrtum;unrichtige Übermittlung)
-§124 BGB bis 1 Jahr nach Kenntnisnahme, nach 10 Jahren ausgeschlossen
(arglistige Täuschung und Drohung)
Erlöschung der Vollmacht
§168 BGB
Bestimmtsich nach der Erteilung und bei beendigung eines Rechtsverhältnis endet die Vollmach automatisch
in-Sich Geschäft
§ 182 BGB
-EIn Vertreter kann NICHT Vertragspartner für den Vertretenden sein sog. Selbstkontrahierung
Ausnahmen:
- Vertreter gestattet Selbstkontrahierung
- Rechtsgeschäft ist lediglich rechtlich vorteilhaft
- Ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit
verspätete und abändern Annahme
§ 150 BGB
- Die verspätete Abgabe gilt als neuer Antrag
- Annahme mit Änderung gilt als Ablehnung in Verbindung eines neuen Antrags
Abgabe
grds. gilt eine WE als abgegeben wenn sie mit dem Wissen und Wollen des Erklärenden abgegeben worden ist und keine weiteren Zwischenschritte mehr nötig sind, damit die WE den Empfänger erreicht.
verschiedene Arten:
- mündlich:
a) anwesende= sofort
b) abwesende= §130 I BGB - schriftlich
a) anwesende=mit Übergabe
b) abwesende=§130 I BGB