INHALTSFRAGEN Flashcards

1
Q

§ 433 Voraussetzung

A

Kaufvertrag

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2
Q

invitatio ad offerendum

A

Aufforderung zur Abgabe einer WE

  • Kein Abgebot!
  • es fehlt an Rechtsbindungswillen folglich keine WE
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3
Q

Anfechtung

A

§142
wenn ein Rechtsgeschäft angefochten wird wir es ex tunc (von Anfang an) unwirksam
-die WE wird angefochten nicht der Kaufvertrag

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4
Q

Kenntnisnahme

A

tritt da ein wenn es dem Empfänger möglich ist unter normalen Umständen auf sein Machtbereich zuzugreifen

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5
Q

Anfechtungserklärung

A
  • erfolgt gegenüber dem Anfechtungsgegner

- muss nicht konkret ausgesprochen werden, es reicht wenn Willensmängel geäußert werden

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6
Q

Unrichtige Übermittlung

A

§120 BGB

das Rechtsgeschäft ist anfechtbar wenn die Erklärung unbewusst falsch durch ein Boten erklärt wurde

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7
Q

gesetzliches Verbot

A
  • ein Rechtsgeschäft , dass gegen gesetzliche Verbote verstößt ist nichtig
  • Das Verbot muss sich an beide Partein richten
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8
Q

Formen

A
Schriftform, § 126 BGB
elektronische Form §1266 BGB
Textform,  § 126b BGB
notarielle Beurkundung, § 128 BGB
öffentliche Beglaubigung der Unterschrift, § 129 BGB
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9
Q

Schriftform, § 126 BGB

A
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10
Q

elektronische Form §1266 BGB

A
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11
Q

Textform, § 126b BGB

A
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12
Q

notarielle Beurkundung, § 128 BGB

A
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13
Q

öffentliche Beglaubigung der Unterschrift, § 129 BGB

A
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14
Q

Formmangel - Heilung

A

Grundsätzlich ist ein Rechtsgeschäft, dass die vorgeschriebene Form nicht eingehalten hat nach § 125 S.1 BGB unwirksam. Allerdings ist in einigen Fällen eine nachträgliche Heilung möglich. Die Heilung erstreckt sich dabei auf den gesamten Inhalt des Rechtsgeschäftes. Die Heilung hat jedoch keine rückwirkende Kraft, die Vertragsparteien müssen unter Berücksichtigung des § 141 II BGB jedoch einander das gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an wirksam geschlossen wäre.

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15
Q

Anfechtungsgründe

A

(1) Anfechtungsgründe des § 119 I BGB
a) Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1 BGB)
b) Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2 BGB)
(2) Anfechtungsgrund des § 119 II BGB
c) Eigenschaftsirrtum
(3) Anfechtungsgrund des § 120 BGB
d) Unrichtige Übermittlung der Willenserklärung
(4) Anfechtungsgrund des § 123 BGB
e) Täuschung oder Drohung

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16
Q

Inhaltsirrtum

A

§ 119 I Fall 1 BGB

liegt vor wenn der Anfechtende über den Inhalt sein WE im Irrtum war

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17
Q

Eigenschaftsirrtum

A

§ 119 II BGB

  • Irrtum über Inhalt der WE wenn verkehrswesentliche Eigenschaften betroffen sind
  • Nicht auf Wert sondern auf die Eigenschaft berufen!
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18
Q

Täuschung oder Drohung

A
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19
Q

Erklärungsrrrtum

A

§ 119 I Fall 2 BGB

  • der Anfechtende war bei Abgabe der WE im Irrtum über Inhalt oder wollte die WE mit dem Inhalt garnicht abgeben
  • Verschreiben, Vertippen; vergreifen oder Versprechen
  • Man tut etwas was man nicht tun wollte (falsches Erklärungszeichen)
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20
Q

Anfechtungsfrist

A

gesetzlich geregelt je nach Grund

  • § 121 sofort nach Kenntnisnahme, nach 10 Jahren ausgeschlossen
    ( Inhalsirrtum; Erklärungsirrtum; Eigenschaftsirrtum;unrichtige Übermittlung)

-§124 BGB bis 1 Jahr nach Kenntnisnahme, nach 10 Jahren ausgeschlossen
(arglistige Täuschung und Drohung)

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21
Q

Erlöschung der Vollmacht

A

§168 BGB

Bestimmtsich nach der Erteilung und bei beendigung eines Rechtsverhältnis endet die Vollmach automatisch

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22
Q

in-Sich Geschäft

A

§ 182 BGB
-EIn Vertreter kann NICHT Vertragspartner für den Vertretenden sein sog. Selbstkontrahierung

Ausnahmen:

  1. Vertreter gestattet Selbstkontrahierung
  2. Rechtsgeschäft ist lediglich rechtlich vorteilhaft
  3. Ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit
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23
Q

verspätete und abändern Annahme

A

§ 150 BGB

  1. Die verspätete Abgabe gilt als neuer Antrag
  2. Annahme mit Änderung gilt als Ablehnung in Verbindung eines neuen Antrags
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24
Q

Abgabe

A

grds. gilt eine WE als abgegeben wenn sie mit dem Wissen und Wollen des Erklärenden abgegeben worden ist und keine weiteren Zwischenschritte mehr nötig sind, damit die WE den Empfänger erreicht.

verschiedene Arten:

  1. mündlich:
    a) anwesende= sofort
    b) abwesende= §130 I BGB
  2. schriftlich
    a) anwesende=mit Übergabe
    b) abwesende=§130 I BGB
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25
Q

Erlöschung bzw. Ablehnung eines Angebots

A

§ 146 Alt.1 BGB
- Antrag erlöscht wenn er abgelehnt wird

§ 146 Alt. 2 BGB
- Antrag erlöscht wenn er nicht rechtzeitig angenommen wird

(§ 156 BGB Versteigerung: Bei Schließung der Versteigerung oder bei dem nächst höheren Angebot)

26
Q

Antragsannahmefrist

A

§ 147 I BGB
-bei anwesenden sofort

§ 147 II BGB
-Bei abwesenden kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, wie der Antragende auf eine Antwort unter regelmäßigen Umständen warten darf

Außnahme: § 148 BGB Fristsetzung

27
Q

Geschäftsunfähigkeit

A

§ 104/105 BGB ( §105 als Rechtsfolge–> Nichtigkeit)

  • Kinder unter 7
  • Dauerhaft krankhafte Störungen
  • Bewusstlosigkeit
  • Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit

Ausnahme: § 105a BGB Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens

28
Q

Taschengeldparagrah

A

§110

  • Bewirkung mit eigen Mitteln
  • Konkludente Einwilligung
  • vollständige Bezahlung

Ausnahme: Abos,Ratenkäufe und Mobielfunkverträge; §112 (Christan-Lindner-Paragah); §113 (Dienst und Arbeitsverhältnisse

29
Q

Schwebende Unwirksamkeit

A

§108 BGB
-Bis zur Nachträglichen Genhmigung oder Ablehnung
-Frist: 2 Wochen
Sweigen= Ablehnung

30
Q

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

A

§ 106 BGB –> Kinder zwischen 7-18

§ 107 BGB –> Benötigen eine Einwilligung wenn das Geschäft nicht lediglich Rechtlich vorteilhaft ist

Mj. Verterter= Neutrales Rechtsgeschäft

31
Q

Formmangel

A

§ 125 BGB–> Nichtigkeit bei Formfehlern

Aber: Privatautonomie dh Formfreiheit außer bei gestzlich vorgeschriebener Form

311b I S.1 BGB: Gründstücke–> norarielle Beurkundung

§368 BGB: Quittung–> Schriftform

§ 550 BGB Mietvertrag–> Schrieftform

32
Q

Offenkundigkeitsprinzip

A

Für den Erklärungsempfänger muss die Tatsache, dass der Vertreter die Willenserklärung nicht in eigenem Namen, sondern in fremdem Namen abgibt, auch erkennbar sein; man spricht von Offenkundigkeit oder dem sog. Offenkundigkeitsprinzip.

Ausnahme: Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens

33
Q

Stellvertretung

A

§§ 164 ff. BGB
-wirkt für und gegen den Vertretenen

Prüfung

  1. Zulässigkeit
  2. Abgabe einer eigen WE
  3. Vertretungsmacht
  4. Offenkundigkeit
34
Q

Duldungsvollmacht

A

Schützt den Vertragspartner, da es den Anschein gemacht hat als ob der scheinbare Vertreter Vertretungsmacht hat. Der Vertretende hat das Verhalten des Vertreters gekannt und geduldet.

35
Q

Vertretungsmacht Quellen

A

GRR

GESETZ: Bsp: § 1629 I S1 BGB-Die elterliche sorge umfasst die Vertretung des Kinders

RECHTSGESCHÄFTLICHE VOLLMACHT: kann müdlich erfolgen

RECHTSSCHEIN: Duldungs und Anscheinsvollmacht

36
Q

Anscheinsvollmacht

A

Schützt den Vertragspartner, da es den Anschein gemacht hat als ob der scheinbare Vertreter Vertretungsmacht hat. Der Vertretende hätte dies hierbei erkennen müssen.

37
Q

Kundgebung

A

§ 171 BGB

Erteilung der Vollmacht gegenüber einem unbestimmten Personenkreis

38
Q

Außenvollmacht

A

§ 167 I Fall BGB

Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Vertragspatner

39
Q

Innenvollmacht

A

§ 167 I Fall 1 BGB

Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Vertreter

40
Q

Handeln unter falschen Namen

A
  • keine Stellvertretung

- Namenstäuschung , mit dem Ziel nur über den Namen zu täuschen, dennoch selber für das Rechtsgeschäft aufzukommen

41
Q

Handel unter fremden Namen

A
  • keine Stellvertretung
  • Identitätstäuschung mit dem Ziel nicht für das Rechtsgeschäft aufkommen zu müssen
  • § 179 BGB analog anwenden
42
Q

Sittenwidrigkeit/Wucher

A

§ 139 BGB
wenn ein Geschäft gegen gute Sitten verstößt ist es nichtig

§138 II BGB Wucher
spezial Tatbestand von Sittenwidrigkeit= nichtig
Voraussetzung: schwächeausnutzen, Leistung/Gegenleistung stehen in einem extremen Missverhältnis

43
Q

Falsa demostratio non nocet

A
  • Lat. = falsche Bezeichnung schadet nicht
  • Relevant, wenn die Parteien sich vertraglich einigen, aber bewusst oder
    unbewusst Vertragsgegenstände falsch bezeichnen.
  • Es gilt das von Parteien übereinstimmend gewollte und nicht das tatsächlich
    erklärte.

Verbot der Buchstabenauslegung:
§133 BGB
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem
buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

44
Q

Zugangvereitlung

A
45
Q

Auslegung von WE und Verträgen

A

§ 133 BGB WE (Verbot der Buchstanben Auslegung)
Der wirkliche Wille ist zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(s. falsa demonstratio als Anwendungsbereich)

§ 157 BGB Verträge
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

46
Q

Vollmacht

A
47
Q

Empfangsbote+Zugangszeitpunkt

A
  • empfang einer fremden WE
  • Risiko der Übermittlung liegt beim Empfänger
  • Bsp.: Eltern, Ehegatte; Erwachsende Kinder
  • Zugangszeitpunkt: wenn die WE beim Empfänger angekommen ist
48
Q

Vetreter + Zugangszeitpunkt

A

Details: s. Stellvertretung

  • hat Endscheidungsspielraum
  • Zeitpunkt: sofort
  • Anwendung § 164 BGB
49
Q

Erklärungsbote + Zugangszeitpunkt

A
  • Überbringt eine fremde WE
  • hat kein Endscheidungsspielraum
  • Risiko der Übermittlung liegt bei Erklärenden
  • Bsp.: kleine Kinder, Handwerker
  • Zeitpunkt: wenn die WE beim Empfänger angekommen ist
  • Keine anwendung § 164 BGB
50
Q

Gefälligkeitsverhätnis

A
51
Q

Dissen

A
52
Q

Vertreter ohne Vertrtungsmacht

A
53
Q

offerta as incertas personas

A

(dt.: „Angebot an unbestimmte Personen“) bezeichnet ein rechtsverbindliches Angebot, das sich an einen unbestimmten Personenkreis als Vertragspartner richtet.

54
Q

Zugang

A
55
Q

Machtbereich

A
56
Q

Missbracu der Vollmacht- einfache Missbrauchstatbestände

A
57
Q

Missbrauch der Vollmacht- schwere Missbrauchstatbestände

A

sowohl Vertreter als auch Vertragspatner handel missbräuchlich

Kollusion:Von Kollusion spricht man, wenn der Vertreter und der Vertragspartner vorsätzlich und einvernehmlich die dem Vertreter nach dem Innenverhältnis vorgegebene Vertretungsmacht überschreiten, um den Vertretenen zu schädigen.

Evidenz:Eine Evidenz liegt vor, wenn der Missbrauch der Vertretungsmacht für den Geschäftsgegner offensichtlich, also evident ist (vgl. … Nach allgemeiner Ansicht müssten dafür beim Geschäftsgegner zumindest begründete Zweifel an der Vertretungsmacht entstanden sein

58
Q

Fehleridentität

A
59
Q

Guter Scherz

A
60
Q

Böser Scherz

A
61
Q

Scheingeschäft

A
62
Q

Erklärungssorgfalt

A

Versteht der Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies
grundsätzlich zulasten des Erklärenden, der das Risiko dafür trägt, dass der
Empfänger seine Worte auch erfassen kann.