DEFINITION Flashcards
Anspruch
Das Recht von einem anderen das Tun oder Unterlassen verlangen zu können
wiederrechtlich
Die Drohung ist wiederrechtlich, wenn Zweck und Mittel außer Realation zueinander stehen
Drohung
In Ausicht stellen eines nicht unempfitlichen Übels, auf welches der Täter Einfluss zu haben vorgibt
arglist
Vorsatz in Bezug auf die Täuschungshandlung
Täuschung
Vorspielung oder Entstellung von Tatsachen, um beim Vertragspartner eine Fehlvorstellung herbeiführt
Eigenschaft
Wertbildene Faktoren einer Sache (Bsp.: Alte; Matrial; Schöpfer; etc.)
verkehrswesentlich
wenn die Eigenschaft für das konkrete Geschäft von Bedeutung ist
Irrtum
das Auseinanderfallen von Gewollten und Erklärten
sittenwidrigkeit
Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenen
ledeglich rechtlich Vorteilhaft
(nicht wirtschaftlich zu sehen) liegt vor, wenn unmittelbar durch das Revhtgeschäft keine Pflichen für den Mj. Entstehen und vorhandendene Rechte des Mj. nicht aufgegeben werden
essentialia negotii
sog. Hautbestandteile eines Vertrages
–> müssen aus dem Angebot hervorgehen, ansonsten liegt kein Angebot vor.
(Vertragspatner; Kaufsache; Kaufpreis)
Vertretungsmacht
Ermächtigung für jemanden anderen handeln zu dürfen
objektiver Empfängerhorizont
Sicht eines objektiven Erklärungsempfänger
höchstpersönliche Rechtgeschäfte
Rechtsgeschäfte die man nur selbst ausführen kann Insbesondere die Eheschließung § 1311 BGB , oder die Testermenterrichtung §2064
Annahme
Eine empfangsbedürftige WE, in der sich jemand mit dem Angebot eines anderen einverstanden gibt unm einen Vertragsschluss herbeiführen möchte
( Bei Versteigerungen ist dies der Zuschlag § 156 BGB)
Kaufvertrag
eine kaufrechtliche Einigung, welche durch zwei übereinstimmende WE, nähmlich Angebot und Annahme zustande kommt
Angebot
Eine empfangsbedürftige WE, in der die eine Partei der anderen Partei einen Vertragsschluss so darlegt, dass die andere Partei den Vertrag mit einem einfachen “ja” herbeiführen kann. Hierbei müssen die sogenannten essentialia negotii enthalten sein.
objektiv
eine allgemeine Betrachtung einer Situation von oben herab durch eine neutrale Person.
subjektiv
eine persönliche Betrachtung, welche persönliche Fähigkeiten, eignes Denken und eigene Erfahrungen mit einbezieht
ausdrücklich
bedeutet schriftlich oder sprachlich bestätigen, dass man eine WE abgeben will.
Bsp.: schreiben eines Briefes mit einem Angebot oder A sagt zu B, dass er B’s Haus kaufen will
konkludent
es wird durch schlüssiges Verhalten gezeigt, dass man seinen Willen erklären möchte
Bsp.: B legt ein Buch im Buchladen auf den Kassentisch
Rechtsbindungswille
der Wille sich rechtlich zu binden
Erklärungsbewusstsein
Der Erklärende muss mithin in dem Bewusstsein handeln, dass er eine WE angibt
–> (-)= Unwirksame WE
Ausnahme: potenzielles Erklärungsbewusstsein Bsp.: Trierer Weinversteigerung
Handlung-/ Geschäftswille
Handlungswille: der Wille des Erklärenden, überhaupt mit einem äußerlich wahrnehmbaren Verhalten etwas mitzuteilen
–> (-)=unwirksame WE
Geschäftswille: der Wille ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft herbeizuführen
–> (-) = meist Irrtum–> Anfechtung
Willenserklärung WE
eine Äußerung (Oder tun) die unmittelbar auf die herbeiführen eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolg gerichtet ist
Privatautonomie
jede rechtsfähige Person ist in der Gestaltung ihrer rechtlichen Verhältnisse grundsätzlich frei. jede Person gestaltet ihre Rechtsbeziehung autonom d.h. selbstständig, nach ihren eigen Willen und unabhängig vom Staat
Sache
§ 90 BGB - Körperlicher Gegenstand
Besitz
§ 854 I BGB- Besitzer ist ,wer die Sache tatsächlich innehat
Eingentum
§ 903 S.1 BGB- unbeschränktes Herrschaftsrecht über eine Sache
Leistung
Bewusste und zweckgerechte Vermehrung fremden Vermögens