Inhalt und Theorien Flashcards
Rechtsquellen
- Voraussetzungen des ungeschriebenen Gewohnheitsrechts
Übung - „consuetudo“
Dauer - „tempus“
Rechtsüberzeugung „opinio iuris“
Richterrecht
das Urteil des Richters hat keinen Rechtsquellencharakter
nicht an die Entscheidungen andere Richter gebunden
Präzedenzfall
keine rechtliche Bindungswirkung
hohe Inzidenzwirkung —> Aussicht auf Erfolg wächst
die gestufte Rechtsordnung
Europarecht (Vorrang: Anwendungsrecht) > Verfassungsrecht> Parlamentsgesetz
nachkonstitutionelle Gesetze wurden nach Inkrafttreten des GG erlassen oder vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen
Gleichordnung und Unterordnung (Privatrecht - öffentliches Recht - Strafrecht)
Privatrecht - Gleichordnungsverhältnis
öffentliches Recht - Über-/Unterordnung
Theorie zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht
Subjekttheorie
- welches Rechtssubjekt handelt
Interessentheorie
- handeln im privaten oder öffentlichen Interesse (Staat kann aber auch im öffentlichen Interesse agieren)
Subordinationstheorie
- Gleichordnung oder Subordination (Bürger/Bürger oder Staat/Bürger)
Sonderrechtstheorie
- öffentliches Recht liegt vor, wenn eine Rechtsnorm einen Träger von Hoheitsrechten berechtigt/ verpflichtet
Grundprinzipien des bürgerlichen Rechts
Privatautonomie
- Vertragsfreiheit (Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit) - Testierfreiheit (Recht des Erblassers) - Vereinigungsfreiheit (bspw Gründung einer AG/ GmbH)
Trennungsprinzip
ein Abschluss von Schuldverträgen ändert nicht die dingliche Güterzuordnung
- es ist zwischen schuld- und sachenrechtlicher Ebene zu trennen - Kaufverträge ändern nichts an der Eigentumsverteilung - Enteignung ohne schuldrechtliches Geschäft - ein Kaufvertrag verpflichtet eine Übereignung
Sinn des Trennungsprinzips: Gestaltungsfreiheit
Abstraktionsprinzip
der Mangel des schuldrechtlichen Gesetzes berührt nicht die Wirksamkeit des dinglichen Gesetzes, auch wenn Fehler vorliegen muss dies getrennt beurteilt werden
- die Fehler des schuldrechtlichen Geschäfts beeinflussen nicht die dingliche Güterzuordnung
Sinn des Abstraktionsprinzips: stärkt den Rechtsverkehr, sichere Güterzuordnung
Gliederung des BGB - die fünf Bücher
- der allgemein Teil
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
Rechtsstreiten des BGB
- AT und die folgenden Bücher
die Regelungen des AT gelten für alle vier folgenden Bücher des BGB
- Ausnahme: Spezialregeln kann von Grundregel abweichen
im Zivilrecht liegen die Grundregeln im AT
allgemeine Regeln im AT und Spezialregeln in den folgenden Büchern
Strukturelemente
- Personen und Rechtsfähigkeit
natürliche Personen
- sind rechtsfähig (können Rechte und Pflichte tragen)
—> § 1 BGB - Ausnahmen bspw § 1923 BGB
juristische Personen
- sind ein Verband von mehreren Personen (bspw GmbH, AG etc.) und werden als selbstständige Person behandelt (als rechtsfähiger Mensch)
—> juristische Person kann Träger von rechten und Pflichten sein
Personenzusammenschluss
- rechtsfähig ohne juristische Person zu sein, bspw Wohnungseigentümergemeinschaft)
Strukturelemente
- Sachen und Tiere
BGB unterscheidet zwischen körperlichen Sachen (bspw Auto, Buch) und nicht-körperlichen Sachen (bspw Patente)
—> § 90 BGB
Unterscheidung von vertretbaren Sachen und nicht-vertretbaren Sachen (bspw. Kunstwerke)
—> § 91 BGB
Tiere werden durch das Tierschutzgesetz geschützt
—> Vorschriften von Sachen werden auf sie angewendet, außer es wird speziell, bspw im Tierschutz- gesetz, geregelt
—> § 90a BGB
Strukturelemente
- Vermögen
Summe aller Geldwerten Rechte die einer Person zustehen
—> bestehend aus absoluten und relativen Rechten
Strukturelemente
- subjektives Recht
einer Rechtsträgerschaft zugeordnet
Bsp.: Eigentum, Besitzrecht, Ansprüche
—> Anspruch (§ 194 BGB) - Anspruch steht einer rechtsfähigen Person zu
Normanwendung
- Subsumtion
erfüllt der Sachverhalt die Voraussetzungen einer Rechtsnorm?
—> ist etwas für die Anwendung einer Norm relevant
Gesetzeslücke und Lückenfüllung
- Analogie und Rechtsfortbildung
Analogie als allgemein anerkannte Methode zur Lückenfüllung
- die vom Gesetz an die Erfüllung des Tatbestands A geknüpfte Rechtsfolge wird auf den von diesem nicht unmittelbar erfassten und auch im Übrigen gesetzlich nicht geregelten, nach juristischer Wertung jedoch vergleichbaren Sachverhalt B erstreckt
- Voraussetzung für die Anwendung einer Rechtsnorm, die zur Ausdehnung ihrerseits Anwendungsbereiches führt:
—> eine planwidrige Unvollständigkeit („Lückenhaftigkeit“) des Gesetzes
—> kein Analogieverbot
—> der vom Gesetz nicht erfasste Teil muss der gesetzlich geregelten Situation ähneln (vergleichbare Interessenlage )
man unterscheidet Einzelanalogie und Rechtsanalogie (gemeinsamer Rechtsgedanke aus mehreren Normen —> Übertragung auf einen Fall)
Anspruchsgrundlage
Legaldefinition des Begriffes Anspruch aus § 194 I BGB
- danach ist ein Anspruch das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ein Anspruch unterliegt der Verjährung
eine Anspruchsgrundlage ist eine Rechtsnorm, die sich in einen Tatbestand und eine Rechtsfolge untergliedern lässt
zentrale Grundrechtsgarantien privatrechtlicher Relevanz
- Vertragsfreiheit (Art. 1 I, 2 I, 14 I GG)
- Testierfreiheit (Art. 14 I 1 GG)
- Vereinigungsfreiheit (Art. 2 I, 9 GG)
- Menschenwürde (Art. 1 I, 2 I GG - APR)
- Lebens- und Gesundheitsschutz (Art. 2 II GG)
- Eigentumsgarantie (Art. 14 I GG)
- Berufsfreiheit (Art. 12 I GG)
- Gleichheitssatz (Art. 3 I GG)
Arten subjektiver Rechte
Absolute Rechte
- Persönlichkeitsrecht (bspw Art. 1 I, 2 I GG) - persönliche Familienrechte (z.B elterliche Personensorge §§ 1626 ff.) - Herrschaftsrecht (an Sachen z.B § 903; an Immaterialgütern z.B Patentrechte)
relative Rechte
- Ansprüche (z.B vertragliche § 433 II) - Gestaltungsrechte (z.B Anfechtungsrecht §§ 119 ff.) - Gegenrecht (Einreden z.B Verjährung § 214 I)
Erwerb subjektiver Rechte
Derivativer Erwerb - Verfügung —> Mobiliarerwerb §§ 929 ff. - Gesetzes —> Erbfolge § 1922
originärer Erwerb
- Hoheitsakts
—> Mobiliarerwerb durch Zuschlag und Ablieferung § 817 ZBO
- Gesetzes
—> Mobiliarerwerb durch Ersitzung § 937
Arten von Rechtsgeschäften
Kategorisierung nach Anzahl der Erklärenden und Verpflichtung/ Verfügung
Anzahl der Erklärenden
- einseitiges Rechtsgeschäft: Vornahme durch eine Person (z.B Kündigung § 314 BGB) —> Verpflichtung bzw Bindung des Erklärenden oder Gestaltung der Rechtslage entsprechend der intendierten gesetzlichen Rechtsfolge - mehrseitiges Rechtsgeschäft: Vornahme durch mehrere Personen (z.B Vertrag) —> Verpflichtung der Parteien bzw Bindung der durch die Beschlussfassung kraft Gesetzes gebundenen Personen
Verpflichtung oder Verfügung
- Verpflichtungsgeschäft: Schaffung einer schuldrechtlichen Verpflichtung (z.B Kaufvertrag § 433 BGB) —> schuldrechtliche Verpflichtung - Verfügungsgeschäft: unmittelbare Einwirkung auf ein Recht (z.B Übereignung § 929 S.1; §§ 873, 925) —> Übertragung, Aufhebung, Belastung, oder Inhaltsänderung eines Rechts
Prüfung von Ansprüchen
das deutsche Zivilrecht ist geprägt durch „Ansprüche“
§ 194 Abs. 1 BGB: „das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch)“ —> Legaldefinition: ausdrückliche Definition im Gesetzestext)
eine Anspruchsgrundlage besteht immer aus zwei Bestandteilen (wenn…, dann…)
- Tatbestand (Voraussetzung für den Anspruch) - Rechtsfolge (Inhalt des Anspruchs)
Intensität der Prüfung von Tatbestandsmerkmalen
man unterscheidet generelle drei Stufen der Prüfungsintensität:
- bloße Feststellung
- fällt der Sachverhalt offensichtlich unter das in Frage kommende Tatbestandsmerkmal, genügt die Feststellung, dass das Merkmal erfüllt ist. Die Definition kann mit aufgegriffen werden
- „normale“ Subsumtion
- ist die Übereinstimmung von Normmerkmal und Sachverhaltsumstand nicht so offensichtlich, erfolgt die gutachterliche Subsumtion in den bekannten vier Schritten (Nennen des Tatbestandsmerkmals - Definition - Subsumtion - Ergebnis)
- der Meinungsstreit
- bei vielen Tatbestandsmerkmalen ist umstritten wie genau sie zu verstehen sind. In diesem Fall müssen die gegenteiligen Auffassungen in Form eines Meinungsstreits geprüft werden
- dabei muss unter jede Ansicht subsumiert werden
Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre
Motive des BGB: „Rechtsgeschäft ist eine Privat-Willenserklärung, gerichtet auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolgs…“
Zusammensetzung aus mindestens einer Willenserklärung
Einteilung/ Kategorisierung nach verschiedenen Gesichtspunkten möglich, z.B Anzahl der Willenserklärungen
- einseitige Rechtsgeschäfte (eine WE)
—> bspw Kündigung, Testament
- mehrseitige Rechtsgeschäfte (Verträge; mindestens zwei WE)
—> bspw Kaufvertrag, Mietvertrag
die Willenserklärung
die WE ist die Minimalvoraussetzung für ein Rechtsgeschäft
- einseitige Rechtsgeschäfte erfordern eine WE (bspw Anfechtung eines Vertrags) - mehrseitige Rechtsgeschäfte erfordern mindestens zwei WE. Die einzelne WE ist lediglich ein Bestandteil des Rechtsgeschäfts (bspw Angebot und Annahme zum Abschluss eines Vertrages)
Tatbestandsmerkmale und WE
die WE besteht aus einem nach außen kundgetanen inneren Willen
man unterscheidet den objektiven Tatbestand (die „Erklärung“) und den subjektiven Tatbestand (das „Gewollte“)
der objektive (äußere) Tatbestand der WE
Schaffung eines Erklärungstatbestandes:
Kundgabe eines Rechtsfolgewillens (sog. Rechtsbindungswille) durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten
- Erkennbares Setzen eines Erklärungszeichens
- liegt überhaupt irgendeine Erklärung vor?
- Rechtsbindungswille
- aus Sicht eines objektiven Empfängers zu beurteilen (§ 133, 157 = objektiver Empfängerhorizont)
der subjektive (innere) Tatbestand der WE
Handlungswille (zwingende Minimalvoraussetzung)
- der Wille, überhaupt etwas zu tun (fehlt z.B bei unbewussten Reflexbewegungen ode körperlicher Gewalt)
Erklärungswille/ Erklärungsbewusstsein (Erforderlichkeit umstritten)
- das Bewusstsein (überhaupt) etwas rechtlich erhebliches zu erklären
Geschäftswille (nicht erforderlich)
- der Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, also die Absicht, ein konkretes Geschäft abzuschließen
Willenserklärung bei Vertragsschluss
Vertrag setzt mindestens zwei übereinstimmende WE voraus, Angebot (§ 124 f. BGB; auch Antrag, Offerte) und Annahme (§ 147 ff. BGB)
Angebot und Annahme müssen inhaltlich übereinstimmen, es muss also ein Konsens zwischen den Parteien über das gewollte rechtliche Ziel bestehen.
Abgrenzung vom Gefälligkeitsverhältnis zum Rechtsgeschäft
die Erklärung muss auf einen rechtlichen Erfolg abzielen, darf also nicht bloß eine unverbindliche Gefälligkeitszusage enthalten
bei einem Gefälligkeitsverhältnis fehlt der geäußerte Rechtsbindungswille (kein Vertragsschluss)
ein Rechtsgeschäft unterscheidet sich von einem Gefälligkeitsverhältnis durch den im Verhalten zutage tretenden Rechtsbindungswillen, dessen Vorliegen im Zweifel aufgrund der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist.
elektronische (digitale) Willenserklärungen
auch in diesen Fällen (Willenserklärung in digitaler Form durch Nutzung des Internets, Erklärung per Mausklick) tritt der Rechtsfolgewillen nach außen in Erscheinung. Daher sind die Begriffsmerkmale einer Willenserklärung gegeben
geschäftsähnliche Handlungen
Erklärungen, an die von der Rechtsordnung rechtliche Wirkungen geknüpft werden
den Unterschied zur Willenserklärung sieht man darin, dass die Rechtsfolge nicht deswegen eintritt, weil sie als gewollt erklärt ist, sonder aufgrund einer Erklärung, die regelmäßig eine andere Zielrichtung hat (Bsp. Mahnung des Gläubigers)
vgl. Leipold BGB I: Einführung und Allgemeiner Teil 10. Aufl. 2019 (Seite 116)
Realakte
unter Realakten oder Tathandlungen versteht man Handlungen, die zwar einen rechtlichen Erfolg herbeiführen, aber ganz unabhängig davon, ob dieser Erfolg gewollt war und ob eine auf den Erfolg gerichtete Willensäußerung vorlag. Hierher gehört z.B die Verarbeitung, die zum Erwerb des Eigentums führen kann.
—> auf solche Tathandlungen sind nach allgemeiner Ansicht die Regeln über Willenserklärungen nicht anwendbar
Bsp. schnitzt ein Künstler eine wertvolle Figur aus einem Stück Holz, das ihm nicht gehört, so erwirbt er das Eigentum nach § 950 I 1 BGB.
Überblick: Rechtsgeschäft - geschäftsähnliche Handlung - Realakte
Rechtsgeschäft
- Tatbestand: private Willenserklärung, gerichtet auf Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges, der nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er gewollt ist - Bsp.: Annahme einer Verkaufsofferte, Auslobung - Rechtsfolge: Herbeiführung des gewollten Erfolges - Anwendung rechtsgeschäftlicher Vorschriften: direkt
geschäftsähnliche Handlung
- Tatbestand: private Erklärung, gerichtete auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges, der nach der Rechtsordnung eintritt unabhängig davon, ob er gewollt ist oder nicht - Bsp.: Mahnung (§ 286), Fristsetzung (§281, § 323) - Rechtsfolge: Eintritt der gesetzlich vorhergesehen Folge - Anwendung rechtsgeschäftlicher Vorschriften: analog
Realakte
- Tatbestand: private Handlung, die nach der Rechtsordnung bestimmte Rechtsfolgen auslöst - Bsp.: Besitzerlangung (§ 854), Fund (§ 965) - Rechtsfolge: Eintritt der gesetzlich vorhergesehenen Folge - Anwendung rechtsgeschäftlicher Vorschriften: nein
Vertragsfreiheit
Freiheit des Einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten. Verfassungsrechtliche Gewährleistung durch Art. 2 I GG (damit ist die Vertragsfreiheit die wichtigste Erscheinungsform der Privatautonomie)
die Vertragsfreiheit findet (genauso wie die allgemeine Handlungsfreiheit der Privatautonomie) ihre Grenzen am Freiheitsraum des andern.
die Vertragsfreiheit umfasst die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit
Vertragsfreiheit - Abschlussfreiheit
Der Einzelne ist frei darin, ob und mit wem er ein Vertrag schließt
Ausnahme: Kontrahierungszwang
- kraft spezieller gesetzlicher Anordnungen (bspw für Strom, Gas, Personentransport) und allgemein bei öffentlichen Versorgungsaufgaben (Versorgung mit lebenswichtigen Gütern)
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- schränkt die Vertragsfreiheit ein
—> eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität verboten
- aus dem AGG ergibt sich für die Arbeitgeber sowie für die Anbieter von Waren und Dienstleistungen sowie von Versicherungsverträgen kein echter Kontrahierungszwang. Der Benachteiligte hat nämlich kein Anspruch aus Abschluss des verweigerten Vertrages (er kann lediglich Ersatz seines eventuell erlittenen materiellen Schadens sowie Entschädigung für seinen immateriellen Schaden verlangen)
- diverse Ausnahmen vorhanden
Vertragsfreiheit - Gestaltungsfreiheit
die Vertragsparteien sind drei darin, wie sie den vertrag inhaltlich ausgestalten (vgl. § 311 I BGB) (vor allem bei schuldrechtlichen Verträgen)
Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei schuldrechtlichen Verträgen
- ein Vertrag der gegen ein gesetzliches Verbot (§ 132 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt ist nichtig - auch das AGG setzt der Gestaltungsfreiheit grenzen
Vertrag (Begriff) und dessen Voraussetzungen
a. es müssen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen vorliegen. Man nennt die zeitlich erste Erklärung Antrag oder Angebot (§ 145) und bezeichnet die spätere als Annahme (§ 146)
b. die Willenserklärungen müssen inhaltlich übereinstimmen (müssen allerdings nicht inhaltsgleich sein oder wörtlich übereinstimmen). Sie müssen in der bezweckten Rechtsfolge inhaltlich übereinstimmen. Weicht die Annahmeerklärung inhaltlich vom Angebot ab, liegt keine Einigung vor (vgl. § 150)
c. die Willenserklärungen müssen mit Bezug aufeinander abgegeben werden. Aus § 146 ff. ist zu entnehmen, dass der Antrag angekommen sein muss. Es genügt zum Vertragsschluss also nicht, dass die Erklärungen ohne Bezug nebeneinander herlaufen, selbst wenn sie inhaltlich übereinstimmen.
d. eine Form ist für den Vertrag nicht erforderlich, wenn nicht das Gesetz etwas anderes (z.B Schriftform, notarielle Beurkundung) vorschriebt oder die Parteien dies vereinbaren
Arten von Willenserklärungen
a. empfangsbedürftige WE
b. nicht empfangsbedürftige WE
a. empfangsbedürftige WE sind solche, die an eine andere Person (der Erklärungsempfänger) gerichtete sind. Da diese Person in der Lage sein muss, sich auf die durch die Erklärung geschaffene neue Rechtslage einzustellen, ist es zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlich, dass der Erklärungsempfänger sie wahrnehmen kann.
b. nicht empfangsbedürftige WE sind solche, sie nicht an einer andere Person gerichtet sind. Hier gibt es keine Person, die sich auf die durch die WE geschaffene Rechtslage einstellen müsste
Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung
„eine WE, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.“ (§ 130 I 1 BGB)
- die empfangsbedürftige WE setzt den Zugang voraus
- es gibt WE die anderen gegenüber anzugeben sind (sog empfangsbedürftige WE) und solche für die diese Voraussetzung nicht gilt (sog nicht-empfangsbedürftige WE)
- Differenzierung zwischen WE, die in Abwesenheit und in Anwesenheit des Empfängers abgegeben werden (bei Anwesenheit gilt § 130 aber analog)
—> empfangsbedürftige WE wird mit Zugang wirksam
Wirksamwerden einer nicht empfangsbedürftige WE
das Wirksamwerden von nicht empfangsbedürftige WE wurde vom Gesetzgeber als nicht regelungsbedürftig beurteilt. Aus der Natur einer nicht empfangsbedürftige WE ergibt sich, dass diese mit Abgabe wirksam wird
—> eine nicht empfangsbedürftige WE wird mit Abgabe wirksam
Wirksamwerden von WE
entscheidet für die Wirksamkeit einer WE:
- Abgabe (nicht empfangsbedürftige WE) - Zugang (empfangsbedürftige WE)
Regeln über Wirksamkeit unter rudimentär im BGB geregelt (nur § 130 BGB)
Differenzierung zwischen
- empfangsbedürftige/nicht-empfangsbedürftige WE - Unter Anwesenden/Abwesenden - Verkörperte/nicht-verkörperte WE
Bedeutung
- Rechtzeitigkeit einer Erklärung - wer trägt das Risiko einer falschen Übermittlung - Widerruf (§ 130 I 2 BGB)
Abgabe einer WE
Abgabe: willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr
Empfangsbedürftige WE
- unter Anwesenden —> nvk WE: wenn der Erklärenden die WE in Richtung des Empfängers entäußert hat und dieser in der Lage ist, sie akustisch zu verstehen —> vk WE: Übergabe der WE - unter Abwesenden —> nvk WE: wenn Erklärender die Erklärung ggü dem Boten vollendet und diesem die Weisung gegeben hat, die Erklärung dem Empfänger zu übermitteln —> vk WE: wenn der Erklärende die WE willentlich derart in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht hat, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann
nicht-empfangsbedürftige WE
- Erklärender muss seinen Willen zweifelsfrei und endgültig kundgetan haben
Zugang einer WE
Zugang: die WE muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann
Empfangsbedürftige WE
- unter Anwesenden (strittig) —> nvk WE: der Erklärende muss davon ausgehen dürfen, dass der Empfänger die WE richtig und vollständig verstanden hat (hM) —> vk WE: tatsächliche Verfügungsgewalt und Kenntnisnahme des Inhalts möglich - unter Abwesenden —> nvk&vk WE: die WE musst derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann
nicht-empfangsbedürftige WE
- kein Zugang erforderlich
Zugang einer nvk WE unter Anwesenden (z.B Telefon)
Problem: während WE zwischen Anwesenden idR fixiert werden (Schreiben, Mail etc.), wird eine Erklärung unter Anwesenden regelmäßig nicht festgehalten. Der Empfänger einer Erklärung unter Anwesenden kann also im Nachhinein nicht ohne Weiteres überprüfen, ob er die Erklärung richtig verstanden hat.
Lösungsansätze
- Strenge Vernehmungstheorie
—> richtiges Verstehen ist Voraussetzung für den Zugang der WE und damit für deren Wirksamkeit insgesamt
—> Kritik: Erklärender trägt das volle Wirksamkeitsrisiko ggf auch für Umstände, von denen er keine Kenntnis haben konnte
- eingeschränkte Vernehmungstheorie (hM) —> es genügt, wenn der Erklärende vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass seine Erklärung zutreffend und vollständig verstanden worden ist
—> angemessener Interessen-/ Risikenausgleich zwischen den Parteien
Unterschied von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft
a. das Verfügungsgeschäft setzt für seien Wirksamkeit eine besondere Macht des Verfügenden (Verfügungsmacht) voraus; für das Verpflichtungsgeschäft ist eine besondere Macht des sich Verpflichtenden nicht erforderlich
Eine Verfügung beschränkt also das rechtliche Können; eine Verpflichtung beschränkt dagegen nur das Dürfen
b. bei Verfügungen gilt der Prioritätsgrundsatz; bei Verpflichtungen besteht eine solche Rangordnung nicht
aa. Verfügt jemand mehrmals, so ist nur die zeitlich erste Verfügung wirksam, während alle späteren Verfügungen unwirksam sind (Ausnahme: gutgläubiger Erwerb bei Verfügung eines Nichtberechtigten)
bb. demgegenüber ist eine mehrmalige Verpflichtung gegenüber verschiedenen Personen möglich; die zeitlich erste Verpflichtung steht rangmäßig nicht besser als die zeitlich letze
Kausale und abstrakte Geschäfte
sowohl durch Verfügungs- als auch durch Verpflichtungsgeschäfte kann dem Geschäftspartner ein Vermögenswert zugewandt werden. Man spricht von Zuwendungen.
Zuwendungen erfolgen nicht ohne Grund
- Rechtsgrund der Zuwendungen sind nicht die Motive (= persönliche Beweggründe), von denen sich der Zuwendende bei der Zuwendung leiten lässt - von den vielen möglichen Motiven ist nur ein kleiner Kreis von typischen Zuwendungszwecken rechtlich bedeutsam. Man nennt sie Rechtsgrund der Zuwendung - Rechtsgrund der Zuwendung ist der Grund, der die Zuwendung rechtfertigt
es gibt Rechtsgeschäfte, aus denen sich der Rechtsgrund unmittelbar entnehmen lässt. Der Rechtsgrund (die causa) ist Bestandteil des Rechtsgeschäfts. Deshalb bezeichnet man diese Geschäfte als Kausalgeschäfte (bspw Schenkungsvertrag, Kaufvertrag)
davon sind solche Rechtsgeschäfte zu unterscheiden, bei denen die Bestimmung des Rechtsgrundes der Zuwendung nicht zu ihrem Inhalt gehört. Diese Geschäfte sind also losgelöst, abstrahiert vom Rechtsgrund. Man nennt sie abstrakte Geschäfte.
kausale Geschäfte
kausale Geschäfte sind solche Geschäfte, bei denen der Rechtsgrund (die causa) der Zuwendung zum Inhalt des Geschäfts gehört. Zu ihnen zählen die meisten Verpflichtungsgeschäfte.
Da der Rechtsgrund ein Teil des Kausalgeschäfts ist, liegt kein gültiges Kausalgeschäft vor, wenn die Parteien sich nicht über den Rechtsgrund geeinigt haben.
abstrakte Geschäfte
abstrakte Geschäfte sind solche Geschäfte, die vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst sind. Der Rechtsgrund gehört nicht um Inhalt des Geschäfts. Zu diesen Geschäften zählen alls Verfügungsgeschäfte sowie einige im Gesetz besonders geregelte Verpflichtungsgeschäfte.
Auch den abstrakten Geschäften liegt regelmäßig ein Rechtsgrund zugrunde. Nur ist dieser nicht Inhalt des abstrakten Geschäfts. Die causa liegt vielmehr in dem einem abstrakten Geschäft zugrundeliegenden Kausalgeschäft.
das Abstraktionsprinzip
das Abstraktionsprinzip baut auf dem Trennungsprinzip auf. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft werden nicht nur als unterschiedliche Rechtsgeschäfte betrachtet, sonder das Verfügungsgeschäft wird auch hinsichtlich seiner Wirksamkeit unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft beurteilt. Diese Unabhängigkeit des Verfügungsgeschäfts vom Verpflichtungsgeschäft nennt man Abstraktionsprinzip.
Aufgrund des Abstraktionsprinzips bleiben das Fehlen oder Mängel des Kausalgeschäfts (Verpflichtungsgeschäfts) ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts (Verfügungsgeschäfts)
Schweigen als Annahme
a. Grundsätzlich hat das bloße Schwiegen nicht die Bedeutung einer WE. Nur ausnahmsweise gilt Schweigen auf ein Angebot als Annahme (Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien dies vereinbart haben oder das Gesetz dies bestimmt; Bsp.: § 516 II 2)
b. das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt nach Gewohnheitsrecht als Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens.
das allgemeine Widerrufsrecht § 130 I 2 BGB
das allgemeine Widerrufsrecht steht jedermann zu, der eine WE abgegeben hat, solange sie dem Empfänger noch nicht zugegangen ist.
Verbraucherschützende Widerrufsrechte
selbst wenn durch Angebot und Annahme ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, hat eine der Vertragsparteien in besonderen Fällen das Recht, ihre WE binnen einer bestimmten Frist zu widerrufen.
Ein solches Widerrufsrecht wird zum Zwecke des Verbraucherschutzes einer besonders schutzbedürftigen Vertragspartei vom Gesetz eingeräumt.
Verbraucher:
- jede natürliche Person, die ein RG zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können
Unternehmer:
- eine natürliche oder juristische Person, aber auch eine rechtsfähige Personengesellschaft, wenn sie bei Abschluss eines RG in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt.
weitere Arten des Widerrufs: siehe Lehrbuch Brox/Walker
Abgrenzung der WE vom Gefälligkeitsverhältnis
ein Rechtsgeschäft unterscheidet sich von einem Gefälligkeitsverhältnis durch den im Verhalten zutage tretenden Rechtsbindungswillen, dessen Vorliegen im Zweifel aufgrund der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist.
bei einer WE muss die Erklärung auf einen rechtlichen Erfolg abzielen (darf also nicht bloß eine unverbindliche Gefälligkeitszusage enthalten).
Als Abgrenzungskriterium des Gefälligkeitsverhältnises kann der fehlende Rechtsbindungswille herangezogen werden (keine WE und damit auch kein Vertragsschluss)
Auslegung des RG - einfache Auslegung
a. Ziel
b. Weg
c. Bedeutung
Mit der im RG enthaltenen WE will der Erklärende eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen. Der (innere) Geschäftswille des Erklärenden erscheint in der (äußeren) Gestalt der Erklärung.
a. Ziel
- den hinter der Erklärung stehenden Geschäftswillen des Erklärenden ermitteln
—> auf diesen Willen kommt es nach dem Grundsatz der Privatautonomie an
b. Weg
- der Weg zur Ermittlung des Willens geht von der Erklärung aus
—> § 133 BGB - bei der Auslegung einer WE ist nicht an dem buchstäblichen Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen.
—> alle (auch außerhalb der Erklärung liegenden Umstände) mit berücksichtigen
c. Bedeutung
- liegt überhaupt eine WE vor
- ist ein Vertrag zustande gekommen: Angebot und Annahme müssen sich inhaltlich decken
—> bei beiden WE ist durch Auslegung der Wille des Erklärenden zu ermitteln
- Auslegung von abgeschlossenen Verträgen, um festzustellen, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben
Auslegungsmethode - natürliche Auslegung
a. nicht empfangsbedürftige WE (nur § 133 BGB)
b. empfangsbedürftige WE (§§ 133, 157 BGB)
natürliche Auslegung
- der wirkliche Wille des Erklärenden wird festgestellt - die Interessen des Erklärungsempfängers bleiben unberücksichtigt - berechtigt, wenn außer dem Erklärenden keine Person vorhanden ist, deren Interessen geschützt werden müssen (oder der Erklärungsempfänger im Einzelfall nicht schutzbedürftig/-würdig ist)
a. nicht empfangsbedürftige WE (gem § 133 BGB)
- RG, bei denen nur die Interessen des Erklärenden auf dem Spiel steht
—> Bsp.: Testament - Auslegung nur auf die Interessen des Erklärenden abzustellen (dessen wirklichen Wille ermitteln, gleichgültig, ob dieser im Wortlaut des Testaments zum Ausdruckt kommt oder nicht)
b. empfangsbedürftige WE (gem §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont)
- berühren auch die Interessen des Empfängers (muss sich auf die durch die Erklärung geschaffene Rechtslage einstellen)
- wenn hier die Erklärung vom Willen des Erklärenden abweicht, ob fragt es sich, ob der Erklärungsempfänger in seinem Vertrauen auf das Erklärte zu schützen ist. Ein solcher Schutz ist in zwei Fällen nicht erforderlich:
—> (1) wenn der Erklärungsempfänger trotz der vom Willen des Erklärenden abweidenden Erklärung richtig erkennt, was der Erklärende gewollt hat.
—> eine falsche Bezeichnung schadet also dann nicht, wenn beide Parteien die Erklärung nicht im gemeinverständlichen Wortsinn, sondern übereinstimmend in einem anderen Sinn verstehen (falsa demonstratio non noncet) - auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften anzuwenden.
—> (2) wenn der Erklärungsempfänger zwar nicht erkennt, was mit der Erklärung gewollt ist, er dies aber bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können, dann ist er im Vertrauen auf das Erklärte nicht schutzwürdig.
—> der Erklärungsempfänger hat die Erklärung auszulegen (unterlässt er diese Auslegung, ist er wegen seines pflichtwidrigen Unterlassens in seinem Vertrauen auf das Erklärte nicht schutzwürdig)
Auslegungsmethode - normative Auslegung
Bei der normativen Auslegung ermittelt man nicht den wirklichen Willen, sondern die objektive Bedeutung der Erklärung
Grund für diese Auslegung ist es, den Interessen des Erklärungsempfängers gerecht zu werden
- er wird nicht immer in der Lage sein den wirklichen Willen des Erklärenden zu ermitteln
—> steht dem Empfänger außer der Erklärung noch weiteres Material zur Verfügung, muss er es ebenfalls seiner Willensermittlung zugrunde legen (dadurch kann es ihm gelingen den wirklichen Willen des Erklärenden zu ermitteln, kann auch auch trotz Berücksichtigung aller Materialien zu einem andern als den wirklichen Willen des Erklärenden gelangen)
Das Abweichen von Wille und Erklärung ist durch den Erklärenden verursacht worden. Wenn zudem der Erklärungsempfänger mangels anderes Auslegungsmaterialien auf das Erklärte vertrauen muss, ist es interessengerecht, den Vertrauensschutz des Empfängers Vorrang vor dem Erfolgsinteresse des Erklärenden zu gewähren (bestätigt durch § 157 BGB und § 119 I BGB)
—> Auslegung nach Empfängerhorizont: wie ist die Erklärung vom Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen. Ist danach der Erklärungsempfänger in seinem Vertrauen schutzwürdig, tritt die Rechtsfolge ein, die eintreten würde, wenn der Erklärende den Geschäftswillen gehabt hätte, der sich vom Empfängerhorizont aus ergibt
ergänzende Auslegung
Ergänzung des lückenhaften RG
Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass eine planwidrige Lücke im RG besteht (ob das der Fall ist, muss durch Auslegung des RG ermittelt werden)
- eine planwidrige (und deshalb ausfüllungsbedürftige) Lücke liegt dann vor, wenn beim Vertragsschluss beide Parteien/ und beim einseitigen RG der Erklärende einen bestimmten Umstand nicht oder in falscher Weise berücksichtigt habe.
Lückenfüllung
- ist eine regelungsbedürftige Lücke im RG festgestellt, muss diese vom Richter geschlossen werden. - der Richter hat zu ermitteln, was bei einem Vertrag beide Parteien gewollt hätten, wenn sie den nicht bedachten Umstand berücksichtigt und hierbei die Gebote von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte beachtete hätte (hypothetische Wille der Vertragsparteien entscheidend)
der Vertragsschluss - Angebot und Annahme
Der Vertrag besteht aus inhaltlich übereinstimmenden WE von mindestens zwei Personen. Die zeitlich erste WE bezeichnet man als Antrag oder Angebot, die spätere als Annahme
der Vertragsschluss - das Angebot: 1. Begriff und Wirkamkeitsvoraussetzungen
das Vertragsangebot (die Offerte; der Antrag; § 145 BGB) ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass nur noch von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt
invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Offerte):
- kein Angebot, sondern nur eine Aufforderung an andere, ihrerseits ein Angebot zu machen. - Verlautbarungen an die Allgemeinheit (bspw „Angebote“ in Zeitungsanzeigen, Schaufenstern…) fehlt erkennbar ein Geschäftswille/Bindungswille - kein Angebot im Rechtssinne (sondern Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten) - bei einer Freischaltung einer Angebotsseite einer Internetauktion handelt es sich um rechtsverbindliche WE auf Abschluss eines KV mit dem Höchstbietenden innerhalb der Bietzeit
als empfangsbedürftige WE ist das Angebot nicht schon mit der Abgabe, sondern erst mit dem Zugang beim Empfänger wirksam. Bis dahin kann es widerrufen werden (§ 130 I 2 BGB)
das Angebot muss inhaltlich so bestimmt sein, dass die Annahme durch eine bloße Zustimmung des anderen erfolgen kann (Angebot muss die wesentlichen Punkte des Vertrages, also beim Kauf den Kaufgegenstand und den Kaufpreis, enthalten)
das Angebot ist nur wirksam, solange es noch nicht erloschen ist
Offerte ad incertas personas:
- die Erklärung an die Allgemeinheit ist als Vertragsangebot aufzufassen
- Bsp.: das Aufstellen eines Warenautomaten stellt ein Angebot auf Abschluss eines KV an jeden dar, der das verlangte Geldstück einwirft
- Bsp.: der Betrieb einer Straßenbahn ist ein Angebot auf Abschluss eines Beförderungsvertrages an jedermann
der Vertragsschluss- das Angebot: 2. Wirkung
Bindung des Anbieters
- Ein Widerruf, der ein Wirksamwerden einer WE verhindert, ist nur bis zum Zugang der Erklärung möglich (§ 130 I 2 BGB)
- Im Interesse des Empfängers bestimm § 145 BGB, dass der Antragende an sein Angebot gebunden ist, sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat.
—> der Ausschluss der Bindung kann in Klauseln wie „freibleibend“ oder „Lieferungsmöglichkeit vorbehalten“ zum Ausdruck kommen (solche Klauseln können auch weitgehend bedeuten, dass überhaupt kein Vertragsangebot, sondern nur eine Aufforderung zum Vertragsschluss vorliegt)
Rechtsstellung des Empfängers
- durch die Bindung des Anbieters an das Angebot entsteht für den Empfänger eine günstige Rechtsposition - dieses Rechtsposition kann, wenn nicht ein anderer Wille des Anbieters anzunehmen ist, auch auf Dritte übertragen werden, der dann seinerseits in der Lage ist, durch Annahme den Vertragsschluss herbeizuführen. - die Rechtsstellung des Angebotsempfängers wird auch als Option bezeichnet
der Vertragsschluss - das Angebot: 3. Erlöschen des Angebots
zum Schutz des Antragenden darf die Bindung an seinen Vertrag nicht „bis in alle Ewigkeit andauern“.
Erlöschungsgründe sind die Ablehnung des Antrags und der Ablauf der Annahmefrist, regelmäßig aber nicht der Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden (§ 153 BGB)
Ablehnung des Antrags :
- bei der Ablehnung des Antrags gegenüber dem Antragenden (§ 146 BGB) handelt es sich um eine empfangsbedürftige WE - auch wenn das Angebot „unter Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen“ angenommen wird (§ 150 II BGB) —> keine rechtliche Annahme, sondern stellt neuen Antrag dar (§ 150 II BGB) dar
Frist
- wird das Angebot nicht rechtzeitig angenommen, erlischt ist (§ 146 BGB; Fristablauf)
- die Fristbestimmung erfolgt in erster Linie durch den Antragenden (Annahme kann nur innerhalb der Frist erfolgen, § 148 BGB)
- Fristbestimmung durch das Gesetz:
—> § 147 I BGB: Antrag gegenüber einem Anwesenden kann nur sofort angenommen werden
—> § 147 II BGB: der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (Berücksichtigung der Zeit des Zugangs, das Überlegen und Beantworten und schließliche Zugehen der Antwort)
Tod und Geschäftsunfähigkeit
- keine regelmäßigen Erlöschungsgründe (§§ 153, 130 II BGB) - wird bspw nach dem Tod des Antragenden dessen Angebot angenommen, so kommt der Vertrag mit den Erben des Antragenden zustande.
der Vertragsschluss - Annahme: 1. Begriff und Wirksamkeitsvoraussetzugen
die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt
als grundsätzlich empfangsbedürftige Erklärung wird dei Annahmeerklärung erst mit dem Zugang beim Antragenden wirksam (Ausnahmen siehe unten); bis zum Zugang kann der Annehmende seine Erklärung widerrufen (§130 II BGB)
der Antragende kann eine Frist für die Annahme bestimmen (§ 148 BGB); er kann sich die Erfordernisse an die Annahmeerklärung erschweren (bspw persönliche Übergabe an den Antragenden) oder erleichtern (bspw Zugang nicht erforderlich)
die Annahmeerklärung muss in Bezug auf das Angebot abgeben werden
Inhaltlich muss die Annahmeerklärung mit dem Angebot übereinstimmen
Ausnahmen bei den ein Zugang der Annahmeerklärung nicht erforderlich ist:
- eine Erklärung der Annahme ist nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten oder der Antragende hat auf die verzichtet (§ 151 S.1 BGB)
—> erforderlich ist aber ein Annahmewille, der nach außen unmissverständlich in Erscheinung tritt
- werden bei notarieller Beurkundung eines Vertrages Angebot und Annahme getrennt beurkundet (§ 128 BGB) kommt bereits mit der Beurkundung der Annahmeerklärung un nicht erst mit deren Zugang der Vertrag zustande (§ 152 S.1 BGB)
- bei einer privaten Versteigerung kommt der Vertrag durch den Zuschlag des Versteigerers zustande (§ 156 S.1 BGB)
der Vertragsschluss - Annahme: 2. Wirkung
entspricht die Annahme inhaltlich dem Antrag und ist sie vor dem Erlöschen des Antrags wirksam geworden, ist der Vertrag zustande gekommen
enthält die Annahme gegenüber dem Antrag Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen, bringt der Erklärenden zum Ausdruck, dass er nicht mit dem Angebot einverstanden ist. Infolgedessen gilt seine Erklärung als neues Angebot und nicht als Annahme (§ 150 II BGB)
—> der ursprüngliche Anbieter muss die Abänderungen in der Annahmeerklärung erkennen können
Ist die Annahme verspätet, so muss zunächst geprüft werden, ob nach § 149 BGB die Annahme ausnahmsweise als nicht verspätet gilt. Ist dies nicht der Fall, bewirkt die verspätet Annahme kein Vertragsschluss, weil das Angebot wegen Fristablaufs erloschen ist. Dann ist die Annahmeerklärung als neuer Antrag aufzufassen (§ 150 I BGB)
der Vertragsschluss - Annahme: 3. Verpflichtung zur Annahme
aus dem Grundsatz der Privatautonomie folgt, dass der Empfänger eines Angebots grundsätzlich frei darin ist, ob der das Angebot annimmt oder ablehnt
Ausnahmen, bei den der Empfänger zur Annahme des Angebots verpflichtet ist
- Im Vorvertrag verpflichten sich eine oder beide Parteien, einen anderen Vertrag (Hauptvertrag) abzuschließen (Zulässigkeit des Vorvertrages ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit) - Kraft Gesetzes ergibt sich ein Abschlussgebot bspw für Strom, Gas, Personentransport sowie allgemein dann wenn eine Versorgungsaufgabe besteht. Die Pflicht zum Abschluss eines Vertrages folgt aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen oder generell aus §§ 826, 249 BGB, wenn die Ablehnung eines Vertragsangebots eine sittenwidrige Schädigung darstellt
Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten
konkludente WE
- in der Inanspruchnahme der Leistung erblickt - Bsp.: Besteigen einer Straßenbahn als WE auf Abschluss eines entgeltlichen Beförderungsvertrages
faktische Vetragsverhältnisse gründen sich auf tatsächlichem Verhalten
Option
die Option ist das Recht, durch Erklärung einseitig, also ohne weiter Zutuen des Partners, einen Vertrag zu begründen.
Im Gegensatz zu einem Angebot bedarf die Ausübung des Optionsrechts also keiner Annahmeerklärung des Vertragspartners, damit der Vertrag zustande kommt
das Optionsrecht beruht auf einem zuvor zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag (Optionsvertrag), in dem das Einverständnis des andern Teils zu der Begründung eines weiteren Vertrages durch den Optionsberechtigten gegeben ist.
rechtlich ist der Optionsvertrag als ein aufschiebend bedingter Vertrag aufzufassen. Die Bedingung besteht hier in der Ausübung des Optionsrechts durch den Berechtigten
Konsens - Begriff und gesetzliche Auselgung
a. Konsens
- Übereinstimmung der WE der Vertragsschließenden
- nur wenn Angebot und Annahme übereinstimmen, kommt ein Vertrags zustande; dagegen hindert eine Nichtübereinstimmung (Dissens) den Vertragsschluss
b. eine ausdrückliche rechtliche Regelung gibt es für den Konsens nicht. Es ist auf die Bestimmungen über den Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB ) zurückzugreifen. Vor allem aus § 150 II BGB ist zu entnehmen, dass nur eine solche WE eine Annahme des Angebots darstellt, die nicht von dem Angebot abweicht, also mit ihm übereinstimmt
Konsens und Auslegung
Übereinstimmung des (inneren) Willens oder der (äußeren) Erklärung oder der objektiven Bedeutung? - Auslegungsansätze:
a. hinter beiden Erklärungen steht ein übereinstimmender Wille der beiden Erklärenden
- Konsens iSd des gemeinsamen Gewollten wegen der Übereinstimmung der inneren Willen
—> selbst wenn die Erklärungen übereinstimmend von dem beiderseits Gewollten abweichen (falsa demonstratio non noncet)
- diese Lösung benachteiligt keine der beiden Parteien, da sie auf das von beiden Gewollte bestellt
- bei der Prüfung, ob Konsens vorliegt, sind zunächst die Willen der beiden Erklärenden zu ermitteln (Stimmen sie überein, ist Konsens gegeben. Aus das Erklärte kommt es dann nicht an)
b. Willen von Antragendem und Annehmendem stimmen nicht überein - durch normative Auslegung beider WE ist zu ermitteln, welchen Sinn jede der Erklärungen (vom Empfängerhorizont aus Betrachtet) hat.
—> stimmt der Sinn beider Erklärungen (der objektive Erklärungswert) überein, ist Konsens gegeben, obwohl die tatsächlichen Willen der Parteien nicht übereinstimmen
Konsens - Folgen
a. bei Konsens ist der Vertrag geschlossen, sodass jede Partei die ihr nach dem Vertrag zustehenden Ansprüche gegen den Partner geltend machen kann
b. beruht der Konsens auf der Übereinstimmung der wirklichen Willen, hat keine Partei das Recht, ihre WE wegen Irrtums anzufechten (§§ 119 ff. BGB). Selbst wenn die Erklärung von dem Willen abweicht, wirkt sich dieser Fehler nicht zum Nachteil der Erklärenden aus, da alleine sein wirklicher Wille maßgeblich ist
c. beruht der Konsens auf dem durch normative Auslegung gefundenen, übereinstimmenden Sinn der Erklärungen, kann die Partei, die einen vom Gewollten abweichenden Sinn der Erklärung gegen sich gelten lassen muss, anfechten (§ 119 I BGB)
Dissens - Voraussetzungen
Dissens bedeutet Nichtübereinstimmung der WE. Da ein Dissens vorliegt, wenn kein Konsens gegeben ist, muss zunächst durch Auslegung der WE ermittelt werden, ob eine Übereinstimmung der wirklichen Willen oder des objektiven Erklärungswertes beider Erklärungen vorhanden ist. Nur wenn beides verneint wird, ist Dissens zu bejahen.
zwei zu unterscheidenden Fallgruppen bei Dissens:
a. Die WE der Parteien gehen aneinander vorbei, decken sich also nicht
b. die WE der Parteien sind objektiv mehrdeutig. Dann fehlt es an einer Übereinstimmung, selbst wenn sich die Erklärungen äußerlich decken
offener und versteckter Dissens - offener Dissens
liegt ein Dissens vor und sind sich die Parteien bewusst, dass sie sich nicht geeinigt haben, spricht man von offenem Dissens. Meinen die Parteien irrtümlich, dass sie sich geeinigt haben, ist ein versteckter Dissens gegeben. Auf dieser Unterscheidung beruhen die Auslegungsregeln des § 154 (offener Dissens) und des § 155 (versteckter Dissens)
a. Beim offenen Dissens wissen die Parteien, dass sie sich nicht geeinigt haben
aa. keine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii)
- ein Vertrag ist nicht zustande gekommen
- wesentlich sind die Umstände, die nach dem Gesetz den Vertragstyp bestimmen
bb. keine Einigung über vertragliche Nebenpunkte (accidentalia negotii)
- es kommt auf den Willen der Parteien an, ob der vertrag erst dann geschlossen sein soll, wenn auch über den letzten noch offen gebliebenen Nebenpunkt eine Einigung erreicht worden ist, oder ob der Vertrag trotz der noch ausstehenden Einigung über die Nebenpunkte bereits als geschlossen anzusehen ist.
- der Wille der Parteien ist nach Auslegung zu ermitteln. Führt sie zu keinem Ergebnis, greift die Auslegungsregel des § 154 I 1 BGB ein. Danach ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung geschlossen werden soll
- kommt die Auslegung zum Ergebnis, dass der Vertrag trotz der fehlenden Einigung über einen Nebenpunkt geschlossen sein soll, muss die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung oder durch Anwendung dispositiven Gesetzesrechts geschlossen werden
offener und versteckter Dissens - versteckter Dissens
b. beim versteckten Dissens meinen die Parteien sich geeignet zu haben, während in Wirklichkeit ein Dissens vorliegt
aa. fehlt eine Einigung über ein wesentlichen Vertragsbestandteil, ist (wie beim offenen Dissens) kein Vertrag zustande gekommen
bb. es fehlt eine Einigung über einen Nebenpunkt
- es muss beim versteckten Dissens berücksichtigt werden, dass die Parteien davon ausgehen, der Vertrag sei zustande gekommen
- beide Parteien vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages
—> die Auslegungsregel des § 155 BGB soll die übrige fehlerfreie vertragliche Einigung „retten“
—> deshalb gilt nach § 155 BGB das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne eine Bestimmung über den Nebenpunkt geschlossen hätten
- ob die Parteien den Vertrag ohne Regelung des Nebenpunktes geschlossen hätten, muss durch Auslegung ermittelt werden. Ist danach ein Vertragsschluss zu bejahen, muss die bestehende Lücke des Vertrages durch ergänzende Auslegung oder durch Anwendung dispositiven Gesetzesrechts ausgefüllt werden
Risikoverteilung gem § 130 I 1 BGB
§ 130 I 1 BGB normiert eine sachgerechte Verteilung des Transport- und Kenntnisnahmerisikos
bei Problemen mit dem Zugang einer WE muss muss abgewogen werden, aus wessen Sphäre die Verzögerung oder Verhinderung des Zugangs stammt
- Vor dem Zugang trägt der Absender die Gefahr des Verlustes, der Veränderung oder der Verspätung (Transportrisiko) - Ab Zugang trägt der Adressat das Risiko der Kenntnisnahme
Risikoverteilung gem § 130 I 1 BGB - Zugangshindernisse
berechtigte Annahmeverweigerung (Zugang -) - bspw bei Verweigerung der Annahme eines unzureichend frankierten Briefes durch den Empfänger (Nachportzahlung); keine Zustellung wegen unleserlicher Schrift
unberechtigte Verweigerung/Zugangsvereitelung:
- absichtlich Vereitelung (Zugang +) —> da Möglichkeit der Kenntnisnahme bestünde —> Zugangsfiktion (Rechtsgedanke des § 162) —> Bsp.: Empfänger öffnet die Haustür absichtlich nicht oder legt kein Papier ins Faxgerät - fahrlässige Vereitelung (Zugang strittig) —> v.a Versäumung von Empfangsvorkehrungen —> hM: Zugang erst, wenn tatsächlich erfolgt —> nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang, erneuter Zugangsversuch! Empfänger kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf Verspätung berufen, wenn er mit einer Erklärung rechnen muss. Die Rechtzeitigkeit des erneuten Zustellungsversuchs wird „fingiert“ (Rechtzeitigkeitsfiktion) —> Bsp.: Umzug ohne Nachsendeauftrag; fehlendes Namensschild am Briefkasten
Bedeutung der AGB (Vertragsschluss unter Einbeziehung AGB und Abschluss von Verbraucherverträgen mit missbräuchlichen Klauseln)
der Antragende fügt seinem Vertragsangebot häufig AGB bei. Nimmt der Empfänger des Angebots dieses ohne Einschränkungen an, dann ist der Vertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, der sich aus dem Angebot (inkl AGB) ergibt
die meisten Unternehmen (Baken, Warenhersteller etc) verwenden bei Vertragsschlüssen AGB (Bank-, Transportbedingungen etc)
Vorteile/Zwecke:
- Rationalisierungseffekt durch AGB bei Massenverträgen (gleichlautende Bedingungen vereinfachen die Geschäftsabwicklung) - das Risiko des Verwenders begrenzen - umfassende Regelung des Rechtsverhältnisses (oft reichen die gesetzlichen Bestimmungen nicht aus)
Nachteile:
- Gefahr, dass der Verwender des AGB diese einseitig zu seinen Gunsten und zulasten seines Partner ausgestaltet (zeichnet sich von Verpflichtungen frei, verschiebt alle Risiken auf den Partner) - ein juristisch und geschäftlich ungeschulter Partner ließt und erkennt die Bedeutung der oft klein gedruckten AGB nicht
gesetzliche Regelung und Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB (Geltung rechtsgeschäftlicher Schulverhältnisse durch AGB)
die Vorschriften über die AGB-Kontrolle gelten nicht bei allen Verträgen uneingeschränkt. Nach § 310 I, II, IV 2 BGB ist die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB bei Verträgen auf den Gebieten des Familien-, Erb- und Gesellschaftsrechts sowie bei Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen.
Für AG, die gegenüber einem (vom Gesetz als nicht schutzwürdig angesehenen) Unternehmer verwendet werden, für AGB in bestimmten Voraussetzungsverträgen und für solche in Arbeitsverträgen gelten die §§ 305 ff. BGB gem § 310 I, II, IV 2 nur mit Einschränkungen.
Bevor eine AGB Kontrolle vorgenommen wird, muss ggf zuerst anhand von § 310 BGB geprüft werden, ob die jeweiligen Vorschriften überhaupt anwendbar sind.
genauere Betrachtung der jeweiligen Normen —> Übersicht 12 von Bruns
Begriff des AGB
AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt (§ 305 I 1 BGB)
Unter Vertragsbedingungen sind Bestimmungen zu verstehen, die Inhalt des Vertrages werden sollen
Die Vertragsbedingungen müssen für eine Vielzahl (mind drei) von Verträgen vorformuliert sein.
Die Vertragsbedingungen müssen dem Vertragspartner von dem Verwender gestellt, also einseitig auferlegt werden. Daran fehlt es, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt werden (§ 105 I 3 BGB). Ein Aushandeln liegt nach Rspr des BGH dann vor, wenn der „Verwender die in seinen AGB enthaltenen Bestimmungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können“.
Einbeziehung der AGB in den Vertrag
die Geltung der AGB beruht immer auf rechtsgeschäftlicher Grundlage
Damit die AGB Inhalt eines Vertrages werden, ist eine entsprechende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien (Einbeziehungsvereinbarung) erforderlich (§ 305 II, III BGB). AGB, bei denen es sich um überraschende Klauseln handelt, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c I).
Einbeziehung der AGB in den Vertrag - 1. Einbeziehungsvereinbarung
die notwendige Einbezeihungsvereinbarung kann nach § 305 II, III BGB für den Einzelfall oder in Form einer Rahmenvereinbarung geschlossen werden.
a. die Einbeziehungsvereinbarung im Einzelfall ist kein besonderes RG, sondern ein Teil des Vertrages. Voraussetzungen:
aa. Der Verwender muss die andere Vertragspartei bei Vertragsabschluss auf die AGB hinweisen. Im regelfall ist ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich (§ 305 II Nr.1 BGB). Ausnahmsweise (wenn nämlich ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßig schwierigen Bedingungen möglichst ist) genügt ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses (§ 305 II Nr.1 BGB) bb. der Kunde muss in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können (§ 305 II Nr.2 BGB). Diese müssen grundsätzlich für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar und ohne übermäßigen Zeitaufwand auch verständlich sein (& Berücksichtigung erkennbar körperlicher Behinderungen) cc. der Kunde muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein (§ 305 II aE). Das Einverständnis kann ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden.
b. die Rahmenvereinbarungen ist eine von den Vertragsparteien für eine bestimmte Art von künftigen RG im Voraus getroffene Vereinbarung über die Geltung bestimmter AGB (§ 305 III BGB). Dadurch soll es Parteien erspart werden, jeweils bei Abschluss eines neuen Vertrages wieder die Geltung der AGB zu vereinbaren.
aa. eine solche Rahmenbedingung ist nur dann wirksam, wenn die in § 305 II BGB bezeichneten Erfordernisse erfüllt sind (§ 305 III BGB) bb. Es kann nur die Geltung bestimmter AGB, nicht auch der jeweilen AGB in ihrer bestimmten Fassung vereinbart werden. Andernfalls hätte es der Verwender in der Hand, die AGB ohne Einverständnis des Partners einseitig zu seinen Gunsten zu ändern
Einbeziehung der AGB in den Vertrag - 2. keine Einbeziehung überraschender Klasueln
selbst wenn eine nach § 305 II, III BGB wirksame Einbeziehungsvereinbarung im Einzelfall oder eine Rahmenvereinbarung vorliegt, werden einzelnen Bestimmungen der AGB dennoch nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechen braucht (§ 305c I BGB).
Dadurch soll der Partner vor Überraschungen geschützt werden; er soll darauf vertrauen dürfen, dass die AGB sich im Rahmen dessen halten, was bei einem solchen Vertrag normalerweise zu erwarten ist. Deshalb bezieht das Gesetz das Einverständnis nicht auf überraschende Klauseln, sodass diese nicht Inhalt des Vertrages werden.
Auslegung der AGB - 1. Auslegungsmethode
sind die AGB Inhalt des RG geworden, gelten für sie grundsätzlich die Regeln, die für die Auslegung des RG maßgebend sind; es kommt also sowohl die einfache Auslegung als auch die ergänzende Auslegung in Betracht
Jedoch ist aus dem mit dem AGB verfolgten Zweck, eine gleichmäßige Geschäftsabwicklung von Massenverträgen zu erreichen, zu folgern, dass des bei der Auslegung der AGB nicht nicht darauf ankommt, wie der konkrete Erklärungsempfänger im Einzelfall die AGB verstanden hat ode verstehen musst; vielmehr ist auf das Verständnis eines Durchschnittskunden abzustellen.
Deshalb sind bei der Auslegung der AGB nur solche Umstände zu berücksichtigen, deren Kenntnis von einem Durchschnittskunden erwartet werden kann
Auslegung der AGB - 2. Vorrang der Individualabrede
haben die Parteien eine individuelle Vertragsabrede getroffen und steht diese im Widerspruch zu einer Klausel im AGB, so hat die Individualabrede Vorrang vor den AGB (§ 305b BGB). Das entspricht dem Willen der Vertragsparteien; denn diese wollten mit der Individualabrede deren Geltung erreichen, gleichgültig, ob ihnen der Widerspruch zu einer Klausel der AGB bekannt war.