Inhalt und Theorien Flashcards

1
Q

Rechtsquellen

  • Voraussetzungen des ungeschriebenen Gewohnheitsrechts
A

Übung - „consuetudo“

Dauer - „tempus“

Rechtsüberzeugung „opinio iuris“

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2
Q

Richterrecht

A

das Urteil des Richters hat keinen Rechtsquellencharakter

nicht an die Entscheidungen andere Richter gebunden

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3
Q

Präzedenzfall

A

keine rechtliche Bindungswirkung

hohe Inzidenzwirkung —> Aussicht auf Erfolg wächst

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4
Q

die gestufte Rechtsordnung

A

Europarecht (Vorrang: Anwendungsrecht) > Verfassungsrecht> Parlamentsgesetz

nachkonstitutionelle Gesetze wurden nach Inkrafttreten des GG erlassen oder vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen

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5
Q

Gleichordnung und Unterordnung (Privatrecht - öffentliches Recht - Strafrecht)

A

Privatrecht - Gleichordnungsverhältnis

öffentliches Recht - Über-/Unterordnung

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6
Q

Theorie zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht

A

Subjekttheorie
- welches Rechtssubjekt handelt

Interessentheorie
- handeln im privaten oder öffentlichen Interesse (Staat kann aber auch im öffentlichen Interesse agieren)

Subordinationstheorie
- Gleichordnung oder Subordination (Bürger/Bürger oder Staat/Bürger)

Sonderrechtstheorie
- öffentliches Recht liegt vor, wenn eine Rechtsnorm einen Träger von Hoheitsrechten berechtigt/ verpflichtet

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7
Q

Grundprinzipien des bürgerlichen Rechts

A

Privatautonomie

- Vertragsfreiheit (Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit) 
- Testierfreiheit (Recht des Erblassers)
- Vereinigungsfreiheit (bspw Gründung einer AG/ GmbH)
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8
Q

Trennungsprinzip

A

ein Abschluss von Schuldverträgen ändert nicht die dingliche Güterzuordnung

- es ist zwischen schuld- und sachenrechtlicher Ebene zu trennen 
- Kaufverträge ändern nichts an der Eigentumsverteilung 
- Enteignung ohne schuldrechtliches Geschäft 
- ein Kaufvertrag verpflichtet eine Übereignung 

Sinn des Trennungsprinzips: Gestaltungsfreiheit

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9
Q

Abstraktionsprinzip

A

der Mangel des schuldrechtlichen Gesetzes berührt nicht die Wirksamkeit des dinglichen Gesetzes, auch wenn Fehler vorliegen muss dies getrennt beurteilt werden

- die Fehler des schuldrechtlichen Geschäfts beeinflussen nicht die dingliche Güterzuordnung

Sinn des Abstraktionsprinzips: stärkt den Rechtsverkehr, sichere Güterzuordnung

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10
Q

Gliederung des BGB - die fünf Bücher

A
  • der allgemein Teil
  • Schuldrecht
  • Sachenrecht
  • Familienrecht
  • Erbrecht
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11
Q

Rechtsstreiten des BGB

  • AT und die folgenden Bücher
A

die Regelungen des AT gelten für alle vier folgenden Bücher des BGB
- Ausnahme: Spezialregeln kann von Grundregel abweichen

im Zivilrecht liegen die Grundregeln im AT

allgemeine Regeln im AT und Spezialregeln in den folgenden Büchern

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12
Q

Strukturelemente

  • Personen und Rechtsfähigkeit
A

natürliche Personen
- sind rechtsfähig (können Rechte und Pflichte tragen)
—> § 1 BGB - Ausnahmen bspw § 1923 BGB

juristische Personen
- sind ein Verband von mehreren Personen (bspw GmbH, AG etc.) und werden als selbstständige Person behandelt (als rechtsfähiger Mensch)
—> juristische Person kann Träger von rechten und Pflichten sein

Personenzusammenschluss
- rechtsfähig ohne juristische Person zu sein, bspw Wohnungseigentümergemeinschaft)

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13
Q

Strukturelemente

  • Sachen und Tiere
A

BGB unterscheidet zwischen körperlichen Sachen (bspw Auto, Buch) und nicht-körperlichen Sachen (bspw Patente)
—> § 90 BGB

Unterscheidung von vertretbaren Sachen und nicht-vertretbaren Sachen (bspw. Kunstwerke)
—> § 91 BGB

Tiere werden durch das Tierschutzgesetz geschützt
—> Vorschriften von Sachen werden auf sie angewendet, außer es wird speziell, bspw im Tierschutz- gesetz, geregelt
—> § 90a BGB

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14
Q

Strukturelemente

  • Vermögen
A

Summe aller Geldwerten Rechte die einer Person zustehen

—> bestehend aus absoluten und relativen Rechten

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15
Q

Strukturelemente

  • subjektives Recht
A

einer Rechtsträgerschaft zugeordnet

Bsp.: Eigentum, Besitzrecht, Ansprüche
—> Anspruch (§ 194 BGB) - Anspruch steht einer rechtsfähigen Person zu

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16
Q

Normanwendung

  • Subsumtion
A

erfüllt der Sachverhalt die Voraussetzungen einer Rechtsnorm?
—> ist etwas für die Anwendung einer Norm relevant

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17
Q

Gesetzeslücke und Lückenfüllung

  • Analogie und Rechtsfortbildung
A

Analogie als allgemein anerkannte Methode zur Lückenfüllung
- die vom Gesetz an die Erfüllung des Tatbestands A geknüpfte Rechtsfolge wird auf den von diesem nicht unmittelbar erfassten und auch im Übrigen gesetzlich nicht geregelten, nach juristischer Wertung jedoch vergleichbaren Sachverhalt B erstreckt
- Voraussetzung für die Anwendung einer Rechtsnorm, die zur Ausdehnung ihrerseits Anwendungsbereiches führt:
—> eine planwidrige Unvollständigkeit („Lückenhaftigkeit“) des Gesetzes
—> kein Analogieverbot
—> der vom Gesetz nicht erfasste Teil muss der gesetzlich geregelten Situation ähneln (vergleichbare Interessenlage )

man unterscheidet Einzelanalogie und Rechtsanalogie (gemeinsamer Rechtsgedanke aus mehreren Normen —> Übertragung auf einen Fall)

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18
Q

Anspruchsgrundlage

A

Legaldefinition des Begriffes Anspruch aus § 194 I BGB

- danach ist ein Anspruch das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ein 	Anspruch unterliegt der Verjährung 

eine Anspruchsgrundlage ist eine Rechtsnorm, die sich in einen Tatbestand und eine Rechtsfolge untergliedern lässt

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19
Q

zentrale Grundrechtsgarantien privatrechtlicher Relevanz

A
  • Vertragsfreiheit (Art. 1 I, 2 I, 14 I GG)
  • Testierfreiheit (Art. 14 I 1 GG)
  • Vereinigungsfreiheit (Art. 2 I, 9 GG)
  • Menschenwürde (Art. 1 I, 2 I GG - APR)
  • Lebens- und Gesundheitsschutz (Art. 2 II GG)
  • Eigentumsgarantie (Art. 14 I GG)
  • Berufsfreiheit (Art. 12 I GG)
  • Gleichheitssatz (Art. 3 I GG)
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20
Q

Arten subjektiver Rechte

A

Absolute Rechte

- Persönlichkeitsrecht (bspw Art. 1 I, 2 I GG)
- persönliche Familienrechte (z.B elterliche Personensorge §§ 1626 ff.)
- Herrschaftsrecht (an Sachen z.B § 903; an Immaterialgütern z.B Patentrechte)

relative Rechte

- Ansprüche (z.B vertragliche § 433 II) 
- Gestaltungsrechte (z.B Anfechtungsrecht §§ 119 ff.) 
- Gegenrecht (Einreden z.B Verjährung § 214 I)
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21
Q

Erwerb subjektiver Rechte

A
Derivativer Erwerb 
	- Verfügung 	
		—> Mobiliarerwerb §§ 929 ff. 
	- Gesetzes 
		—> Erbfolge § 1922

originärer Erwerb
- Hoheitsakts
—> Mobiliarerwerb durch Zuschlag und Ablieferung § 817 ZBO
- Gesetzes
—> Mobiliarerwerb durch Ersitzung § 937

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22
Q

Arten von Rechtsgeschäften

A

Kategorisierung nach Anzahl der Erklärenden und Verpflichtung/ Verfügung

Anzahl der Erklärenden

- einseitiges Rechtsgeschäft: Vornahme durch eine Person (z.B Kündigung § 314 BGB)
—> Verpflichtung bzw Bindung des Erklärenden oder Gestaltung der Rechtslage entsprechend der intendierten gesetzlichen Rechtsfolge 

- mehrseitiges Rechtsgeschäft: Vornahme durch mehrere Personen (z.B Vertrag)
—> Verpflichtung der Parteien bzw Bindung der durch die Beschlussfassung kraft Gesetzes gebundenen Personen 

Verpflichtung oder Verfügung

- Verpflichtungsgeschäft: Schaffung einer schuldrechtlichen Verpflichtung (z.B Kaufvertrag § 433 BGB)
—>  schuldrechtliche Verpflichtung 

- Verfügungsgeschäft: unmittelbare Einwirkung auf ein Recht (z.B Übereignung § 929 S.1; §§ 873, 925)
—> Übertragung, Aufhebung, Belastung, oder Inhaltsänderung eines Rechts
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23
Q

Prüfung von Ansprüchen

A

das deutsche Zivilrecht ist geprägt durch „Ansprüche“

§ 194 Abs. 1 BGB: „das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch)“ —> Legaldefinition: ausdrückliche Definition im Gesetzestext)

eine Anspruchsgrundlage besteht immer aus zwei Bestandteilen (wenn…, dann…)

- Tatbestand (Voraussetzung für den Anspruch)
- Rechtsfolge (Inhalt des Anspruchs)
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24
Q

Intensität der Prüfung von Tatbestandsmerkmalen

A

man unterscheidet generelle drei Stufen der Prüfungsintensität:

  1. bloße Feststellung
    • fällt der Sachverhalt offensichtlich unter das in Frage kommende Tatbestandsmerkmal, genügt die Feststellung, dass das Merkmal erfüllt ist. Die Definition kann mit aufgegriffen werden
  2. „normale“ Subsumtion
    • ist die Übereinstimmung von Normmerkmal und Sachverhaltsumstand nicht so offensichtlich, erfolgt die gutachterliche Subsumtion in den bekannten vier Schritten (Nennen des Tatbestandsmerkmals - Definition - Subsumtion - Ergebnis)
  3. der Meinungsstreit
    • bei vielen Tatbestandsmerkmalen ist umstritten wie genau sie zu verstehen sind. In diesem Fall müssen die gegenteiligen Auffassungen in Form eines Meinungsstreits geprüft werden
    • dabei muss unter jede Ansicht subsumiert werden
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25
Q

Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre

A

Motive des BGB: „Rechtsgeschäft ist eine Privat-Willenserklärung, gerichtet auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolgs…“

Zusammensetzung aus mindestens einer Willenserklärung

Einteilung/ Kategorisierung nach verschiedenen Gesichtspunkten möglich, z.B Anzahl der Willenserklärungen
- einseitige Rechtsgeschäfte (eine WE)
—> bspw Kündigung, Testament
- mehrseitige Rechtsgeschäfte (Verträge; mindestens zwei WE)
—> bspw Kaufvertrag, Mietvertrag

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26
Q

die Willenserklärung

A

die WE ist die Minimalvoraussetzung für ein Rechtsgeschäft

- einseitige Rechtsgeschäfte erfordern eine WE (bspw Anfechtung eines Vertrags) 
- mehrseitige Rechtsgeschäfte erfordern mindestens zwei WE. Die einzelne WE ist lediglich ein Bestandteil des Rechtsgeschäfts (bspw Angebot und Annahme zum Abschluss eines Vertrages)
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27
Q

Tatbestandsmerkmale und WE

A

die WE besteht aus einem nach außen kundgetanen inneren Willen

man unterscheidet den objektiven Tatbestand (die „Erklärung“) und den subjektiven Tatbestand (das „Gewollte“)

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28
Q

der objektive (äußere) Tatbestand der WE

A

Schaffung eines Erklärungstatbestandes:

Kundgabe eines Rechtsfolgewillens (sog. Rechtsbindungswille) durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten

  1. Erkennbares Setzen eines Erklärungszeichens
    • liegt überhaupt irgendeine Erklärung vor?
  2. Rechtsbindungswille
    • aus Sicht eines objektiven Empfängers zu beurteilen (§ 133, 157 = objektiver Empfängerhorizont)
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29
Q

der subjektive (innere) Tatbestand der WE

A

Handlungswille (zwingende Minimalvoraussetzung)
- der Wille, überhaupt etwas zu tun (fehlt z.B bei unbewussten Reflexbewegungen ode körperlicher Gewalt)

Erklärungswille/ Erklärungsbewusstsein (Erforderlichkeit umstritten)
- das Bewusstsein (überhaupt) etwas rechtlich erhebliches zu erklären

Geschäftswille (nicht erforderlich)
- der Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, also die Absicht, ein konkretes Geschäft abzuschließen

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30
Q

Willenserklärung bei Vertragsschluss

A

Vertrag setzt mindestens zwei übereinstimmende WE voraus, Angebot (§ 124 f. BGB; auch Antrag, Offerte) und Annahme (§ 147 ff. BGB)

Angebot und Annahme müssen inhaltlich übereinstimmen, es muss also ein Konsens zwischen den Parteien über das gewollte rechtliche Ziel bestehen.

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31
Q

Abgrenzung vom Gefälligkeitsverhältnis zum Rechtsgeschäft

A

die Erklärung muss auf einen rechtlichen Erfolg abzielen, darf also nicht bloß eine unverbindliche Gefälligkeitszusage enthalten

bei einem Gefälligkeitsverhältnis fehlt der geäußerte Rechtsbindungswille (kein Vertragsschluss)

ein Rechtsgeschäft unterscheidet sich von einem Gefälligkeitsverhältnis durch den im Verhalten zutage tretenden Rechtsbindungswillen, dessen Vorliegen im Zweifel aufgrund der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist.

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32
Q

elektronische (digitale) Willenserklärungen

A

auch in diesen Fällen (Willenserklärung in digitaler Form durch Nutzung des Internets, Erklärung per Mausklick) tritt der Rechtsfolgewillen nach außen in Erscheinung. Daher sind die Begriffsmerkmale einer Willenserklärung gegeben

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33
Q

geschäftsähnliche Handlungen

A

Erklärungen, an die von der Rechtsordnung rechtliche Wirkungen geknüpft werden

den Unterschied zur Willenserklärung sieht man darin, dass die Rechtsfolge nicht deswegen eintritt, weil sie als gewollt erklärt ist, sonder aufgrund einer Erklärung, die regelmäßig eine andere Zielrichtung hat (Bsp. Mahnung des Gläubigers)

vgl. Leipold BGB I: Einführung und Allgemeiner Teil 10. Aufl. 2019 (Seite 116)

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34
Q

Realakte

A

unter Realakten oder Tathandlungen versteht man Handlungen, die zwar einen rechtlichen Erfolg herbeiführen, aber ganz unabhängig davon, ob dieser Erfolg gewollt war und ob eine auf den Erfolg gerichtete Willensäußerung vorlag. Hierher gehört z.B die Verarbeitung, die zum Erwerb des Eigentums führen kann.

—> auf solche Tathandlungen sind nach allgemeiner Ansicht die Regeln über Willenserklärungen nicht anwendbar

Bsp. schnitzt ein Künstler eine wertvolle Figur aus einem Stück Holz, das ihm nicht gehört, so erwirbt er das Eigentum nach § 950 I 1 BGB.

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35
Q

Überblick: Rechtsgeschäft - geschäftsähnliche Handlung - Realakte

A

Rechtsgeschäft

- Tatbestand: private Willenserklärung, gerichtet auf Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges, der nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er gewollt ist 
- Bsp.: Annahme einer Verkaufsofferte, Auslobung 
- Rechtsfolge: Herbeiführung des gewollten Erfolges 
- Anwendung rechtsgeschäftlicher Vorschriften: direkt 

geschäftsähnliche Handlung

- Tatbestand: private Erklärung, gerichtete auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges, der nach der Rechtsordnung eintritt unabhängig davon, ob er gewollt ist oder nicht 
- Bsp.: Mahnung (§ 286), Fristsetzung (§281, § 323)
- Rechtsfolge: Eintritt der gesetzlich vorhergesehen Folge 
- Anwendung rechtsgeschäftlicher Vorschriften: analog 

Realakte

- Tatbestand: private Handlung, die nach der Rechtsordnung bestimmte Rechtsfolgen auslöst 
- Bsp.: Besitzerlangung (§ 854), Fund (§ 965)
- Rechtsfolge: Eintritt der gesetzlich vorhergesehenen Folge 
- Anwendung rechtsgeschäftlicher Vorschriften: nein
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36
Q

Vertragsfreiheit

A

Freiheit des Einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten. Verfassungsrechtliche Gewährleistung durch Art. 2 I GG (damit ist die Vertragsfreiheit die wichtigste Erscheinungsform der Privatautonomie)

die Vertragsfreiheit findet (genauso wie die allgemeine Handlungsfreiheit der Privatautonomie) ihre Grenzen am Freiheitsraum des andern.

die Vertragsfreiheit umfasst die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit

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37
Q

Vertragsfreiheit - Abschlussfreiheit

A

Der Einzelne ist frei darin, ob und mit wem er ein Vertrag schließt

Ausnahme: Kontrahierungszwang
- kraft spezieller gesetzlicher Anordnungen (bspw für Strom, Gas, Personentransport) und allgemein bei öffentlichen Versorgungsaufgaben (Versorgung mit lebenswichtigen Gütern)

Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- schränkt die Vertragsfreiheit ein
—> eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität verboten
- aus dem AGG ergibt sich für die Arbeitgeber sowie für die Anbieter von Waren und Dienstleistungen sowie von Versicherungsverträgen kein echter Kontrahierungszwang. Der Benachteiligte hat nämlich kein Anspruch aus Abschluss des verweigerten Vertrages (er kann lediglich Ersatz seines eventuell erlittenen materiellen Schadens sowie Entschädigung für seinen immateriellen Schaden verlangen)
- diverse Ausnahmen vorhanden

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38
Q

Vertragsfreiheit - Gestaltungsfreiheit

A

die Vertragsparteien sind drei darin, wie sie den vertrag inhaltlich ausgestalten (vgl. § 311 I BGB) (vor allem bei schuldrechtlichen Verträgen)

Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei schuldrechtlichen Verträgen

- ein Vertrag der gegen ein gesetzliches Verbot (§ 132 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt ist nichtig 
- auch das AGG setzt der Gestaltungsfreiheit grenzen
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39
Q

Vertrag (Begriff) und dessen Voraussetzungen

A

a. es müssen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen vorliegen. Man nennt die zeitlich erste Erklärung Antrag oder Angebot (§ 145) und bezeichnet die spätere als Annahme (§ 146)
b. die Willenserklärungen müssen inhaltlich übereinstimmen (müssen allerdings nicht inhaltsgleich sein oder wörtlich übereinstimmen). Sie müssen in der bezweckten Rechtsfolge inhaltlich übereinstimmen. Weicht die Annahmeerklärung inhaltlich vom Angebot ab, liegt keine Einigung vor (vgl. § 150)
c. die Willenserklärungen müssen mit Bezug aufeinander abgegeben werden. Aus § 146 ff. ist zu entnehmen, dass der Antrag angekommen sein muss. Es genügt zum Vertragsschluss also nicht, dass die Erklärungen ohne Bezug nebeneinander herlaufen, selbst wenn sie inhaltlich übereinstimmen.
d. eine Form ist für den Vertrag nicht erforderlich, wenn nicht das Gesetz etwas anderes (z.B Schriftform, notarielle Beurkundung) vorschriebt oder die Parteien dies vereinbaren

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40
Q

Arten von Willenserklärungen

a. empfangsbedürftige WE
b. nicht empfangsbedürftige WE

A

a. empfangsbedürftige WE sind solche, die an eine andere Person (der Erklärungsempfänger) gerichtete sind. Da diese Person in der Lage sein muss, sich auf die durch die Erklärung geschaffene neue Rechtslage einzustellen, ist es zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlich, dass der Erklärungsempfänger sie wahrnehmen kann.
b. nicht empfangsbedürftige WE sind solche, sie nicht an einer andere Person gerichtet sind. Hier gibt es keine Person, die sich auf die durch die WE geschaffene Rechtslage einstellen müsste

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41
Q

Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung

A

„eine WE, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.“ (§ 130 I 1 BGB)

  • die empfangsbedürftige WE setzt den Zugang voraus
  • es gibt WE die anderen gegenüber anzugeben sind (sog empfangsbedürftige WE) und solche für die diese Voraussetzung nicht gilt (sog nicht-empfangsbedürftige WE)
  • Differenzierung zwischen WE, die in Abwesenheit und in Anwesenheit des Empfängers abgegeben werden (bei Anwesenheit gilt § 130 aber analog)

—> empfangsbedürftige WE wird mit Zugang wirksam

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42
Q

Wirksamwerden einer nicht empfangsbedürftige WE

A

das Wirksamwerden von nicht empfangsbedürftige WE wurde vom Gesetzgeber als nicht regelungsbedürftig beurteilt. Aus der Natur einer nicht empfangsbedürftige WE ergibt sich, dass diese mit Abgabe wirksam wird

—> eine nicht empfangsbedürftige WE wird mit Abgabe wirksam

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43
Q

Wirksamwerden von WE

A

entscheidet für die Wirksamkeit einer WE:

- Abgabe (nicht empfangsbedürftige WE)
- Zugang (empfangsbedürftige WE)

Regeln über Wirksamkeit unter rudimentär im BGB geregelt (nur § 130 BGB)

Differenzierung zwischen

- empfangsbedürftige/nicht-empfangsbedürftige WE
- Unter Anwesenden/Abwesenden 
- Verkörperte/nicht-verkörperte WE 

Bedeutung

- Rechtzeitigkeit einer Erklärung 
- wer trägt das Risiko einer falschen Übermittlung 
- Widerruf (§ 130 I 2 BGB)
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44
Q

Abgabe einer WE

A

Abgabe: willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr

Empfangsbedürftige WE

- unter Anwesenden 
—> nvk WE: wenn der Erklärenden die WE in Richtung des Empfängers entäußert hat und dieser in der Lage ist, sie akustisch zu verstehen 
—> vk WE: Übergabe der WE

- unter Abwesenden 
—> nvk WE: wenn Erklärender die Erklärung ggü dem Boten vollendet und diesem die Weisung gegeben hat, die Erklärung dem Empfänger zu übermitteln 
—> vk WE: wenn der Erklärende die WE willentlich derart in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht hat, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann 

nicht-empfangsbedürftige WE

- Erklärender muss seinen Willen zweifelsfrei und endgültig kundgetan haben
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45
Q

Zugang einer WE

A

Zugang: die WE muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann

Empfangsbedürftige WE

- unter Anwesenden (strittig)
—> nvk WE: der Erklärende muss davon ausgehen dürfen, dass der Empfänger die WE richtig und vollständig verstanden hat (hM)
—> vk WE: tatsächliche Verfügungsgewalt und Kenntnisnahme des Inhalts möglich 

- unter Abwesenden 
—> nvk&vk WE: die WE musst derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann 

nicht-empfangsbedürftige WE

- kein Zugang erforderlich
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46
Q

Zugang einer nvk WE unter Anwesenden (z.B Telefon)

A

Problem: während WE zwischen Anwesenden idR fixiert werden (Schreiben, Mail etc.), wird eine Erklärung unter Anwesenden regelmäßig nicht festgehalten. Der Empfänger einer Erklärung unter Anwesenden kann also im Nachhinein nicht ohne Weiteres überprüfen, ob er die Erklärung richtig verstanden hat.

Lösungsansätze
- Strenge Vernehmungstheorie
—> richtiges Verstehen ist Voraussetzung für den Zugang der WE und damit für deren Wirksamkeit insgesamt
—> Kritik: Erklärender trägt das volle Wirksamkeitsrisiko ggf auch für Umstände, von denen er keine Kenntnis haben konnte
- eingeschränkte Vernehmungstheorie (hM) —> es genügt, wenn der Erklärende vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass seine Erklärung zutreffend und vollständig verstanden worden ist
—> angemessener Interessen-/ Risikenausgleich zwischen den Parteien

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47
Q

Unterschied von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft

A

a. das Verfügungsgeschäft setzt für seien Wirksamkeit eine besondere Macht des Verfügenden (Verfügungsmacht) voraus; für das Verpflichtungsgeschäft ist eine besondere Macht des sich Verpflichtenden nicht erforderlich
Eine Verfügung beschränkt also das rechtliche Können; eine Verpflichtung beschränkt dagegen nur das Dürfen

b. bei Verfügungen gilt der Prioritätsgrundsatz; bei Verpflichtungen besteht eine solche Rangordnung nicht
aa. Verfügt jemand mehrmals, so ist nur die zeitlich erste Verfügung wirksam, während alle späteren Verfügungen unwirksam sind (Ausnahme: gutgläubiger Erwerb bei Verfügung eines Nichtberechtigten)
bb. demgegenüber ist eine mehrmalige Verpflichtung gegenüber verschiedenen Personen möglich; die zeitlich erste Verpflichtung steht rangmäßig nicht besser als die zeitlich letze

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48
Q

Kausale und abstrakte Geschäfte

A

sowohl durch Verfügungs- als auch durch Verpflichtungsgeschäfte kann dem Geschäftspartner ein Vermögenswert zugewandt werden. Man spricht von Zuwendungen.

Zuwendungen erfolgen nicht ohne Grund

- Rechtsgrund der Zuwendungen sind nicht die Motive (= persönliche Beweggründe), von denen sich der Zuwendende bei der Zuwendung leiten lässt 
- von den vielen möglichen Motiven ist nur ein kleiner Kreis von typischen Zuwendungszwecken rechtlich bedeutsam. Man nennt sie Rechtsgrund der Zuwendung 
- Rechtsgrund der Zuwendung ist der Grund, der die Zuwendung rechtfertigt 

es gibt Rechtsgeschäfte, aus denen sich der Rechtsgrund unmittelbar entnehmen lässt. Der Rechtsgrund (die causa) ist Bestandteil des Rechtsgeschäfts. Deshalb bezeichnet man diese Geschäfte als Kausalgeschäfte (bspw Schenkungsvertrag, Kaufvertrag)

davon sind solche Rechtsgeschäfte zu unterscheiden, bei denen die Bestimmung des Rechtsgrundes der Zuwendung nicht zu ihrem Inhalt gehört. Diese Geschäfte sind also losgelöst, abstrahiert vom Rechtsgrund. Man nennt sie abstrakte Geschäfte.

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49
Q

kausale Geschäfte

A

kausale Geschäfte sind solche Geschäfte, bei denen der Rechtsgrund (die causa) der Zuwendung zum Inhalt des Geschäfts gehört. Zu ihnen zählen die meisten Verpflichtungsgeschäfte.
Da der Rechtsgrund ein Teil des Kausalgeschäfts ist, liegt kein gültiges Kausalgeschäft vor, wenn die Parteien sich nicht über den Rechtsgrund geeinigt haben.

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50
Q

abstrakte Geschäfte

A

abstrakte Geschäfte sind solche Geschäfte, die vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst sind. Der Rechtsgrund gehört nicht um Inhalt des Geschäfts. Zu diesen Geschäften zählen alls Verfügungsgeschäfte sowie einige im Gesetz besonders geregelte Verpflichtungsgeschäfte.

Auch den abstrakten Geschäften liegt regelmäßig ein Rechtsgrund zugrunde. Nur ist dieser nicht Inhalt des abstrakten Geschäfts. Die causa liegt vielmehr in dem einem abstrakten Geschäft zugrundeliegenden Kausalgeschäft.

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51
Q

das Abstraktionsprinzip

A

das Abstraktionsprinzip baut auf dem Trennungsprinzip auf. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft werden nicht nur als unterschiedliche Rechtsgeschäfte betrachtet, sonder das Verfügungsgeschäft wird auch hinsichtlich seiner Wirksamkeit unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft beurteilt. Diese Unabhängigkeit des Verfügungsgeschäfts vom Verpflichtungsgeschäft nennt man Abstraktionsprinzip.

Aufgrund des Abstraktionsprinzips bleiben das Fehlen oder Mängel des Kausalgeschäfts (Verpflichtungsgeschäfts) ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts (Verfügungsgeschäfts)

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52
Q

Schweigen als Annahme

A

a. Grundsätzlich hat das bloße Schwiegen nicht die Bedeutung einer WE. Nur ausnahmsweise gilt Schweigen auf ein Angebot als Annahme (Voraussetzung dafür ist, dass die Parteien dies vereinbart haben oder das Gesetz dies bestimmt; Bsp.: § 516 II 2)
b. das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt nach Gewohnheitsrecht als Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens.

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53
Q

das allgemeine Widerrufsrecht § 130 I 2 BGB

A

das allgemeine Widerrufsrecht steht jedermann zu, der eine WE abgegeben hat, solange sie dem Empfänger noch nicht zugegangen ist.

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54
Q

Verbraucherschützende Widerrufsrechte

A

selbst wenn durch Angebot und Annahme ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, hat eine der Vertragsparteien in besonderen Fällen das Recht, ihre WE binnen einer bestimmten Frist zu widerrufen.
Ein solches Widerrufsrecht wird zum Zwecke des Verbraucherschutzes einer besonders schutzbedürftigen Vertragspartei vom Gesetz eingeräumt.

Verbraucher:
- jede natürliche Person, die ein RG zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können

Unternehmer:
- eine natürliche oder juristische Person, aber auch eine rechtsfähige Personengesellschaft, wenn sie bei Abschluss eines RG in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt.

weitere Arten des Widerrufs: siehe Lehrbuch Brox/Walker

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55
Q

Abgrenzung der WE vom Gefälligkeitsverhältnis

A

ein Rechtsgeschäft unterscheidet sich von einem Gefälligkeitsverhältnis durch den im Verhalten zutage tretenden Rechtsbindungswillen, dessen Vorliegen im Zweifel aufgrund der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist.

bei einer WE muss die Erklärung auf einen rechtlichen Erfolg abzielen (darf also nicht bloß eine unverbindliche Gefälligkeitszusage enthalten).

Als Abgrenzungskriterium des Gefälligkeitsverhältnises kann der fehlende Rechtsbindungswille herangezogen werden (keine WE und damit auch kein Vertragsschluss)

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56
Q

Auslegung des RG - einfache Auslegung

a. Ziel
b. Weg
c. Bedeutung

A

Mit der im RG enthaltenen WE will der Erklärende eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen. Der (innere) Geschäftswille des Erklärenden erscheint in der (äußeren) Gestalt der Erklärung.

a. Ziel
- den hinter der Erklärung stehenden Geschäftswillen des Erklärenden ermitteln
—> auf diesen Willen kommt es nach dem Grundsatz der Privatautonomie an

b. Weg
- der Weg zur Ermittlung des Willens geht von der Erklärung aus
—> § 133 BGB - bei der Auslegung einer WE ist nicht an dem buchstäblichen Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen.
—> alle (auch außerhalb der Erklärung liegenden Umstände) mit berücksichtigen

c. Bedeutung
- liegt überhaupt eine WE vor
- ist ein Vertrag zustande gekommen: Angebot und Annahme müssen sich inhaltlich decken
—> bei beiden WE ist durch Auslegung der Wille des Erklärenden zu ermitteln
- Auslegung von abgeschlossenen Verträgen, um festzustellen, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben

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57
Q

Auslegungsmethode - natürliche Auslegung

a. nicht empfangsbedürftige WE (nur § 133 BGB)
b. empfangsbedürftige WE (§§ 133, 157 BGB)

A

natürliche Auslegung

- der wirkliche Wille des Erklärenden wird festgestellt 
- die Interessen des Erklärungsempfängers bleiben unberücksichtigt 
- berechtigt, wenn außer dem Erklärenden keine Person vorhanden ist, deren Interessen geschützt werden müssen (oder der Erklärungsempfänger im Einzelfall nicht schutzbedürftig/-würdig ist)

a. nicht empfangsbedürftige WE (gem § 133 BGB)
- RG, bei denen nur die Interessen des Erklärenden auf dem Spiel steht
—> Bsp.: Testament - Auslegung nur auf die Interessen des Erklärenden abzustellen (dessen wirklichen Wille ermitteln, gleichgültig, ob dieser im Wortlaut des Testaments zum Ausdruckt kommt oder nicht)

b. empfangsbedürftige WE (gem §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont)
- berühren auch die Interessen des Empfängers (muss sich auf die durch die Erklärung geschaffene Rechtslage einstellen)
- wenn hier die Erklärung vom Willen des Erklärenden abweicht, ob fragt es sich, ob der Erklärungsempfänger in seinem Vertrauen auf das Erklärte zu schützen ist. Ein solcher Schutz ist in zwei Fällen nicht erforderlich:
—> (1) wenn der Erklärungsempfänger trotz der vom Willen des Erklärenden abweidenden Erklärung richtig erkennt, was der Erklärende gewollt hat.
—> eine falsche Bezeichnung schadet also dann nicht, wenn beide Parteien die Erklärung nicht im gemeinverständlichen Wortsinn, sondern übereinstimmend in einem anderen Sinn verstehen (falsa demonstratio non noncet) - auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften anzuwenden.
—> (2) wenn der Erklärungsempfänger zwar nicht erkennt, was mit der Erklärung gewollt ist, er dies aber bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können, dann ist er im Vertrauen auf das Erklärte nicht schutzwürdig.
—> der Erklärungsempfänger hat die Erklärung auszulegen (unterlässt er diese Auslegung, ist er wegen seines pflichtwidrigen Unterlassens in seinem Vertrauen auf das Erklärte nicht schutzwürdig)

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58
Q

Auslegungsmethode - normative Auslegung

A

Bei der normativen Auslegung ermittelt man nicht den wirklichen Willen, sondern die objektive Bedeutung der Erklärung

Grund für diese Auslegung ist es, den Interessen des Erklärungsempfängers gerecht zu werden
- er wird nicht immer in der Lage sein den wirklichen Willen des Erklärenden zu ermitteln
—> steht dem Empfänger außer der Erklärung noch weiteres Material zur Verfügung, muss er es ebenfalls seiner Willensermittlung zugrunde legen (dadurch kann es ihm gelingen den wirklichen Willen des Erklärenden zu ermitteln, kann auch auch trotz Berücksichtigung aller Materialien zu einem andern als den wirklichen Willen des Erklärenden gelangen)

Das Abweichen von Wille und Erklärung ist durch den Erklärenden verursacht worden. Wenn zudem der Erklärungsempfänger mangels anderes Auslegungsmaterialien auf das Erklärte vertrauen muss, ist es interessengerecht, den Vertrauensschutz des Empfängers Vorrang vor dem Erfolgsinteresse des Erklärenden zu gewähren (bestätigt durch § 157 BGB und § 119 I BGB)
—> Auslegung nach Empfängerhorizont: wie ist die Erklärung vom Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen. Ist danach der Erklärungsempfänger in seinem Vertrauen schutzwürdig, tritt die Rechtsfolge ein, die eintreten würde, wenn der Erklärende den Geschäftswillen gehabt hätte, der sich vom Empfängerhorizont aus ergibt

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59
Q

ergänzende Auslegung

A

Ergänzung des lückenhaften RG

Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass eine planwidrige Lücke im RG besteht (ob das der Fall ist, muss durch Auslegung des RG ermittelt werden)
- eine planwidrige (und deshalb ausfüllungsbedürftige) Lücke liegt dann vor, wenn beim Vertragsschluss beide Parteien/ und beim einseitigen RG der Erklärende einen bestimmten Umstand nicht oder in falscher Weise berücksichtigt habe.

Lückenfüllung

- ist eine regelungsbedürftige Lücke im RG festgestellt, muss diese vom Richter geschlossen werden. 
- der Richter hat zu ermitteln, was bei einem Vertrag beide Parteien gewollt hätten, wenn sie den nicht bedachten Umstand berücksichtigt und hierbei die Gebote von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte beachtete hätte (hypothetische Wille der Vertragsparteien entscheidend)
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60
Q

der Vertragsschluss - Angebot und Annahme

A

Der Vertrag besteht aus inhaltlich übereinstimmenden WE von mindestens zwei Personen. Die zeitlich erste WE bezeichnet man als Antrag oder Angebot, die spätere als Annahme

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61
Q

der Vertragsschluss - das Angebot: 1. Begriff und Wirkamkeitsvoraussetzungen

A

das Vertragsangebot (die Offerte; der Antrag; § 145 BGB) ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass nur noch von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt

invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Offerte):

- kein Angebot, sondern nur eine Aufforderung an andere, ihrerseits ein Angebot zu machen. 
- Verlautbarungen an die Allgemeinheit (bspw „Angebote“ in Zeitungsanzeigen, Schaufenstern…) fehlt erkennbar ein Geschäftswille/Bindungswille - kein Angebot im Rechtssinne (sondern Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten) 
- bei einer Freischaltung einer Angebotsseite einer Internetauktion handelt es sich um rechtsverbindliche WE auf Abschluss eines KV mit dem Höchstbietenden innerhalb der Bietzeit 

als empfangsbedürftige WE ist das Angebot nicht schon mit der Abgabe, sondern erst mit dem Zugang beim Empfänger wirksam. Bis dahin kann es widerrufen werden (§ 130 I 2 BGB)

das Angebot muss inhaltlich so bestimmt sein, dass die Annahme durch eine bloße Zustimmung des anderen erfolgen kann (Angebot muss die wesentlichen Punkte des Vertrages, also beim Kauf den Kaufgegenstand und den Kaufpreis, enthalten)

das Angebot ist nur wirksam, solange es noch nicht erloschen ist
Offerte ad incertas personas:
- die Erklärung an die Allgemeinheit ist als Vertragsangebot aufzufassen
- Bsp.: das Aufstellen eines Warenautomaten stellt ein Angebot auf Abschluss eines KV an jeden dar, der das verlangte Geldstück einwirft
- Bsp.: der Betrieb einer Straßenbahn ist ein Angebot auf Abschluss eines Beförderungsvertrages an jedermann

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62
Q

der Vertragsschluss- das Angebot: 2. Wirkung

A

Bindung des Anbieters
- Ein Widerruf, der ein Wirksamwerden einer WE verhindert, ist nur bis zum Zugang der Erklärung möglich (§ 130 I 2 BGB)
- Im Interesse des Empfängers bestimm § 145 BGB, dass der Antragende an sein Angebot gebunden ist, sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat.
—> der Ausschluss der Bindung kann in Klauseln wie „freibleibend“ oder „Lieferungsmöglichkeit vorbehalten“ zum Ausdruck kommen (solche Klauseln können auch weitgehend bedeuten, dass überhaupt kein Vertragsangebot, sondern nur eine Aufforderung zum Vertragsschluss vorliegt)

Rechtsstellung des Empfängers

- durch die Bindung des Anbieters an das Angebot entsteht für den Empfänger eine günstige Rechtsposition 
- dieses Rechtsposition kann, wenn nicht ein anderer Wille des Anbieters anzunehmen ist, auch auf Dritte übertragen werden, der dann seinerseits in der Lage ist, durch Annahme den Vertragsschluss herbeizuführen. 
- die Rechtsstellung des Angebotsempfängers wird auch als Option bezeichnet
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63
Q

der Vertragsschluss - das Angebot: 3. Erlöschen des Angebots

A

zum Schutz des Antragenden darf die Bindung an seinen Vertrag nicht „bis in alle Ewigkeit andauern“.

Erlöschungsgründe sind die Ablehnung des Antrags und der Ablauf der Annahmefrist, regelmäßig aber nicht der Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden (§ 153 BGB)

Ablehnung des Antrags :

- bei der Ablehnung des Antrags gegenüber dem Antragenden (§ 146 BGB) handelt es sich um eine empfangsbedürftige WE 
- auch wenn das Angebot „unter Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen“ angenommen wird (§ 150 II BGB) —> keine rechtliche Annahme, sondern stellt neuen Antrag dar (§ 150 II BGB) dar

Frist
- wird das Angebot nicht rechtzeitig angenommen, erlischt ist (§ 146 BGB; Fristablauf)
- die Fristbestimmung erfolgt in erster Linie durch den Antragenden (Annahme kann nur innerhalb der Frist erfolgen, § 148 BGB)
- Fristbestimmung durch das Gesetz:
—> § 147 I BGB: Antrag gegenüber einem Anwesenden kann nur sofort angenommen werden
—> § 147 II BGB: der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (Berücksichtigung der Zeit des Zugangs, das Überlegen und Beantworten und schließliche Zugehen der Antwort)

Tod und Geschäftsunfähigkeit

- keine regelmäßigen Erlöschungsgründe (§§ 153, 130 II BGB)
- wird bspw nach dem Tod des Antragenden dessen Angebot angenommen, so kommt der Vertrag mit den Erben des Antragenden zustande.
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64
Q

der Vertragsschluss - Annahme: 1. Begriff und Wirksamkeitsvoraussetzugen

A

die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt

als grundsätzlich empfangsbedürftige Erklärung wird dei Annahmeerklärung erst mit dem Zugang beim Antragenden wirksam (Ausnahmen siehe unten); bis zum Zugang kann der Annehmende seine Erklärung widerrufen (§130 II BGB)

der Antragende kann eine Frist für die Annahme bestimmen (§ 148 BGB); er kann sich die Erfordernisse an die Annahmeerklärung erschweren (bspw persönliche Übergabe an den Antragenden) oder erleichtern (bspw Zugang nicht erforderlich)

die Annahmeerklärung muss in Bezug auf das Angebot abgeben werden
Inhaltlich muss die Annahmeerklärung mit dem Angebot übereinstimmen

Ausnahmen bei den ein Zugang der Annahmeerklärung nicht erforderlich ist:
- eine Erklärung der Annahme ist nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten oder der Antragende hat auf die verzichtet (§ 151 S.1 BGB)
—> erforderlich ist aber ein Annahmewille, der nach außen unmissverständlich in Erscheinung tritt
- werden bei notarieller Beurkundung eines Vertrages Angebot und Annahme getrennt beurkundet (§ 128 BGB) kommt bereits mit der Beurkundung der Annahmeerklärung un nicht erst mit deren Zugang der Vertrag zustande (§ 152 S.1 BGB)
- bei einer privaten Versteigerung kommt der Vertrag durch den Zuschlag des Versteigerers zustande (§ 156 S.1 BGB)

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65
Q

der Vertragsschluss - Annahme: 2. Wirkung

A

entspricht die Annahme inhaltlich dem Antrag und ist sie vor dem Erlöschen des Antrags wirksam geworden, ist der Vertrag zustande gekommen

enthält die Annahme gegenüber dem Antrag Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen, bringt der Erklärenden zum Ausdruck, dass er nicht mit dem Angebot einverstanden ist. Infolgedessen gilt seine Erklärung als neues Angebot und nicht als Annahme (§ 150 II BGB)
—> der ursprüngliche Anbieter muss die Abänderungen in der Annahmeerklärung erkennen können

Ist die Annahme verspätet, so muss zunächst geprüft werden, ob nach § 149 BGB die Annahme ausnahmsweise als nicht verspätet gilt. Ist dies nicht der Fall, bewirkt die verspätet Annahme kein Vertragsschluss, weil das Angebot wegen Fristablaufs erloschen ist. Dann ist die Annahmeerklärung als neuer Antrag aufzufassen (§ 150 I BGB)

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66
Q

der Vertragsschluss - Annahme: 3. Verpflichtung zur Annahme

A

aus dem Grundsatz der Privatautonomie folgt, dass der Empfänger eines Angebots grundsätzlich frei darin ist, ob der das Angebot annimmt oder ablehnt

Ausnahmen, bei den der Empfänger zur Annahme des Angebots verpflichtet ist

- Im Vorvertrag verpflichten sich eine oder beide Parteien, einen anderen Vertrag (Hauptvertrag) abzuschließen (Zulässigkeit des Vorvertrages ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit)
- Kraft Gesetzes ergibt sich ein Abschlussgebot bspw für Strom, Gas, Personentransport sowie allgemein dann wenn eine Versorgungsaufgabe besteht. Die Pflicht zum Abschluss eines Vertrages folgt aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen oder generell aus §§ 826, 249 BGB, wenn die Ablehnung eines Vertragsangebots eine sittenwidrige Schädigung darstellt
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67
Q

Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten

A

konkludente WE

- in der Inanspruchnahme der Leistung erblickt 
- Bsp.: Besteigen einer Straßenbahn als WE auf Abschluss eines entgeltlichen Beförderungsvertrages 

faktische Vetragsverhältnisse gründen sich auf tatsächlichem Verhalten

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68
Q

Option

A

die Option ist das Recht, durch Erklärung einseitig, also ohne weiter Zutuen des Partners, einen Vertrag zu begründen.
Im Gegensatz zu einem Angebot bedarf die Ausübung des Optionsrechts also keiner Annahmeerklärung des Vertragspartners, damit der Vertrag zustande kommt

das Optionsrecht beruht auf einem zuvor zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag (Optionsvertrag), in dem das Einverständnis des andern Teils zu der Begründung eines weiteren Vertrages durch den Optionsberechtigten gegeben ist.

rechtlich ist der Optionsvertrag als ein aufschiebend bedingter Vertrag aufzufassen. Die Bedingung besteht hier in der Ausübung des Optionsrechts durch den Berechtigten

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69
Q

Konsens - Begriff und gesetzliche Auselgung

A

a. Konsens
- Übereinstimmung der WE der Vertragsschließenden
- nur wenn Angebot und Annahme übereinstimmen, kommt ein Vertrags zustande; dagegen hindert eine Nichtübereinstimmung (Dissens) den Vertragsschluss

b. eine ausdrückliche rechtliche Regelung gibt es für den Konsens nicht. Es ist auf die Bestimmungen über den Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB ) zurückzugreifen. Vor allem aus § 150 II BGB ist zu entnehmen, dass nur eine solche WE eine Annahme des Angebots darstellt, die nicht von dem Angebot abweicht, also mit ihm übereinstimmt

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70
Q

Konsens und Auslegung

A

Übereinstimmung des (inneren) Willens oder der (äußeren) Erklärung oder der objektiven Bedeutung? - Auslegungsansätze:

a. hinter beiden Erklärungen steht ein übereinstimmender Wille der beiden Erklärenden
- Konsens iSd des gemeinsamen Gewollten wegen der Übereinstimmung der inneren Willen
—> selbst wenn die Erklärungen übereinstimmend von dem beiderseits Gewollten abweichen (falsa demonstratio non noncet)
- diese Lösung benachteiligt keine der beiden Parteien, da sie auf das von beiden Gewollte bestellt
- bei der Prüfung, ob Konsens vorliegt, sind zunächst die Willen der beiden Erklärenden zu ermitteln (Stimmen sie überein, ist Konsens gegeben. Aus das Erklärte kommt es dann nicht an)

b. Willen von Antragendem und Annehmendem stimmen nicht überein - durch normative Auslegung beider WE ist zu ermitteln, welchen Sinn jede der Erklärungen (vom Empfängerhorizont aus Betrachtet) hat.
—> stimmt der Sinn beider Erklärungen (der objektive Erklärungswert) überein, ist Konsens gegeben, obwohl die tatsächlichen Willen der Parteien nicht übereinstimmen

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71
Q

Konsens - Folgen

A

a. bei Konsens ist der Vertrag geschlossen, sodass jede Partei die ihr nach dem Vertrag zustehenden Ansprüche gegen den Partner geltend machen kann
b. beruht der Konsens auf der Übereinstimmung der wirklichen Willen, hat keine Partei das Recht, ihre WE wegen Irrtums anzufechten (§§ 119 ff. BGB). Selbst wenn die Erklärung von dem Willen abweicht, wirkt sich dieser Fehler nicht zum Nachteil der Erklärenden aus, da alleine sein wirklicher Wille maßgeblich ist
c. beruht der Konsens auf dem durch normative Auslegung gefundenen, übereinstimmenden Sinn der Erklärungen, kann die Partei, die einen vom Gewollten abweichenden Sinn der Erklärung gegen sich gelten lassen muss, anfechten (§ 119 I BGB)

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72
Q

Dissens - Voraussetzungen

A

Dissens bedeutet Nichtübereinstimmung der WE. Da ein Dissens vorliegt, wenn kein Konsens gegeben ist, muss zunächst durch Auslegung der WE ermittelt werden, ob eine Übereinstimmung der wirklichen Willen oder des objektiven Erklärungswertes beider Erklärungen vorhanden ist. Nur wenn beides verneint wird, ist Dissens zu bejahen.

zwei zu unterscheidenden Fallgruppen bei Dissens:

a. Die WE der Parteien gehen aneinander vorbei, decken sich also nicht
b. die WE der Parteien sind objektiv mehrdeutig. Dann fehlt es an einer Übereinstimmung, selbst wenn sich die Erklärungen äußerlich decken

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73
Q

offener und versteckter Dissens - offener Dissens

A

liegt ein Dissens vor und sind sich die Parteien bewusst, dass sie sich nicht geeinigt haben, spricht man von offenem Dissens. Meinen die Parteien irrtümlich, dass sie sich geeinigt haben, ist ein versteckter Dissens gegeben. Auf dieser Unterscheidung beruhen die Auslegungsregeln des § 154 (offener Dissens) und des § 155 (versteckter Dissens)

a. Beim offenen Dissens wissen die Parteien, dass sie sich nicht geeinigt haben

aa. keine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii)
- ein Vertrag ist nicht zustande gekommen
- wesentlich sind die Umstände, die nach dem Gesetz den Vertragstyp bestimmen
bb. keine Einigung über vertragliche Nebenpunkte (accidentalia negotii)
- es kommt auf den Willen der Parteien an, ob der vertrag erst dann geschlossen sein soll, wenn auch über den letzten noch offen gebliebenen Nebenpunkt eine Einigung erreicht worden ist, oder ob der Vertrag trotz der noch ausstehenden Einigung über die Nebenpunkte bereits als geschlossen anzusehen ist.
- der Wille der Parteien ist nach Auslegung zu ermitteln. Führt sie zu keinem Ergebnis, greift die Auslegungsregel des § 154 I 1 BGB ein. Danach ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung geschlossen werden soll
- kommt die Auslegung zum Ergebnis, dass der Vertrag trotz der fehlenden Einigung über einen Nebenpunkt geschlossen sein soll, muss die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung oder durch Anwendung dispositiven Gesetzesrechts geschlossen werden

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74
Q

offener und versteckter Dissens - versteckter Dissens

A

b. beim versteckten Dissens meinen die Parteien sich geeignet zu haben, während in Wirklichkeit ein Dissens vorliegt
aa. fehlt eine Einigung über ein wesentlichen Vertragsbestandteil, ist (wie beim offenen Dissens) kein Vertrag zustande gekommen

bb. es fehlt eine Einigung über einen Nebenpunkt
- es muss beim versteckten Dissens berücksichtigt werden, dass die Parteien davon ausgehen, der Vertrag sei zustande gekommen
- beide Parteien vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages
—> die Auslegungsregel des § 155 BGB soll die übrige fehlerfreie vertragliche Einigung „retten“
—> deshalb gilt nach § 155 BGB das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne eine Bestimmung über den Nebenpunkt geschlossen hätten
- ob die Parteien den Vertrag ohne Regelung des Nebenpunktes geschlossen hätten, muss durch Auslegung ermittelt werden. Ist danach ein Vertragsschluss zu bejahen, muss die bestehende Lücke des Vertrages durch ergänzende Auslegung oder durch Anwendung dispositiven Gesetzesrechts ausgefüllt werden

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75
Q

Risikoverteilung gem § 130 I 1 BGB

A

§ 130 I 1 BGB normiert eine sachgerechte Verteilung des Transport- und Kenntnisnahmerisikos

bei Problemen mit dem Zugang einer WE muss muss abgewogen werden, aus wessen Sphäre die Verzögerung oder Verhinderung des Zugangs stammt

- Vor dem Zugang trägt der Absender die Gefahr des Verlustes, der Veränderung oder der Verspätung (Transportrisiko) 
- Ab Zugang trägt der Adressat das Risiko der Kenntnisnahme
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76
Q

Risikoverteilung gem § 130 I 1 BGB - Zugangshindernisse

A
berechtigte Annahmeverweigerung (Zugang -)
	- bspw bei Verweigerung der Annahme eines unzureichend frankierten Briefes durch den Empfänger (Nachportzahlung); keine Zustellung wegen unleserlicher Schrift

unberechtigte Verweigerung/Zugangsvereitelung:

- absichtlich Vereitelung (Zugang +)
—> da Möglichkeit der Kenntnisnahme bestünde 
—> Zugangsfiktion (Rechtsgedanke des § 162) 
—> Bsp.: Empfänger öffnet die Haustür absichtlich nicht oder legt kein Papier ins Faxgerät 

- fahrlässige Vereitelung (Zugang strittig) 
—> v.a Versäumung von Empfangsvorkehrungen
—> hM: Zugang erst, wenn tatsächlich erfolgt 
	—> nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang, erneuter Zugangsversuch! Empfänger kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf Verspätung berufen, wenn er mit einer Erklärung rechnen muss. Die Rechtzeitigkeit des erneuten Zustellungsversuchs wird „fingiert“ (Rechtzeitigkeitsfiktion) 
—> Bsp.: Umzug ohne Nachsendeauftrag; fehlendes Namensschild am Briefkasten
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77
Q

Bedeutung der AGB (Vertragsschluss unter Einbeziehung AGB und Abschluss von Verbraucherverträgen mit missbräuchlichen Klauseln)

A

der Antragende fügt seinem Vertragsangebot häufig AGB bei. Nimmt der Empfänger des Angebots dieses ohne Einschränkungen an, dann ist der Vertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, der sich aus dem Angebot (inkl AGB) ergibt

die meisten Unternehmen (Baken, Warenhersteller etc) verwenden bei Vertragsschlüssen AGB (Bank-, Transportbedingungen etc)

Vorteile/Zwecke:

- Rationalisierungseffekt durch AGB bei Massenverträgen (gleichlautende Bedingungen vereinfachen die Geschäftsabwicklung) 
- das Risiko des Verwenders begrenzen 
- umfassende Regelung des Rechtsverhältnisses (oft reichen die gesetzlichen Bestimmungen nicht aus) 

Nachteile:

- Gefahr, dass der Verwender des AGB diese einseitig zu seinen Gunsten und zulasten seines Partner ausgestaltet (zeichnet sich von Verpflichtungen frei, verschiebt alle Risiken auf den Partner)
- ein juristisch und geschäftlich ungeschulter Partner ließt und erkennt die Bedeutung der oft klein gedruckten AGB nicht
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78
Q

gesetzliche Regelung und Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB (Geltung rechtsgeschäftlicher Schulverhältnisse durch AGB)

A

die Vorschriften über die AGB-Kontrolle gelten nicht bei allen Verträgen uneingeschränkt. Nach § 310 I, II, IV 2 BGB ist die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB bei Verträgen auf den Gebieten des Familien-, Erb- und Gesellschaftsrechts sowie bei Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen.
Für AG, die gegenüber einem (vom Gesetz als nicht schutzwürdig angesehenen) Unternehmer verwendet werden, für AGB in bestimmten Voraussetzungsverträgen und für solche in Arbeitsverträgen gelten die §§ 305 ff. BGB gem § 310 I, II, IV 2 nur mit Einschränkungen.
Bevor eine AGB Kontrolle vorgenommen wird, muss ggf zuerst anhand von § 310 BGB geprüft werden, ob die jeweiligen Vorschriften überhaupt anwendbar sind.

genauere Betrachtung der jeweiligen Normen —> Übersicht 12 von Bruns

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79
Q

Begriff des AGB

A

AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt (§ 305 I 1 BGB)

Unter Vertragsbedingungen sind Bestimmungen zu verstehen, die Inhalt des Vertrages werden sollen
Die Vertragsbedingungen müssen für eine Vielzahl (mind drei) von Verträgen vorformuliert sein.

Die Vertragsbedingungen müssen dem Vertragspartner von dem Verwender gestellt, also einseitig auferlegt werden. Daran fehlt es, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt werden (§ 105 I 3 BGB). Ein Aushandeln liegt nach Rspr des BGH dann vor, wenn der „Verwender die in seinen AGB enthaltenen Bestimmungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können“.

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80
Q

Einbeziehung der AGB in den Vertrag

A

die Geltung der AGB beruht immer auf rechtsgeschäftlicher Grundlage
Damit die AGB Inhalt eines Vertrages werden, ist eine entsprechende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien (Einbeziehungsvereinbarung) erforderlich (§ 305 II, III BGB). AGB, bei denen es sich um überraschende Klauseln handelt, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c I).

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81
Q

Einbeziehung der AGB in den Vertrag - 1. Einbeziehungsvereinbarung

A

die notwendige Einbezeihungsvereinbarung kann nach § 305 II, III BGB für den Einzelfall oder in Form einer Rahmenvereinbarung geschlossen werden.

a. die Einbeziehungsvereinbarung im Einzelfall ist kein besonderes RG, sondern ein Teil des Vertrages. Voraussetzungen:

aa. Der Verwender muss die andere Vertragspartei bei Vertragsabschluss auf die AGB hinweisen. Im regelfall ist ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich (§ 305 II Nr.1 BGB). Ausnahmsweise (wenn nämlich ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßig schwierigen Bedingungen möglichst ist) genügt ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses (§ 305 II Nr.1 BGB) 
bb. der Kunde muss in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können (§ 305 II Nr.2 BGB). Diese müssen grundsätzlich für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar und ohne übermäßigen Zeitaufwand auch verständlich sein (& Berücksichtigung erkennbar körperlicher Behinderungen) 
cc. der Kunde muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein (§ 305 II aE). Das Einverständnis kann ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden. 

b. die Rahmenvereinbarungen ist eine von den Vertragsparteien für eine bestimmte Art von künftigen RG im Voraus getroffene Vereinbarung über die Geltung bestimmter AGB (§ 305 III BGB). Dadurch soll es Parteien erspart werden, jeweils bei Abschluss eines neuen Vertrages wieder die Geltung der AGB zu vereinbaren.

aa. eine solche Rahmenbedingung ist nur dann wirksam, wenn die in § 305 II BGB bezeichneten Erfordernisse erfüllt sind (§ 305 III BGB)
bb. Es kann nur die Geltung bestimmter AGB, nicht auch der jeweilen AGB in ihrer bestimmten Fassung  vereinbart werden. Andernfalls hätte es der Verwender in der Hand, die AGB ohne Einverständnis des Partners einseitig zu seinen Gunsten zu ändern
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82
Q

Einbeziehung der AGB in den Vertrag - 2. keine Einbeziehung überraschender Klasueln

A

selbst wenn eine nach § 305 II, III BGB wirksame Einbeziehungsvereinbarung im Einzelfall oder eine Rahmenvereinbarung vorliegt, werden einzelnen Bestimmungen der AGB dennoch nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechen braucht (§ 305c I BGB).
Dadurch soll der Partner vor Überraschungen geschützt werden; er soll darauf vertrauen dürfen, dass die AGB sich im Rahmen dessen halten, was bei einem solchen Vertrag normalerweise zu erwarten ist. Deshalb bezieht das Gesetz das Einverständnis nicht auf überraschende Klauseln, sodass diese nicht Inhalt des Vertrages werden.

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83
Q

Auslegung der AGB - 1. Auslegungsmethode

A

sind die AGB Inhalt des RG geworden, gelten für sie grundsätzlich die Regeln, die für die Auslegung des RG maßgebend sind; es kommt also sowohl die einfache Auslegung als auch die ergänzende Auslegung in Betracht

Jedoch ist aus dem mit dem AGB verfolgten Zweck, eine gleichmäßige Geschäftsabwicklung von Massenverträgen zu erreichen, zu folgern, dass des bei der Auslegung der AGB nicht nicht darauf ankommt, wie der konkrete Erklärungsempfänger im Einzelfall die AGB verstanden hat ode verstehen musst; vielmehr ist auf das Verständnis eines Durchschnittskunden abzustellen.
Deshalb sind bei der Auslegung der AGB nur solche Umstände zu berücksichtigen, deren Kenntnis von einem Durchschnittskunden erwartet werden kann

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84
Q

Auslegung der AGB - 2. Vorrang der Individualabrede

A

haben die Parteien eine individuelle Vertragsabrede getroffen und steht diese im Widerspruch zu einer Klausel im AGB, so hat die Individualabrede Vorrang vor den AGB (§ 305b BGB). Das entspricht dem Willen der Vertragsparteien; denn diese wollten mit der Individualabrede deren Geltung erreichen, gleichgültig, ob ihnen der Widerspruch zu einer Klausel der AGB bekannt war.

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85
Q

Auslegung der AGB - 3. Unklarheitsregel

A

führt die Auslegung einer Klausel der AGB auch unter Berücksichtigung aller zur Auslegung heranzuziehenden Umstände zu keinem eindeutigen Ergebnis und sind mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, so geht das zulasten des Verwenders (§ 305c II BGB).
Denn der Kunde hat (anders als beim Individualvertrag) keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der AGB, und der Verwender hätte sich klarer ausdrücken können und müssen. Es gilt deshalb das Auslegungsergebnis, das für den Verwender ungünstiger und den Kunden günstiger ist

86
Q

Inhaltskontrolle der AGB

A

Hauptziel des § 305 ff. BGB ist es, die Geltung der AGB dort einzuschränken, wo diese die gesetzlichen Regelungen einseitig zu Ungunsten des Vertragspartners des Verwenders abbedingen. Darum bestimmt § 307 III 1 BGB, dass eine Inhaltskontrolle nur dann erfolgt, wenn die Bestimmungen der AGB von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Diese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn AGB die für einen anderen Vertragstyp geltenden gesetzlichen Vorschriften für anwendbar erklären (ZB Werkvertragsregeln beim Kauf)

das Gesetz enthält besondere Klauselverbote (§§ 308, 309 BGB) sowie eine Generalklausel (§ 307 I, II BGB). Die §§ 307-309 BGB sind von hintern nach vorne zu prüfen. Zuerst stellt sich also die Frage, ob eine Klausel untern den Katalog des § 309 BGB fällt und daher immer unwirksam ist. Nur wenn das nicht der Fall ist, musst weiter untersucht werden, ob die Klausel von § 308 BGB erfasst wird und aufgrund der nach dieser Vorschrift jeweils notwendigen Wertung im Einzelfall (zB „unangemessen lange“ und „hinreichend bestimmt“ (Nr.1, 2); „sachlich gerechtfertigter Grund (Nr.3)) unwirksam ist. Schließlich kann sich die Unwirksamkeit noch aus der Generalklausel des § 307 ergeben.

87
Q

Inhaltskontrolle der AGB - 1. besondere Klauselverbote (§§ 308, 309 BGB)

A

die in §§ 308, 309 BGB enthaltenen Klauseln betreffen die verschiedensten Rechtsgebiete und müssen jeweils dort abgehandelt werden.

eine Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 308, 309 BGB findet nicht statt bei AGB, die gegenüber einem Unternehmer, einen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen (§ 310 I BGB) verwendet werden sowie bei bestimmten Versorgungsverträgen (§ 310 II BGB). Bei Arbeitsverträgen sind bei Anwendung der §§ 308, 309 BGB die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen (§ 310 IV 2 BGB)

88
Q

Inhaltskontrolle der AGB - 2. Generalklausel (§ 307 BGB)

A

die einzelnen Klauselverbote können nicht alle gegen Treu und Glauben verstoßenden Klauseln erfassen. Deshalb stellt § 307 I, II BGB als Auffangtatbestand eine Generalklausel auf. Ist keiner der in §§ 308, 309 BGB aufgeführten TB erfüllt, dann muss geprüft werden, ob die Generalklausel des § 307 I, II BGB greift (auch zu beachten, wenn die besonderen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB nicht anwendbar sind (vgl § 310 I, II BGB)).

Nach § 307 I 1 BGB sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

a. Dafür nennt § 307 BGB drei Fallgruppen

aa. gem § 307 I 2 BGB kann sich eine unangemessen Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar un verständlich ist (sog Transparenzgebot). Der Verwender muss seine AGB zwar nicht einzeln erläutern, aber doch so formulieren, dass auch der juristisch nicht vorgebildete Vertragspartner sich ihren Inhalt erschließen kann 
bb. ferner ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung der AGB mit wesentlichen Grundgedanken der abbedungenen gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 307 II Nr.1 BGB) 
cc. Schließlich liegt im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn eine Bestimmung der AGB wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist (§ 307 II Nr.2 BGB)
89
Q

Umgehungsverbot

A

da nach dem Gesetz viele Klauseln verboten sind, werden Verfasser von AGB nach Wegen suchen, auf denen das Gesetz umgangen werden kann. Das soll durch das Umgehungsverbot des § 306a BGB verhindert werden. Die Vorschrift greift schon beim Vorliegen des objektiven TB ein. Der Verwender braucht sich der Umgehung nicht bewusst zu sein; eine Umgehungsabsicht ist erst recht nicht erforderlich.

90
Q

Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung einer Klausel - 1. Grundsatz: Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen

A

enthalten die in den Vertrag einbezogenen AGB eine unwirksame Klausel, so wäre nach der Regel des § 139 BGB das ganze Geschäft nichtig. Dieses Ergebnis liefe jedoch regelmäßig dem Zweck der Inhaltskontrolle zuwider, den Vertragspartner des Verwenders zu schützen. Dem typischen Interesse des Vertragspartners entspricht die Aufrechterhaltung des Vertrages mit Ausnahme der unwirksamen Klausel. Das sieht § 306 I BGB für den Regelfall vor. Entsprechendes gilt, soweit AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sind.

§ 306 I BGB gilt auch, wenn nur ein Teil einer AGB-Klausel unwirksam ist. Wenn also eine Klausel teilbar ist und ohne den unwirksamen Teil noch einen Sinn hat, bleibt sie insoweit wirksam.

Infolge der Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung der Klausel kann der Vertrag lückenhaft sein. Die Lücke des Vertrages soll nach § 306 II BGB durch die (dispositiven) gesetzlichen Vorschriften geschlossen werden. Ist das (zB wegen Fehlens solcher Vorschriften) nicht möglich, kommt eine ergänzende Auslegung des Vertrages in Betracht.

Fraglich ist, ob eine unwirksame Klausel (zB vierjährige Laufzeit eines Zeitungsabonnements; vgl § 309 Nr.9a BGB) wenigstens insoweit aufrechterhalten werden kann, als sie gerade noch (zB zweijährige Laufzeit) für zulässig zu erachten ist (sog geltungserhaltende Reduktion). Das ist im Regelfall zu verneinen, weil nur die Unwirksamkeit der ganzen Klausel klare Verhältnisse schafft, der Verwender keinen Schutz verdient udn andernfalls der Zweck des Gesetzes (Verbraucherschutz) unterlaufen würde

91
Q

Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung einer Klausel - 2. Ausnahme: Unwirksamkeit des gesamten Vertrages

A

Ausnahmsweise ist bei Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung einer Klausel der ganze Vertrag unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der Lückenfüllung nach § 306 II BGB eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde (§ 306 III BGB).
Das ist zB der Fall, wenn durch die Aufrechterhaltung des Vertrages das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung völlig ungleichgewichtig würde der verbleibende Restvertrag im Hinblick auf den erstrebten Zweck sinnlos wäre

92
Q

gerichtlicher Verbraucherschutz

A

der Verbraucherschutz wäre unvollkommen, wenn sich nur der einzelne Vertragspartner in einem Rechtsstreit mit dem Verwender gegen unwirksame Klauseln zur Wehr setzen könnte. Deshalb sind zB Verbraucherschutzverbände, Industrie- und Handelskammern im Rahmen einer sog Verbandsklage befugt, den Verwender der AGB auf Unterlassung bzw auf Widerruf in Anspruch zu nehmen, obwohl sie selbst nicht unmittelbar betroffen sind (§ 3 UKlaG). Auf das der Klage stattgegeben Urteil kann sich nach § 11 UKlaG auch der betroffene Vertragspartner des Verwenders grundsätzlich berufen. Einzelheiten sind dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) zu entnehmen.

93
Q

Besonderheiten bei Verbraucherverträgen - 1. Schutzzweck des § 310 III BGB

A

durch § 310 III BGB soll der Verbraucherschutz beim Vertragsschluss verstärkt werden.
Da eine natürliche Person als Verbraucher bei Vertragsverhandlungen im privaten Bereich dem Unternehmer, der in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, regelmäßig unterlegen ist, soll sie (ähnlich wie der Vertragspartner des Verwenders von AGB) vor missbräuchlichen Klauseln geschützt werden.
Dieser Schutz soll dem Verbraucher auch gewährt werden, wenn die entsprechende Klausel nicht vom Unternehmer in den Vertrag eingeführt oder wenn sie nur einmal verwandt worden ist und deswegen die Voraussetzung des § 305 I nicht erfüllt.

94
Q

Besonderheiten bei Verbraucherverträgen - 2. Voraussetzungen des erweiterten Schutzes

A

§ 310 III BGB setzt einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher voraus.

a. Unternehmer ist eine Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt
b. Verbraucher iSd § 310 III BGB ist eine natürliche Person, die einen Vertrag abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann
c. der Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher fällt dann unter § 310 III BGB, wenn die eine Vertragspartei bei seinem Abschluss im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, die andere dagegen nicht. Beim Unternehmer ist der Vertrag im Zweifel dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen (Rechtsgedanke des § 344 HGB). Vom Verbraucher muss der Vertrag zu privaten Zwecken geschlossen werden. Um welchen Vertragstypen es sich im Einzelfall handelt (zB Kauf, Miete, Darlehen), spielt dagegen keine Rolle

95
Q

Besonderheiten bei Verbraucherverträgen - 3. Folgen

A

liegt ein Verbrauchervertrag iSd § 310 III BGB vor, sind auf ihn die Regeln der §§ 305 ff. BGB anzuwenden

a. das gilt auch, wenn die AGB nicht vom Unternehmer, sondern von einem Dritten (zB Notar, Makler, Architekt) gestellt worden sind. Wenn jedoch die AGB vom Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind (zB dem Mietvertrag wird ein Mietvertragsformular auf Vorschlag des Verbrauchers zugrunde gelegt), ist dieser nicht schutzwürdig, sodass die Vorschriften der §§ 305-310 BGB nicht zu beachten sind (vgl § 310 III Nr.1 BGB)
b. Die §§ 305c II, 306 und 307-309 BGB sind auch dann anwendbar, wenn die Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 III Nr.2 BGB)
c. Bei der Beurteilung, ob eine Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt, ist nicht nur eine generalisierende überindividuelle Betrachtung anzustellen (vgl § 307 I, II BGB); vielmehr sind auch die den Vertragsschluss begleitenden, also die konkreten individuellen Umstände zu berücksichtigen (§ 310 III Nr.3 BGB)

96
Q

die Geschäftsfähigkeit

A

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.
Die Privatautonomie ermöglicht es dem Einzelnen, RG nach seinen eigenem Willen abzuschließen. Dies ist aber nur dann sinnvoll, wenn der Handelnden die Folgen seiner rechtsgeschäftlichen Erklärung verstehe kann. Er muss deshalb ein Mindestmaß an Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzen, also geschäftsfähig sein.

das Gesetz bestimmt nur wem die volle Geschäftsfähigkeit fehlt:

- von festen Altersstufen und von einer bestimmten Störung der geistigen Gesundheit abgängig 
- jeder Volljährige ist geschäftsfähig, soweit er nicht an einer Störung der geistigen Gesundheit leidet, die eine freie Willensbestimmung ausschließt 

Bedeutung der Vorschrift über die fehlende Geschäftsfähigkeit: Schutz der nicht voll Geschäftsfähigen

- Schutz davor sich selbst zu schädigen 
- diese Schutzfunktion wird auch nicht im Interesse des Rechtsverkehrs durchbrochen, wenn etwa der Vertragspartner des nicht voll Geschäftsfähigen diesen für geschäftsfähig gehalten hat und dies auch durfte. 
- Deshalb wird der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftspartners vom Gesetz nicht geschützt
97
Q

die Geschäftsfähigkeit- Abgrenzung

A

Rechtsfähigkeit (=Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, bspw §§ 1, 21, 80 BGB)
Geschäftsfähigkeit (=Fähigkeit, RG wirksam vorzunehmen, Details siehe unten)
Deliktsfähigkeit (Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen, §§ 827 ff. BGB)

die Geschäftsfähigkeit, zu der auch die Ehefähigkeit und die Testierfähigkeit gehören, ist von der Deliktsfähigkeit sowie der Rechtsfähigkeit abzugrenzen

a. Ehefähigkeit und Testierfähigkeit sind Sonderfälle der Geschäftsfähigkeit. Ehefähigkeit ist die Fähigkeit, eine Ehe wirksam einzugehen; sie tritt grundsätzlich mit der Volljährigkeit ein (§ 1303 I BGB).
Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten; sie tritt grundsätzlich mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein (§ 2229 I BGB)

b. Die Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) zu begehen. Während die Geschäftsfähigkeit Voraussetzung für wirksames rechtsgeschäftliches Handeln ist, ist die Deliktsfähigkeit grundsätzlich Voraussetzung für eine Haftung aus unerlaubter Handlung.
Die Deliktsfähigkeit ist ist §§ 827 f. BGB geregelt

aa. Deliktsunfähig sind alle Personen vor Vollendung des siebten Lebensjahres (§ 828 I BGB) sowie diejenigen, die sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden (§ 827 BGB) 
bb. beschränkt deliktsfähig sind grundsätzlich die Personen, die das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Ihnen wird die unerlaubte Handlung nur zugerechnet, wenn die bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten (§ 828 III BGB). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht § 828 II BGB. Danach sind an sich beschränkte deliktsfähige Personen sogar bis zur Vollendung ihres zehnten Lebensjahres für den einem andern zugefügten Schadens nicht verantwortlich, sofern sich der zum Schaden führende Unfall im Straßen- oder Schienenverkehr zugetragen hat und sie die Verletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt haben
cc. Deliktsfähig sind alle übrigen Personen 

c. die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie steht der Handlungsfähigkeit (Geschäfts- und Deliktsfähigkeit) gegenüber. Rechtsfähig ist jede Person.

98
Q

Geschäftsunfähigkeit - 1. Voraussetzungen

A

Geschäftsunfähige können keine wirksamen RG vornehmen

  1. Voraussetzungen
    a. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist geschäftsunfähig (§ 104 Nr.1 BGB)
    b. Wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist, ist geschäftsunfähig (§ 104 Nr.2 BGB). Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.

Bei Volltrunkenheit liegt keine Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr.2 BGB vor. Die Volltrunkenheit stellt aber eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit dar (vgl § 105 II BGB)
Wer die Voraussetzung des § 104 Nr.2 BGB erfüllt, ist für jedes RG geschäftsunfähig. Anerkannt ist aber auch eine partielle Geschäftsunfähigkeit, wenn sich der Ausschluss der freien Willensbestimmung lediglich auf bestimmte Lebensbereiche, wie etwa die Führung eines bestimmten Prozesses bezieht; für alle übrigen Geschäfte besteht dann weiter volle Geschäftsfähigkeit. Abzulehnen ist dagegen eine relative Geschäftsunfähigkeit für besonders schwierige Geschäfte; sonst wäre jede klare Abgrenzung ausgeschlossen.

c. die Bestellung eines Betreuers hat keinen Einfluss auf Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Dieser ist nur dann geschäftsunfähig, wenn er sich in einem die freien Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistigkeit befindet (vgl § 104 Nr.2 BGB)

99
Q

Geschäftsunfähigkeit - 2. Folgen

A

a. dIe WE eines Geschäftsunfähigen sind nichtig (§ 105 I BGB)
- der Geschäftsunfähige kann nicht wirksam rechtsgeschäftlich handeln
- dem Geschäftsunfähigen können auch keine WE wirksam zugehen (vgl § 131 I BGB)

b. da der Geschäftsunfähige rechtsfähig ist, muss er, wenn auch nicht selbst, auf andere Weise am Rechtsverkehr teilnehmen können. Für den Geschäftsunfähigen handelt sein gesetzlicher Vertreter. Das sind für Kinder idR beide Eltern (§ 1629 I 2 BGB), für geisteskranke Volljährige deren Betreuer (§ 1902 BGB). Handelt der gesetzliche Vertreter im Namen des Geschäftsunfähigen, treffen die Rechtsfolgen den vertretenen Geschäftsunfähigen.
c. Nichtig ist auch eine WE, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird (§ 105 II BGB). Hierunter können etwa Volltrunkenheit, epileptische Anfälle und sonstige vorübergehende Bewusstseinstrübungen fallen. Durch dieses Zustand alleine tritt jedoch keine Geschäftsunfähigkeit ein. Der Unterscheid zwischen einer Willensstörung, die zur Geschäftsunfähigkeit führt, und einer solchen nach § 105 II BGB liegt darin, dass dem Bewusstlosen selbst eine WE wirksam zugehen kann.

100
Q

Geschäftsunfähigkeit - 3. Besonderheit des § 105a BGB

A

ein volljähriger Geschäftsunfähiger ist nach § 105a BGB in der Lage, ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, wirksam abzuschließen. Dadurch soll die soziale Integration erwachsener, geistig behinderter Menschen gefördert werden.

Das von dem geistig Behinderten abgeschlossene Geschäft wird erst dann wirksam, wenn Leistung und Gegenleistung bewirkt worden sind. Das gilt gem § 105a S.2 BGB allerdings nicht, wenn das Geschäft eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen begründet (zB Kauf von Alkohol bei Alkoholkranken)

101
Q

beschränkte Geschäftsfähigkeit

A

beschränkt geschäftsfähige Personen können in bestimmtem Umfang selbst RG wirksam vornehmen. Grundsätzlich bedürfen sie aber der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters; dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Verträgen und einseitigen RG.

102
Q

beschränkte Geschäftsfähigkeit - 1. Voraussetzungen

A

beschränkt geschäftsfähig sind:

a. Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB), aber noch nicht volljährig, dh noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 2 BGB)
b. seit dem 1.1.1992 gibt es keinen Volljährigen mehr, der beschränkt geschäftsfähig wäre. Ein Volljähriger ist also entweder geschäftsunfähig (§ 104 Nr.2 BGB) oder (voll) geschäftsfähig.

103
Q

beschränkte Geschäftsfähigkeit - 2. Zustimmungsfreie RG

A

der beschränkt Geschäftsfähige kann selbst wirksame RG vornehmen, wenn er durch die lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt; bringt ihm das Geschäft einen rechtlichen Nachteil, so ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Wirksamkeit des Geschäfts erforderlich (§ 107 BGB)

a. Verpflichtungsgeschäfte sind rechtlich vorteilhaft, wenn der beschränkt Geschäftsfähige keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen übernimmt

aa. ein gegenseitiger Vertrag ist für den beschränkt Geschäftsfähigen niemals lediglich rechtlich vorteilhaft (den beschränkt Geschäftsfähigen trifft immer eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung) 
bb. auch ein unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag ist für keine Vertragspartei lediglich rechtlich vorteilhaft (der beschränkt Geschäftsfähige wird entweder mit Vertragsschluss schon rechtlich verpflichtet, oder er kann unter weiteren Voraussetzungen verpflichtet werden. 
cc. bei den einstig verpflichtenden Verträgen wird immer nur eine Vertragspartei verpflichtet. Deshalb kann der beschränkt Geschäftsfähige diese Verträge schließen, wenn er nicht der Verpflichtende Vertragsteil ist 

b. Verfügungsgeschäfte sind rechtlich vorteilhaft, wenn zugunsten des beschränkt Geschäftsfähigen ein Recht übertragen, aufgehoben, verändert oder belastet wird
Nach dem Abstraktionsprinzip sind die Verfügungen als abstrakte RG unabhängig von den ihnen zugrundeliegende Kausalgeschäften zu beurteilen. Das gilt auch, wenn die Verfügungen der Erfüllung der Kausalgeschäfte dienen. Es findet also bei der Prüfung des lediglich rechtlichen Vorteils keine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen RG statt
Der Erwerb eines Erbteils durch einen Minderjährigen ist selbst dann, wenn er unentgeltlich erfolgt, niemals lediglich rechtlich vorteilhaft. Das folgt aus der Haftung des Erwerbers für Nachlassverbindlichkeiten (§§ 2382, 2385 BGB)

c. RG, die für den beschränkt Geschäftsfähigen weder rechtlich vorteilhaft noch nachteilig sind (neutrale Geschäfte), kann dieser selbst wirksam vornehmen (trotz des Wortlaut des § 107 BGB, der einen rechtlichen Vorteil verlangt, ist der beschränkt Geschäftsfähige nicht schutzbedürftig, wenn das Geschäft keinen rechtlichen Nachteil mit sich bringt). Neutral sind Geschäfte, die nur Rechtsfolgen für einen anderen und nicht für den beschränkt Geschäftsfähigen selbst haben

104
Q

beschränkte Geschäftsfähigkeit - 3. zustimmungsbedürftige Verträge

A

a. Grundsatz des Gesetzes ist es, dass der beschränkt Geschäftsfähige zu einer WE, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedarf (§ 107 BGB). Einwilligung ist die vorherige Zustimmung (vgl § 183 S.1 BGB). Die Einwilligung ist grundsätzlich bis zur Vornahme des RG widerruflich (§ 183 S.1 BGB). Sowohl die Erteilung der Einwilligung als auch ihr Widerruf können dem beschränkt Geschäftsfähigen oder seinem Vertragspartner gegenüber erklärt werden (vgl §182 I, § 183 S.2 BGB)

aa. der Umfang der Einwilligung kann verschiedene sein. Es ist möglich die für ein bestimmtes einzelnes RG zu erteilen. Der gesetzliche Vertreter kann aber auch generelle Einwilligung zu einem begrenzten Kreis von RG erteilen (beschränkter Generalkonsens). Die generelle Einwilligung darf nicht so weit gehen, dass der gesetzliche Vertreter dem beschränkt Geschäftsfähigen im Voraus die unbegrenzte Zustimmung zu Geschäften aller Art erteilt und ihn damit wie ein Geschäftsfähigen stellt; das widerspräche der gesetzlichen Regelung 
bb. ein von dem beschränkt Geschäftsfähigen ohne der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn er die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (§ 110 BGB; Taschengeldparagraph).
—> Spezialfall der Einwilligung: sie liegt in der Überlassung der Mittel durch den gesetzlichen Vertreter oder in seiner Zustimmung bei Überlassung durch einen Dritten. Deshalb ist in einer juristischen Arbeit § 110 BGB auch nach § 107 BGB und vor § 108 BGB zu prüfen. 

§ 110 BGB verlangt, dass der beschränkt Geschäftsfähige die vertragsmäßige Leistung tatsächlich bewirkt. Die Leistung muss voll erbracht worden sein (Verfügungsgeschäft muss stattgefunden haben).
Die Mittel müssen dem beschränkt Geschäftsfähigen vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen sein. Der gesetzliche Vertreter kann die Mittel grundsätzlich zur freien Verfügung überlassen, aber bestimmte RG ausschließen.

b. die Wirksamkeit eines ohne Einwilligung geschlossenen Vertrags hängt von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab (§ 108 I BGB). Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung (vgl § 184 I BGB). Bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung tritt ein Schwebezustand ein; der Vertrag ist schwebend unwirksam. Durch die Erteilung der Genehmigung wird der Vertrag wirksam. Sie kann dem beschränkt Geschäftsfähigen sowie dessen Vertragspartner gegenüber erklärt werden (§ 182 I BGB) und wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des RG zurück (§ 184 I BGB). Durch die Verweigerung der Genehmigung wird der Vertrag unwirksam

wird der beschränkt Geschäftsfähige geschäftsfähig, während ein von ihm abschlossen Vertrag noch schwebend unwirksam ist, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (vgl. § 108 III BGB)

aa. der Vertragspartner hat ein Interesse daran zu wissen, ob der schwebend unwirksame Vertrag gelten soll oder nicht. Deshalb gibt § 108 II BGB ihm die Möglichkeit, sich hierüber Klarheit zu verschaffen. Der Vertragspartner kann den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Dann kann die Genehmigung nur noch dem Vertragspartner gegenüber erfolgen. Erklärt der Vertreter die Genehmigung aber nicht bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung, so gilt die als verweigert, und der Vertrag ist endgültig unwirksam 
bb. der Vertragspartner hat ein Interesse, seinerseits nicht an den Vertrag gebunden zu sein, bis der Vertrag auch für den beschränkt Geschäftsfähigen bindend ist. Daher gewährt § 109 BGB ihm ein Widerrufsrecht. Danach kann der Vertragspartner bis zur Genehmigung des Vertrages den Widerruf gegenüber dem Vertreter sowie dem beschränkt Geschäftsfähigen erklären (§ 109 I BGB). Der Vertragspartner bedarf jedoch keines Schutzes und hat deshalb auch keine Widerrufsrechte, wenn er die beschränkte Geschäftsfähigkeit seines Partners kannte (wenn der beschränkte Geschäftsfähige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat, kann der Vertragspartner widerrufen). Das Widerrufsrecht ist aber ausgeschlossen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei Abschluss des Vertrages bekannt war (§ 109 II BGB)
105
Q

beschränkte Geschäftsfähigkeit - 4. Einwilligungsbedürftige einseitige RG

A

a. ein einseitiges RG, das der beschränkt Geschäftsfähige ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam (§ 111 S.1 BGB). Es kann auch nicht durch Genehmigung wirksam werden. wirksam ist es also nur, wenn es dem beschränkt Geschäftsfähigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder der gesetzliche Vertreter die Einwilligung (vorherige Zustimmung) erklärt hat. Sinn dieser Regelung ist es, für Personen Klarheit zu schaffen, die durch das RG betroffen, aber an seiner Vornahme nicht beteiligt sind. Darüberhinaus dient es der Klarheit, wenn selbst das mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einem anderen gegenüber vorgenommene RG unwirksam ist, falls der beschränkt Geschäftsfähige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das RG aus diesem Grund unverzüglich zurückweist (§ 111 S.2 BGB). Die Zurückweisung ist aber ausgeschlossenen, wenn der gesetzliche Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hat (§ 111 S.3 BGB)
Bei einem einseitigen RG gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen braucht dieser zwar keine eigene WE abzugeben, deren Wirksamkeit zu prüfen wäre. Aber für den Zugang der ihm gegenüber abzugebenden WE ist § 131 II BGB zu beachten.

b. Ausnahmsweise greift § 111 BGB trotz fehlender Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht ein. Das ist der Fall, wenn der Betroffene in Kenntnis der beschränkten Geschäftsfähigkeit des Handelnden damit einverstanden ist, dass die Wirksamkeit des RG von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters abhängig ist. Dann greift der Schutzzweck des § 111 BGB nicht ein; vielmehr sind die §§ 108 f. BGB entsprechend anwendbar

106
Q

beschränkte Geschäftsfähigkeit - 5. Erfüllung gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen

A

die Erfüllung eines Anspruchs, der dem beschränkt Geschäftsfähigen zusteht, ist durch Leistung an ihm nicht möglich, da die Erfüllung (§ 362 I BGB) für ihn nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Denn durch die Erfüllung erlischt der Anspruch. Deshalb kann der Anspruch des beschränkt Geschäftsfähigen durch Leistung an ihn nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder durch Leistung an den gesetzlichen Vertretern selbst erfüllt werden

107
Q

Teilgeschäftsfähigkeit - 1. Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

A

die beschränkt Geschäftsfähigen sind für die in §§ 112, 113 BGB geregelten RG voll geschäftsfähig; für alle übrigen RG fehlt ihnen dagegen die volle Geschäftsfähigkeit.

ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den beschränkt Geschäftsfähigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbgeschäfts, so ist dieser für solche RG unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt (§ 112 I 1 BGB). Der beschränkt Geschäftsfähige bedarf dann insofern nicht mehr der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; dieser kann auch nicht mehr als gesetzlicher Vertreter für ihn wirksam handeln. Die Teilgeschäftsfähigkeit gilt nicht für RG, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf (§§ 112 I 2, 1643, 1821 f. BGB). Die Ermächtigung kann von dem gesetzlichen Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden (§ 112 II BGB).

108
Q

Teilgeschäftsfähigkeit- 2. Dienst- oder Arbeistverhältnis

A

wird der beschränkt Geschäftsfähige von seinen gesetzlichen Vertretern ermächtigt, in Dienst oder Arbeit zu treten, so ist er für solche RG unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtung betreffen (§ 113 I 1 BGB).
Eine familiengerichtliche Genehmigung ist hier im Gegensatz zu § 112 BGB nicht erforderlich. Ausgenommen sind ebenfalls Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf (§§ 113 I 2, 1643, 1821 f. BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Arbeitsverhältnissen der selben Art (§ 113 IV BGB). Sie kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden (§ 113 II BGB). Der Ermächtigte ist im Rahmen des § 113 BGB voll geschäftsfähig; sein gesetzlicher Vertreter verliert insoweit die Vertretungsmacht.

109
Q

die Form des RG - Grundsatz der Formfreiheit

A

RG sind grundsätzlich formlos wirksam. Der Erklärende ist frei in der Wahl des Erklärungsmittels (bspw mündliche, schriftliche Äußerung; Gebärden).
Der Grundsatz der Formfreiheit soll der Erleichterung des Rechtsverkehrs dienen. Nur ausnahmsweise ist die Einhaltung einer Form erforderlich

110
Q

die Form des RG - Bedeutung der Formnbedürftigkeit

A

die Formbedürftigkeit des RG, die entweder auf Gesetz oder auf Parteivereinbarung beruht, soll sehr verschiedenen Zwecken dienen.

  • Beweisfunktion: Form als Sicherung des Beweises
  • Warnfunktion: Formvorschrift als Warnung vor dem übereilten Abschluss eines wichtigen RG
  • Beratungsfunktion: durch notarielle Beurkundung des RG soll eine juristische Beratung über die Auswirkung des RG

dei Form verschafft Klarheit darüber, ob und zu welchen Bedingungen ein Vertrag abgeschlossen ist

111
Q

die Form des RG - Arten der Formen

A

die gesetzlichen Formen sind abschließend geregelt. Die rechtsgeschäftlich vereinbarten Formen können aufgrund der Privatautonomie frei bestimmt werden; meist wird dabei aber eine der gesetzlichen Formen vereinbart

112
Q

die Form des RG - Arten der Formen - 1. Textform

A

bei einer durch Gesetz vorgeschriebenen Textform muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andern zu dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden (§ 126b BGB)

Verzicht auf eigenhändige Unterschrift - praktische Erleichterung gegenüber der Schriftform (§ 126 BGB)
—> nur geringe Beweis- und Warnfunktion
—> der Gesetzgeber lässt sie meist nur bei rechtsgeschäftlichen Handlungen oder RG von geringer Bedeutung zu

a. die Erklärung muss in einer Urkunde oder auf andere zu dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden

  • Urkunde (Papierdokumente wie Kopie/ Fax)
  • Erklärungen (solche die auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, auch Email genügt)
    —> der Empfänger hat die Möglichkeit, sie auf seiner Festplatte zu speichern und dauerhaft wiederzugeben

b. die Person des Erklärenden muss genannt werden und de Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Hierfür reicht allerdings schon, dass dich die Person des Erklärenden aus dem Text ergibt und der Abschluss der Erklärung durch irgendeinen geeigneten Hinweis (z.B Ort und Datum) ergibt

113
Q

die Form des RG - Arten der Formen - 2. Schriftform

A

a. Zur Wahrung der Schriftform muss eine Urkunde erstellt und von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden (§ 126 I BGB)

aa. Es muss eine Urkunde erstellt werden (schriftliche Verkörperung einer Erklärung). Der Text der Urkunde braucht nicht vom Erklärenden selbst niedergelegt zu werden
Ist die Erklärung auf verschiedenen Blätter enthalten, so bilden die einzelnen Seiten grundsätzlich nur dann eine Urkunde, wenn zwischen ihnen eine dauernd gewollte körperliche Verbindung hergestellt ist

bb. die Unterzeichnung muss den Text der Urkunde räumlich abschließen. Nur das vor der Unterschrift Stehende wird von der Unterschrift gedeckt. Ein Nachtrag muss daher erneut unterzeichnet werden.
—> Unterzeichnung hat Abschluss- und Deckungswirkung
bei einem Vertrag ist die Unterzeichnung beider Parteien auf derselben Urkunde erforderlich (§ 126 II 1 BGB). die Unterschriften der Parteien müssen den gesamten Inhalt der Erklärung decken. Will jede Vertragspartei eine Urkunde haben, gestattet es § 126 II 2 aus Vereinfachungsgründen, dass jeder nur die für den andern bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Zulässig ist auch eine sog Blankounterschrift - ein noch unausgefülltes Blatt wird unterzeichnet; der später von der ermächtigten Person darüber gesetzte Text gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes auch dann als Erklärung, wenn er von dessen Willen abweicht.

cc. der Aussteller der Urkunde muss durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnen (Aussteller muss zweifelsfrei festgestellt werden können)
—> aus der Unterschrift muss die Identität der Unterzeichnenden hervorgehen

dd. die Unterzeichnung muss von dem Aussteller eigenhändig erfolgen (Aussteller übernimmt Verantwortung für die Erklärung). Eigenhändig bedeutet handschriftlich.
Vertretung bei der Unterzeichnung ist nicht ausgeschlossen (Vertreter muss seine Vertretung kenntlich machen)

b. ist durch RG schriftliche Form für ein RG bestimmt, so gilt im Zweifel die Vorschrift über die gesetzliche Schriftform (§ 127 I BGB). Dennoch sind die Parteien in der Lage, die Anforderungen an die Schriftform zu erleichtern oder zu erschweren (können von der Eigenhändigkeit der Unterzeichnung absehen oder etwa Zustellung des Schriftstücks durch eingeschriebenen Brief vereinbaren).
haben die Parteien aber keine Besonderheiten für die Schriftform vorgesehen, so genügt telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden (§ 127 II 2)

114
Q

die Form des RG - Arten der Formen - 3. elektronische Form

A

die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anders ergibt (§ 126 III BGB). Erforderlich ist, dass der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versieht (§ 126a I BGB)

a. elektronische Dokumente - in elektronischer Form vorliegende Daten, die in Schriftzeichen umgewandelt und somit lesbar gemacht werden können
b. elektronische Signaturen - Daten in elektronischer Form, die andern elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. Als qualifiziert werden sie dann bezeichnet, wenn sie auf einem Zertifikat beruhen, das von einer qualifizierten Einrichtung iSv § 2 Nr.7 SigG ausgestellt wurde, und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit iSv § 2 Nr.10 SigG erstellt wurden. Die elektronische Signatur ersetzt die bei der Schriftform erforderliche handschriftliche Unterschrift.
c. der Namenshinzufügung kommt schließlich wieder Abschluss- und Deckungswirkung zu
d. bei einem Vertrag genügt es gem § § 126a II BGB, wenn die Parteien jeweils nur ein gleichlautendes Dokument in genannter Weise elektronisch signieren (Angebot und Annahme zu signieren reicht nicht aus). Etwas anders gilt bei der gewillkürten elektronischen Form, für die § 126a BGB im Zweifel zwar auch gilt, § 127 I BGB aber einige Formerleichterungen vorsieht

115
Q

die Form des RG - Arten der Formen - 4. öffentliche Beglaubigung

A

ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift oder das Handzeichen des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 I BGB). Die Beglaubigung bezieht sich nur auf die Unterschrift, nicht auf den Text der Urkunde. Der Notar bestätigt auf der Urkunde, dass die Unterschrift von dem herrührt, der die Erklärung wirklich abgegeben hat, indem er in seinem Beglaubigungsvermerk die Person bezeichnet, welche die Unterschrift vollzogen hat (§ 40 III BeurkG)
—> Beglaubigung dient dem Beweis der Echtheit der Urkunde (oft gegenüber Behörden erforderlich)

116
Q

die Form des RG - Arten der Formen - 5. notarielle Beurkundung

A

die notarielle Beurkundung einer Erklärung erfolgt in einem besonderen Verfahren vor dem Notar. Die Erklärung wird nach Beratung durch den Notar diesem gegenüber abgegeben, niedergeschrieben, dem Erklärenden vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben; der Notar unterrichte anschieben die Niederschrift (vgl §§ 8 ff. BeurkG).
die Urkunde liefert Beweis dafür, dass der Erklärende die beurkundete Erklärung vor dem Notar abgegeben hat. Die Beurkundung ersetzt die schriftliche Form und die öffentliche Beglaubigung (§§ 126 IV, 129 II BGB) und damit auch die Textform sowie die die elektronische Form.
Die notarielle Beurkundung ihrerseits wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme des Vergleichs in das Gerichtsprotokoll ersetzt (§ 127a BGB)

Grundsätzlich ist nicht die gleichzeitige Beurkundung des Angebots und der Annahme erforderlich; es genügt vielmehr, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags beurkundet wird (§ 128 BGB; Sukzessivbeurkundung). Dann kommt der Vertrag, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, schon mit der Beurkundung des Annahme und nicht erst mit deren Zugang zustande (§ 152 BGB)

117
Q

die Form des RG - Arten der Formen - 6. Abgabe vor einer Behörde

A

Ist die Abhabe von Erklärungen vor einer Behörde vorgeschrieben, so muss dies in wichtigen Fällen bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten erfolgen

118
Q

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Form - 1. Nichtbeachtung der gesetzlichen Form

A

a. Nichtig ist ein RG, bei dem die durch Gesetz vorgeschrieben Form nicht beachtet ist (§ 125 S.1 BGB)

aa. formlose Nebenabrede, formgerechter Hauptteil des Geschäfts
—> die Nebenabrede ist nach § 125 S.1 BGB nichtig, während sich die Wirksamkeit des Hauptteils nach § 139 BGB richtet. Danach ist im Zweifel das ganze RG nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne die nichtige Nebenabrede vorgenommen worden wäre

bb. Abänderungen eines formbedürftigen RG sind grundsätzlich ebenfalls formbedürftig und deshalb bei Formmangel nichtig, sofern es sich um rechtlich erhebliche Änderungen handelt. Das gilt nicht, wenn die Verpflichtung desjenigen, der durch die Form geschützt wird, nur eingeschränkt werden soll, weil er dann keines Schutzes bedarf.

b. Heilung des Formmangels bei bestimmten formbedürftigen RG (formloses RG wird durch Heilung wirksam)
—> Gedanke der Rechtssicherheit (Vermeidung davon, dass sachenrechtliche abgeschlossne Verhältnisse bis zum Ablauf der Verjährung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unterliegen)
—> Warn- und Beweisfunktion nach erfolgter Erfüllung entbehrlich
—> bei Grundstücksveräußerungen (vgl § 311b I 2 BGB), Schenkungsversprechen (vgl. § 518 II BGB) und Bürgschaften (§ vgl § 766 S.3 BGB) tritt die Heilung ein, wenn dir formlos versprochen Leistung bewirkt worden ist.

c. im Einzelfall kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn eine Partei die Nichtigkeit des RG wegen Formmangels geltend macht (vgl § 242 BGB). Die Durchbrechung des Formzwangs aus Gründen des Einzelfallgerechtigkeit muss aber auf wenige Ausnahmen beschränkt bleiben; andernfalls würden die Formvorschriften ausgehöhlt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen schuldrechtlichen RG, die grundsätzlich nur die Interessen der Geschäftspartner berühren, und solchen RG wie etwa Verfügungen, die öffentliche Interessen oder Belange Dritter berühren

aa. schuldrechtliche Verträge
- nur in Ausnahmefällen könne zur Vermeidung schlechthin untragbare Ergebnisse aufgrund des § 242 BGB vom Formzwang abgesehen werden und es genüge nicht, wenn die Ergebnisse für den Betroffenen hart seien (Formel ist unklar und führt nicht weiter); es müssen Fallgruppen gebildet werden; sie können nicht abschließend sein

(1. ) haben die Parteien den Mangel der Form gekannt und dennoch die Formvorschrift nicht beachtet, so ist das RG nichtig. Der durch den Formmangel Geschädigte verdient nicht den Schutz, dass das Geschäft als wirksam angesehen wird, da er den Formfehler kannte
(2. ) hat die eine Partei die andere über die Formbedürftigkeit arglistig getäuscht, so kann der Täuschende die Erfüllung des Vertrages nicht mit der Begründung verweigern, dass die Form fehle. Verlangt der Getäuschte Erfüllung, so muss der Vertrag im Interesse des Getäuschten als wirksam behandelt werden
(3. ) haben die Parteien die Formbedürftigkeit der Vertrages nicht gekannt und beruht die Nichtbeachtung der Form auf Fahrlässigkeit, so kann der Vertrag grundsätzlich nicht als wirksam behandelt werden.

bb. bei Verfügungen kann der Formvorsatz nicht durch § 242 BGB durchbrochen werden. Denn die Verfügungen wirken absolut und berühren deshalb Interessen Dritter; hier geht das Interesse an der Verkehrssicherheit vor

119
Q

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Form - 2. Nichtbeachtung der rechtsgeschäftlichen Form

A

a. das Recht der Parteien, durch RG die Einhaltung einer Form zu vereinbaren, beruht auf der Privatautonomie. Deshalb richten sich die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Form ebenfalls nach dem Willen der Parteien. Dieser ist durch Auslegung zu ermitteln. Kann insoweit kein Wille festgelegt werden, greift § 125 S.2 BGB. ein. Danach hat der Mangel der durch RG bestimmten Form im Zweifel Nichtigkeit zur Folge

die Auslegung kann ergeben, dass die Parteien die vereinbarte Form als…
- … Wirksamkeitsvoraussetzung des RG gewollt haben
—> erst durch die Einhaltung der Form wird das RG wirksam (konstitutive Wirkung). Die Nichteinhaltung der Form hat Nichtigkeit zur Folge
- … Beweissicherungsmittel gewollt haben
—> die Form dient der Sicherung des Beweises (deklaratorische Wirkung). Ihre Nichtbeachtung beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht

b. eine Vereinbarung der Form kann von den Parteien jederzeit wider aufgehoben werden. Dies ist ausdrücklich, aber auch stillschweigend möglich, indem die Parteien das RG formlos abschließen und damit die Aufhebung der Formvereinbarung zu erkennen geben

eine sog einfache Schriftformklausel in einem Vertrag (Änderungen bedürfen der Schriftform) verhindert also nicht, dass der Vertrag formlos abgeändert wird. Wollen die Vertragsparteien das verhindern, müssen sie eine sog doppelte Schriftformklausel vereinbaren (Änderungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses)

120
Q

die Willensmängel - 1. mangelfreie WE

A

eine WE entsteht auf folgende Weise:
Jemand gelangt aufgrund einer Reihe von Beweggründe (Motiven) zu dem Willen, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Entsprechend diesem sog Geschäftswillen gibt er seine Erklärung ab

Im Ideal- und Regelfall kommt die Willensbildung fehlerfrei zustande, und der Geschäftswille wird fehlerfrei erklärt

121
Q

die Willensmängel - 2. mangelhafte WE

A

a. Regelungen für drei Gruppen von Willensmängeln:

aa. ein Fehler bei der Willensbildung liegt vor, wenn der Erklärende von einem unrichtigen Beweggrund ausgeht
bb. ein Fehler bei der Erklärung liegt vor, wenn die Erklärung von dem Geschäftswillen abweicht; es besteht eine dem Erklärenden unbewusste Diskrepanz von Wille und Erklärung
cc. der Erklärende handelt ohne Geschäftswillen. Er erklärt ohne Fehler, was er erklären will; jedoch will er, dass das Erklärte nicht gelten soll. Es besteht also eine dem Erklärenden bewusste Diskrepanz zwischen diesem Willen und der Erklärung

b. zur Regelung der Rechtsfolgen mangelhafter WE boten sich zwei Theorien (denen der Gesetzgeber nicht gefolgt ist):

aa. die Willenstheorie stellte entscheidend auf den Willen des Erklärenden ab und kam infolgedessen zu dem Ergebnis, dass eine Erklärung, die nicht die nicht durch einen entstehenden Willen gedeckt sei, keine Rechtswirkung entfalte. Diese Meinung wirkt sich zugunsten des Erklärenden und zu Ungunsten des Erklärungsempfängers aus
bb. die Erklärungstheorie hielt das Erklärte für entscheidend. Infolgedessen sollte das Erklärte auch dann Rechtsfolgen auslösen, wenn ein entsprechender Wille fehlt. Diese Auffassung wirkt sich zugunsten des Erklärungsempfängers und zu Ungunsten des Erklärenden aus

122
Q

die Willensmängel - Interessenbewertung - 1. Gültigkeit der WE

A

bestimmte Willensmängel sind nach dem BGB unbeachtlich. Deshalb sind die WE trotz des Willensmangels gültig. Damit schützt das Gesetz den Erklärungsempfänger in seinem Vertrauen auf das Erklärte.

—> Verkehrssicherheit
—> Im Interesse des Erklärungsempfängers und der Rechtssicherheit muss ein Motivirrtum des Erklärenden grds unbeachtlich und die WE deshalb gültig sein

123
Q

die Willensmängel - Interessenbewertung - 2. Nichtigkeit der WE

A

WE, die das Gesetz für so beachtlich hält, dass die mit einem solchen Mangel behafteten WE keine Rechtsfolgen auslösen sollen. Deshalb sind die die WE wegen des Willensmangels nichtig; sie entfalten von vornherein keine Rechtswirkung, ohne dass der Erklärende etwas tun muss, um die Nichtigkeit seiner Erklärung herbeizuführen. Damit schützt das Gesetz den Erklärenden

So ist bspw eine empfangsbedürftige WE, die mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgegeben wird, nach § 117 I nichtig. Diese Entscheidung zugunsten des Erklärenden und zu Ungunsten des Erklärungsempfängers wird deshalb getroffen, weil der Erklärungsempfänger nicht schutzbedürftig ist, da die Erklärung mit seinem Einverständnis zum Schein abgegeben wird.

124
Q

die Willensmängel - Interessenbewertung - 3. Vernichtbarkeit der WE

A

bei den meisten Willensmängeln, die das Gesetz für beachtlich hält, wird ein Mittelweg zwischen Gültigkeit und Nichtigkeit der Erklärung eingeschlagen, um sowohl den Interessen des Erklärenden als auch denen des Erklärungsempfängers Rechnung zu tragen: Die WE ist gültig, aber vernichtbar; sie kann durch Anfechtung vernichtet werden

will bspw der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben, weil er sich bspw verspricht, so ist die Erklärung wegen Erklärungsirrtums nach § 119 I 2.Fall BGB anfechtbar

a. die Gültigkeit der anfechtbaren WE dient dem Erklärungsempfänger, der sich auf das Erklärte verlassen können muss.

b. die Anfechtbarkeit der WE kommt dem Erklärenden zugute. Er hat nämlich die Wahlmöglichkeit, ob es bei dem (irrtümlichen) Erklärten bleibt oder ob das Erklärte wieder „aus der Welt“ geschaffen werden soll
aa. Soll es bei dem Erklärten bleiben, braucht der Erklärenden nichts zu tun
bb. Will der Erklärende seine mangelhafte Erklärung vernichten, muss er eine Anfechtbarkeitserklärung gegenüber dem Erklärungsempfänger abgeben. Damit ist das RG als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 I BGB)

c. Ungewissheit bei dem Erklärungsempfänger, ob es bei der WE bleibt oder ob sie vernichtet wird (Wahlmöglichkeit des Erklärenden)
—> Schwebezustand muss im Interesse des Erklärungsempfängers möglichst bald beendet werden. Deshalb muss der Erklärende in einer bestimmten Frist anfechten; bei einem Erklärungsirrtum etwa muss die Anfechtung unverzüglich, dh ohne schuldhaftes zögern, erfolgen, nachdem der Erklärende vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 121 I 1 BGB)

d. hat der Erklärende seine Erklärung wirksam angefochten und damit das RG vernichtet, können dem Erklärungsempfänger dadurch entstanden sein, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Deshalb muss der Erklärende dem Erklärungsempfänger grundsätzlich dessen sog Vertrauensschaden ersetzen (§ 122 I BGB). Der Erklärungsempfänger braucht jedoch dann nicht geschützt zu werden, wenn er etwa die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste (§ 122 II BGB)

125
Q

die Willensmängel - gesetzliche Regelungen - 1. anfechtbare WE

A

die wichtigsten Tatbestände sind die anfechtbaren WE. Dazu gehören

a. von den Fällen des unbewussten Abweichens von Wille und Erklärung
aa. der Erklärungsirrtum (§ 119 I 2.Fall BGB)
bb. der Inhaltsirrtum (§ 119 I 1.Fall BGB)
cc. die unrichtige Übermittlung der WE (§ 120 BGB)

b. von den Fehlern bei der Willensbildung
aa. der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache (§ 119 II BGB)
bb. die arglistige Täuschung (§ 123 BGB)
cc. die widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB)

126
Q

die Willensmängel - gesetzliche Regelungen - 2. nichtige WE

A

zu den nichtigen WE gehören die meisten Fälle, in denen ein bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung vorliegt, nämlich

a. die Scheinerklärung (§ 117 BGB)
b. die Scherzerklärung (§ 118 BGB)
c. die WE mit geheimem Vorbehalt, den der Erklärungsempfänger kennt (§ 116 S.2 BGB)

127
Q

die Willensmängel - gesetzliche Regelungen - 3. gültige WE

A

alle anderen Willensmängel berühren die Gültigkeit der WE nicht. Das Gesetz erwähnt nur den geheimen Vorbehalt, den der Erklärungsempfänger nicht kennt (§ 116 S.1 BGB)

128
Q

bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung

A

den Tatbeständen der §§ 116-118 BGB ist (im Gegensatz zu den Regelungen über die anderen Willensmängel) gemeinsam, dass der Erklärende ohne Geschäftswillen handelt. Er will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht. Seine Erklärung weicht bewusst von seinem Willen ab

129
Q

bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung - geheimer Vorbehalt

A
  1. Voraussetzungen

ein geheimer Vorbehalt (= Mentalreservation) liegt vor, wenn der Erklärende eine WE abgibt und sich insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 S.1 BGB)

a. Erforderlich: die Erklärung ist vom Erklärenden nicht ernst gemeint und sein Vorbehalt bezieht sich gerade auf die erklärte Rechtsfolge
b. der Wille des Erklärenden, dass der andere (Erklärungsempfänger bei der empfangsbedürftige WE) den geheimen Vorbehalt nicht kennt; das Motiv des Erklärenden (bspw Täuschung des Partners, Beruhigung eines Schwerkranken) ist ohne Bedeutung. Geht der Erklärende davon aus, der andere werde die Nichternstlichkeit der Erklärung erkennen, handelt es sich nicht um einen Fall des § 116 BGB, sondern um eine Scherzerklärung nach § 118 BGB.
2. Folgen

die Rechtsfolgen des geheimen Vorbehalts richten sich danach, ob dem anderen der Vorbehalt unbekannt oder bekannt ist

a. bei Unkenntnis des Vorbehalts ist die Erklärung im Interesse des Unwissenden gültig (§ 116 S.1 BGB) Der Erklärende muss sich an seiner Erklärung festhalten lassen; deshalb ist sein geheimer Vorbehalt rechtlich bedeutungslos
b. bei Kenntnis des Vorbehalts bedarf der Erklärungsempfänger nach der Wertung des Gesetzes keines Schutzes. Deshalb ist in diesem Fall die WE nichtig (§ 116 S.2 BGB)

130
Q

bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung - Scherzerklärung

A
  1. Voraussetzungen

eine Scherzerklärung liegt vor, wenn der Erklärende eine nicht ernstlich gemeinte WE in der Erwartung abgibt, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden (§ 118 BGB)

a. die Erklärung ist (wie bei § 116 BGB) vom Erklärenden nicht ernsthaft gemeint
b. Im Unterscheid zu § 116 BGB setzt § 118 BGB voraus, dass der Erklärende davon ausgeht, der andere werde die Nichternstlichkeit der Erklärung erkennen. Das Motiv des Erklärenden (bspw Scherz, Prahlerei) spielt keine Rolle; Entscheidend ist allein, dass der Erklärende ohne Täuschungsabsicht handelt. Für den TB des § 118 BGB kommt es auch nicht darauf an, ob der andere die Nichternstlichkeit erkennt oder wenigstens erkennen kann
2. Folgen
a. jede Scherzerklärung ist nichtig (§ 118 BGB). Zwar ist der andere schutzwürdig, wenn er die Nichternstlichkeit ohne Fahrlässigkeit nicht kennt; das Gesetz trägt dem aber auf andere Weise Rechnung (§ 122 BGB)

b. die nichtige Scherzerklärung löst für den andern, der auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, einen Anspruch gegen den Erklärenden auf Ersatz des Vertrauensschadens aus (§ 122 I BGB). Voraussetzungen ist, dass die Scherzerklärung für einen Vertrauensschaden des anderen ursächlich ist.
Dieses Schadensersatzanspruch ist jedoch zu einem ausgeschlossen, wenn der andere die Nichternstlichkeit kennt (§ 122 II BGB); denn dann hat er nicht auf die Gültigkeit vertraut. Zum anderen versagt § 122 II BGB einen Schadensersatzanspruch auch dann, wenn der andere die Nichternstlichkeit infolge von (leichter) Fahrlässigkeit nicht kennt; das gilt nach dem Willen des Gesetzes auch dann, wenn der Erklärende etwa infolge von grober Fahrlässigkeit erwartet, der andere werde die Nichternstlichkeit erkennen.

c. Erkennt der Erklärende, dass seine Scherzerklärung von dem anderen als ernst aufgefasst worden ist, so ist er nach Treu und Glauben dazu verpflichtet, den anderen unverzüglich über diesen Irrtum aufzuklären; andernfalls täuscht er ihn durch Unterlassen. Dann ist es interessengerecht, wenn seine Erklärung als gültig behandelt wird. Das ergibt sich aus der Wertung des § 116 S.1 BGB; danach soll derjenige, der etwas für sich behält, was er offenbare müsste, aus seinem Verhalten keinen Vorteil ziehen. Der Erklärende handelt arglistig, wenn er sich auf die Nichternstlichkeit beruft.

131
Q

bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung - Scheingeschäft

A
  1. Voraussetzungen

a. eine Scheinerklärung (=simulierte Erklärung) liegt vor, wenn der Erklärende eine empfangsbedürftige WE mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgibt (§ 117 I BGB)
aa. es muss sich um eine empfangsbedürftige WE handeln; andernfalls fehlt es an einem Erklärungsempfänger, der mit dem Schein einverstanden sein könnte.
bb. durch das Einverständnis des Erklärenden und des Erklärungsempfängers, dass das Geschäft nicht gelt soll, unterscheidet sich die Scheinerklärung vom geheimen Vorbehalt und der Scherzerklärung. Der Beweggrund für eine Scheinerklärung kann verschiedener Art sein; jedoch scheidet hier die Absicht der Erklärenden, den Erklärungsempfänger zu täuschen, wegen des erforderlichen Einverständnisses des Erklärungsempfängers als Motiv aus. Meist geht es darum, einen Dritten zur täuschen.

b. das Scheingeschäft (=simuliertes Geschäft) verdeckt oft ein anders, ernstlich gewolltes (= dissimuliertes) Geschäft (§ 117 II BGB). Bei einem dissimulierten Geschäft will der Erklärende im Einverständnis mit dem Erklärungsempfänger zwar nicht die erklärte, aber doch eine andere Rechtsfolge
2. Folgen
a. eine stimulierte Erklärung ist nichtig (§ 117 I BGB). Diese Entscheidung des Gesetzes zugunsten des Erklärenden und zu Ungunsten des Erklärungsempfängers ist berechtigt, weil der Erklärungsempfänger nicht schutzbedürftig ist, da die Erklärung mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird. Die Nichtigkeit der Scheinerklärung wirkt auch gegenüber einem getäuschten Dritten
b. auf das hinter einem simulierten Geschäft steckende dissimuliertes Geschäft finden die für dieses geltenden Vorschriften Anwendung (§ 117 II BGB). Das versteckte Geschäft ist also gültig, wenn es allen Gültigkeitserfordernissen entspricht. Verstößt es zB gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), ist es sittenwidrig (§ 138 BGB); entbehrt es der vorgeschriebenen Form (§ 125 BGB), ist auch das versteckte Geschäft nichtig.
3. Abgrenzung

das Scheingeschäft ist vom Treuhand-, Strohmann, und Umgehungsgeschäft zu unterscheiden. Während beim Scheingeschäft nach dem übereinstimmenden Willen von Erklärendem und Erklärungsempfänger die Erklärung nicht ernst gemeint ist, soll bei den genannten Geschäften nach dem Willen der Beteiligten die Rechtsfolge der WE eintreten. Das Besondere dieser Geschäfte liegt darin, dass von den gewollten Rechtsfolgen der damit bezweckte wirtschaftliche Erfolg nach dem Willen der Beteiligten bewusste abweicht.

132
Q

der Irrtum - Verhältnis der Anfechtung und Auslegung - 1. Anfechtung

A

Ist dem Erklärenden bei seiner WE ein Irrtum unterlaufen, so räumt das Gesetz (§§ 119 ff. BGB) ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein Anfechtungsrecht ein.
- Möglichkeit, seine auf dem Irrtum beruhende WE rechtlich zu vernichten

Vor allem bei Fällen des unbewussten Abweichens von Wille und Erklärung, wie beim Inhalts- und Erklärungsirrtum (§ 119 I BGB), steht dem Erklärenden ein Anfechtungsrecht zu. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass der Erklärende nicht gegen seinen Willen an einer Erklärung festgehalten werden soll, die seinem Geschäftswillen nicht entspricht.
Die Anfechtung setzt also voraus, dass beim Abweichen von Wille und Erklärung nicht das Gewollte, sondern das Erklärte gilt, wenn der Erklärungsempfänger in seinem Vertrauen auf das Erklärte zu schützen ist. Ob der Erklärungsempfänger in seinem Vertrauen auf das Erklärte schutzwürdig ist, hängt davon ab, wie er die WE aufgefasst hat und wie er sie bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt auffassen musste.
Das ist durch Auslegung der WE zu ermitteln. Dennoch muss die Auslegung der WE vorangehen, bevor geprüft wird, ob dem Erklärenden ein Anfechtungsrecht zusteht.

133
Q

der Irrtum - Verhältnis der Anfechtung und Auslegung - 2. Auslegung

A

a. Auslegung bedeutet, dass zunächst der hinter der Erklärung stehende wirkliche Wille des Erklärenden zu ermitteln ist. Wenn der Erklärungsempfänger erkennt oder bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können, was der Erklärende mit seiner Erklärung gewollt hat, dann gilt das vom Erklärenden Gewollte. Da das vom Gewollten abweichende Erklärte nicht gilt, besteht für den Erklärenden kein Grund, seien Erklärung durch Anfechtung zu vernichten. Denn er wird so gestellt, wie er stehen würde, wenn er seinen Willen irrtumsfrei erklärt hätte
b. kann der Erklärungsempfänger bei der Auslegung der Erklärung des Erklärenden auch bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt den wirklichen Willen nicht erkennen, ist durch normative Auslegung die objektive Bedeutung der Erklärung zu ermitteln. Diese Auslegung nach dem Empfängerhorizont kann zu dem Ergebnis führen, dass der so ermittelte Wille von dem wirklichen Willen des Erklärenden abweicht. Wegen dieser Diskrepanz kommt eine Anfechtung durch den Erklärenden in Betracht.
c. die normative Auslegung der beiden zum Vertragsschluss führenden WE kann zu dem Ergebnis führen, dass beide WE mehrdeutig sind. Dann kommt wegen Dissens kein Vertrag zustande; eine Anfechtung scheidet aus, weil kein RG (Vertrag) vorhanden ist, das zu vernichten wäre.

Auslegung geht der Anfechtung vor. Eine Anfechtung darf also immer erst dann geprüft werden, nachdem zuvor die WE ausgelegt worden ist.

134
Q

Irrtumstatbestände - 1. Irrtum bei der Willensäußerung

A

ein Irrtum bei der Willensäußerung liegt vor, wenn die Erklärung unbewusst vom Geschäftswillen abweicht. Das Gesetz behandelt den Erklärungs- und Inhaltsirrtum (§ 119 I BGB) sowie die unrichtige Übermittlung der Erklärung (§ 120 BGB).

a. ein Inhaltsirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende bei der Abgabe einer WE über deren Inhalt im Irrtum war (§ 119 I 1.Fall BGB). Der Erklärende erklärt zwar, was er erklären will; aber er irrt über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung; er misst seiner Erklärung einen andern Sinn bei, als sie in Wirklichkeit hat

b. ein Erklärungsirrtum (= Irrtum in der Erklärungshandlung, Irrung) liegt vor, wenn der Erklärende bei der Abgabe einer WE eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (§ 119 I 2.Fall BGB). Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will; er verspricht, verschreibt, vergreift sich.
Der Erklärungsirrtum unterscheidet sich also vom Inhaltsirrtum: Beim Erklärungsirrtum benutzt der Erklärende ein Erklärungszeichen, das er nicht benutzen will (er verschreibt, verspricht, vergreift sich). Beim Inhaltsirrtum gebraucht der Erklärende ein Erklärungszeichen, das er auch benutzen will; aber er irrt sich über Sinn und Bedeutung dieses Zeichens.

Inhalts- und Erklärungsirrtum werden in § 119 I BGB gleichbehandelt; in beiden Fällen weicht die Erklärung vom Geschäftswillen ab

c. ein Irrtum bei der Willensäußerung liegt auch bei der unrichtigen Übermittlung des Willens vor.

aa. der Erklärende bedient sich zur Übermittlung seiner Erklärung einer Person (eines Boten) oder einer Einrichtung (bspw der Post), und die WE wird durch die Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt (§ 120 BGB)
bb. die unrichtige Übermittlung der Erklärung wird wie ein Erklärungsirrtum behandelt (§ 120 BGB). In beiden TB weichen Wille und Erklärung voneinander ab. Beim Erklärungsirrtum erklärt der Erklärende seinen Willen selbst (er verschreibt, verspricht, vergreift sich); beim TB des § 120 BGB benutzt er eine Übermittlungsperson oder Einrichtung als sein Erklärungswerkzeug, dessen unrichtiges Funktionieren er sich zurechnen lassen muss. Es gilt das irrtümlich Erklärte, aber der Erklärende kann anfechten.
cc. § 120 BGB setzt voraus:
(1. ) zur Übermittlung der WE muss eine Person oder Einrichtung tätig werden (Erklärungsbote). Der Bote überbringt keine eigene WE, sondern die des Geschäftsherrn. Nicht hierher gehört die Tätigkeit eines Stellvertreters; dieser erklärt seine eigene WE im Namen und mit Wirkung für den Geschäftsherrn
(2. ) der Bote muss die Erklärung unbewusst unrichtig übermitteln. Dabei spielt es keine Rolle, worauf das Versehen des Boten zurückzuführen ist (bspw Versprechen, Verwechseln, unrichtige Erinnerung). Selbst wenn er eine ganz andere Erklärung übermittelt, gilt das Erklärte; denn der Erklärende trägt die Gefahr der Übermittlung. Er kann nach § 120 BGB anfechten.

135
Q

Irrtumstatbestände - 2. Irrtum bei der Willensbildung

A

ein Irrtum bei der Willensbildung (Motivirrtum) liegt vor, wenn der Erklärende irrtümlich von einem falschen Umstand ausgeht, der für den Geschäftswille bedeutsam ist. Ein solcher Irrtum ist grds unbeachtlich. Nach § 119 II BGB berechtigt aber auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden, zur Anfechtung. Bei diesem Eigenschaftsirrtum handelt es sich um einen Spezialfall des Motivirrtums. Es besteht keinen Diskrepanz von Wille und Erklärung; dem Erklärenden ist bei der Willensbildung ein Irrtum unterlaufen.

a. Voraussetzungen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder der Sache (§ 119 II BGB)

aa. Eigenschaften einer Person
(1.) Person kann außer den Geschäftsparteien auch ein Dritter sein; Voraussetzung ist aber, dass das RG sich auf ihn bezieht.
(2.) Eigenschaften sind prägende Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die sich aus der Person selbst ergeben und von einer gewissen Dauer sind (bspw Alter, Vorstrafen, Kreditwürdigkeit)
(3.) erheblich ist die Eigenschaft nur, wenn sie in unmittelbarer Beziehung zum Geschäftsinhalt steht.
bb. Eigenschaften einer Sache
(1.) Sache ist nicht nur ein körperlicher (§ 90 BGB), sonder jeder Gegenstand; es muss sich aber um den Gegenstand des Geschäfts handeln.
(2.) Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren. Dazu gehören nicht nur die auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmale, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Gegenstandes, die in Folge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss sind
keine Eigenschaft ist der Wert oder Preis eines Gegenstandes (kein wertbildender Faktor). Irrt der Erklärende beim Irrtum über den Wert in Wirklichkeit aber über einen wertbildenden Faktor, kann eine Anfechtung wegen dieses Eigenschaftsirrtums in Betracht kommen
cc. Verkehrswesentlichkeit. Nach § 119 II BGB kommen nur solche Eigenschaften in Betracht, die im Verkehr als wesentlich angesehene werden. Damit sollen Eigenschaften ausgeschlossen werden, die nur vom Standpunkt des Erklärenden, also subjektiv und nicht objektiv, erheblich sind. Danach ist auf den typischen wirtschaftlichen Zweck des Geschäfts abzustellen.
Anderseits muss aber auch den Irrtum über eine nur subjektiv erhebliche Eigenschaft zur Anfechtung berechtigen, wenn diese Eigenschaft zum Inhalt der Erklärung gehört (Geschäftswesentlichkeit), was durch Auslegung zu ermitteln ist

b. Ausschluss der Anfechtung nach § 119 II BGB durch RG oder Gesetz (detaillierter S. 181 Brox/Walker)
3. Einzelfälle aus S. 182f Brox/Walker

136
Q

Irrtumstatbestände Übersicht

A
  • Inhaltsirrtum (§ 119 I, 1.Fall BGB)
    —> Irrtum über die rechtliche Bedeutung der Erklärung
    —> Bsp.: WE als Angebot zum Kauf (erklärt) statt zum Verkauf (gewollt)
  • Erklärungsirrtum (§ 119 I, 2.Fall BGB)
    —> Irrtum bei der Erklärungshandlung (Versprechen, Verschreiben, Vergreifen)
    —> Bsp.: falsche Preisauszeichnung von Waren
  • Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB)
    —> Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft (=wertbildender Faktor) einer Person oder Sache
    —> Bsp.: Irrtum über berufliche Fähigkeiten des Vertragspartners, über Gewicht oder Größe einer Sache
  • Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB)
    —> unbewusste unrichtige Übermittlung durch einen Boten
    —> Bsp.: Übermittlung eines Zahlungsangebots über 500 Euro statt über 400 Euro
137
Q

Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung - 1. Irrtum

A

es muss ein in §§ 119f. BGB genannter Irrtum vorliegen

138
Q

Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung - 2. Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und WE

A

der Irrtum muss für die WE ursächlich sein. Die Kausalität speilt in zweifacher Hinsicht eine Rolle:

a. subjektive Erheblichkeit
- es muss anzunehmen sein, dass der Erklärende die WE bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde (§ 119 I BGB)
- ist zu verneinen, wenn der Erklärende auch ohne deren Irrtum die Erklärung abgegeben hätte

b. objektive Erheblichkeit
- der Erklärende hätte die WE bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben (§ 119 I BGB)
- das Gesetz will durch das Erfordernis der objektiven Erheblichkeit des Willens die Anfechtungsmöglichkeiten einschränken; entscheidend ist, ob der Irrende als ein verständiger Mensch und frei von Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen die Abgabe der WE unterlassen hätte

139
Q

Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung - 3. Anfechtungserklärung

A

a. die Anfechtung muss erklärt werden. Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige WE (§ 143 I BGB). Sie braucht nicht den Ausdruck „anfechten“ zu enthalten; es genügt, dass der Erklärungsempfänger aus der Erklärung entnehmen kann, der Erklärende wolle ein bestimmtes RG wegen eines Willensmangels von Anfang an beseitigen.

b. die Anfechtung hat der Anfechtungsberechtigte gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erklären (§ 143 I BGB)
aa. Anfechtungsberechtigt ist, wer die auf dem Willensmangel beruhende WE abgeben hat. Das ist in den Fällen des § 119 BGB der Irrende, im Fall des § 120 BGB der Geschäftsherr (nicht die Übermittlungsperson)
bb. Anfechtungsgegner ist derjenige, dem gegenüber die Anfechtungserklärung abzugeben ist. Das ist bei einem Vertrag der Vertragspartner (§ 143 II BGB); bei einem mehrseitigen Vertrag sind es alle Beteiligten, die von der Anfechtung berührt werden. Bei einem einseitigen, empfangsbedürftigen RG (bspw einer Kündigung) ist Anfechtungsgegner die Person, der gegenüber der Erklärung abzugeben war (§ 143 III BGB, bspw der Empfänger der Kündigungserklärung). Da bei einem einseitigen, nicht empfangsbedürftigen RG kein Erklärungsempfänger vorhanden ist, muss gegenüber dem angefochten werden, der aufgrund des RG unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat (§ 143 IV 1 BGB)

140
Q

Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung - 4. Unverzüglichkeit der Anfechtung

A

die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen (§ 121 I 1 BGB). Dadurch soll der ungewisse Schwebezustand im Interesse des Erklärungsempfänger verkürzt werden

a. „Unverzüglich“ (nach gesetzlicher Definition): die Anfechtung muss ohne schuldhaftes zögern erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt erst, wenn der Berechtigte zuverlässige Kenntnis vom Anfechtungsgrund erhalten hat. Auch dann muss nicht „sofort“ angefochten werden; vielmehr ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, welche Frist dem Anfechtungsberechtigten nach den besonderen Verhältnissen zuzubilligen ist (zB Überlegungszeit, Beratung durch einen Rechtsanwalt)
b. Zwar wird die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung erst mit ihrem Zugang wirksam (§ 130 I 1 BGB); jedoch genügt es für die Rechtzeitigkeit der Anfechtung, dass die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesandt worden ist (§ 121 I 2 BGB). Eine Verzögerung zischen Absendung und Zugang der Anfechtungserklärung geht also nicht zulasten des Anfechtenden, wenn diesen an der Verzögerung kein Verschulden trifft

141
Q

Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung - 5. Fehlen eines Ausschlussgrundes

A

Ausschussgründe (abgesehen von der Anfechtungsfrist nach § 121 I BGB), die die Anfechtung ausschließen:

a. wenn seit der Abgabe der anfechtbaren WE 10 Jahre verstrichen sind, ist die Anfechtung ausgeschlossen (§ 121 II BGB); das gilt auch dann, wenn der ansonsten zur Anfechtung Berechtigte ernst nach Ablauf dieser Frist von Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt
b. wenn das anfechtbare RG von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird, ist die Anfechtung ausgeschlossen (§ 144 I BGB). Die Bestätigung ist auch eine nicht empfangsbedürftige WE des Anfechtungsberechtigten, wodurch dieser auf sein Anfechtungsrecht verzichtet. Sie setzt Kenntnis vom Anfechtungsgrund voraus und bedarf nach § 144 II BGB nicht der für dass RG bestimmten Form

c. die Anfechtung kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein:
aa. normative Auslegung: der ermittelte Wille weicht zwar vom wirklichen Willen ab, der so ermittelte Wille ist für den Erklärenden aber günstiger als das, was er wirklich gewollt hat
—> kein Raum für Anfechtung, da der Irrende durch seine irrtümliche Erklärung nicht schlechter gestellt wird (kein vernünftiger Grund, seine Erklärung anzufechten und damit zu vernichten)
bb. normative Auslegung ergibt Diskrepanz von Wille und Erklärung und das Erklärte ist für den Erklärenden ungünstiger als das Gewollte, der Erklärungsempfänger ist aber nach Aufdeckung der Irrtums damit einverstanden, dass das vom Erklärenden Gewollte statt das von ihm Erklärte gelten solle
—> kein Anfechtungsrecht (Erklärende so gestellt, als würde er ohne Irrtum da stehen, der Erklärende muss sich nach Treu und Glauben an dem von ihm Gewollten festhalten)

142
Q

Folgen der Irrtumsanfechtung - 1. Nichtigkeit des RG

A

a. wird ein anfechtbares RG wirksam angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 I BGB)
aa. die Anfechtung bewirkt also nicht, dass an die Stelle des mangelhaften RG das RG eintritt, das ohne den Irrtum zustande gekommen wäre. Vielmehr wird durch die Anfechtung das mangelhafte Geschäft nur kassiert, nicht reformiert.
bb. die Anfechtung vernichtet das Geschäft von Anfang an (rückwirkend = ex tunc). Das RG wird so angesehen, als sei es überhaupt nicht vorgenommen worden

b. die Anfechtung führt auch zur Nichtigkeit von Verträgen. Anfechtbar ist zwar nicht der ganze Vertrag, sonder die einzelne, mit dem Irrtum behaftete WE. So kann der Antragende seinen Antrag, der Annehmende seien Annahmeerklärung anfechten. Wird eine dieser beiden WE wirksam angefochten, fehlt eine der für den Vertrag erforderlichen WE, sodass damit der Vertrag selbst hinfällig ist

c. die anfechtbare WE kann Teil des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts, aber auch des dinglichen Erfüllungsgeschäfts sein
aa. ist nur die zum schuldrechtlichen Vertrag gehörende WE anfechtbar und angefochten, ist dieser Vertrag hinfällig, sodass keine Verpflichtungen der Parteien bestehen. Hat eine Partei bereits erfüllt, so bleibt wegen des Abstraktionsprinzips die Gültigkeit des Erfüllungsgeschäfts von der Nichtigkeit des Kausalgeschäfts unberührt. Das Geleistete kann wegen Fehlens des Rechtsgrundes aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zurückgefordert werden.
bb. nur das Erfüllungsgeschäft (und nicht auch das Kausalgeschäft) kann angefochten werden, wenn lediglich das Erfüllungsgeschäft mit einem erheblichen Willensmangel behaftet ist
cc. Schließlich sind das schuldrechtliche und auch das Erfüllungsgeschäft anfechtbar, wenn beide Geschäfte an demselben Willensmangel leiden

d. besondere Probleme treten bei der durch Anfechtung bewirkten Nichtigkeit eines Erfüllungsgeschäfts auf, wenn der Anfechtungsgegner vor der Anfechtung an einen Dritten weiterverfügt hat
aa. wenn der Dritte die Anfechtbarkeit des Verfügungsgeschäfts kannte oder kennen musste, wird er nach erfolgter Anfechtung so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des RG gekannt hätte oder hätte kennen müssen (§ 142 II BGB)
bb. wegen den Regelung des § 142 II BGB kann es erforderlich sein, auch ein nichtiges RG anzufechten. Es gibt Fälle, in denen ein Bedürfnis für die Anfechtung eines nichtigen RG besteht. Dadurch erhält die heute anerkannte Lehre über die „Doppelwirkungen im Recht“ ihre Rechtfertigung

143
Q

Folgen der Irrtumsanfechtung - 2. Schadensersatzpflicht

A

die Anfechtung nach §§ 119f. BGB löst eine Schadensersatzpflicht aus (§ 122 BGB). Entsprechendes gilt für eine (nichtige) Scherzerklärung nach § 118 BGB

a. Verpflichteter ist derjenige, der die mangelhafte Erklärung abgeben hat (§ 122 I BGB). Dieser haftet ohne Verschulden (Veranlassungshaftung)

b. Berechtigter ist bei einer empfangsbedürftige WE der Erklärungsempfänger, bei einer anderen WE jeder betroffene Dritte.
Geschützt wird aber nur derjenige, welcher auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat und darauf auch vertrauen durfte. Deshalb ist nicht schutzwürdig, wer den Grund der Anfechtbarkeit (oder der Nichtigkeit der Scherzerklärung) kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (= kennen musste; § 122 II BGB); in diesen Fällen tritt eine Schadensersatzpflicht nicht ein

c. der Umfang des Schadensersatzanspruchs ist in zweifacher Hinsicht begrenzt:
aa. zu ersetzen ist nur der Vertrauensschaden (§ 122 I BGB), nicht der Erfüllungsschaden
(1. ) Vertrauensschaden (= Vertrauens- oder negatives Interesse) ist der Schaden, den der Anspruchsberechtigte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut (§ 122 I BGB). Er muss so gestellt werden, wie er stünde, wenn er von dem Geschäft nichts gehört hätte
(2. ) nicht zu ersetzen ist der Erfüllungsanspruch (= Erfüllungs- oder positives Interesse). Darunter versteht man den Schaden, der jemandem dadurch entstanden ist, dass der andere nicht erfüllt hat. Der Geschädigte muss beim Ersatz des Erfüllungsschadens so gestellt werden, wie er stünde, wenn erfüllt worden wäre)
bb. die zweite Grenze des Schadensersatzanspruchs wird von § 122 I BGB dadurch gezogen, dass der Vertrauensschaden nur bis zur Höhe des Erfüllungsschadens zu ersetzen ist. Der Ersatz des Vertrauensschadens wird deshalb auf den Betrag des Erfüllungsinteresses begrenzt, weil der Anspruchsberechtigte durch die Vernichtung der WE nicht besser gestellt werden darf, als er bei Gültigkeit der Erklärung gestanden hätte. Dem Anspruchsverpflichteten brächte das ihm vom Gesetz eingeschäumte Anfechtungsrecht mehr Schaden als Nutzen, wenn er auch den Vertrauensschaden zu ersetzen hätte, der über das Erfüllungsinteresse hinausgeht.

144
Q

Sonderfälle des Irrtums - 1. Irrtum bei der Testamentserrichtung

A

ein Irrtum des Erblassers bei der Errichtung seines Testaments kann zur Anfechtung des Testaments nach §§ 2078ff. BGB berechtigen. Diese Spezialvorschriften weichen in folgenden Punkten von den allgemeinen Regeln der §§ 119ff. BGB ab:

a. zur Anfechtung berechtigt (abgesehen vom Erklärungs- und Inhaltsirrtum (§ 2078 I BGB )) jeder Motivirrtum des Erblassers (§ 2078 II BGB). Diese Erweiterung der Anfechtungsgründe ist berechtigt, weil es beim Testament auf die Verkehrssicherheit nicht ankommt und kein Erklärungsempfänger vorhanden ist, der zu schützen wäre
b. der Irrtum muss zwar für die Verfügung des Erblassers ursächlich gewesen sein. Es genügt aber die subjektive Erheblichkeit des Irrtums (bei Kenntnis der Sachlage; § 2078 I BGB). Nicht erforderlich ist die objektive Erheblichkeit; die in § 119 I BGB genannte Voraussetzung „bei verständiger Würdigung des Falles“ wird in § 2078 I nicht genannt. Das Gesetzt stellt also allein auf den Willen und die Eigenarten des Erblassers ab
c. Anfechtungsberechtigt ist nicht der Erblasser, der das Testament jederzeit widerrufen kann (§§ 2253ff. BGB), sondern derjenige, dem die Aufhebung unmittelbar zustatten käme (§ 2080 I BGB)
d. die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben (§ 2081 I BGB); dadurch solle der Anfechtungsberechtigte der Mühe enthoben werden, die durch das Testament Begünstigten zu ermitteln
e. die Anfechtung braucht nicht unverzüglich zu erfolgen; § 2082 BGB bestimmt eine Frist von einem Jahr
f. die Anfechtung löst keinen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens aus (§ 2078 III BGB), da ein testamentarisch Bedachter in seinem Vertrauen auf die Gültigkeit des Testament nicht schutzwürdig ist

145
Q

Sonderfälle des Irrtums - 2. Irrtum bei der Eheschließung

A

Auch die Erklärung vor dem Standesbeamten, mit dem Partner die Ehe einzugehen zu wollen (§ 1310 I 1 BGB), kann auf einem bestimmten Irrtum beruhen (vgl § 1314 II Nr.3 BGB)

Bsp.: Die Frau erfährt nach der Eheschließung, dass ihr Mann bereits vor der Heirat an einer unheilbaren Krankheit litt, die er ihr arglistig verschwieg

In diesen Fällen kann die Ehe nicht durch Anfechtungserklärung rückwirkend vernichtet werden. Vielmehr ist derjenige Gatte, der sich bei der Eheschließung in einem erheblichen Irrtum befunden hat, in der Lage, einen Antrag auf Aufhebung der Ehe zu stellen (§§ 1313ff. BGB). Gibt das Gericht dem Antrag statt, dann ist die Ehe mit der Rechtskraft der Entscheidung (ex nunc) aufgelöst (§ 1313 S.2 BGB)

146
Q

arglistige Täuschung

A

nach § 123 I BGB berechtigt ein Motivirrtum zur Anfechtung der WE, wenn er auf einer arglistigen Täuschung beruht. Damit soll die Freiheit der Willenserschließung geschützt werden.

147
Q

arglistige Täuschung - 1. Täuschungshandlung

A

Es muss eine Täuschungshandlung vorliegen
- ein Verhalten, das darauf abzielt, in einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten

a. Täuschungshandlung kann in einem positiven Tun liegen
- (ausdrückliche oder konkludente) wahrheitswidrige Behauptungen bedeutsamer Umstände
- die wahrheitswidrige Behauptung kann sich auf eine Tatsache oder auch auf einen anderen objektiv nachprüfbaren Umstand beziehen; Anpreisungen auf subjektive Werturteile reichen nicht aus

b. Täuschungshandlung kann auch in einem bloßen Unterlassen (Verschweigen) liegen
- nur dann beachtlich, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht (gegeben, wenn eine Mittteilung des Umstandes nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen geboten ist). Es ist auf besondere Umstände im Einzelfall abzustellen
- Es sind solche Umstände zu offenbaren, die für den Vertragspartner erkennbar von besonderer Bedeutung sind und deren Mitteilung er nach der Verkehrsauffassung erwarten darf

148
Q

arglistige Täuschung - 2. Kausalität

A

die Täuschungshandlung muss für die WE ursächlich sein (§ 123 I BGB). Erforderlich ist also, dass die Täuschung zu einem Irrtum des Getäuschten führt und dieser Irrtum für die Abgabe der WE ursächlich ist.

a. die Täuschungshandlung muss zu einer Irrtum des Getäuschten führen
- unerheblich, worauf sich der Irrtum bezieht (meist bewirkt die Täuschung einen Irrtum des Getäuschten über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache - § 119 II BGB; es gebote aber auch jeder Motivirrtum, der auf der Täuschung beruht)
- der Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum ist auch dann gegeben, wenn sie die Täuschung aufrechterhalten wird
- an einem ursächlichen Zusammenhang fehlt es, wenn derjenige, der getäuscht werden soll, den wahren Sachverhalt kennt (unabhängig davon ob der Getäuschte seinen Irrtum durch Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vermeiden können)

b. der Irrtum des Getäuschten muss für die abgegebene WE ursächlich sein
- der Getäuschte hätte ohne den Irrtum die WE überhaupt nicht oder nicht zu der Zeit oder nut mit andrem Inhalt abgegeben
- es genügt, dass der durch die Täuschungshandlung hervorgerufene Irrtum für die WE mitbestimmend gewesen ist
- an der Kausalität zwischen Irrtum und WE fehlt es, wenn diese bereits vor der Täuschung abgeben wurde

149
Q

arglistige Täuschung - 3. Widerrechtlichkeit

A

die Täuschung muss widerrechtlich sein (ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut)

in Ausnahmefällen kann die Widerrechtlichkeit fehlen (was der Gesetzgeber übersah); hier muss eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen sein

150
Q

arglistige Täuschung - 4. Arglist

A

für die Arglist der Täuschenden ist (nur) Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die TBMerkmale, Täuschungshandlung, Irrtumserregung und WE beziehen.
Der Täuschende muss also wissen und wollen, dass der andere durch die Täuschung zu einer WE bestimmt wird, die er ohne Täuschung möglicherweise nicht oder nicht so abgeben würde. Bedingter Vorsatz reicht aus.

§ 123 BGB bezweckt nicht den Schutz des Vermögens, sondern den der Entschließungsfreiheit. Deshalb kommt es auch nicht auf den Beweggrund des Täuschenden an; selbst wenn er mit seiner Täuschung nur das Beste des Getäuschten will, kann eine Arglist iSd § 123 I BGB gegeben sein.

151
Q

arglistige Täuschung - 5. Person des Täuschenden

A

bei der Frage, von wem die arglistige Täuschung verübt sein muss, differenziert das Gesetz:

a. bei einer nicht empfangsbedürftige WE (bspw einer Auslobung) spielt es keine Rolle wer arglistig täuscht (Vgl § 123 II BGB)

b. bei einer empfangsbedürftige WE (bspw Angebot oder Annahme bei einem Vertrag) ist zu unterscheiden:
aa. täuscht der Erklärungsempfänger, kann der Getäuschte in jedem Fall seine WE anfechten (§ 123 II BGB)
bb. verübt eine anderer als der Erklärungsempfänger die Täuschung, soll der Erklärungsempfänger in seinem Vertrauen auf die WE des Getäuschten grds geschützt werden.
Nicht schutzwürdig ist der Empfänger in zwei Fällen:
(1) dem bösgläubigen Erklärungsempfänger gegenüber ist die WE stets anfechtbar; bösgläubig ist er, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste (§ 123 II 1 BGB)
(2) auch ein gutgläubiger Erklärungsempfänger ist nicht schutzwürdig, wenn die Täuschung zwar durch einen andern verübt wurde, der Erklärungsempfänger sich aber dessen Verhalten zurechnen lassen muss. § 123 BGB enthält darüber keine Regelung. Es entspricht aber einer gerechten Interessenabwägung, dem Erklärungsempfänger die Täuschung durch einen andern zuzurechnen, wenn dieser bei dem Geschäft Hilfsperson des Erklärungsempfängers ist. Deshalb ist zB der Vertreter des Erklärungsempfängers nicht Dritter iSd § 123 II 1 BGB. Auch die Täuschung durch eine Person, die bei Abgabe der täuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners als dessen Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt, ist als Täuschung des Erklärungsempfängers selbst und nicht als die eines Dritten zu behandeln.
cc. selbst wenn der Erklärungsempfänger in Bezug auf die von einem Dritten verübte Täuschung gutgläubig ist und deshalb eine Anfechtung nach § 123 II 1 BGB ausscheidet, kann dem Erklärenden ein Anfechtungsrecht zustehen. § 123 II 2 lässt eine Anfechtung zu, wenn ein anderer aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat und dieser Begünstigte die Täuschung kannte oder kennen musste. Die Anfechtung ist dem Begünstigten gegenüber zu erklären und wirkt nur ihm gegenüber. Diese Regelung gilt vor allem für den Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB).
Hier sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
(1) Täuscht der Erklärungsempfänger selbst oder eine Person, deren Verhalten dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, greift § 123 II BGB nicht ein. Die Anfechtung richtet sich nach § 123 I BGB
(2) Täuschte ein Unbeteiligter und kannte der Erklärungsempfänger die Täuschung oder musste er sie erkennen, ist eine Anfechtung nach § 123 II 1 BGB gegenüber dem Erklärungsempfängers möglich
(3) Im Regelfall des § 123 II 2 BGB sind vier Personen beteiligt: Der Erklärende gab gegenüber dem Erklärungsempfänger eine Erklärung ab, wodurch ein „anderer“ unmittelbar ein Recht erwarb. Dieser Erklärung beruhte auf der arglistigen Täuschung eines Unbeteiligten. Der Erklärende kann nach § 123 II 2 gegenüber dem begünstigten „anderen“ anfechten, soweit dieser die Täuschung kannte oder kennen musste
(4) Täuschte der begünstigte „andere“ selbst den Erklärenden, kann dieser erst recht nach § 123 II 2 anfechten

152
Q

arglistige Täuschung - 6. rechtzeitige Anfechtungserklärung

A

der Anfechtungsberechtigte muss rechtzeitig anfechten

a. für die Anfechtungserklärung gilt § 143 BGB. Anfechtungsberechtigt ist derjenige, der die auf der arglistigen Täuschung beruhende WE abgegeben hat. Den Anfechtungsgegner bestimmt § 143 II-IV BGB. Im Fall des § 123 II 2 muss die Anfechtungserklärung gegenüber dem erfolgen, der aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat (§ 143 II BGB)
b. die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr nach Entdeckung der Täuschung durch den Anfechtungsberechtigten (Einzelheiten: § 124 BGB). Im Gegensatz zu § 121 BGB ist die Frist deshalb länger, weil der Getäuschte hier besser gestellt werden soll und der Täuschende oder der Bosgläubige keinen Schutz verdient. Anderseits soll das Geschäft im Interesse des Rechtsverkehrs nicht allzu lange in der Schwebe bleiben.

153
Q

arglistige Täuschung - 7. Ausschluss der Anfechtung

A

die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der WE zehn Jahre verstrichen sind (§ 124 III BGB), wenn der Anfechtungsberechtigte das anfechtbare RG bestätigt hat (§ 144 BGB) oder wenn der Anfechtungsberechtigte nach Treu und Glauben von seinem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch machen darf, weil er sich die Kenntnis vom Anfechtungsgrund zielgerichtet auf rechtswidrige Weise verschafft hat.
Dagegen kann die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung jedenfalls dann nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen werden, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder einer Person, die nicht Dritter iSv § 123 II ist, verübt wird; ein solcher Anfechtungsausschluss wäre mit dem von § 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestimmung unvereinbar

154
Q

arglistige Täuschung - 8. Rechtsfolgen der Anfechtung

A

a. das angefochtene RG ist als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 I BGB). Derjenige, der die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit gekannt hätte oder hätte kennen müssen (§ 142 II BGB)
b. der wegen arglistiger Täuschung Anfechtenden ist (anders als der nach §§ 119f. BGB Anfechtende) nicht zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und der Stellung des § 122 BGB vor (§ 123 BGB). Es würde der Gerechtigkeit Hohn sprechen, wenn der Täuschende noch mit einem Schadensersatzanspruch belohnt würde.

155
Q

arglistige Täuschung - 9. Konkurrenzen

A

a. ein Sachverhalt kann sowohl den TB der arglistigen Täuschung als auch den des Irrtums nach § 119 BGB erfüllen, wenn zB die arglistige Täuschung zu einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 II führt. Dann hat der Anfechtungsberechtigte die Wahl, auf welche Bestimmung er die Anfechtung stützen will. § 123 BGB ist für den Anfechtenden günstiger, weil dieser eine längere Anfechtungsfrist (§ 124 BGB) zur Verfügung hat und nicht nach § 122 BGB schadensersatzpflichtig ist. Anderseits muss der Anfechtenden im Fall des § 123 BGB bei Bestreiten des Gegners beweisen, dass dieser ihn arglistig getäuscht hat; gelingt der Beweis nicht, kann die Anfechtung nach § 119 BGB begründet sein
b. beim Verkauf einer mangelhaften Sache kann gleichzeitig der TB der arglistigen Täuschung erfüllt sein. Auch hier mag der Getäuschte wählen, ob er nach § 123 BGB anfechten oder die Mängelrechte nach §§ 437ff. BGB geltend machen will. Da bei einer arglistigen Täuschung neben dem KV idR auch das Erfüllungsgeschäft anfechtbar ist, kann eine Anfechtung für den Käufer günstiger sein als ein Rücktritt mit seinen schwächeren (nur schuldrechtlichen) Wirkungen. Hat der Käufer wirksam angefochten, scheiden Mängelrechte aus, da der Vertrag durch die Anfechtung vernichtet ist

c und d auf S. 200/201 Brox/Walker

156
Q

widerrechtliche Drohung

A

der TB der widerrechtlich Drohung (§ 123 I BGB) unterscheidet sich von allen bisher erörterten TB dadurch, dass hier kein Irrtum des Erklärenden vorliegt. Die widerrechtlich Drohung berechtigt zur Anfechtung der WE, weil damit (wie bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung) die Freiheit der Willensentschließung geschützt werden soll.

157
Q

widerrechtlich Drohung - 1. Drohung

A

Unter einer Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt

a. als Übel genügt jeder Nachteil; dieser braucht nicht besonders schwer sein
- durch das Inaussichtstellen des Übels soll in dem Bedrohten Furcht vor dem künftigen Übel erregt werden. Deshalb setzt § 123 I BGB eine psychische Zwangslage (vis compulsiva) voraus. Bei physischem, unwiderstehlichem Zwang (vis absoluta) liegt keine WE vor, die angefochten werden könnte.
- Anderseits ist eine Willensbeeinflussung gegeben, wenn die Drohung garnicht ernst gemeint ist, der Bedrohte sie aber für ernst gemeint hält

b. das künftige Übel muss aus Sicht des Bedrohten vom Willen des Drohenden abhängig sein. Der Hinweis auf eine vom Willen des Drohenden unabhängige Zwangslage genügt nicht

158
Q

widerrechtlich Drohung - 2. Kausalität

A

die Drohung muss für die Furcht des Bedrohten und diese für dessen WE ursächlich sein. Die Kausalität ist nicht vom Standpunkt eines vernünftigen Beobachters aus zu beurteilen; sie hängt entscheidend von der psychischen Verfassung des Bedrohten ab

159
Q

widerrechtlich Drohung - 3. Widerrechtlichkeit

A

der Bedrohte muss zur Abgabe seine WE „widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden“ sein (§ 123 I BGB). Die Rechtswidrigkeit kann sich aus dem angedrohten Übel, dem erstrebten Erfolg oder aus dem Verhältnis von angedrohtem Übel und erstrebtem Erfolg ergeben

a. die Drohung mit einer widerrechtlich Handlung (= Widerrechtlichkeit des Mittels) macht die Bestimmung zur Abgabe der WE stets widerrechtlich. Der Einsatz eines widerrechtlich Mittels ändert an der Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Drohenden selbst dann nichts, wenn mit dem Mittel ein erlaubter Zweck erreicht werden soll
b. die Bestimmung zur Abgabe einer WE ist auch dann widerrechtlich, wenn der damit erstrebte Erfolg widerrechtlich ist (= Widerrechtlichkeit des Zwecks). Das gilt selbst dann, wenn das eingesetzte Mittel nicht zu beanstanden ist.
c. selbst wenn sowohl das Mittel als auch der Zweck rechtmäßig sind, so kann doch der Einsatz dieses Mittels zur Erreichung dieses Erfolgs rechtswidrig sein, wenn nämlich die Verbindung dieses Mittels mit diesem Zweck widerrechtlich ist (= Widerrechtlichkeit der Mittel-Zweck-Relation)

160
Q

widerrechtliche Drohung - 4. subjektiver Tatbestand (Vorsatz)

A

aus der Formulierung des § 123 I BGB, wonach der Erklärende zur Abgabe einer WE bestimmt worden sein muss, folgt, dass der Drohende den Willen haben muss, den Willen des Bedrohten zu bestimmen

dagegen kommt es auf das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und auf ein Verschulden des Drohenden nach richtiger Ansicht nicht an. Denn es geht bei § 123 I BGB nicht darum, dem Drohenden einen Vorwurf zu machen, sondern darum, die Entschließungsfreiheit des Bedrohten zu schützen.

161
Q

widerrechtliche Drohung - 5. Person des Drohenden

A

Im Gegensatz zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist es für die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gleichgültig, ob der Erklärungsempfänger oder ein Dritter droht. Selbst bei Gutgläubigkeit des Erklärungsempfängers ist die Willenserklärung anfechtbar. Das ist dem Umkehrschluss aus § 123 II BGB zu entnehmen.

162
Q

widerrechtliche Drohung - 6. rechtzeitige Anfechtungserklärung

A

es gilt das zur arglistigen Täuschung Gesagte. Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört (§ 124 II 1 BGB)

163
Q

widerrechtliche Drohung - 7. Rechtsfolgen bei Anfechtung

A

insoweit wird ebenfalls auf das zur arglistigen Täuschung Gesagte verwiesen

164
Q

widerrechtliche Drohung - 8. Konkurrenzen

A

sofern der TB der Nötigung (§ 240 StGB) oder der Erpressung (§ 253 StGB) erfüllt ist, kommt auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB, bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein solcher aus § 826 BGB in Betracht

165
Q

beidseitiger Motivirrtum - 1. Problematik

A

Fehler bei der Willensbildung sind grundsätzlich unbeachtlich; geht also der Erklärende von einem unrichtigen Beweggrund (Motiv) aus, so hat das keinen Einfluss auf die Gültigkeit der WE, weil der Erklärungsempfänger in seinem Vertrauen auf den Inhalt und die Gültigkeit der Erklärung geschützt werden soll. Nur wenn der Motivirrtum einen Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB) darstellt oder auf arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) beruht, ist der Erklärende zur Anfechtung seiner WE berechtigt

gesetzlich nicht geregelt war bisher der Fall, dass bei einem Vertragsschluss beide Vertragspartner von einem bestimmten unrichtigen Motiv ausgehen. Hier ist kein Raum für den Vertrauensschutz einer Partei. Die Parteien hätten ohne den beidseitigen Motivirrtum den Vertrag überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu den vereinbarten Bedingungen geschlossen. Da beide von einem falschen Motiv ausgegangen sind, muss der Grundsatz der Vertragstreue durchbrochen werden; denn eine Vertragspartei verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie die andere Partei trotz des gemeinsamen Irrtums an den vereinbarten Bedingungen des Vertrags festhielte. Es ist gerechter, wenn der Vertrag wegen des beidseitigen Irrtums aufgelöst und dahin „korrigiert“ wird, wie er von den Parteien gestaltet worden wäre, wann sie vom richtigen Motiv ausgegangen wären

166
Q

beidseitiger Motivirrtum - 2. Lösung

A

zur Lösung des aufgezeigten Problems ist schon seit langem die Lehre vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage herangezogen worden. Diese Lehre ist vor allem in der Zeit nach dem ersten Weltkrieg entwickelt worden, um bestehende Vertragsverhältnisse den einschneidenden wirtschaftlichen Verhältnissen der Inflationszeit anpassen zu können.

die Lehre von der Störung der Geschäftsgrundlage erfasse die Auswirkungen von sozialen Katastrophen etwa bei Krieg oder Inflation. Sie sollte auch in den Fällen der übermäßigen Leistungserschwerung, der Zweckvereitelung, der Äquivalenzstörung und des beidseitigen Motivirrtums eingreifen.

seit dem 1.1.2002 ist die Störung der Geschäftsgrundlage von § 313 BGB geregelt. Diese Vorschrift sieht eine Anpassung oder Beendigung von Verträgen vor, wenn die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert oder von Anfang an gefehlt haben. Dazu sind vier Fallgruppen anerkannt: Zweckstörung, Äquivalenzstörung, wirtschaftliche Unmöglichkeit und beidseitiger Motivirrtum

Einzelheiten zu § 313 BGB gehören in das Schuldrecht

167
Q

das allgemeine Widerrufsrecht (§ 130 I 2 BGB)

A

das allgemeine Widerrufsrecht steht jedermann zu, der eine WE abgegeben hat, solange sie dem Empfänger noch nicht zugegangen ist (§ 130 I 2 BGB)

168
Q

verbraucherschützende Widerrufsrechte

A

a. selbst wenn durch Angebot und Annahme ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, hat eine der Vertragsparteien in besonderen Fällen das Recht, ihre WE binnen einer bestimmten Frist zu widerrufen. Ein solches Widerrufsrecht wird wird zum Zwecke des Verbraucherschutzes einer besonderen schutzbedürftigen Vertragspartei vom Gesetz eingeräumt.
b. gem § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein RG zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Geschützt werden demnach nur natürliche Personen, also Menschen, nicht jedoch juristische Personen. Aber auch eine natürliche Person ist nur dann schutzbedürftig, wenn das von ihr abgeschlossenes RG zu ihrem privaten Bereich und nicht zu ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehört.

Unternehmer ist nach § 14 BGB eine natürlich oder juristische Person, aber auch ein rechtsfähige Personengesellschaft, wenn sie bei Abschluss eines RG in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt

169
Q

gesetzlich geregelte Widerrufsrechte

A

Widerruf einer auf Vertragsschluss gerichteten WE:

  • allgemeines Widerrufsrecht (§ 130 I 2 BGB)
    —> bis zum Zugang der WE
  • Widerruf von Haustürgeschäften (§§ 312, 355 BGB)
    1. Voraussetzungen
    a. Vertrag zwischen Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher (§ 13 BGB) über entgeltliche Leistung (§ 312 I 1 BGB)
    b. Bestimmung zum Vertragsschluss an ungewöhnlichen Orten (§ 312 I 1 Nr.1-3, 312h S.2 BGB)
    c. kein Ausschluss des Widerrufsrechts (§ 312 III BGB)
    2. Form- und fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts (§§ 355, 360 BGB)
    3. Rechtsfolgen des Widerrufs
    a. keine Bindung an die WE (§ 355 I 1 BGB)
    b. Rückabwicklung der schon erbrachten Leitung (§§ 357, 346 BGB)
  • Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen (§§ 495, 355 BGB)
    1. Voraussetzungen
    a. Darlehensvertrag zwischen Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher (§ 13 BGB) als Darlehensnehmer (§ 495 I BGB)
    b. kein Ausschluss des Widerrufsrechts (§§ 491 II, 495 III BGB)
    2. Form- und fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts (§§ 355, 360, 495 II BGB)
    3. Rechtsfolgen des Widerrufs
    a. keine Bindung an die WE (§ 355 I 1 BGB)
    b. Rückabwicklung der schon erbrachten Leistungen (§§ 357, 346 BGB)
170
Q

inhaltliche Schranken des RG

A

RG müssen einen zulässigen Inhalt haben, um wirksam zu sein. Der Schutz überragender Interessen der Allgemeinheit gebietet eine Beschränkung der Möglichkeit, den Inhalt von RG frei zu gestalten. Diesen Schutz verfolgen die §§ 134, 138 BGB. Danach sind RG nichtig, deren Inhalt gegen eine gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Abgesehen davon kann eine Einzelperson Interesse daran haben, dass ihre Rechtsstellung nicht durch RG eines anderen beeinträchtigt wird. Ihrem Schutz dienen die Veräußerungsverbote der §§ 135 ff. BGB

171
Q

inhaltliche Schranken des RG - gesetzliche Verbote

A

nach § 134 BGB ist ein RG, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus den Gesetz ein anderes ergibt. Für die Rechtsfolge der Nichtigkeit muss also zum einen ein Verbotsgesetz vorliegen und zum anderen ein Verstoß gegen das Verbot zur Nichtigkeit des RG führen. Ob eine Rechtsnorm ein gesetzliches Verbot enthält und ob bei einem Gesetzesverstoß die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Geschäfts eingreift, lässt sich jedoch aus § 134 BGB nicht entnehmen. Vielmehr muss das durch Auslegung nach Sinn und Zweck der einzelnen Gesetzesvorschriften ermittelt werden

  • § 134 BGB gesetzliche Verbote
  • § 138 Sittenwidrigkeit
  • §§ 135, 136 Veräußerungsverbote
172
Q

gesetzliche Verbote - 1. Verbotsgesetze

A

da „Gesetz“ iSd des BGB jede Rechtsnorm ist (vgl. Art.2 EGBGB), können auch Rechtsverordnungen, Gewohnheitsrecht etc Verbotsgesetze enthalten

die Auslegung der Rechtsnorm kann ergeben, dass ein RG wegen der besonderen Umstände, unter denen es vorgenommen wird, wegen seines Inhalts oder wegen seines bezweckten Rechtserfolges untersagt ist. Dabei bietet der Gesetzeswortlaut einen Anhaltspunkt. Zwar enthalten die meisten Verbotsbestimmungen nicht Ausdrücke wie „verbieten“ oder „untersagen“; jedoch deuten idR die Formulierungen „darf nicht“, „ist unzulässig“ darauf hin, dass die Rechtsordnung die Vornahme eines bestimmten RG missbilligt

173
Q

gesetzliche Verbote - 2. Folgen des Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz

A

nicht jeder Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot führt zur Nichtigkeit des RG. Nach § 134 BGB ist nämlich ein Gesetzesverstoß nur dann nichtig, wenn sich aus der Verbotsnorm nicht ein anderes ergibt.

a. es gibt Verbote, die sich nur gegen die Art und Weise wenden, in der das RG abgeschlossen wird (Ordnungsvorschriften, relatives Verbot). Sie wollen den Erfolg des RG nicht verhindern. Deshalb führt ein Verstoß gegen eine solche Ordnungsvorschrift nicht zur Nichtigkeit des RG
b. andere Verbotsnormen wollen RG wegen ihres Inhalts verhindern. Bei einem Verstoß gegen ein solches Inhaltsverbot tritt als Rechtsfolge regelmäßig die Nichtigkeit des Geschäfts ein (absolutes Verbot)
aa. wendet sich das Verbotsgesetz jedoch nur gegen das Verhalten einer Partei des RG, so ist besonders zu prüfen, ob das RG nichtig oder ob es im Interesse der redlichen Partei gültig sein soll (einstiger Verstoß)

bb. richtet sich das Verbotsgesetz gegen den Inhalt des RG, führt ein Gesetzesverstoß grds zur Nichtigkeit nur des Verpflichtungsgeschäfts. Die in Erfüllung des nichtigen Verpflichtungsgeschäfts erfolgen Verfügungen bleiben wirksam, können aber über die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 ff. BGB rückabgewickelt werden.  Aus dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes kann sich ergeben, dass neben dem Verpflichtungsgeschäft auch eine zur Durchführung der verbotenen Tätigkeit erteilte Vollmacht nach § 134 BGB unwirksam ist 

cc. wenn durch das Verbotsgesetz nicht allein der Inhalt des Verpflichtungsgeschäfts missbilligt, sondern darüber hinaus auch eine Verschiebung der Güter untersagt wird, dann ist außer dem Verpflichtungs- auch das Verfügungsgeschäft nichtig. In diesen Fällen der Fehleridentität bleibt der über sein Eigentum Verfügende weiterhin Eigentümer; er kann sein Eigentum nach § 985 BGB herausverlangen
174
Q

gesetzliche Verbote - 3. Umgehungsgeschäft

A

die Rechtsfolge des § 134 BGB erfasst auch die sog Umgehungsgeschäfte. Darunter versteht man RG, die den vom Verbotsgesetz missbilligten Erfolg auf einem Weg zu erreichen suchen, den die Verbotsnorm nicht erfasst. Für diese Geschäfte gilt die Rechtsfolge des § 134 BGB aber nur dann, wenn die Verbotsbestimmung den Erfolg des RG schlechthin verhindern will, unabhängig von dem Weg, auf dem die Parteien das Ziel erreichen wollen. Das Verbotsgesetz muss dann über seinen Wortlaut hinaus auch auf die Fälle angewandt werden, auf die es nach dem im Gesetz enthaltenen Wertungen angewendet werden soll

175
Q

Verstoß gegen die guten Sitten - 1. TB

A

ein RG, das gegen die guten Sitten verstößt ist nach § 138 I BGB nichtig.

a. der Ausdruck gute Sitten ist ein wertausfüllungsbedürftiger Begriff. Es kommt auf die Auffassung der „anständigen Durchschnittsmenschen“ an, die oft schwer festzustellen ist. Häufig bleibt daher nur der Weg, das Unwerturteil durch Interessenabwägung zu ermitteln.
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist entscheidend, ob das RG nach seinem aus Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist. Sittenwidrig können auch RG sein, durch die Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder die in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen

b. der TB des § 138 BGB verlangt ein Verstoß gegen die guten Sitten
aa. objektiv gesehen, muss ein Sittenverstoß vorliegen; subjektiv ist erforderlich, dass der Handelnde die Umstände kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (nicht erforderlich ist, dass er sein Handeln für sittenwidrig hält)
bb. grds müssen bei einem Vertrag beide Parteien sittenwidrig handeln. Ausnahmsweise reicht ein einseitiger Sittenverstoß aus, wenn die Sittenwidrigkeit gerade in dem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner zum Ausdruck kommt
c. Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses. Eine spätere Änderung der Moralanschauung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines RG, wenn es sofort abgewickelt wird. Wandelt sich die Moralauffassung in der Zeitspanne zwischen Geschäftsabschluss und Eintritt des Rechtserfolgs, so ist der letztere Zeitpunkt maßgebend. Denn § 138 BGB will nicht eine verwerfliche Gesinnung bestrafen, sondern einen zu missbilligenden Rechtserfolg verhindern. Auch bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Rechtserfolg eintritt

176
Q

Verstoß gegen die guten Sitten - 2. Rechtsfolgen

A

a. ein Verstoß gegen die guten Sitten führt zur Nichtigkeit des RG. Vertragliche Ansprüche zB auf Erfüllung oder Mangelbeseitigung sind daher ausgeschlossen
aa. nichtig ist grds nur das Verpflichtungsgeschäft, nicht auch das Verfügungsgeschäft. Dieses ist nämlich in aller Regel wertneutral, weil es lediglich auf eine Änderung der Güterzuordnung abzielt.
bb. liegt jedoch der Sittenverstoß gerade in der Veränderung der Güterzuordnung, so ist auch das Verfügungsgeschäft nichtig
b. darüber hinaus hat der durch das sittenwidrige RG Geschädigte, dem selbst kein Verstoß gegen die guten Sitten vorgeworfen werden kann, einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger aus § 826 BGB.

177
Q

Verstoß gegen die guten Sitten - 3. Fallgruppen

A

die Generalklausel des § 138 BGB ist im Laufe der Zeit durch die Rspr ausgefüllt worden. Dabei haben sich einige typische Fallgruppen herausgebildet, die jedoch keinesfalls als abschließend zu verstehen sind.

a. RG, die wegen ihres Inhalts sittenwidrig sind (auf die Vornahme von allgemein missbilligten Handlungen gerichtet)
b. Knebelungsverträge (Verträge, die den Vertragspartner in seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Freiheit übermäßig beschränken)
c. übermäßige Ausnutzung einer Monopolstellung
d. übermäßige Sicherung eines Gläubigers, wenn dadurch andere Gläubiger benachteiligt werden.
e. Verstoß gegen die Ehe- und Familienordnung

178
Q

Verstoß gegen die guten Sitten - 4. wucherische RG

A

ein Sonderfall des sittenwidrigen RG ist das wucherische Geschäft (§ 138 II „insbesondere“). Die Sonderregelung schließt allerdings einen Rückgriff aus § 138 I BGB nicht aus.

a. das wucherische Geschäft setzt objektiv eins auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung voraus. Wann ein solches Missverständnis vorliegt, kann nicht einheitlich bestimmt werden. Vielmehr sind bei jedem RG sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (zB Risikoverteilung, Marktüblichkeit …)
b. subjektiv erfordert § 138 II BGB, dass der Wucherer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet.

Unter Ausbeuten versteht man das bewusste Ausnutzen der schlechten Situation des Geschäftsgegners, um einen übermäßigen Gewinn zu erzielen.

aa. eine Zwangslage liegt vor, wenn wegen einer augenblicklichen dringenden, meist wirtschaftlichen Bedrängnis ein zwingendes Bedürfnis nach Sach- oder Geldleistungen besteht. 
bb. Unerfahrenheit bedeutet ein Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung 

cc. ein Mangel an Urteilsvermögen besteht, wenn jemandem (meist infolge einer Verstandesschwäche) in erheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich bei seinem rechtsgeschäftlichen Handeln von vernünftigen Beweggründe leiten zu lassen oder die beiderseitigen Leistungen und die wirtschaftlichen Folgen des Geschäfts richtig zu bewerten.  Dagegen reicht es für einen Mangel an Urteilsvermögen nicht aus, wenn jemand den Inhalt und die Folgen seines RG durchaus erkennen kann, diese Fähigkeit aber nicht hinreichend einsetzt und deshalb ein unwirtschaftliches RG abschließt. § 138 II BGB dient nicht dem Schutz von unrichtigen Einschätzungen und enttäuschten Spekulationen

dd. unter einer erheblichen Willensschwäche ist eine verminderte Widerstandsfähigkeit zu verstehen 

c. Rechtsfolge des Wuchers ist die Nichtigkeit des RG. Nach dem Wortlaut des § 138 II BGB („versprechen oder gewähren lässt“) ist nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch das Verfügungsgeschäft nichtig.
Außerdem steht dem Bewucherten nach § 823 BGB iVm Schutzgesetz oder nach § 826 BGB ein Schadensersatzanspruch zu.

179
Q

Veräußerungsverbote

A

Veräußerungsverbote (Verfügungsverbote, Verfügungsbeschränkungen) untersagen eine sonst zulässige Verfügung. Man unterscheidet absolute und relative Veräußerungsverbote

180
Q

absolute Veräußerungsverbote

A

absolute Veräußerungsverbote dienen dem Schutz überragender Interessen der Allgemeinheit. Deshalb wirken sie gegenüber jedermann (=absolut); daher sind Verfügungen, die gegen ein solches Verbot verstoßen, nach § 134 BGB nichtig

181
Q

relative Veräußerungsverbote

A

a. der Sinn relativer Veräußerungsverbote besteht darin, bestimmte Personen (nicht die Allgemeinheit) zu schützen. Diese Verbote sollen verhindern, dass der Rechtsinhaber (zB der Eigentümer einer Sache) durch eine Verfügung die Rechtsstellung einer schutzbedürftigen Einzelperson beeinträchtigt. Deshalb verbieten sie dem Rechtsinhaber eine Verfügung zum Nachteil der geschützten Person.
b. ein relatives Veräußerungsverbote besteht kraft Gesetzes (§ 135 BGB) oder kraft gerichtlicher oder behördlicher Anordnung (§ 136 BGB). Hauptanwendungsfall der schwer verständlichen Regelung ist die vom Gericht erlassene einstweilige Verfügung, durch die ein relatives Veräußerungsverbot ausgesprochenen wird
c. Rechtsfolge des relativen Veräußerungsverbots ist es, dass das Rechtsinhaber über den Gegenstand nicht zum Nachteil des durch das Verbot Geschützten verfügen darf
aa. setzt sich der Rechtsinhaber über das relative Veräußerungsverbot hinweg, ist die Verfügung gegenüber der Person unwirksam, zu deren Gunsten das Verbot besteht (§ 135 I BGB)

Die Verfügung ist also nicht schlechthin nichtig. Vielmehr kann sich ei Dritter, der nicht durch das Veräußerungsverbot geschützt wird, nicht auf den Verbotsverstoß berufen; es muss das RG als gültig gegen sich gelten lassen. Nur demjenigen gegenüber, zu dessen Gunsten das Verfügungsverbot gegenüber besteht, ist die Verfügung rechtlich bedeutungslos. Der Verstoß gegen ein relatives Veräußerungsverbot führt daher zur relativen Unwirksamkeit der Verfügung

da der durch ein relatives Veräußerungsverbot Begünstigte die Folgen einer verbotswidrigen Verfügung nicht gegen sich gelten zu lassen braucht, bleibt für ihn der bisherige Eigentümer trotz der Verfügung weiterhin Eigentümer der Sache. Der durch das Verbot Geschützte, der einen Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen den Eigentümer hat, kann von diesem Übereignung der Sache (regelmäßig nach § 931 BGB) verlangen. Der Dritte, der durch eine verbotswidrige Verfügung des Eigentümers Eigentum an der Sache erlangt hat, muss diese dem Begünstigten (nach § 985 BGB) herausgeben.

bb. anderseits kann die relative Unwirksamkeit den Interessen dessen zuwiderlaufen, der die Sache durch verbotswidrige Verfügung erworben hat. Grundsätzlich darf er von der Verfügungsmacht des Rechtsinhabers ausgehen. Dieses Vertrauen würde missachtet, wenn Begünstigte in jedem Fall des Rechtserwerb eines gutgläubigen Dritten rückgängig machen könnte. Deshalb bestimmt § 135 II BGB, dass der verbotswidrige Erwerb einer Sache grds auch gegenüber dem durch das Verbotsgesetz Geschützten wirksam bleibt. 

jedoch verdient der bösgläubige Erwerber keinen Schutz. Bösgläubig ist, wer beim Erwerb einer beweglichen Sache das Verfügungsverbot kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (§ 135 II BGB iVm § 932 II BGB)

d. durch RG kann ein relatives Veräußerungsverbot nicht begründet werden. Im Interesse des Rechtsverkehrs kann die Verfügungsbefugnis über ein veräußerliches Recht durch RG nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 137 S.1 BGB). Ein durch RG begründete Veräußerungsverbot macht eine Verfügung nicht relativ unwirksam

ein rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot ist jedoch rechtlich nicht ohne jede Bedeutung. Es begründet nämlich eine wirksame schuldrechtliche Verpflichtung, eine Verfügung zu unterlassen (§ 137 S.2 BGB)

182
Q

Teilnichtigkeit

A

ist ein Teil des RG nichtig, so ist nach § 139 BGB das ganze RG nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Demnach muss zunächst geprüft werden, ob ein Teil eines einheitlichen RG nichtig ist. Alsdann ist durch (ergänzende) Auslegung zu ermitteln, ob das restliche RG trotz der Teilnichtigkeit gültig oder wegen der Teilnichtigkeit auch nichtig sein soll. Ergibt die Auslegung kein klares Bild, greift die Auslegungsregel des § 139 BGB ein; danach ist das ganze RG nichtig

183
Q

Teilnichtigkeit - 1. Voraussetzungen für die Auslegung

A

a. es muss ein einheitliches RG vorliegen. Auch wenn es sich um mehrere Geschäfte handelt, kann § 139 BGB anwendbar sein, sofern sie nicht selbstständig nebeneinander stehen. Entscheidend ist der Wille der Beteiligten. Ein Anhaltspunkt für ein einheitliches RG kann in der gleichzeitigen Vornahme oder in der Unterzeichnung einer einheitlichen Urkunde liegen. Auch eine enge wirtschaftliche Verflechtung kann für eine geschäftliche Einheit sprechen.

  • Bsp.: mehr als zwei Personen schließen ein Gesellschaftsvertrag.
  • Bsp.: der KV und die zu seiner Erfüllung vorgenommen Übereignung bilden kein einheitliches RG (Abstraktionsprinzip)

b. das einheitliche Geschäft muss teilbar sein. Nach Abtrennung des unwirksamen Teils muss ein Rest zurückbleiben, der als selbstständiges RG bestehen kann. RG können hinsichtlich ihres Inhalts, hinsichtlich der Beteiligten, aber auch hinsichtlich der Zeitabschnitte, in denen sie Rechtswirkungen hervorrufen sollen, teilbar sein.
c. ein Teil des einheitlichen RG muss nichtig sein. Dabei spielt es keine Rolle, auf welchem Grund die Nichtigkeit beruht (bspw Geschäftsunfähigkeit, Formmangel, Verstoß gegen § 134 BGB oder § 138 BGB)

184
Q

Teilnichtigkeit - 2. Auslegung

A

ist ein Teil einer RG nichtig, so kommt es auf den Willen der Beteiligten an, ob der Rest des Geschäfts nichtig oder gültig sein soll. Dieser Wille ist durch Auslegung zu ermitteln

a. die Auslegung kann ergeben, dass die Beteiligten mit der Möglichkeit einer Teilnichtigkeit gerechnet und für diesen Fall eine Regelung darüber getroffen haben, ob der Rest Rechtsfolgen auslösen soll.
Durch eine solche Klausel wird die dispositive Regelung des § 139 BGB abbedungen. Dadurch ist zwar eine Gesamtnichtigkeit nicht ausgeschlossen, aber die Vermutung des § 139 BGB wird in ihre Gegenteil umgekehrt. Eine Nichtigkeit des gesamten Vertrags tritt nur ein, wenn die Aufrechterhaltung des RG trotz der salvatorischen Klausel im Einzelfall nicht mehr vom Parteiwillen getragen wird

b. enthält das RG keine Regelung für den Fall eine Teilnichtigkeit, ist es insoweit lückenhaft. Diese Lücke muss dann durch ergänzende Auslegung geschlossene werden. Maßgebend ist, welche Entscheidung die Beteiligten vernünftigerweise nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Dabei sind alle Umstände des Falles (Motive, Verkehrssitten, Interessenlage, verfolgter Zweck) zu berücksichtigen.

für eine Teilnichtigkeit und damit gegen eine Gesamtnichtigkeit können insbesondere folgende Umstände sprechen:

aa. ist nur ein geringfügiger Teil des Geschäfts nichtig, kann es sinnlos sein, auch den für die Beteiligten im Vordergrund stehenden, überwiegenden Teil des Geschäfts als nichtig anzusehen. Das gilt v.a dann, wenn für die nichtige Nebenabrede eine gesetzliche Regelung eingreift. 
bb. sollte der nichtige Teil des RG allein oder vorwiegend den Interessen eines Beteiligten dienen und würde sich die Gesamtnichtigkeit zugunsten eines anderen Beteiligten auswirken, dann ist diese Rechtsfolge durch den hypothetischen Parteiwillen ausgeschlossen. Denn der Beteiligte, zu dessen Gunsten die (nichtige) Bestimmung nicht getroffen wurde, erleidet keinen Nachteil, wenn das Geschäft ohne den für einen anderen günstigen Teil wirksam bleibt. 
cc. wird die Nichtigkeit eines Teils des Geschäfts überhaupt nicht bedeutsam, besteht kein Anlass, dass aus der Teilnichtigkeit die Gesamtnichtigkeit folgt. Ist das Geschäft abgewickelt, ohne dass es auf die nichtige Bestimmung angekommen wäre, dann entspricht ist den Interessen der Beteiligten, den abgewickelten, gültigen Teil aufrechtzuerhalten 

c. ist ein Teil eines einheitlichen RG nichtig und führt die Auslegung nicht zu dem Ergebnis, dass der Rest des RG gültig sein soll, greift die Auslegungsregel des § 139 BGB ein; danach ist dann das ganze RG nichtig.

185
Q

Teilnichtigkeit - 3. Ausnahmen von § 139 BGB

A

§ 139 BGB ist nicht anwendbar, wenn eine im Gesetz enthaltene spezielle Auslegungsregel für die Behandlung eines teilnichtigen RG anwendbar ist oder wenn sich aus dem Sinn und Zweck einer Gesetzesbestimmung ergibt, dass keine Gesamtnichtigkeit eintreten soll.

a. eine spezielle Auslegungsregel enthält § 2085 BGB für das Testament
b. bei Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt der Vertrag nach § 306 I BGB im Übrigen wirksam; an die Stelle der nichtigen Bestimmung treten nach § 306 II BGB die gesetzlichen Vorschriften. Dagegen ist der ganze Vertrag nach § 306 III BGB unwirksam, wenn das Festhalten an dem Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
c. aus dem Zweck einer Gesetzesbestimmung kann sich ergeben, dass § 139 BGB nicht anwendbar ist

186
Q

Umdeutung

A

entspricht ein nichtiges RG den Erfordernissen einer anderen (gültigen RG) so gilt nach § 140 BGB dieses Geschäft, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Die Umdeutung (= Konversion) dient also der Aufrechterhaltung des nichtigen Geschäfts. Nach § 140 BGB ist zu prüfen, ob ein nichtiges RG vorliegt, in diesem ein wirksames Geschäft enthalten ist und die Beteiligten dieses wirksame Geschäft geschlossen hätten, wenn sie die Nichtigkeit des geschlossenen Geschäfts gekannt hätten.

187
Q

Umdeutung - 1. Voraussetzungen für die Auslegung

A

a. es muss ein nichtiges RG vorliegen. Dabei ist es gleichgültig, aus welchem Grunde das RG nichtig ist
b. in dem nichtigen RG muss ein wirksames Ersatzgeschäft enthalten sein
aa. nur wenn das Ersatzgeschäft ein Weniger gegenüber dem Mehr des nichtigen Geschäfts darstellt, kommt eine Umdeutung in Betracht. Mit dem Ersatzgeschäft muss der durch das nichtige Geschäft bezweckte Erfolg ganz oder teilweise erreicht werden können; denn durch die Umdeutung soll der Wille der Beteiligten aufrechterhalten werden. Andersartige oder weiterreichende Rechtsfolgen entsprechen nicht dem Gewollten und können daher durch eine Umdeutung nicht begründet werden
bb. das Ersatzgeschäft selbst darf nicht an einem Nichtigkeitsgrund leiden

188
Q

Umdeutung - 2. Auslegung

A

ist eine Umdeutung des nichtigen RG in ein anderes Geschäft möglich, dann ist umzudeuten, wenn dies dem Willen der Beteiligten entspricht; das ist durch Auslegung zu ermitteln

a. haben die Beteiligten für den Fall der Nichtigkeit eine Ersatzregelung vorgesehen, greift diese ein
b. idR haben die Beteiligten an eine Nichtigkeit nicht gedacht; dann ist nicht ihr wirklicher, sondern ihr mutmaßlicher Wille zu erforschen. Das geschieht durch ergänzende Auslegung. Dabei ist zu ermitteln, ob die Beteiligten bei Kenntnis der Nichtigkeit des RG den Abschluss des Ersatzgeschäfts gewollt oder von einem Abschluss abgesehen hätten

189
Q

Bestätigung

A

die Beteiligten können ein nichtiges RG durch Bestätigung (§ 141 BGB) zu einem gültig machen. Die Bestätigung ist eine Neuvornahme des RG (§ 141 I BGB). Sie erfolgt anders als bei bei der Genehmigung durch denjenigen, der das nichtige RG selbst vorgenommen hat

190
Q

Bestätigung - 1. Voraussetzungen

A

a. es muss ein nichtiges RG vorliegen, gleichgültig, um welchen Nichtigkeitsgrund es sich handelt.
b. das nichtige RG muss bestätigt werden:
aa. zunächst ist ein Bestätigungswille erforderlich. Das setzt Kenntnis der Nichtigkeit voraus. Aber auch Zweifel an der Gültigkeit des Geschäfts reichen aus, wenn es darum geht, die Wirksamkeit auf alle Fälle zu sichern. (Erfüllen die Parteien ihre Pflichten, die in einem nichtigen Vertrag festgelegt sind, so liegt darin mangels Bestätigungswillens keine Bestätigung, wenn sie von der Gültigkeit des Vertrages ausgehen)
bb. der Bestätigungswille muss erklärt werden. Das ist die erneute Vornahme des RG. Sie kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen. Jedoch muss das neue Geschäft sämtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen entsprechen. Der ursprüngliche Nichtigkeitsgrund darf also nicht mehr bestehen; andernfalls wäre die Bestätigung aus demselben Grund wieder unwirksam. Außerdem muss auch die konkludente Bestätigung dem anderen Teil zugehen; erst dann treten die Rechtsfolgen der Bestätigung ein

191
Q

Bestätigung - 2. Folgen

A

a. durch die Bestätigung wird das nichtige RG nicht rückwirkend von Anfang an wirksam. Vielmehr entsteht erst durch die Neuvornahme eine wirksames RG
b. bei Verträgen begründet die Bestätigung im Zweifel die schuldrechtliche Verpflichtung der Parteien, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre (§ 141 II BGB). Das entspricht regelmäßig den Interessen der Vertragsparteien. Durch die Bestätigung soll nämlich die ursprüngliche (nichtige) Vereinbarung wenigstens in schuldrechtlicher Beziehung der Vertragsparteien zueinander Bedeutung erlangen. Wenn ein Vertragspartner diese Verpflichtung nicht will, muss er dies bei der Bestätigung zum Ausdruck bringen. Sonst gilt die Auslegungsregel des § 141 II BGB (“im Zweifel”).

192
Q

zustimmungsbedürftig RG

A
  1. Bedeutung

normalerweise ist ein RG mit seinem Abschluss auch wirksam. In einer Reihe von Fällen macht das Gesetz die Wirksamkeit des Geschäfts aber von der Zustimmung einer Dritten abhängig. Dafür sind letztlich zwei Gründe maßgebend:

a. Zustimmung kraft Aufsichtsrechts: Die handelnde Person soll geschützt werden; deshalb ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung einer Aufsichtsperson erforderlich
b. Zustimmung kraft Rechtsbeteiligung: ein Dritter soll geschützt werden, weil ein RG sein Rechtskreis berührt; deshalb ist seine Zustimmung zur Wirksamkeit des Geschäfts erforderlich
2. Begriff

das zustimmungsbedürftige RG ist ein RG, das kraft Gesetzes zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung einer dritten Person bedarf (vgl § 182 I BGB)

a. die Zustimmungsbedürftigkeit muss kraft Gesetzes bestimmt sein (Rechtsbedingung)
b. es muss sich um die Zustimmung einer Privatperson handeln, nicht um das Einverständnis einer Behörde
c. die Zustimmung wird von einer Dritten erteilt, der selbst das zustimmungsbedürftige RG nicht vorgenommen hat (vgl. § 182 I BGB)
d. durch Zustimmung wird das zustimmungsbedürftige RG wirksam

193
Q

Zustimmung

A
  1. Arten
    a. Einwilligung ist die Zustimmung, die dem zustimmungsbedürftigen Geschäft zeitlich vorausgeht (vorherige Zustimmung; § 183 S.1 BGB)
    b. Genehmigung ist die Zustimmung, die dem zustimmungsbedürftigen Geschäft zeitlich nachfolgt (nachträgliche Zustimmung; § 184 I BGB)
  2. allgemeine Regeln
    a. die Zustimmung ist eine empfangsbedürftige WE. Auf sie finden also die Regeln über die WE Anwendung
    b. die Zustimmung kann von dem Zustimmungsberechtigten „sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden“ (§182 I BGB)
    c. die Zustimmungserklärung bedarf nicht der für das RG bestimmten Form (§ 182 II BGB). Das wird
    d. da RG, das mit Einwilligung des Berechtigten vorgenommen wird, ist sofort wirksam. Fehlt die Einwilligung, ist es schwebend unwirksam. Es wird durch die Genehmigung nachträglich wirksam.
194
Q

Zustimmung - Besonderheiten bei der Einwilligung

A
  1. Besonderheiten bei der Einwilligung
    a. bei bestimmten zustimmungsbedürftige einseitigen RG (zB § 111 BGB oder § 180 BGB) kann die Zustimmung wirksam nur vorher (also nur durch Einwilligung) erteilt werden. Eine Genehmigung ist im Interesse des Erklärungsempfängers ausgeschlossen, da dieser nicht im Unklaren darüber bleiben soll, ob die Erklärung wirksam wird. Bei Verträgen ist dagegen auch eine Genehmigung möglich, da der Vertragspartner nicht schutzbedürftig ist; er braucht sich nicht auf einen Vertrag einzulassen, dessen Wirksamkeit noch von einer Genehmigung abhängig ist

wenn ein zustimmungsbedürftigen einseitiges RG ohne Vorlage einer schriftlichen Einwilligung gegeben ist, kann der Erklärungsempfänger das RG unverzüglich zurückweisen und es dadurch unwirksam machen (§ 182 III iVm § 111 S.2, 3 BGB)

b. die Einwilligung kann vom Einwilligenden bis zur Vornahme des zustimmungsbedürftigen RG grundsätzlich frei widerrufen werden (§ 183. S.1 BGB). Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige WE, die gegenüber dem einen oder dem andern Teil erklärt werden kann (§ 183 S.2 BGB). Wird das zustimmungsbedürftige Geschäft nach dem Widerruf der Einwilligung vorgenommen, ist es unwirksam. Es kann nur wirksam werden, wenn es zulässigerweise genehmigt wird

auch eine Einwilligung ist ausnahmsweise unwiderruflich, wenn das Gesetz die Widerruflichkeit ausschließt (zB § 876 S.3 BGB), die Einwilligung unwiderruflich erteilt worden ist oder die Unwiderruflichkeit sich aus dem der Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ergibt (§ 183 S.1 BGB)

195
Q

Zustimmung - Besonderheiten bei der Genehmigung

A
  1. Besonderheiten dei der Genehmigung
    a. die Genehmigung wirkt, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf den Zeitpunkt der Vornahme des RG zurück (§ 184 I BGB). Durch die Wirksamkeit ex tunc will das Gesetz erreichen, dass das zustimmungsbedürftige so behandelt wird, als wäre der Mangel der Zustimmung überhaupt nicht vorhanden gewesen

die Rückwirkung gilt jedoch nicht, sofern etwas anderes (durch Gesetz oder in dem zustimmungsbedürftigen Geschäft) bestimmt ist (§ 184 I eE); die Rückwirkung unterliegt also der Disposition der Parteien

b. die Rückwirkung darf nicht dazu führen, dass dadurch Verfügungen unwirksam werden, die der Genehmigende vor der Genehmigung über den Gegenstand des RG getroffen hat (§ 184 II BGB).

§ 184 II BGB schützt also denjenigen, zu dessen Gunsten der Genehmigend während der Schwebezeit verfügt hat. Diese Verfügung soll nicht durch Genehmigung einer älteren unwirksamen Verfügung außer Kraft gesetzt werden können. Entsprechendes gilt auch für den Schutz des Gläubigers einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die in der Schwebezeit gegen den Genehmigenden vorgenommen worden ist (§ 184 II BGB)

196
Q

Zustimmung bei der Verfügung eines Nichtberechtigten - 1. Einwilligung und Genehmigung

A

verfügt eine Nichtberechtigter über einen Gegenstand, kann ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht kommen

  1. Einwilligung und Genehmigung

die Verfügung eines Nichtberechtigten ist auch dann wirksam, wenn der Berechtigte dieser Verfügung zustimmt. Dann ist der Berechtigte nicht schutzbedürftig. Weil er der Verfügung zustimmt, ist er so zu behandeln, als ob er selbst verfügt hätte. Die Zustimmung kann vor der Verfügung (Einwilligung; § 185 I BGB) und auch nach der Verfügung (Genehmigung; § 185 II 1, 1.Fall) erfolgen

197
Q

Zustimmung bei der Verfügung eines Nichtberechtigten - 2. Heilung

A

auch ohne Zustimmung des Berechtigten kann die Verfügung des Nichtberechtigten nach § 185 II 1 BGB in zwei Fällen wirksam werden:

a. der Verfügende erwirbt den Gegenstand. Dadurch wird der Verfügende selbst Berechtigter.
b. der Berechtigte beerbt den Verfügenden und haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Auch in diesem Fall sind Berechtigter und Verfügender identisch.

zu a und b: in beiden Fällen tritt die Heilung nur mit Wirkung ex nunc ein. Wenn über den den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, wird nur die frühere Verfügung wirksam (§ 185 II 2, Prioritätsprinzip)

198
Q

Stellvertretungsrecht

A

die §§ 164 ff. BGB regeln die Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung.
Eine Person muss zum Abschluss eines sie betreffenden RG nicht selbst anwesend sein, sondern kann sich wirksam vertreten lassen (Ausnahme: höchstpersönliche Geschäfte wie Eheschließung)

der Vertreter kann für den Vertretenen wirksam WE abgeben (aktive Stellvertretung, § 164 I BGB) und empfangen (passive Stellvertretung oder Empfangsvertretung, § 164 III BGB)

199
Q

Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung - 1. eigene WE des Vertreters

A
  • der Vertreter muss eine eigene WE abgeben, nicht bloß eine fertige Erklärung des Vertretenen weiterleiten (dies wäre keine Stellvertretung sondern Botenschaft)
  • eine eigene WE liegt dann nicht vor, wenn der Handelnde einen Erklärungsinhalt weitergibt, der hinsichtlich aller Elemente vom Vertretenen vorformuliert ist
200
Q

Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung - 1. eigene WE des Vertreters - a. Abgrenzung Stellvertreter - Bote

A

a. Abgrenzung Stellvertreter - Bote
- der Stellvertreter bildet einen eigenen Willen und darf den rechtlichen Gehalt der Erklärung beeinflussen, der Bote: übermittelt eine fremde Erklärung, auf deren Inhalt er keinen Einfluss nehmen darf (auf den Boten finden die §§ 164 ff. BGB keine Anwednung)
- für die Abgrenzung entscheidend ist das äußere Auftreten des Stellvertreters/ Boten aus Sicht eines verständigen objektiven Empfängers anhand des gewissen Maßes an Entscheidungsspielraum (hinsichtlich des „ob“ und „wie“ des Vertragsschlusses, den der Stellvertreter im Gegensatz zum Boten besitzt)

201
Q

Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung - 1. eigene WE des Vertreters - b. Zugang von WE beim Vertretenen

A

b. Zugang von WE beim Vertretenen
- bei Abgabe ggü einem Stellvertreter: Zugang beim Vertretenen liegt in dem Moment vor, in welchem der Stellvertreter die Erklärung entgegennimmt, § 164 III BGB
- bei Abgabe ggü einem Empfangsboten (= Person, die vom Empfänger zur Entgegennahme von Nachrichten ermächtigt ist oder hierzu nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt gilt): Zugang zu dem Zeitpunkt, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge mit einer Weiterleitung an den Adressaten zu rechnen ist
- bei Abagabe ggü einem Erklärungsboten (= wer nicht Empfangsbote ist): Zugang ist erst in dem Zeitpunkt, in dem inhaltich richtig an den Empfänger übermittelt wird

202
Q

Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung - 1. eigene WE des Vertreters - c. Geschäftsunfähige / beschränkt Geschäftsfähige

A

c. Geschäftsunfähige / beschränkt Geschäftsfähige
- der Geschäftsunfähige (§§ 104, 105 BGB) kann kein Stellvertreter sein, da er keine eigene WE abgeben kann, vgl. § 105 I BGB (Nichtigkeit)
- ein Geschäftsunfähiger kann aber Bote sein, da der Bote keine eigene Erklärung abgibt, sondern bloß eine fremde WE übermittelt
- die nur beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB) hindert hingegen die Stellvertretungsmöglichkeit nicht, § 165 BGB, dh aufgrund der Möglichkeit der Stellvertretung durch einen beschränkt Geschäftsfähigen nach § 165 BGB sind die §§ 106 ff. BGB nicht anzuwenden. Grund dafür ist, dass der beschränkt Geschäftsfähige sich als Stellvertreter eben nicht selbst verpflichtet, sondern sein Handeln für ihn selbst rechtlich indifferent ist, so dass er nicht des Schutzes über die Vorschriften zur Minderjährigkeit bedarf
- der Vertreter muss also beschränkt geschäftsfähige sein, der Bote kann auch geschäftsunfähig sein

203
Q

Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung - 1. eigene WE des Vertreters - d. Einhaltung von Formvorschriften

A

d. Einhaltung von Formvorschriften
- bedarf das RG zu seiner Wirksamkeit der Einhaltung von Formerfordernissen, so muss die WE des Stellvertreters diesen Formanforderungen genügen
- bei der Botenschaft muss hingegen die überbrachte Erklärung die Formvoraussetzungen einhalten

204
Q

Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung - 2. Handeln im fremden Namen

A
  • gemäß des Offenkundigkeitsprinzips muss für den Vertragspartner erkennbar sein, dass der Stellvertreter die Wirkung seiner WE nicht für sich, sondern für einen anderen will (dass er also mit zwei Personen zu tun hat)
  • dabei ist gleichgültig, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt, oder ob sich das Handeln im fremden Namen aus den Umständen ergibt, § 164 I 2 BGB
  • ist das Handeln im fremden Namen für den Gegenüber nicht ersichtlich, so ist zu vermuten, dass der Stellvertreter im eigenen Namen handelt, § 164 II BGB (der Stellvertreter trägt dann die Beweislast, seine Vertretereigenschaften zu beweisen)
205
Q

Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung - 2. Handeln im fremden Namen - a. Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip

A

a. Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip:
- Geschäft für den, den es angeht: in den Fällen, in den die Vertretung für den Vertragspartner zwar nicht erkennbar ist, es ihm aber gleichgültig ist, mit wem das RG abgeschlossen wird, gilt als Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip das Geschäft dennoch als mit der vertretenen Person geschlossen. Gleichgültigkeit liegt hierbei regelmäßig vor, wenn das Gegenüber seine Gegenleistung erhalten hat und es ihm also nun egal ist, an wen er leistet
- dies gilt insbesondere für Bargeschäfte des täglichen Lebens, da es bei diesen dem Geschäftspartner gleichgültig ist, mit wem er das Geschäft abschließt

206
Q

Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung - 2. Handeln im fremden Namen - b. Problem: Handeln unter falschem oder fremden Namen

A

b. Problem: Handeln unter falschem oder fremden Namen:
- handelt eine Person absichtlich unter falschem Namen (gibt also ihren eigentlichen nicht preis), ist ihre wahre Identität für den Geschäftspartner aber unerheblich, so werden die abgegebenen WE für die erklärende Person wirksam
- handelt eine Person hingegen unter fremden Namen, dh gebraucht sie einen anderen Namen, um den Eindruck zu erwecken, sie sei auch diese Person, so bietet das Gesetz hierfür keine Lösungsmöglichkeit. In diesen Fällen ist nicht wie beim Handeln unter falschem Namen der Namensgebrauch zu vernachlässigen und ein Geschäft mit dem Erklärenden selbst anzunehmen, vielmehr kommt es dem Gegenüber dann darauf an, genau mit der gennanten Person den Vertrag zu schließen. Der Erklärende hat somit für die genannte Person gehandelt, so dass die Regelungen der Stellvertretung analog anzuwenden sind. Der Erklärende war Stellvertreter ohne Vertretungsmacht mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen (ob das Geschäft für die genannte Person wirkt, hängt dann davon ab, ob diese ihre Einwilligung zum Geschäft gegeben hat oder dieses genehmigt, § 177 BGB)

207
Q

Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung - 3. Vertretungsmacht

A
  • weitere Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung ist das Handeln mit Vertretungsmacht
  • unter Vertretungsmacht versteht man die rechtliche Befugnis, mit unmittelbarer Wirkung für einen anderen WE abzugeben (oder zu empfangen)
208
Q

Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung - 3. Vertretungsmacht - a. die Vertretungsmacht kann berufen auf

A

a. die Vertretungsmacht kann berufen auf:
- gesetzlicher Vertretungsmacht (per Gesetz angeordnet), zB der Eltern für das Kind, §§ 1626, 1629 BGB
- rechtsgeschäftlicher Vollmacht (Legaldefinition in § 166 II 1 BGB): die Vollmacht wird durch eine einseitige empfangsbedürftige WE erteilt, mit der eine Person vom Vollmachtgeber ermächtigt wird, als deren Vertreter aufzutreten (sie beruht also auf dem Willen des Vertretenen). Aufrgund der Einseitigkeit kommt es also nicht darauf an, ob sich der Vertreter mit ihrer Erlangung einverstaden erklärt
- die Vollmachtserteilung ist grundsätzlich formfrei (§ 167 II BGB) und kann gegenüber dem Vertreter erfolgen (sog Innenvollmacht, § 167 I Alt.1 BGB) oder dem Dritten (sog Außenvollmacht, § 167 I Alt.2 BGB)
- die §§ 171, 172 BGB sind Fälle der nach außen bekannt gemachten Innenvollmacht: eine Person wurde intern bereits bevollmächtigt (nach § 167 I Alt.1 BGB), und dieser Vorgang wurde nun nach außen publiziert; diese Kundegebung nach außen ist keine weitere Vollmachtserteilung, sondern eine reien WE
- der Vollmacht ist durch Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) zu entnehmen, welchen Umfang die Vertretungsmacht hat (zB Generalvollmacht für alle Geschäfte des Vertretenen bis hin zur Einzelvollmacht für ein einziges Geschäft)
- zudem kann eine Vollmacht auch in einer Duldungs- oder einen Anscheinsvollmacht vorliegen

209
Q

Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung - 3. Vertretungsmacht - b. Grundsatz der Abstraktheit der Vollmacht

A

b. Grundsatz der Abstraktheit der Vollmacht
- eine Vollmacht wird regelmäßig in Zusammenhang mit einem bestimmten Grundgeschäft erteilt, weil der Bevollmächtigte für die Durchführung des Grundgeschäftes Vertretungsmacht benötigt (zB Arbeitnehmer, der als Einkäufer für eine Firma angestellt ist: Grundgeschäft ist hier der Arbeitsvertrag, der Anlass zur Erteilung der Vollmacht zum Einkauf ist)

  • trotz ihres Zusammenhangs sind Grundgeschäft und die daraufhin erteilte Vollmacht jedoch voneinander zu trennen, man spricht vom Grundsatz der Abstraktheit der Vollmacht. In ihrere Wirksamkeit und ihren Wirkungen (Rechtsfolgen) ist die Vollmacht von dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis unabhängig
    —> Grund-/ Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem, welches das rechtliche Dürfen festlegt
    —> aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilte Vollmacht = gibt dem Vertreter eine Rechtsmacht im Außenverhältnis, welche dessen rechtliches Können festlegt
  • eine Ausnahme des Grundsatzes der Abstraktheit der Vollmacht existiert hinsichtlich ihres Erlöschens: nach § 168 S.1 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, dh erlischt das Grundverhältnis (Arbeitsvertrag), so erlischt auch die Vollmacht. In ihrem Fortbestehen ist die Vollmacht also vom ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis abhängig (Problem: Rechtsscheintatbestände der §§ 170 bis 173 BGB: die einem Dritten gegenüber erklärte Vollmacht (Außenvollmacht) sowie die nach außen bekannt gemachte Innenvollmacht bleiben solange wirksam, bis sie in der gleichen Weise zurückgenommen sind, in der sie erteilt wurde, dh die externe Vollmacht kann das zugrunde liegende Rechtsverhältnis überdauern)
  • zudem kann die Vollmacht gem § 168 S.2 auch gesondert widerrufen werden
210
Q

Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung - 3. Vertretungsmacht - c. Missbrauch der Vertretungsmacht

A

c. Missbrauch der Vertretungsmacht

= Fälle, in denen der Vertreter sein rechtliches Dürfen überschreitet, sein Verhalten aber von der Vollmacht gedeckt ist

  • das rechtliche Dürfen ergibt sich aus dem Innenverhältnis (Vertreter-Vertretenem)
  • das rechtliche Können bestimmt sich nach dem Umfang der Vollmacht
  • ein Missbrauch geht grundsätzlich zu Lasten des Vertretenen
  • Grundgedanke für die Abstraktheit der Vollmacht ist der Schutz des Geschäftspartners/ Dritten, der von Beschränkungen im Innnenverhältnis keine Kenntnis hat und sich auf die Wirksamkeit der Vertretung verlassen können soll
  • Ausnahmen vom Grundsatz der Abstraktheit der Vollmacht: in den Fällen, in denen Vertreter und Dritter bewusst zusammenwirken, um den Vertretenen zu schädigen (sog Kollusion = sittenwidrig nach § 138 I BGB), oder der Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Vertreter für den Dritten evident ersichtlich ist (sog Evidenz; Lösung über § 177 BGB analog (hL) oder § 242 BGB (Rpsr)), schlägt sich die Pflichtverletzung im Innenverhältnis auch auf das Außenverhältnis durch, sodass der Vertretene grundsätzlich nicht gebunden wird
211
Q

Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung - 3. Vertretungsmacht - d. Vertreter ohne Vertretungsmacht, §§ 177 ff. BGB

A

d. Vertreter ohne Vertretungsmacht, §§ 177 ff. BGB (gleiches gilt für den Boten ohne Botenmacht)
- hat der Vertreter ohne Vertretungsmacht als falsus procurator gehandelt, so sind die §§ 177 ff. BGB anzuwenden, wonach die Wirksamkeit des durch den Vertreter geschlossenen Vertrages von der Genehmigung (§ 184 BGB) des Vertretenen abhängt; der Vertrag gilt bis dahin als schwebend unwirksam

	—> genehmigt der Vertretene: Vertrag von Anfang an wirksam (Erfüllung)

	—> verweigert der Vertretene die Genehmigung: der Vertretene ist nicht aus Vertrag gebunden; der Dritte muss sich gem § 179 BGB an den vermeintlichen Vertreter halten und hat ein Wahlrecht, ob er vom vermeintlichen Vertreter Erfüllung oder Schadensersatz fordert: 

	- § 179 I BGB: der vermientliche Vertreter wusste, dass er keine Vertretungsmacht hatte und ist zum Ersatz des positiven Interesses verpflichtet (der Dritte ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde; ersetzt wird also der Schaden, der entsteht, weil nicht erfüllt wird) 
	- § 179 II BGB: der Vertreter hat den Mangel seines Vertretungsmacht nicht gekannt und ist zum Ersatz des negativen Interessen verpflichtet (der Geschädigte ist so zu stellen wie er stünde, wenn er nie was von dem Vertrag gehört hätte; ersetzt wird also der Schaden, der entsteht, weil auf die Gültigkeit der Vertrages vertraut wurde)
	- § 179 III BGB gibt einen Haftungsausschluss bei Kenntis oder Kennen-Müssen des Dritten vom Fehlen der Vertretungsmacht