Definitionen Flashcards

1
Q

unverzüglich

A

ohne schuldhaftes Zögern

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Willenserklärung

A

die Willenserklärung ist die Äußerung eines privaten Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung (Rechtsfolge) gerichtet ist

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Angebot

A

ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsschluss in der Weise angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt (die essentialia negotii enthält)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Annahme

A

die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein vorbehaltsloses Einverständnis zu verstehen gibt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Abgabe einer WE

A

willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Zugang einer WE

A

die WE muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Verfügungsgeschäft

A

eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, und zwar durch Übertragung, inhaltliche Veränderung, Belastung oder Aufhebung eines Rechts

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Verpflichtungsgeschäft

A

ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das ein Schuldverhältnis begründet, also mindestens einen Anspruch des einen Teils (des Gläubigers) auf ein Tun oder Unterlassen des andern Teils (des Schuldners) entstehen lässt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

invitatio ad offerendum

A

eine „invitatio ad offerendum“ ist die Aufforderung zur Angebotsabgabe. Es fehlt der Rechtsbindungswille. Der Erklärende will sich noch nicht binden, sondern frei über die Annahme und Ablehnung des Angebots des Vertragspartners entscheiden können. (Bsp.: Zeitungsanzeigen, Schaufensterauslagen)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Leistung

A

Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Realakt

A

ein Realakt ist eine tatsächliche Willensbestätigung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt. Die Vorschriften für RG sind auf Realakte nicht anwendbar, auch nicht analog.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Rechtsbindungswille

A

Rechtsbindungswille ist die Äußerung eines Rechtsfolgewillens

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Rechtsfähigkeit

A

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt, vgl. § 1 BGB und endet mit dem Hirntod

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Rechtsgeschäft

A

das RG ist ein TB, der aus einer oder mehreren WE sowie ggf aus anderen Elementen besteht und auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist. Der rechtlich gewollte Erfolg muss von der Rechtsordnung anerkannt sein.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

rechtsgeschäftsähnliche Handlung

A

eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt. Die Vorschriften über RG sind je nach Einzelfall entsprechen anwendbar

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Schaden

A

Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße

17
Q

Übergabe

A

Übergabe (iSd § 929 S.1 BGB) setzt eine vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und den Besitzerwerb auf Erwerberseite auf Veranlassung des Veräußerers voraus

18
Q

Zustandekommen eines Vertrages

A

Ein Kaufvertrag setzt zwei übereinstimmende WE, namentlich Angebot und Annahme, voraus, §§ 145 ff. BGB

19
Q

lediglich rechtlich vorteilhaft

A

lediglich rechtlich vorteilhaft sind nur solche Zuwendungen oder RG, welche die Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen ausschließlich verbessern.
Bei der Bestimmung des Vorteils ist eine rechtliche Sichtweise entscheidend, wirtschaftliche Gesichtspunkte bleiben nach dem Gesetzeswortlaut außer Betracht.

20
Q

Vertrag

A

ein RG, welches durch zwei übereinstimmende WE, Angebot und Annahme, zustande kommt

21
Q

Rechtsbindungswille

A

erkennbarer Wille zur rechtserheblichen Bindung

22
Q

Erklärungsbewusstsein

A

Bewusstsein, dass die Erklärung eine rechtserhebliche Erklärung darstellt

23
Q

Abgabe einer WE unter Abwesenden

A

wenn der Erklärende die WE willentlich derart Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht hat, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann

24
Q

Zugang einer WE unter Abwesenden

A

wenn die WE derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht

25
Q

Abgabe einer WE unter Anwesenden

A

wenn der Erklärende die WE an den Empfänger entäußert hat

26
Q

Zugang einer WE unter Anwesenden

A

wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, dass der Empfänger die WE richtig und vollständig verstanden hat (str., abgeschwächte Vernehmungstheorie)

27
Q

Auslegung von empfangsbedürftigen WE gem §§ 133, 157 BGB

A

Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung

28
Q

Inhaltsirrtum gem § 119 I Alt.1 BGB

A

der Erklärende hat sich über die Bedeutung des Erklärungszeichens geirrt, dh der Erklärende setzt das Erklärungszeichen, das er setzten will, irrt aber über dessen Bedeutung

29
Q

Erklärungsirrtum gem § 119 I Alt.2 BGB

A

der Erklärende benutzt ein anders Erklärungszeichen als gewollt (versprechen, verschreiben, vergreifen)

30
Q

Motivirrtum

A

Irrtum im Beweggrund, dh der Irrtum beruht auf falschen Vorstellungen

31
Q

Eigenschaft

A

Alle gegenwärtigen, wertprägenden Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die in der Sache oder der Person begründet sind und eine gewisse Beständigkeit haben. Alle wertbildenden Faktoren, aber nicht der Wert selbst

32
Q

Verkehrswesentlichkeit (§ 119 II BGB)

A

verkehrswesentlich sind Eigenschaften, auf die im Rechtsverkehr bei Geschäften der fraglichen Art üblicherweise entscheidender Wert gelegt wird

33
Q

Täuschung (§ 123 I BGB)

A

Täuschen ist das Hervorrufen, Verstärken oder Aufrechterhalten von Fehlvorstellungen über Tatsachen

34
Q

Tatsache

A

alle dem Beweis zugänglichen Umstände

35
Q

Arglist (§ 123 I BGB)

A

erfordert Vorsatz (mindestens dolus eventualis)

36
Q

Drohung (§ 123 I BGB)

A

das in Aussicht stellen eines empfindlichen Übels, auf das der Drohende vorgibt Einfluss zu haben

37
Q

Dritter (§ 123 II BGB)

A

Dritter iSv § 123 II BGB sind alle Personen, außer denjenigen, die im „Lager“ des Erklärungsempfängers stehen und maßgeblich am Zustandekommen des RG mitgewirkt haben

38
Q

Kausalität zwischen Irrtum und Inhalt der Erklärung (auf Ebene des Anfechtungsgrundes)

A

Kausal ist der Irrtum dann für eine Erklärung, wenn er nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Erklärung mit ihrem konkreten objektiven Inhalt entfiele