Definitionen Flashcards
unverzüglich
ohne schuldhaftes Zögern
Willenserklärung
die Willenserklärung ist die Äußerung eines privaten Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung (Rechtsfolge) gerichtet ist
Angebot
ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsschluss in der Weise angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt (die essentialia negotii enthält)
Annahme
die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein vorbehaltsloses Einverständnis zu verstehen gibt
Abgabe einer WE
willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr
Zugang einer WE
die WE muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann
Verfügungsgeschäft
eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, und zwar durch Übertragung, inhaltliche Veränderung, Belastung oder Aufhebung eines Rechts
Verpflichtungsgeschäft
ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das ein Schuldverhältnis begründet, also mindestens einen Anspruch des einen Teils (des Gläubigers) auf ein Tun oder Unterlassen des andern Teils (des Schuldners) entstehen lässt.
invitatio ad offerendum
eine „invitatio ad offerendum“ ist die Aufforderung zur Angebotsabgabe. Es fehlt der Rechtsbindungswille. Der Erklärende will sich noch nicht binden, sondern frei über die Annahme und Ablehnung des Angebots des Vertragspartners entscheiden können. (Bsp.: Zeitungsanzeigen, Schaufensterauslagen)
Leistung
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens
Realakt
ein Realakt ist eine tatsächliche Willensbestätigung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt. Die Vorschriften für RG sind auf Realakte nicht anwendbar, auch nicht analog.
Rechtsbindungswille
Rechtsbindungswille ist die Äußerung eines Rechtsfolgewillens
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt, vgl. § 1 BGB und endet mit dem Hirntod
Rechtsgeschäft
das RG ist ein TB, der aus einer oder mehreren WE sowie ggf aus anderen Elementen besteht und auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist. Der rechtlich gewollte Erfolg muss von der Rechtsordnung anerkannt sein.
rechtsgeschäftsähnliche Handlung
eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt. Die Vorschriften über RG sind je nach Einzelfall entsprechen anwendbar