Definitionen Flashcards
unverzüglich
ohne schuldhaftes Zögern
Willenserklärung
die Willenserklärung ist die Äußerung eines privaten Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung (Rechtsfolge) gerichtet ist
Angebot
ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsschluss in der Weise angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt (die essentialia negotii enthält)
Annahme
die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein vorbehaltsloses Einverständnis zu verstehen gibt
Abgabe einer WE
willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr
Zugang einer WE
die WE muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann
Verfügungsgeschäft
eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, und zwar durch Übertragung, inhaltliche Veränderung, Belastung oder Aufhebung eines Rechts
Verpflichtungsgeschäft
ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das ein Schuldverhältnis begründet, also mindestens einen Anspruch des einen Teils (des Gläubigers) auf ein Tun oder Unterlassen des andern Teils (des Schuldners) entstehen lässt.
invitatio ad offerendum
eine „invitatio ad offerendum“ ist die Aufforderung zur Angebotsabgabe. Es fehlt der Rechtsbindungswille. Der Erklärende will sich noch nicht binden, sondern frei über die Annahme und Ablehnung des Angebots des Vertragspartners entscheiden können. (Bsp.: Zeitungsanzeigen, Schaufensterauslagen)
Leistung
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens
Realakt
ein Realakt ist eine tatsächliche Willensbestätigung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt. Die Vorschriften für RG sind auf Realakte nicht anwendbar, auch nicht analog.
Rechtsbindungswille
Rechtsbindungswille ist die Äußerung eines Rechtsfolgewillens
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt, vgl. § 1 BGB und endet mit dem Hirntod
Rechtsgeschäft
das RG ist ein TB, der aus einer oder mehreren WE sowie ggf aus anderen Elementen besteht und auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist. Der rechtlich gewollte Erfolg muss von der Rechtsordnung anerkannt sein.
rechtsgeschäftsähnliche Handlung
eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt. Die Vorschriften über RG sind je nach Einzelfall entsprechen anwendbar
Schaden
Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße
Übergabe
Übergabe (iSd § 929 S.1 BGB) setzt eine vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und den Besitzerwerb auf Erwerberseite auf Veranlassung des Veräußerers voraus
Zustandekommen eines Vertrages
Ein Kaufvertrag setzt zwei übereinstimmende WE, namentlich Angebot und Annahme, voraus, §§ 145 ff. BGB
lediglich rechtlich vorteilhaft
lediglich rechtlich vorteilhaft sind nur solche Zuwendungen oder RG, welche die Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen ausschließlich verbessern.
Bei der Bestimmung des Vorteils ist eine rechtliche Sichtweise entscheidend, wirtschaftliche Gesichtspunkte bleiben nach dem Gesetzeswortlaut außer Betracht.
Vertrag
ein RG, welches durch zwei übereinstimmende WE, Angebot und Annahme, zustande kommt
Rechtsbindungswille
erkennbarer Wille zur rechtserheblichen Bindung
Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein, dass die Erklärung eine rechtserhebliche Erklärung darstellt
Abgabe einer WE unter Abwesenden
wenn der Erklärende die WE willentlich derart Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht hat, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann
Zugang einer WE unter Abwesenden
wenn die WE derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht
Abgabe einer WE unter Anwesenden
wenn der Erklärende die WE an den Empfänger entäußert hat
Zugang einer WE unter Anwesenden
wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, dass der Empfänger die WE richtig und vollständig verstanden hat (str., abgeschwächte Vernehmungstheorie)
Auslegung von empfangsbedürftigen WE gem §§ 133, 157 BGB
Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung
Inhaltsirrtum gem § 119 I Alt.1 BGB
der Erklärende hat sich über die Bedeutung des Erklärungszeichens geirrt, dh der Erklärende setzt das Erklärungszeichen, das er setzten will, irrt aber über dessen Bedeutung
Erklärungsirrtum gem § 119 I Alt.2 BGB
der Erklärende benutzt ein anders Erklärungszeichen als gewollt (versprechen, verschreiben, vergreifen)
Motivirrtum
Irrtum im Beweggrund, dh der Irrtum beruht auf falschen Vorstellungen
Eigenschaft
Alle gegenwärtigen, wertprägenden Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die in der Sache oder der Person begründet sind und eine gewisse Beständigkeit haben. Alle wertbildenden Faktoren, aber nicht der Wert selbst
Verkehrswesentlichkeit (§ 119 II BGB)
verkehrswesentlich sind Eigenschaften, auf die im Rechtsverkehr bei Geschäften der fraglichen Art üblicherweise entscheidender Wert gelegt wird
Täuschung (§ 123 I BGB)
Täuschen ist das Hervorrufen, Verstärken oder Aufrechterhalten von Fehlvorstellungen über Tatsachen
Tatsache
alle dem Beweis zugänglichen Umstände
Arglist (§ 123 I BGB)
erfordert Vorsatz (mindestens dolus eventualis)
Drohung (§ 123 I BGB)
das in Aussicht stellen eines empfindlichen Übels, auf das der Drohende vorgibt Einfluss zu haben
Dritter (§ 123 II BGB)
Dritter iSv § 123 II BGB sind alle Personen, außer denjenigen, die im „Lager“ des Erklärungsempfängers stehen und maßgeblich am Zustandekommen des RG mitgewirkt haben
Kausalität zwischen Irrtum und Inhalt der Erklärung (auf Ebene des Anfechtungsgrundes)
Kausal ist der Irrtum dann für eine Erklärung, wenn er nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Erklärung mit ihrem konkreten objektiven Inhalt entfiele