III. Rechtsgeschäfte, insbesondere Verträge Flashcards
- Willenserklärung:
Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
1.Zugang:
Willenserklärungen, die sich an andere richten, also empfangsbedürftig sind, werden gemäß § 130 I BGB erst mit Zugang wirksam. Der Zugang verkörperter Willenserklärungen (z.B. Brief, Fax, E-Mail, Nachricht auf dem Anrufbeantworter) erfolgt, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass Kenntnisnahme möglich und üblicherweise zu erwarten ist.
1.Konkludente Äußerung:
die Willenserklärung wird aus den Handlungen des Erklärenden abgeleitet
- Zustandekommen eines Vertrags:
Eine Vertrags kommt durch zwei übereinstimmende WE zustande. (Angebot und Einnahme) …vgl. §§ 145 ff
2.Angebot:
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die dem Empfänger der Vertragsschluss so bestimmt angetragen wird, dass der Empfänger das Angebot also durch ein einfaches „ja“ annehmen kann.
2.Annahme:
Eine Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Empfänger des Angebots seine vorbehaltslose (vgl. § 150 II) Zustimmung zu verstehen gibt. Ausnahmsweise nicht empfangsbedürftig ist die Annahme in den Fällen des § 151.
- Invitatio ad offerenium:
…anbitung einer Ware in einem Katalog
–> +bloße Vorbereitung von Rechtsgeschäften
+keine Willenserklärung
2.Einigung Ablauf:
I. Anspruchslage: Vortrag II. Voraussetzung: 1. Einigung durch zwei überstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme) gem. § 145ff 2. Keine Wirksamkeitshinternisse III. Ergebnis