II.Grundbegriffe des privaten Wirtschaftsrechts Flashcards
- Rechtsformen:
BGB, HGB …
1.Rechtsgeschäften:
+Einseitige Rechtsgeschäfte wie Testament und Kündigung
+Verträge
1.Zwingendes Recht:
Eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben durch Vertrag ist unzulässig und unwirksam
1.Dispositives Recht:
+ Eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben durch (ansonsten gültigen oder im Zweifel!) Vertrag ist möglich;
+die gesetzliche Regelung dient nur als Auffangregelung für den Fall, dass die Parteien keine Vereinbarung treffen.
1.Privatautonomie:
+die Rechtslage wird von sich aus festgelegt(z.B. Preis für Brötchen)
+ Man kann im Kern frei darüber entscheiden, ob und mit wem und mit welchem Inhalt man Verträge schließen will.
+Vertragsfreiheit gilt aber nicht grenzenlos.
§§138, 134, 242, 307-309 BGB
2.Juristische Person:
Juristische Personen sind Personenvereinigungen (wie z.B. GmbH oder AG) und Vermögensmassen (Stiftung), die von der Rechtsordnung als eigenständige, von ihren Gründern losgelöste Rechtspersönlichkeiten anerkannt werden.
- Rechtsfähigkeit :
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. (also insbesondere Eigentümer und Vertragspartner)
vgl. §1 BGB.
- Geschäftsfähigkeit :
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vorzunehmen, vgl. §§ 104 ff. BGB.
- Gewerbe:
Gewerbe ist jede äußerlich erkennbare, selbstständige, planmäßig auf gewisse
Dauer, zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit. Ausgenommen sind insbesondere freie Berufe (z.B. Ärzte, Anwälte)
- Istkaufmann:
nach §1
Gewerbe+Gewisse Grüße + Komplexität
+ Eintragung in Handelsregister
- Kannkaufmann:
nach §2
Kleinkaufmann + freiwillige Eintragung in Handelsregister
- Kaufmann kraft Rechtsform:
nach §6
unabhängig von:
Gewerbe+Gewisse Grüße + Komplexität
Insbesondere GmbH, Ag Vgl, 13 III GmbH Ges, 3I AGG.
- Natürlicher Person:
alle Menschen
- Besitz:
Besitz ist die tatsächliche Gewalt einer Person über Sachen, §§ 854 ff. BGB.
- Eigentum:
Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht an Sachen, vgl. § 903 BGB.