HGB Gesetze Flashcards
§ 238
Buchführungspflicht
§240
Bewertung der Vorräte
§ 246
- Abs 1: (1)Vollständigkeitsgebot - Abs 1: (2) “wirtschaftliches” Eigentum wird in der Bilanz erfasst, auch bei Forderungen
- Abs. 1 (4): Aktivierungsflicht für derivativen Goodwill –> laut HGB abnutzbarer Vermögensgegenstand daher immer planmässig und nach Bedarf ausserplanmässig abschreiben (Wertaufholung nicht zulässig!!!)
Unternehmnskaufwert - VGG + Schulden = GoFW / Goodwill
Planmässige Abschreibung des GoFW liegt der individuellen betrieblichen Nutzungsdauer zugrunde (wie es zum Zeitpunkt der Aktivierung vorrauszusehen ist, z.B im Bezug auf Produktlebenszyklus oder Branche des erworbenen Unternehmens) diese muss im Anhang nachvollziehbar begründet werden sofern die Nutzungsdauer des GoFW von mehr als fünf Jahen unterstellt wird.
Abs 2: Verb. dürfen nicht mit Forderungen verrechnet werden
§ 247
Bilanzbestandteile aufgeführt: -VGG -Schulden -Rechnungsabgrenzungsposten
Abs. 2: Anlagevermögen definiert
§ 248
- Abs 2: Bilanzierungswahlrecht: alle anderen originären imateriellen VGG
Bilanzierungsverbot : *selbst erstellte immaterielle VGG wie Marken, Drucktitel, Kundenlisten, Verlagsrechte
§249
Rückstellungen
§ 250
- Abs. 3: Bilanzierungswahlrecht * Disagio
§ 252
Abs 1: Grundsatz der Einzelbewertung
Imparitätsprinzip
§ 253
Abs 1 und 2: VGG dürfen höchstens nach AHK bewertet werden (Wertobergrenze)
Verb. mit Erfüllungsbetrag bewerten
Abs.3 und 4: Korrekturwerte AV und UV, Abschreibungen
Abs 5: Zuschreibungspflicht
Wertaufholumgsgebot
Goodwill muss plan- und ggf. ausserplanmässig abgeschrieben werden
Finanzanlagen sind nicht abnutzbar und können nur ausserplanmässig abgeschrieben werden.
§ 254
Bildung von Bewertungseinheiten:
VGG, Schulden, schwebende Geschäfte oder erwartete Transaktionen zum Ausgleich von Wertveränderungen mit Finanzinstrumenten zusamengefasst, §249 Abs 1, §252 Abs. 1 Nr 3 und 4, §253 Abs. 1 und §256 a nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen und Zahlungsströme sich ausgleichen.
Das bedeutet: Gleicht sich der Betrag dürch das Devisentermingeschäft aus, muss man nix extra buchen n ach §254
§ 255
Abs. 1: Regelt die Höher der Anschaffungskosten (AK), definiert und regelt AK und HK
§256
Fremdwährungsforderungen:
§256
Bewertungsvereinfachungsverfahren für Vorröte nach GoB
§ 266
Gliederungsvorschrift Bilanzpositionen Aktiva: *AV - Immaterielle VGG -Sachanlagen -Finanzanlagen *UV -Vorräte -Forderungen -Wertpapiere -Liquide Mittel *Rechnungsabgrenzungsposten Passiva: *Eigenkapital -Gezeichnetes Kapital -Rücklagen -Jahresüberschuss /- fehlbetrag *Fremdkapital (Schulden) -Rückstellungen -Verbindlichkeiten Rechnungsabgrenzungsposten
§ 268
Abs. 1: Bilanz unter Berüksichtigung der Gewinnverwendung
Abs 2: Anlagenspiegel ist zu erstellen “Entwicklung der einzelnen Posten des AV”
Abs 3: Korrekturposten Passiva “ nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag” (wenn gesamtes EK durch Verluste aufgezehrt wurde)
Abs 4: Forderungen mit restlaufzeit über 1 Jahr müssen gesondert angegeben werden
Abs 7: Haftungsverhältnisse im Anhang gesondert angeben (eventualschulden)