Basiselemente der Bilanzierung Flashcards

1
Q

Bilanzierung dem Grunde nach

A

Definiert Bilanzinhalt - Welche Güter sind in die Bilanz aufzunehmen? - Vermögensgegestand oder Schuld? -Gehört VGG oder Schuld zum Betriebsvermögen?

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2
Q

Bilanzerungswahlrecht nach HGB

A

Wahrecht: *Disagio §250 *Selbsterstelltes immaterielles Anlagevermögen §248 *aktive latente Steuern §274 HGB

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3
Q

Privatvermögen

A

-Darf nicht bilanziert werden -Kapitalgesellschaften verfügen über kein Privatevermögen!!!

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4
Q

Gewillkürtes Bietriebsvermögen

A
  • Lässt sich nicht klar sagen, ob VGG privat oder betrieblich ist liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor -Gewillkürtes Betriebsvermögen (Mietshäuser, Wertpapiere) können in die Bilanz aufgenommen werden - Kapitalgesellschaften sind aussen vor da kein Privatvermögen
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5
Q

Gemischte Nutzung von VGG

A
  • Bewegliche WG (Wirtschaftsgüter) * Betrieb. Nutzung > 50% –> Betrieb zugeordnet * Betrieb. Nutzung > 10% Zuordnungwahlrecht (gewillkürtes Betriebsvermögen) * Betrieb. Nutzung notwendigs Privatvermögen - Unbewegliche WG werden grundsätzlich je nach Nutzunganteilen aufgeteilt (Immobilien) - Kapitalgesellschaften sind aussen vor da kein Privatvermögen
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6
Q

Vermögensgegenstände (VGG)

A

Definition: * wirschaftlicher Wert *selbstständig bewertbar *selbstständig verkerhsfähig Selbst erstellte Erworbene Beweglich Unbewegliche Materielle Immaterielle

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7
Q

Erhaltungsaufwand (Aufwandsbuchung) vs. Herstellungskosten (Aktivierung in der Bilanz)

A

In der Praxis oft Abgrenzungsprobleme (z.B. bei Baumassnahmen) Erhaltungsaufwand: * VGG wird in ordnungsgemässem Zustand erhalten * Wesensart des VGG wird nicht verbessert Herstellungskosten: *Substanzmehrung bzw. Erweiterung *Verwertungsmöglichkeit wird verberssert *Lebensdauer des VGG wird nicht nur geringsfügug vebessert

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8
Q

*10* Schulden / Verbindlichkeiten

A

Definition: *Bestehende/hinreichend sichere Belastung des Vermögens *Rechtliche oder wirtschaftliche Leistungsverpflichtung *Selbststndige Bewertbarkeit Verbindlichkeiten

PASSIVA: -sicherer Schulden -Höhe und Existenz sicher -z.B. Verb. aus Lieferungen und Leistungen

PASSIVA: -unsichere, aber wahrscheinliche Schulden -Höhe und/oder Existenz unsicher -z.B Schadensersatzklagen Eventualschulden (Rückstellungen)

NICHT BILANZIERT; IM ANHANG ERLÄUTERT § 251, §268 Kapitalgesellschaften müsen auch gewährte Pfandrechte und sonstige Sicherheiten angeben: -unsichere und unwahrscheinliche Schulden

* Bestehende Haftungsverhältnisee / Eventualverbindlichkeiten:

a. Verb. aus Begebung und Übertragung von Wechseln
b. Verb. aus Bürgschaften, Wechse und Scheckbürgschaften
c. Verb. aus Gewährleistungsverträgen
d. Haftubgsverhältnisse aus Bestellung von Sicherheiten für fremde Verb.

Bilanzierung von Verbindlichkeiten: §253 nach Ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzten

Verbindlich, Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzungsposten und passive latente Steuern bilden das Fremdkapital!

Verbindlichkeiten dürfen nicht mit Forderungen verrechnet werden ausser Gläubiger und Schuldner sind identisch (z.B Finanzamt bei Vorsteuer und Umsatzsteuer)

Zusatz Kapitalgesellschaften § 285:

  • Art und Zweck, Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften angeben (nur nötig wenn für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens relevant)
  • auch Gesatbetrag sonstiger finanzieller Verpflichtungen angeben soweit für Beurteilung der FInanzlage relevant

–> sonstige finanzielle Verb.:

*Verb. aus schwebenden Rechtsgeschäften

*gesellschaftsrechtliche Verb.

  • Verpflichtungen aus öffentlich rechtlichen Rechtsverhältnissen (falls nih nicht verdichtet so dass in Bilanz auszuweisen ist)
  • zwangsläufige Folgeinvestitionen bereits begonnener Investitinsvorhaben
  • zukünftige unabwendbare Grossreperaturen (noch keine vertragliche Vereinbarungen)

nach §266 Arten von Verbindlichkeiten:

  • Anleihen
  • Verbind. gegenüber Kreditinstituten
  • Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
  • Verb. aus L&L
  • Wechselverb.
  • Verb. gegenüber verbund. Unternehmen und Beteiligungsunternehmen
  • sonstige Verb.

Immer Restlaufzeiten (bis zu 1 Jahr sowie mehr als 5 Jahre) sowie der Betrag der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherte Verb.

Bewertung:

  • Verbind. mit Erfüllungsbetrag ansetzten.
  • Höchstwertprinzip beachten

Disagio:

  • versteckter Zins (Bearbeitungsgebühr)
  • entweder ARAP bilden und über Laufzeit des Kredites abschreiben (wird dann zum Aufwand)
  • oder in Periode der kreditaufnahme als Aufwand zu buchen (mindert den Gewinn)
  • steuerrechtlich mus Disagio voll aktiviert werden
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9
Q

Bilanzierungsverbote nach HGB

A

-Gründungsaufwand §248 -Aufwand für Eigenkapitalbeschaffung §248 -Aufwand für Abschluss v. Versicherungsverträgen § 248 -Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten, oder vergl. immaterielle VGG de AV die nicht entgeldlich erwordben wurden - Andere Rückstellungen als in §249 erwähnt -Forschungsaufwand

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10
Q

Anlagevermögen (AV)

A
  • Dient dauerhaft dem Unternehmen * Immateriell * Sachen * Finanzen
  • abnutzbar (immer planmäsig abschreiben) und nicht abnutzbar (Grundstücke, Finanzanlagen–> nur ausserplanmässig abschreiben)
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11
Q

*6*Umlaufvermögen (UV)

A

Strenges Niederstwertprinzip

-VGG die weiterverarbeitet und umgesetzt werden - VGG verlässt innerhalb des Geschäftsjahres das Vermögen * Forderungen * Vorräte * Wertpapiere * Liquide Mittel

Gliederung in Bilanz:

B. Umlaufvermögen

I. Vorräte

1- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

  1. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
  2. fertige Erzeignisse und Waren
  3. geleistete Anzahlungen

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

  1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
  3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  4. sonstige Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen
  2. sonstige Wertpapierehttps

IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

Zugangsbewertung: AHK

Folgebewertung:keine planmässigen Abschreibungen zulässig. Ausserplanmässige Abschreibungen falls Börsen oder Marktwert niedriger geworden ist am Abschlussstichtag. Wenn Börsen oder Marktwert nicht festzustellen ist, der VGG aber einen niedrigeren Wert als die AHK hat, so ist auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben.

Bei Wegfall des Grundes der ausserplanmässigen Abschreibung besteht Zuschreibungspflicht.

Wegen Niederstwertprinzip müssen ausserlanmässige Abschreibungen auch bei nur vorrübergehender Wertminderung zwingend durchgeführt werden.

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12
Q

Eigenkapital

A

* Gezeichnetes Kapital * Rücklagen * Jahresüberschuss - / Fehlbetrag

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13
Q

Fremdkapital

A

* Verbindlichkeiten * Rükstellungen

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14
Q

Bewertung

A

“der Höhe nach” mit welchem Wert wird ein Gut in die Bilanz eingestellt

Tendenziell wird nach HGB vorsichtig bewertet:

Niederstwertprinzip auf der Aktivseite (Strenge NWP im UV, gemildertes NWP im AV)

Höchstwertprinzip auf der Passivseite (strenges HWP Verb. und Rüklagen)

§253 regelt Bewertung nach:

  • AHK bei VGG
  • Erfüllungsbetrag bei Verbindlichkeiten
  • Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bei Rückstellungen

Ausserdem:

  • Korrekturwerte im AV und UV
  • Zuschreibungspflicht wenn Grund einer ausserplanmässigen Abschreibung wegfällt
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15
Q

Zugangsbewertung

A

Bei erstmaligem Bilanzansatz - Absolute Wertobergrenze für VGG stellen Anschaffungs- und Herstellungskosten das (AHK) –> Anschaffungskostenprinzip

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16
Q

Folgebewertung

A

Nach dem erstmaligem Bilanzansatz –> Bilanzstichtag bzw. in nachfolgenden Jahren -Abnutzbare VGG werden planmässig abgeschrieben, das heisst die AHK werden jedes Jahr auf Grundlage des Abschreibungsplan vermindert (muss über den Zeitraum der vorraussichtlichen Nutzung verteilt werden). - Abnutzbare und nicht abnutzbare VGG können auch ausserplanmässig abgeschrieben werden, wenn Wert unter den Bilanzwert fällt (z.B. durch Beschädigung)

Finanzanlagen können ausserplanmässig auch bei vorraussichtlich nicht dauernder Wertminderung abgeschrieben werden.

Abschreibungsmethden: lineare, degressive und leisungsbezogene Abschreibung

Abschreibung im Zugangsjahr ist zeitanteilig “pro rata temporis” vorzunehmen. Zugansmonat wird dabei voll berücksichtigt. im Abgangsjahr ist Abschreibung auch zeitanteilig vorzunehmen, hier kann auf volle Monate gerundet werden.

UV und nicht abnutzbare VGG können niht planmässig sondern nur ausserplanmässig abgeshrieben werden.

Ausserplanmässige Abschreibung immer dann vornehmen wenn Wert des VGG unter Referenzwert nach §253 fällt

Im Steuerrecht wird für Abschreibungen der “Begriff Absetzung für Abnutzung –> Afa” genutzt

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17
Q

Anschaffungs- Herstellungskosten (AHK)

A

Bilden Wertobergrenze bei der Bewertung und er Bilanzierung Die um die abschreibung verminderten AHK bezeichnet man als fortgeführte AHK, diese bilden dann die Wertobergrenze Im Rahmen der Bilanzierung sind die Höhe der AHK und die plan und ausserplanmässigen Abschreibungen zu bestimmen.

AK umfassen auch Anschaffungsnebenkosten (Transport, Montage, Fundament, Beurkundung, Provisionen, Vermittlergebühr, Zölle, Steuer - ausser Vorsteuer-, Probelauf) und nachträgliche AK. Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen!

ANK liegen nur vor wenn sie direkt dem VGG zugerechnet werden können. Fremdkapitalzinsen sind keine ANK!!

Herstellungskosten HK:

Herstellugskosten HK:

Beinhalten Einzel und Gemeinkosten

Einzelkosten werden VGG direkt zugerechnet.

Gemeinkosten können nicht direkt zugerechnet werden (z.B Gehaltskosten in der Verwaltung)

Einzelkosten und angemessene Teil der fertigungsbezigenen Gemeinkosten müssen aktiviert werden. Für verwaltungsbezogene Gemeinkoten besteht Wahlrecht.

Für hohen Gewin werden sämtiche Gemeinkosten aktiviert (Wertobergrenze) für niedrigen Gewinn werden diese nicht aktiviert (Wertuntergrenze WUG).

Wertuntergrenze: Einzelkosten, angemessene fertigungsnahe Gemeinkosten, Abschreibungen (durch Fertigung bestimmt).

Kosten der allg. Verwaltung, soziale Einrichtungen, freiwillige sozialie Leistungen und betri. Altersvorsorge besteht Wahlrecht (wenn diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen)

Fremdkapitalzinsen sind keine HK, wenn Fremdkapital aber zur Herstellung eine VGG genutz wurde, dürfen die Zinsen angesetzt werden, sofern diese auf den Zeitraum der Herstellung anfallen. Vertriebs und Forschungskosten sind nie HK!

Herstellungskostenschema:

Pflicht:

  • Materialeinzel- und gemeinkosten (Fertigunsmaterial)
  • Fertigungseinzel - und gemeinkosten (Fertigungslöhne)
  • Sondereinzelkosten

= Wertuntergrenze

Wahlrecht:

  • Herstellungsbezogene Zinsen
  • Verwaltungsgemeinkosten
  • bestimmte soziale Aufwendungen

=Wertobergrenze

Verbot<:

  • Vertiebskosten
  • Forschungskosten
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18
Q

Wertaufholungsgebot

A

§ 253 Entfällt Grund für ausserplanmässige Abschreibung dann muss diese rückgängig gemaht werden (ausser Geschäfts und Firmenwert)

Es wird auf die fortgeführeten AHK zugeschrieben (d.h planmässige Abschreibungen sind zu berücksichtigen)

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19
Q

Imparitätsprinzip §252

A

VGG:

AV: gemildertes NWP

  • Wertminderung dauerhaft immer abschreibungspflichtig
  • Finanzalagen: Abschreibungswahlrecht
  • keine Wertminderung, keine Finanzanlage: Abschreibungsverbot

UV: Strenges NWP

  • nur ausserplanmässige Abschreibung

Schulden: HWP

  • Immer zuschreibungspflichtig (d.h. imer höherer Wertansatz für Schulden)
20
Q

*2* und *3* Immaterielle VGG

A

Dienen unmittelbar dem Geschäft und erwirtschaften den betrieblichen Erfolg

  • nicht körperlich geifbar, weder beweglich noch unbeweglich
  • können entgeldlich erworben (Bewertung nach AHK) oder selbst erstellt sein
  • Konzessionen (LKW oder Taxischein)
  • gewerbliche Schutzrechte (Patente, Urheberrechte, Warenzeichen, Markenrechte)
  • ähnliche Rechte (Nutzungs- Belieferungs- und Bezugsrechte)
  • Werte (Geheimverfahren, Erfindungen, ungeschütze Rezepturen)
  • Lizensen ans solchen Rechten (oben)
  • sind zum Teil mit materiellen verbunden z.B Formel mit em Papier, Software mit dem Datenträger, und Musik mit dem Tonträger
  • Entscheidend ist das Wertverhältnis zwischen Produktionskosten und Wert des geistigen Inhalts
  • Originaltonträger sind immaterielle VGG und Kopien von diesen materielle VGG.
  • Betriebssystem eine PC’s ist materiell, zugekaufte Software immatereiell.
  • Unterliegen der Abnutzung, sind also planmässig abzuschreiben, Nutzungsdauer wird ggf. durch rechtliche Schutzfristen begrenzt aber die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann kürzer sein
21
Q

*2* *4* Sachanlagen

A

Dienen unmittelbar dem Geschäft und erwirtschaften den betrieblichen Erfolg

Unterpositionen nach §266

-Grundstücke, grundstücksgleiche Recht und Bauten:

*Grundstücke sind nicht abbnutzbar, daher nur ausserplanmässig abschreiben

* Grundstücksgleiche Rchte sind jedoch abnutzbar und werden planmässig abgeschrieben

* Nach HGB: Gebäude und Grundstück bilden eine Einheit, alle mit dem Grund fest verbunden Sachen sind wesentlihe Bestandteile des Grundstückes. Bei der Bilanz ist dies anders: Gebäude sind abnutzbare, unbewegliche VGG und werden planmässig abgeschrieben

–Grundstücke und Gebäude daher bilanziell trenne–

* Gebäude umfasst alle Einrichtungen die seiner Benutzung dienen (z.B. Heizung, Beleuchungsanlagen, Aufzüge). Fabrikationsanlagen sind abzugrenzen da sie zu Technische Anlagen und Maschinen gehören.

  • technische Anlagen und Maschinen:

Alle Anlagen, die der Produktion dienen

  • andere Anlagen, Betriebs und Geschäftsaustattung (BGA): Umfasst Werkstatteinrichtungen, Werkzeuge, Kleingeräte, Modelle, Fahrzeuge, Büroausstattung, geringwerige Wirtschaftsgüter etc.
  • geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
22
Q

*2* *5* Finanzanlagen

A

Nicht abnutzbar, daher nur ausserplanmässige Abschreibung nach §253

Bei vorrübergehenen Wertmiderunge darf, bei dauernder wertminderung muss abgeschrieben werden.

Zuschreibungspflicht bei Wegfall der Gründe der ausserplanmässigen Abschreibung.

Investiert Unternehmen in andere (rechtlich selbsständige) Betriebe oder gewährt Kredite, so finanziert er die Leistungserstllung anderer Unternehmen und erhält dafür Dividenden oder Zinsen. Diese Entgelte sind Teil des “neutralen Ergebnisses” (Finanzergebnis)

Anteile und Ausleihungen die langfristig gehalten werden sollen

A. Gewährung eines Kredites

-langfristige Charakter: Ausleihungen

B. Überlassung von Eigenkapital

  • Anteile an verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen oder in Form von Wertpapieren. Differenzierung zeigt die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Unternehmen

*Verbundene Unternehmen:

  • §271 und §290
  • verbunden sind Unternehmen, wenn dieseals Mutter oder Tochterunternehmen in Konzernabschlu einzubeziehen sind (d.h mitelbare der unmittelbare Einflussmöglichkeit ist gegeben, zB bei Mehrheit der Stimmrechte)

* Beteiligungen:

  • kein verbundenes Unternehmen aber Absicht, durch Investition eine dauerhafte Verbindung herzustellen
  • im zweifel liegt dies vor, wenn mehr als 20% des Nennkapitals gehalten werden

* Wertpapiere des Anlagevermögens

-keine verbundenen unternehemen und keien beteiligungen. jedoch anteile solle auf dauer gehalten werden (Pfandbriefe, Obligationen, Bundesanleihen)

*Ausleihungen:

-langfristige Finanzforderungen (Hypotheken, Darlehen) mit Gesamtlaufzeit von min. 1 Jahr.

In bilanz:

  • Ausleihungen an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis, sonstige Ausleihungen

Bilanzausweis nach §266:

III. Finanzanlagen

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen
  2. Ausleihungen an verbundenen Unternehmen
  3. Beteiligungen
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  5. Wertpapiere des nlagebvermögens
  6. sonstige Ausleihungen

kurzfristige Forderungen und kurzfristig gehaltene Wertpapiere sin im UV auszuweisen

23
Q

*2* Abgänge von Anlagen

A

Verkauf oder Verschrottung

  • Im Abgangsjahr zeitanteilig (auf volle Monate gerundet)
  • Wenn Verkaufserlös (oder Verschrottung) unter dem Buchwert des VGG liegt, ergibt sich ein verlust (GuV “sonstiger betrieblicher Aufwand”, liegt es darüber ergibt sich ein Gewinn (GuV “sonstiger betrieblicher Ertrag”
  • der Abgang ist zu verbuchen nach folgender Struktur:

VERKAUF *Ford. aus Lief. und Leist. AN Sonstige Erlöse und Umsatzsteuer*

+

WERT DES VGG AUSBUCHEN BEI VERLUST *Sonstige Erlöse und Verluste aus dem Abgang von VGG AN Fuhrpark*

+

WERT DES VGG AUSBUCHEN BEI GEWINN * Sonstige Erlöse AN Fuhrpark und Gewinn aus dem Abgang von VGG*

24
Q

*2* Anlagenspiegel

A

§268

Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens:

Ausgehend von AHK:

  • Zugänge
  • Abgänge
  • Umbuchungen
  • Zuschreibungen
  • Abschreibungen (können auch im Anhang angegeben werden)
25
Q

*3* Selbst erstellte immaterielle VGG

A

Originär = selbst erstellt

Bilanzierungswahlrecht für alle ausser unten aufgeführt

Bilanzierungsverbot:

wenn originär:

-Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten, oder vergleichbare immaterielle VGG des AV

Entwicklungskosten werden aktiviert

, Forschungskosten haben Bilanzierungsverbot

Können Forschung und Entwicklung nicht getrennt werden- Bilanzierungsverbot

26
Q

*3* Marktwert

A

Marktwert eines Untenehmens ist in der regel höher als die Summe seiner Vermögenswerte (Nettovermögen = Summe der Vermögengegestände minus Summe der Schulden)

Unternehmenswert setzt sich aus vielen Komponenten zusammen, unter anderem:

* Firmenname

* Kundenstamm

* Standortvorteile

*geschulte Mitarbeiter

Diese Werte können aufgrund der gstz. Grundlagen nich aktiviert werden, somit ist die Bilanz nicht über den “ Geschäfts - oder Firmenwert (GoFW)” oder Goodwill ausagekräftig

Wird der GoFW selbst geschaffen (z.B duch Werbung, Kundenservice, gute Produkte) ist er originär –> Bilanzierungsverbot da nicht objektiv ermittelbar

Zahlt jedoch der Erwerber eines Unternehens einen Kaufpreis der höher als der Nettowert ist, so ebsteht Aktivierungspflicht § 246

Aktivierungsflicht für derivativen Goodwill –> laut HGB abnutzbarer Vermögensgegenstand daher immer planmässig und nach Bedarf ausserplanmässig abschreiben (Wertaufholung nicht zulässig!!!)

Unternehmnskaufwert - VGG + Schulden = GoFW / Goodwill

Planmässige Abschreibung des GoFW liegt der individuellen betrieblichen Nutzungsdauer zugrunde (wie es zum Zeitpunkt der Aktivierung vorrauszusehen ist, z.B im Bezug auf Produktlebenszyklus oder Branche des erworbenen Unternehmens) diese muss im Anhang nachvollziehbar begründet werden sofern die Nutzungsdauer des GoFW von mehr als fünf Jahen unterstellt wird.

27
Q

*4* Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

A

Definition: selbsständig nutzbar, beweglich, abnutzbar

Steuerrechtliche Vorschriften § 6 EStG:

Wahlrecht zwischen:

* Sofortabzugvon GWG bis €410

oder

* Bildung eines Sammelpostens

oder

* Abschreibung über betriebliche Nutzungsdauer

Sammelposten:

  • Sofortabzug möglich bei AHK bis €150
  • AHK zwischen €150 und €1000 jahresbezigenen Sammelposten bilden und einheitlich mit jährlich 20% abschreiben (Poolbewertung)
  • erfolgswirksame Erfassung von Veräusserungen ausserhalb des Pools

Details Sammelposten:

*Alle Wirtschaftsgüter werden gleichmässig über 5 Jahre abgeschrieben. AHK aller Güter werden zusammengerechnet und mit 20% linear abgeschrieben.

* Scheidet ein Wirtschaftsgut aus, verringert sich Wert des Sammelposten nicht

*Pauschal wird Nutzungsdauer von 5 Jahren unterstellt. (Führt bei Wirtschaftsgütern mit Nutzungsdauer unter 5 Jahren zu schlechten Abschreibungsbedingungen)

Position geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau:

keine Planmässige Abschreibung da noch nicht in Nutzung.

28
Q

*4* Leasing

A

Leasinggeber verpflichtet, für eine bestimme Zeit, einen VGG dem Leasingnehmer gegen wiederkehrende Zahlungen zu überlassen.

Leasingnehmer Vorteile: keine hohen AHK

Rechtlicher Eigentümer bleibt immer der Leasinggeber

Bilanzierung muss immer bei wirtschaftlichem Eigentümer sein nach §246. In der Regel wird vertrag so gestaltet dass Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer bleibt und er den VGG aktiviert. Der Leasingnehmer bucht die Leasingraten als Aufwand.

29
Q

*7* Untergliederung der Vorräte

A
  • Rohstoffe
  • Hilfsstoffe
  • Betriebsstoffe
  • Unfertige Erzeugnisse
  • Fertige Erzeugnisse
  • Waren
  • Geleistete Anzahlungen
30
Q

*7* Vorräte Zugangsbewertung, HK und Folgebwertung

A

Grundsätzlich gilt Einzelbewertung

Vorräte haben folgende Vereinfachungen § 240:

* Roh, Hilfs und Betriebsstoffe:

-mit Festewert angesetzt, wenn sie regelmässig ersetzt und Wert von utergeordeter Beduetung ist –> mit gleichbleibender Menge und Wert ansetzen, alle 3 Jahre körperliche Bestandsaufnahme

* Gleichartige VGG:

  • Gruppenbewertung –> tatsächliche Menge und Wert wird für Gruppen angesetzt. Gruppen werden mit gewogenem Durchschnitt gebildet.

Folgebwertung: Completed Contract Methode (Realisationsprinzip)

31
Q

*7* Vorräte- Verbrauchsfolgeverfahren

A

Neben Festbewertung und Gruppenbewertung weitere Aussnahme zur Einzelbewertung:

A. Durchschnittswertmethode:

-Aus Anfangsbestand und Zugängen wird ein gewogener Durchschnittspreis berechnet. Mit diesem Durchschnittspreis werden Abgänge und Endbestand berechnet. Wenn man den Durchschnittspreis nach jeden Zugang neu berechnet, spricht man von gleitendem Duchschnitt.

B. First in First Out Verfahren:

-Das FIFO Verfahren unterstellt, dass die ältesten Bestände zuerst verbracuht werden.

C. Last in First Out Verfahren:

-Das LIFO Verfahren unterstellt dass die neuesten Bestände zuerst verbraucht werden.

Bei jedem Verfahren am Bilanzstichtag prüfen, ob der Wert geringer als der durch die Verbrauchsfolge ermittelte Wert und sich insofern ggf. Wertminderungsbedarf. ergibt.

32
Q

*8* Forderungen (aus Lieferungen und Leistungen) und Sontige VGG

A

Leistung bereits erfüllt, Schuldner hat noch nicht bezahlt

-Durch Buchen der Forderung zum Zeitpunkt der Lieferung, wird der Gewinn realisiert das Gegenkonto sind die Umsatzerlöse, Umsatzsteuer wird als Verbindlichkeit passiviert

Unterteilung in Forderungen an verbundene Unternehmen und Beteiligungsunternehmen.

Sonstige VGG:

Sammelposten für solche VGG, die keiner anderen Position zugeordnet werden können (Gehaltsvorschüsse, Schadensersatzansprüche, Kautionen, Steuerforderungen)

Gliederung in Bilanz:

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

  1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
  3. Forderungne gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  4. sonstige Vermögensgegenstände

Forderungen mit Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr müssen gesondert angegeben werden

Auch bei Forderungen bilanziert immer der wirtschaftliche Eigentümer. Auch bei Sicherungszession /Sicherungsabtretung bilanziert weiterhin der Sicherungsgeber.

Factoring (Forderungsverkauf):

Echtes Factring: Ausfallrisiko und wirtschaftliches Eigentum gehen an Forderungskäufer über

Unechtes Factoring: Ausfallrisiko und wirtschaftliches Eigentum bleiben eim Forderungsverkäufer

Bewertung von Forderungen:

  • Erfolg wird mit der Lieferung /Erbringung der Leistung erfasst –> Buchung Forderung an Umsatzerlös
  • erst durch Zahlungseingang fliesst Liquidität zu–> Ausbuchung Forderung, Einbuchung Geldeingang

Problem: In der Zwischenzeit kann Kunde zahlungsunfähig werden, daher Forderungen unsichere Vermögenswerte, was bei der Bewertung berücksichtigt werden muss. Forderungen immer mit Nennwert bilanzieren, Rabatte abziehen und SKonti nicht (wird erst bei Zahlung abgezogen) Es gilt das strenge Niederstwertprinzip wegen der Unsicherheit.

Zweifelhafte Forderungen sind mit wahrscheinlichem Wert anzusetzen (Anzeichen dass nicht komplett oder gar nicht bezahlt wird, dann auf Konto: Zweifelhafte Forderungen ubuchen) Anschliessend den wahrscheinlichen Forderungsausfall schätzen und diesen Betrag mit Einzelwertberichtigung (EWB) berücksichtigen. MwSt darf nicht korregiert werden.

Wegen allg. Kreditrisiko werden ergänzend Pauschalwertberichtigungen (PWB) gebildet. Hier Erfahrungsatz aus Vergangenheit (1-5%) von unzweifelhaften Forderungen angesetzt (Nur Forderungen in Betracht ziehen die noch nict absgeschrieben oder einzelwertberichtigt wurden). PWB von Nettoforderungen berechnen.

EWB und PWB sind passive Bestandskonten, am Jahresende nur Veränderung (Erhöhung/Herabsetzung) buchen.

Bei Aufstellung er Bilanz müssen EWB und PWB von den Forderungen abgesetzt werden (werden also nicht auf Passivseite gezeigt sondern mindern die Forderungen auf der Aktivseite). EWB und PWB sind somit Korrekturkonten der Forderungen und wirken wir Abschreibungen!

Wenn Forderung sicher ausefallen ist, dann aubuchen und MwSt korrigieren.

Forderungsverlust wird als sonstiger betrieblicher Aufwand gebucht.

EWB ausbuchen: EWB zu Forderungen an sonstiger betrieblicher Ertrag

EWB und PWB müssen immer auf den neu ausgerechneten Betrag herauf oder herab gesetzt werden, es wird dann also immer die Differenz zu dem Anfangsbestand gebucht, nicht der Betrag selber!!! Ganz wichtig!!!

33
Q

*8* fremdwährungsforderungen

A

§256

Zugang: Zum Devisenkassamittelkurs

Folgebewertung ist am Abschlussstichtag mit Devisenkassamittelkurs des Abschlussstichtages umzurechnen.

VGG RLZ mehr als ein jahr: niederstwertprinzip, das niedrigere aus AHK odr Kassakurs

VGG RLZ weniger als ein Jahr: Wahlrecht zur Bewertung von AHK, falls Kassakurs höher als AHK

Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnungen sind in der GuV gesondert unter sonstige betriebliche Erträge / Aufwendungen auszuweisen.

34
Q

*8* Bewertungseinheiten: Sicherungsgeschäfte

A

Sicherungsggeschäft: werden häufig bei Geschäften mit Fremdwährungsbezug abgeschlossen

(Derivate an der Börse mit Option)

35
Q

*8* Wertpapiere und Liquide Mittel

A

Anteile an verbundenen Unternehmen nur im Umlaufvermögen wenn dauerhafte Beditzabsicht widerlegt ist. Sonstige Wertpapiere (Aktien) dann in UV, wenn vorübergehende oder kurzfristige Anlage.

Wesentliche Positionen bei den liquiden Mitteln sind Guthaben bei Kreditinstituten.

Es geten die allgeimen Bewertungsgrundlagen.

* AHK als Ausgangspunkt und Höchstegrenze

* Kein Ausweis nicht realisierter Gewinne (anders bei Fair Value im IFRS), Realisationsprinzip

*Strenges Niederstwertprinzip, kurz und langfristige Wertminderungen durch Abschreibungen berücksichtigen

*Wertaufholungsgebot / Zuschreibungspficht

36
Q

*9* Eigenkapital

A

Investitionen (komplette Aktiva)- Fremdkapital (Teil der Passiva) = Eigenkapital (Teil der Passiva)

durch Einlagen und Thesaurierung (Gewinne im Unternehmen lassen)

Gezeichnetes Kapital ist ein Begriff für Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften –> Haftungshöhe:

AG: Grundkapital min. €50.000 (kleinste Nennwert pro Aktie €1)

GmbH: Stammkapital min. €25.000

UG: Stammkapital min. €1

Variable Eigenkapitalkonten: EK schwankt von Jahr zu Jahr (besoderns bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften)

Konstante Eingenkapitalkonten (Gezeichnetes Kapital): besonders bei Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung

Gliederung in Bilanz nach §266 für Kapitalgesellschaften:

(Passivseite)

A. Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapitak

II. Kapitalrücklage

III. Gewinnrücklagen

  1. Gesetzliche Rücklage
  2. Rücklage für Anteile an einem herrschendem oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
  3. satzungsmässige Rückagen
  4. andere Gewinnrücklagen

IV. Gewinnvortrag /Verlustvortrag

V. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

ÜBERSICHT:

A. Gezeichnetes Kapital

  • entspricht Nennbetrag der Aktien

* Änderungen werden durch Kapitalerhöhungen oder herabsetzungen durchgeführt

B. Rücklagen

  • Kapitalrücklage

* entsteht u.a. durch Agio der Aktionäre

-Gewinnrücklage

C. Gewinn

* wird zur Gewinnrücklage zugeführt

* Dividende fliesst zu Aktionären

Gezeichnetes Kapital, Beispiel Aktienausgabe:

  • XY AG gibt 100.000 Aktien aus
  • Nennwert pro Aktien € 5
  • Die Aktien werden zu € 15 ausgegeben
  • Gezeichnetes Kapital = € 500.000 (100.000 * €5)
  • Agio von €1.000.000 (100.000 * €10) (Unterschied zwischen Nennwert und Ausgabepreis) wird gemäss §272 in die Kapitalrücklagen eingestellt
37
Q

*9* Ausstehende Einlagen

A

“Noch nicht eingezahltes gezeichnetes Kapital”

wirtschaftlich gesehen sind dies Forderungen gegen die Eigentümer und Korrektirposten zur Passivposition Eigenkapital

Bilanzielle Behandlung wie folgt:

Aktivseite: eingefordertes Kapital buchen, welhes noch nicht bezahlt aber eingefordert wurde (wie Forderung)

Passivseite:

gezeichnetes Kapital (Gesamtsumme)

-nicht eingefordert (fehlender Betrag)

Eingefordert (haben betrag)

38
Q

*9* Rücklagen

A

Variabler Eigenkapitalbestandteil

  • können Verluste ausgleichen, bevor gezeichnetes Kapita genutz werden muss
  • erhöht das Eigenkapital und stärkt wirtschaftliche Stablität des Unternehmens
  • es gibt keinen bestimmten posten der auf Aktivseite die Rücklagen spiegelt, daher in Gesamtheit der VGG zu finden
  • rücklagen sind keine flüssigen mittel

Offene Rücklagen:

-stehen in der Bilanz (Kapitalrücklage, Gewinnrücklage

Stille Rücklagen:

-entstehen durch Unterbewertung der Aktiva oder Überwertung der Passiva (stille Reserven)

Kapitalrücklage

  • wird von aussen zugeführt
  • darf nur für folgendes genutz werden:

Ausgleich von Jahresfehlbetrag, Ausgleich Verlustvortrag, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)

* durch Agio

* Beiträge die bei Ausgabe vin Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt werden

* Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung enes Vorzuges für Ihre Anteile leisten

* andere Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten

Gewinnrücklagen:

  • Beiträge die im Unternehmen selbst erwirtschaftet wurden gebildet aus versteuertem Periodenüberschuss

~Unterpositionen §266~

* Gesetztliche Rücklagen ( dazu auch freiwilliger Zusatzbetrag lau Gesellschaftervetrag möglich)

  • aufgrund gestzlicher Vorschriften
  • 5% des Vorjahres Jahresüberschusses muss eingestellt werden, bis diese Rücklagen zusammen 10% des Grundkapitals (oder von der Satzung bestimmt höheren Teil)

* Rücklagen für Anteile an einem herschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

*Satzungsmässige Rücklagen (z.B Rücklagen für Werbung) –> auf Grundlage des Gesellschaftervertrages bzw. der Satzung

*Andere Gewinnrücklagen (aus dem jahresüberschuss –> somit Sammelposten)

  • Entspricht dem Betrag, der auf Aktivseite für diese Anteile angestzt ist
  • Darf aus vorhandenen, frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden

-

39
Q

*9* Bilanzergebnis

A

Bilanz kann unter vollständiger, teilweiser oder ohne Berücksichtigung der Gewinnverwendung aufgestellt werden §268

(Gewinnverwendung = Einstellung / Auflösung von Rücklagen und Gewinnaussschüttung)

Bilanz wird vor Gewinnverwendung aufgestellt:

-Jahresüberschuss / fehlbetrag und evtl. Gewinn / Verlustvortrag aus dem Vorjahr ausweisen

Bilanz unter teilweise Gewinnverwendung:

-Anstelle von Jahresüberschuss / Fehlbetrag und Gewinn / Verlustvortrag wird die “zusammegefasste” Position Bilanzgewinn / verlus ausgewiesen

Bilanz nach vollständiger Gewinnverwendung:

-die zur Ausschüttung vorgesehenen Beträge als sonstige Verbindlichkeit ausweisen

40
Q

*9* GuV bei Aktiengesellschaften ist folgendermasse zu ergänzen

A

Jahresüberschuss

+ Gewinnvortrag / Verlustvortrag Vorjahr

+Entnahmen aus der Kapitalrücklage

+ Entnahmen aus Gewinnrücklagen

*aus der gstz. Rücklage

*aus der Rücklage für Anteile an herschenden/mehrheitlich beteiligten Unternehmen

* aus satzungsmässigen Rücklagen

*aus anderen Gewinnrücklagen

-Einstellungen in Gewinnrücklagen

*in die gstzl. Rücklage

*in die Rücklage für Anteile an herschenden / mehrteilig beteiligten Unternehmen

* in satzungsmässigen Rücklagen

* in andere Gewinnrücklagen

= Bilanzgewinn / Bilanzverlust

§275 regelt, dass Kapitalgesellschaften Veränderungen der Kapital und Gewinnrücklagen in der GuV erst nach dem Posten Jahresüberschuss Jahresfehlbetrag ausweisen dürfen.

41
Q

*9* bilanzielle Überschuldung

A

Unternehmen erwirtschaftet nachhaltig Verluste –> Verlust übersteigt EK

Folge ist bilanzielle Überschuldung.

In Bilanz wird auf Passivseite kein negaties Eigenkapital gezeigt, vielmehr wird gemäss §268 dass “negative EK” auf Aktivseite der Bilanz genommen.

Ist EK durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich Überschuss der Passivposten, muss dieser Betrag am Schluss der Bilanz gesondert unter “nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag” ausgewiesen werden.

42
Q

Wechselverbindlichkeit

A

vergleichbar mit einem Scheck aber als Wertpapier

43
Q

*11* Rückstellungen

A

§249

R. sind Schulden deren Existens und Höhe unsicher ist (Aufwand am Bilanzstichtag nicht exakt bestimmbar, jedoch aus der abgelaufenen Geschäftsperiode begründet und in Zukunft genau bekannt) z.B ein Schadensersatzprozess

Aufgrund des Imparitätsprinzip sofort in der Bilanz auszuweisen

zu bilden für:

* ungewisse Verbindlichkeiten un drohende Verluste aus schwebenden Geshäften

* im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung die im Folgejahr innerhalb on 3 Monaten und Abraumbeseitgung im Folgejahr nachgeholt werden

*Gewährleitungen (die ohne rechtiche Verpflichtung erbracht werden)

Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden, R. dürfen nur aufgelöst werden wenn der Grund entfallen ist

Buchung:

A. Verpflichtung wie erwartet eingetreten:

Rückstellung gegen Zahlungskonto ausbuchen

B. Rckstellung auflösen: gewinerhöhend ausbuchen (sonstige Rückstellungen AN sonstige betriebliche Erträge)

gesonderte PositionenRückstellungen im Bilanzgliederungsschema nach §266 HGB:

* R. für Pensionenund hnliche Verpflichtungen

*Steuerrückstellungen

*sonstige Rückstellungen

Steuer- und Pensionsrückstellungen sind als R. für ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne “239 zu klassifizieren

Rückstellungsarten:

  • werden unerschieden nach Art der Verpflichtung: wirtschaftlich oder rechtlich
    rechtlich: z.B durch Gerichtsurteil verpfichtet oder kann verpflichtet werden.(rechtsgeschäfte, öffentlich rechtiche Verpflichtungen, gesetzlichen Schuldverhältnisse)
    wirtschaftlich: können nicht rechtich durchgesetzt werden. Man ist dazu verpflichtet, da man sich sonst selber schaden würde (Kulanzreperatur)
  • nach Aussen oder Innenverpflichtung

ARTEN VON RÜCKSTELLUNGEN

Verbindlichkeitsverpflichtung:

Verb. gegenüber einem Dritten wahrscheinlich aber noch nicht sicher ist. kann aus:

rechtsgeshcäften (Vertrag), gesetzlichen Schuldverhältissen (z.B Schadensersatz) oder öffenlich rechtlichen Verpfl. (Steuern) kommen.

Liefert Unternehmen fehlerhafte Waren, so ist es zur Gewährliestung verpflichtet (Sachmängelhaftung). Ist di Höhe unsicher muss Verbindlichkeitsrückstellung gebildet werden.

Ob Verpflichtung hnreichend konkretisiert ist um eine Rückstellung zu bilden, richtet sich danach ob mehr Gründe für als gegen eine Bildung sprechen.Ansonsten liegt Eventualverbindlichkeit vor

Beispiele für Verbindlichkeitsrückstellungen:

zu erwartende Beiträge zur Berufsgenossenschaft, vorr. Steuernachzahlungen, erwartete Kosten für Jahresbaschlusserstellung, Gewährleistungen, Proszessaufwand, ausstehende Urlaubsansprüche von Mitarbeitern.

Rückst. fr drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

-beide vertragspartner haben ihre pflicht noch nicht erfüllt

Solange das Geschäft ausgeglichen schwebt, ist es bilanziell nict zu berücksichtigen

Kulanzrückstellungen:

  • Unternehmen übernimmt Gewährleistungsverpflichtung ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein
    (z. B nach Ablauf der gestzl. Gewährleistungsfristen, oder Höher als gstz. vorgeschrieben)

Instandhaltung und Abraumbeseitigung:

-reine Innenverpflichtung

44
Q

*11* Bewertung von Rückstellungen

A

§253

*der Höhe nach verünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages (künftige Kostensteigerungen inklusive)

* R. von Laufzeit mehr als einem Jahr sind mit dem Marktzinsder vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen (Abzinsungspflicht) –> anzuwendenden Abzinsungssätze werden von Bunesbank ermittelt und monatlich herausgegeben.

*R. mit Laufzeit von weniger als einem Jahr werden nicht abgezinst

*Erträge / Aufwendungen aus der Abzinsung sind in der GuV gesondert unter dem Posten “Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge” bzw. “Zinsen und ähnliche Aufwendungen”

45
Q

*12* Latente Steuern

A

§247

*Ergeben sich aus der Different zwishen Handelsbilanz und Steuerbilanz

* Als Ursache komen nur temporäre Differenzn in Betracht (temporary Kpnzept)

Aktive latente Steuern (ALS):

  • Aktivierungswahlrecht
  • entstehen wenn in Handelsbilanz Vermögen geringer bzw. Schulden höhre als in Steuerbilanz sind

*Beispiele ALS: Nichtaktivierung Disagio in Handelsbilanz, Aktvierungspflicht in Steuerbilanz; Passivierungspflicht für Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach HGB, Passivierungsverbot nach EStG

Passive Latente Steuern (PLS):

  • Passivierungsgebot
  • entstehen wenn in Handelsbilanz Vermögen höher bzw. Schulden geringer sind as in Steuerbilanz

*Beispiele PLS: Ausübung Wahlrecht zur Aktvierung originärer immaterieller VGG, Aktivierungsverbot in EStG

Buchungssatz:

Periode 1: aktive atente Steuern AN latenter Steuerertrag

Periode 2: latenter Steueraufwand AN aktive latente Steuern

ALS und PLS können auch unsaldiert ausgewiesen werden. Aktivierung ALS setzt einen Nachweis über zukünftiges steuerliches Einkommn voraus.

46
Q

Drohverlistrückstellung

A

zu bilden wenn Koste zur Erstellung einer Leistung / Produktes höher sind als der Gewinn