HGB Flashcards

1
Q

Wer ist Kaufmann ist im Sinne des HGB?

A

Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt,
vgl. § 1 Abs.1 HGB.

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2
Q

Was versteht man unter einem Handelsgewerbe?

A

Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, wenn er nach Art und Umfang einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, vgl. § 1 Abs. 2
HGB

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3
Q

Definieren Sie den Begriff Gewerbebetrieb

A

Gewerbebetrieb ist jede selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die auf
Dauerhaftigkeit und Gewinnerzielung angelegt und die kein „freier Beruf“ ist, § 84
Abs.1 S.2 HGB

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4
Q

Welche Arten von Kaufleuten kennt das HGB?

A

Kaufleute kraft Gewerbebetrieb:
> Ist-Kaufmann § 1 HGB
> Kann- oder Wahl-Kaufmann §§ 2,3 HGB
> Personengesellschaften § 6 i.V.m. §§ 105, 161 HGB
> Fiktiv-Kaufmann § 5 HGB
Kaufleute kraft Rechtsform:
> Formkaufmann § 6 Abs. 2 HGB = Handelsgesellschaften z.B. OHG, KG,
GmbH, AG
> Kaufleute kraft Rechtsschein §§ 5, 15 HGB

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5
Q

Was versteht man unter einem

Nichtkaufmann?

A

Nichtkaufmann ist, wer ein Gewerbe betreibt, für das jedoch kaufmännische Einrichtungen nicht erforderlich sind, weil mit geringem Personaleinsatz vergleichsweise geringe Umsätze erzielt werden, z.B. kleine Gaststätten, Inhaber kleiner Ladengeschäfte, Kleingewerbebetreibende, kleine Handwerker und sonstige Dienstleistende. Für Nichtkaufleute sind die Vorschriften des HGB nicht anwendbar; ihre Rechtsbeziehungen regeln sich nach dem
BGB und der Gewerbeordnung.

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6
Q

Was ist die Firma eines Kaufmanns im

rechtlichen Sinne?

A

Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden, § 17 HGB.

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7
Q

Welche Arten von Registern kennen Sie?

A

§§ 8 ff HGB Handels- und Unternehmensregister

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8
Q

Wo und in welcher Form wird das Handelsregister geführt?

A

Handelsregister = öffentliches Register, § 8 HGB wird von den Amtsgerichten in elektronischer Form geführt
Es enthält zwei Abteilungen:
A für Einzelkaufleute
B für Kapitalgesellschaften

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9
Q

Welche Funktionen erfüllt das Handelsregister?

A

Funktionen des Handelsregisters
> Information
> § 15 HGB > Kontrolle
> Prüfung der formellen und materiellen Eintragungsvoraussetzungen
> Beweisführung = Beweis des ersten Anscheins
> Vertrauensschutz = Schutz auf Vollständigkeit der Eintragungen

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10
Q

Welche Auskunft erteilt das Unternehmensregister?

A

Unternehmensregister = öffentliches Register; § 8 b HGB enthält Informationen über Unternehmen / Kapitalgesellschaften,, wird vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz in elektronischer Form geführt.

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11
Q

Was versteht man unter einer Prokura?

Durch wen kann diese erteilt werden?

A

Prokura = spezielle Vollmacht im HGB, §§ 48 – 53 HGB

Prokura muss ausdrücklich erteilt werden durch den Kaufmann oder dessen gesetzlichen Vertreter, § 52 Abs.2 HGB

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12
Q

Wie unterzeichnet der Prokurist?

A

Prokurist unterzeichnet mit seinem Namen und dem Zusatz „ppa“

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13
Q

Wie erlöscht eine Prokura?

A

Verschiedene Erlöschungsgründe:
> § 168 BGB mit Beendigung Arbeitsvertrag
> Tod des Prokuristen, § 52 HGB
> Erwerb des Unternehmens durch den Prokuristen
> Verkauf oder Einstellung des Unternehmens durch den Kaufmann / Vollmachtgeber
> Insolvenz des Unternehmers
> Verlust der Kaufmannseigenschaft des Unternehmers
Erlöschen der Prokura ist eintragungspflichtig!

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14
Q

Was versteht man unter einer Handlungsvollmacht?

A

Handlungsvollmacht = eine sonstige Vollmacht, §§ 54 HGB

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15
Q

In welchen Vorschriften ist das „Arbeitsrecht der Kaufleute“ geregelt?

A

In den §§ 59 – 83 HGB

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16
Q

Was versteht man unter dem Begriff Wettbewerbsverbot?
Welche zwei Arten gibt es?
Wie kann ein solches rechtswirksam vereinbart werden?

A

Wettbewerbsverbot > §§ 74 ff HGB
Es gibt das vertragliche und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
Wirksame Voraussetzungen für ein Wettbewerbsverbot:
> Schriftform und Aushändigung Abschrift vom Original
> berechtigtes Geschäftsinteresse des Unternehmers
> Zahlung einer angemessenen Karenzentschädigung
> Dauer des Wettbewerbverbots maximal 2 Jahre
> Arbeitnehmer muss sich ggf. anderweitigen Verdienst anrechnen lassen

17
Q

Was ist ein Handelsvertreter?

A

Handelsvertreter §§ 84 ff HGB = selbständiger Gewerbetreibender, vermittelt Geschäfte für einen anderen Unternehmer
> Schriftform für den Handelsvertretervertrag erforderlich
> Grundsatz der Erfolgsvergütung
> gegenseitige Rücksichtnahme und Auskunftserteilung

18
Q

Kann der Alleininhaber eines zum handwerklichen Großbetrieb angewachsenen Unternehmens unter jeder beliebigen Firmenbezeichnung ins Handelsregister eingetragen werden?

A

> §§ 18, 19 HGB: Drei wesentliche Kriterien sind zu erfüllen:
-Unterscheidungskraft der Firma (Kennzeichnungswirkung)
-Erkennbarkeit der Branche / Art des Gewerbes
-Offenlegung der Gesellschaftsverhältnisse und Haftung
Der Kaufmann kann somit als Firmenname für seinen Betrieb entweder seinen eigenen Familienamen, eine Abkürzung oder passende Fantasiebezeichnung wählen (z.B.: „Fritz Meiers Holzhandlung; „Meiers Holz“ oder „Die Holzkiste“ für seine Holzhandlung / Schreinerei) wählen. Zudem muss er die Rechtsform seines Unternehmens mit einem entsprechenden Zusatz (z.B.: e.K. für eingetragener Einzelhandelskaufmann oder ggf. GmbH) kenntlich machen.

19
Q

Kaufmann K betreibt eine Spedition in Hessen und verfügt über zwei Lkws. Er will sein Unternehmen „European Logistic Supertrans“ nennen und mit diesem Firmennamen als Gewerbe im Handelsregister / Unternehmensregister eintragen. Sehen Sie ein Problem?

A

-§§ 17 ff HGB
-Eine Firma kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Dazu müssen die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse klar zu erkennen sein, § 19 HGB. Das führt zu einer Pflicht der Angabe eines Rechtsformzusatzes bereits in der Firma. Hinzu kommt der Grundsatz der Firmenwahrheit (z.B. „e.K.“ = eingetragener Kaufmann oder GmbH, AG als Hinweis auf eine Kapitalgesellschaft).
-Der Name darf keine ersichtlich irreführenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse enthalten.
-Insgesamt gelten folgende Prinzipien:
> Firmeneinheit
> Firmenwahrheit
> Firmenöffentlichkeit
> Firmenausschließlichkeit
> Firmenbeständigkeit
Da es sich hier nur um eine kleine, örtlich beschränkte Spedition mit lediglich zwei Lkws handelt, ist die Firmenbezeichnung „European Logistic Supertrans“ irreführend und entspricht nicht der Wahrheit / dem tatsächlichen Firmenumfang.

20
Q

Prokurist kauft von einem Maler für den Betrieb, einen Schlachthof, ein wertvolles Gemälde zur Verschönerung der Geschäftsräume. Arbeitgeber AG meint, das Kunstwerk hätte mit dem Schlachthof nichts zu tun und sei darüber hinaus viel zu teuer. Ist der Vertrag zwischen dem AG und dem Maler wirksam?

A

§ 50 Abs. 1 HGB

  • Prokura berechtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes irgendwie, wenn auch nur weitläufig mit sich bringt. Er kann also auch Waren einkaufen, wenn diese mit dem Betrieb des Handelsgewerbes nicht im engen Zusammenhang stehen. Ausnahmen: Belastung und Verkauf von Grundstücken.
  • Interne Beschränkungen der Prokura im Verhältnis zwischen Prokurist und Arbeitgeber sind nach außen, also Dritten gegenüber unwirksam.
21
Q

Bäckermeister A hat vor sechs Jahren seinen eigenen kleinen Betrieb auf dem Land wegen Umsatzmangel schließen müssen. Seitdem ist er als angestellter Bäcker in der Stadt B in einer Großbäckerei im Bundesland H tätig. Sein Chef C ist sehr zufrieden mit A, insbesondere, weil er ihm eine deutliche Umsatzsteigerung zu verdanken hat. A versteht sein Handwerk; er arbeitet selbständig, hat gute Ideen, ist freundlich im Umgang mit den Kunden und hat sogar neue Produkte für den Verkauf entwickelt. Einige Kunden kommen extra von weit her nach B, weil sie die Backwaren von A schätzen. Inzwischen gibt es einen festen Kundenstamm für seinen leckeren Butterkuchen. Trotz mehrfachem Wunsch von A hat C sein Gehalt nicht erhöht und will auch nichts mehr davon hören. A entschließt sich deshalb zur Kündigung. Er möchte wieder als selbständiger Bäcker arbeiten und hat in B, etwas entfernt von der Großbäckerei schon eine geeignete Ladenfläche mit angrenzender Backstube gefunden. C ist von der Kündigung seines besten Mitarbeiters nicht begeistert, zumal er Konkurrenz wittert. Er befürchte einen Großteil seiner Kunden an A zu verlieren (auch weil ihm A das Rezept für seinen Butterkuchen niemals verraten hat). Er verpflichtet daher A mündlich zur Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und bestimmt, dass A für die Dauer von drei Jahren (also die Hälfte der Beschäftigungsdauer in seinem Betrieb – hier zeigt sich C durchaus entgegen-kommend) nicht selbständig als Bäckermeister oder bei einem anderen Bäcker in der Stadt B und im gesamten Bundesland H tätig sein darf. Ordnungsgemäß verpflichtet sich C ihm gegenüber für die Dauer des Wettbewerbsverbots zu einer entsprechende Entschädigungszahlung (Karenz).
A will sich nicht an dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot halten und zweifelt die Wirksamkeit dieser Vereinbarung an. Zu Recht?

A

§§ 74 ff HGB

  • Die Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss zwingend schriftlich erfolgen, § 74 Abs.1 HGB.
  • Für die Dauer des Wettbewerbsverbot gilt eine Frist von maximal zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, § 74 a Abs. 1 Satz 3 HGB.
  • Die Vereinbarung über den örtliche Geltungsbereich des Wettbewerb-verbotes darf nicht unangemessen sein und darf den Arbeitnehmer (Handlungsgehilfen des Kaufmanns) nicht in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligen, § 74 a Abs. 1 Satz 2 HGB.
  • Abweichende Vereinbarungen von den Vorschriften, hier insbesondere der §§ 74, 74 a HGB zu Ungunsten des Arbeitnehmers (Handlungsgehilfen) sind unzulässig.
22
Q

Arbeitgeber AG kündigt das Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmer AN wirksam wegen dessen Berufsunfähigkeit. AN beruft sich auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die darin enthaltene Karenzentschädigung. AG meint, das Wettbewerbsverbot sei in diesem Falle unwirksam, weil AN berufsunfähig ist. Zu Recht?

A

Entscheidung BGH Urteil vom 23.11.2004
9 AZR 595/03 (LAG Hamm)
= trotz Berufsunfähigkeit besteht Möglichkeit zum Wettbewerb (zwar nicht mehr in gleicher Position und Verantwortung wie vorher aufgrund Erkrankung), daher voller Anspruch auf Karenz. Keine Anrechnung von Berufsunfähigkeitsrente!