Handelsrecht Flashcards
Gewerbe
nach außen erkennbar
planmäßig und auf gewisse Dauer angelegt
selbständig
auf Gewinnerzielung ausgerichtet bzw. am Markt entgeltlich angeboten
keine freie Berufe, Wissenschaft oder Kunst (höchstpersönlich!)
Handelsgewerbe
Gewerbliches Unternehmen
kaufmännische Einrichtung (wird vermutet!)
Selbständigkeit (Legaldefinition)
§ 84 HGB: wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann
Firmenarten
Personenfirma, Sachfirma, Phantasiefirma, Mischfirma
Personenfirma
Firmenkern besteht aus bürgerlichem Name eines jetzigen oder früheren Unternehmers (Nachname ausgeschrieben)
Firmengrundsätze
Unterscheidbarkeit, Wahrheit, Beständigkeit, Einheit, Öffentlichkeit
(UWE B Ö)
Firmenunterscheidbarkeit
§ 18 - generelle Eignung (Metzgerei, Müller,.. reicht nicht)
§ 30 - konkrete Unterscheidung zu bestehenden Firmen in der gleichen Gemeinde
Möglichkeiten der Haftungsübertragung
Vertragliche Vertragsübernahme, Schuldübernahme § 414 ff., vertraglicher Schuldbeitritt, gesetzliche Vertragsübernahme, gesetzlicher Schuldbeitritt (§25, 28 HGB), handelsübliche Bekanntmachung § 25 III
§ 25 HGB: Handelsgeschäft unter bisheriger Firma fortführen
Handelsgeschäft fortführen: Betrieb in wesentlichem Bestand unverändert (Tätigkeit, Organisation, Räume, Personal)
Firmenfortführung: keine wortgetreue Fortführung, aber Erhaltung im Kern, NICHT die Zulässigkeit des Firmennamens (UWE B Ö)
Firmenübernahme: Muss neuer Geschäftsherr alte Verbindlichkeiten zahlen?
Schuldübernahme/-beitritt (z.B. gesetzlicher Beitritt gem. § 25 HGB)
= Erwerb eines Handelsgeschäfts, Fortführung HG & Firma kein Haftungsausschluss = ja!
Firmenübernahme: Kann alter Geschäftsherr alte Forderungen von neuem Geschäftsherr verlangen?
Anspruch aus § 816:
1. Neuer Herr Nichtberechtigter
Aus § 25 wird neuer Herr NICHT Inhaber der Forderungen
2. Leistung des Dritten muss altem Herrn gegenüber wirksam sein
(+) wenn Voraussetzungen des § 25 vorliegen = Herausgabeanspruch (+)
Geschäftsübernahme durch Erbe: Haftungsausschluss?
Anwendbarkeit des § 25 II
(-) § 27 I würde dann leer laufen
(+) § 27 I bezieht sich auf ganzen § 25, nicht nur auf § 25 II und würde für die anderen Absätze trotzdem greifen. Sinn des § 25 ist der Ausschluss falscher Haftungserwartungen
-> Haftungsausschluss möglich
§ 164 BGB - Voraussetzungen
Abgabe einer WE, im Namen des Vertretenen, innerhalb der ihm zustehenden VM
Unselbständige Vertreter des Kaufmanns
Prokura, Handlungsvollmacht, Ladenvollmacht
Die Prokura ist eine …
… rechtsgeschäftliche Vollmacht mit gesetzlich bestimmtem Umfang.
Wichtige Merkmale Prokura:
Von wem?
Wie?
Welche Form?
Von einem Kaufmann
Persönlich (Prokurist kann keine Unterprokura verteilen) und ausdrücklich
Formlos möglich, also z.B. mündlich
Eintragung der Prokura im Handelsregister
Lediglich deklaratorische Wirkung (§ 53 I 1) ->Keine Eintragung führt nicht zur Unwirksamkeit
Erlöschen der Prokura
Widerruf, Tod des Prokuristen (nicht bei Tod des Inhabers), Erlöschen des Grundverhältnisses (AV), Verlust der Kaufmannseigenschaft des Prinzipals
Umfang der Prokura
Generell alles (Schenkungen, Personal einstellen), sogar Zweigniederlassung errichten oder nicht branchenübliche Geschäfte Grenze: § 49 II Grundstücke, Privatgeschäfte, Inhabergeschäfte, Grundlagengeschäfte
Grundlagengeschäfte
Grundlagengeschäfte sind all diejenigen Geschäfte, die die Existenz, die Rechtsform und die rechtliche Ausgestaltung des Handelsgewerbes betreffen.
Beschränkungen der Prokura im Außenverhältnis?
Unwirksam! (Mögl. Schadensersatzanspruch im IV), Ausnahme: offensichtlicher Missbrauch der VM. Dann muss ein Dritter die interne Vereinbarung gegen sich wirken lassen
Arten der Gesamtprokura
Echt (mind. 2 Prokuristen gemeinschaftlich)
Halbseitig (einer darf nur zusammen mit anderem, einer darf allein handeln)
Unecht (Prokurist darf nur zusammen mit organschaftlichem Vertreter handeln - Wirksamkeit mit Einzelkaufmann streitig)
Wirkungen des Formmangels wenn Prokura ohne “ppa” unterschrieben hat. Nichtigkeit gemäß § 125 BGB?
§ 51 HGB lediglich Ordnungsvorschrift, Verstoß bleibt sanktionslos.
Handlungsvollmacht (in Abgrenzung zur Prokura)
-> Vollmachtgeber
Kann auch Vertreter des Inhabers (z.B. Prokurist) erteilen.
Bei Prokura nur Kaufmann persönlich
Handlungsvollmacht (in Abgrenzung zur Prokura)
-> Ausdrücklich?
Konkludente Ermächtigung möglich. Bei fehlerhafter Erteilung der Prokura (z.B. nicht persönlich), Umdeutung in Handlungsvollmacht gemäß § 140 BGB möglich
Handlungsvollmacht (in Abgrenzung zur Prokura)
-> Übertragbarkeit
Handlungsvollmacht übertragbar gemäß § 58 HGB, also kein höchstpersönliches Recht. Bevollmächtigter muss keine natürliche Person sein.
Handlungsvollmacht (in Abgrenzung zur Prokura)
-> Register?
Handlungsvollmacht nicht registerfähig (§ 15 HGB nicht anwendbar)
Handlungsvollmacht (in Abgrenzung zur Prokura)
-> Erlöschen
Allgemeine Regeln der §§ 168 ff.
Handlungsvollmacht vs. Prokura
-> Was wenn nichts genaues im SV steht?
–> Handlungsvollmacht
Arten der Handlungsvollmacht
Generalhandlungsvollmacht
Arthandlungsvollmacht
Spezialhandlungsvollmacht
-> Daraus ergibt sich der Umfang gemäß § 54 I HGB. Im Gegensatz zur Prokura: Widerlegbare Vermutung in § 54 I HGB
Vermutung des Umfangs einer Generalhandlungsvollmacht
Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die der gesamte Betrieb eines deratigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
Vermutung des Umfangs einer Arthandlungsvollmacht
Abschlüsse, welche die Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte gewöhnlich mit sich bringt
z.B. Schalterangestellter bei der Bank, Kellner, Einkäufer
Vermutung des Umfangs einer Spezialhandlungsvollmacht
Stellvertreter darf Rechtsgeschäfte tätigen, die das konkret übertragene Rechtsgeschäft gewöhnlich mit sich bringt
Verkaufter Gegenstand des Vertreters - Herausgabe
§ 985, 812
Übereignung nach § 929 nur, wenn Einigung = wenn Übereignungserklärung des Vertreters wirksam
Ladenvollmacht § 56 HGB
- Laden oder offenes Warenlager (=Verkaufsraum mit freiem Zutritt zum Abschluss von Geschäften)
- Angestellter im Wissen und Willen des Inhabers (Tätigkeit im Zusammenhang mit Warenverkauf str.)
- Inhaber Kaufmann & Gutglauben des Käufers
Vertretungsmacht der Ladenvollmacht
In solchem Laden gewöhnliche Geschäfte (auch dinglich)
§ 929 Übergabe durch Stellvertreter. Wille des Inhabers (Ring reserviert) oder Wille des Stellvertreters?
Grundsätzlich ist der Wille des Inhabers entscheidend. Ausnahme: Bei Vertretungsmacht ist der Wille des Stellvertreters entscheidend
Beschränkungen der Ladenvollmacht
Durch klaren Hinweis möglich. Aber: Zum Schutz des gutgläubigen Dritten wird § 54 III analog angewendet. (3. muss Beschränkung nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie kennt)
Duldungsvollmacht
Jemand tritt als Vertreter eines anderen auf und der Geschäftsherr duldet dies wissentlich
Anscheinsvollmacht
Scheinvertreter tritt wiederholt auf und der Geschäftsherr hätte dies erkennen und verhindern müssen
Ladenvollmacht “Verkäufe und Empfangnahmen” -> auch Ankäufe?
Wortlaut (-), analoge Anwendung (planwidrige Regelungslücke?) - es liegt nahe, dass der Gesetzgeber dies bewusst ausgespart hat. Sonst hätte er “An- und Verkauf” geschrieben
Vertretungsmacht KG
Komplementär mit Einzelvertretungsmacht, Kommanditist ausgeschlossen (§170)
Dispositiv gemäß § 125 HGB
Eintragung der Gesamtvertretung durch Komplementäre wirkt…
… deklaratorisch! Gültig ab Gesellschaftsvertrag
Die Eintragung des Austritts eines Gesellschafters wirkt…
deklaratorisch!
Sinn des Handelsregisters
Rechtsklarheit & Rechtssicherheit
“Gewöhnlichkeit” des Rechtsgeschäft: Maßstab
Objektive Standard der gesamten Branche vor dem Hintergrund der Unternehmensgröße
Argumente im Handelsrecht
Schnelligkeit, Vertrauensschutz, Selbstverantwortung, Entgeltlichkeit
Gewerbe “betreiben”
Derjenige, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden und der aus ihnen berechtigt und verpflichtet wird.
P: Gesellschafter Personengesellschaft: nur OHG Kaufmann gemäß §124 vs. auch Gesellschafter § 128 HGB (hM)
Wenn keine Angaben ob Gewerbe auch Handelsgewerbe
Vermutung, dass es so ist § 1 II
Indizien kaufmännische Einrichtung
Buchführung, Bilanzerstellung, Inventur, Aufbewahrung von Geschäftskorrespondenz –> Gesamtbild
+ Art (Komplexität) & Umfang (Mitarbeier, Kapital) des Unternehmens
Kaufleute kraft Rechtsform: GmbH, AG +
eingetragene Genossenschaft eG
GmbH, die noch nicht ins HR eingetragen ist. Kaufmannseigenschaft?
Nicht kraft Rechtsform. Aber möglicherweise durch Handelsgewerbe nach § 1 HGB oder Rechtsscheintatbestand
Kaufmann kraft Rechtsscheins
Wer im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, muss sich gegenüber Dritten auch als solcher behandeln lassen, soweit diese gutgläubig sind
Fälle des § 5 HGB
- Firma wurde irrtümlich eingetragen, obwohl kein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt
- Herabsinken zum Kleingewerbe
A & B Gesellschafter mit Gesamtvertretungsmacht, A scheidet aus ohne Eintragung im HR. KV mit 3. wirksam und haftet A weiter?
Rosinentheorie: Wahlrecht des Dritten, § 15 I wirkt nur zum Vorteil des 3. Er kann also wirksamen KV UND Haftung wählen.
Ablehnen: Darf nicht besser stehen als die wirkliche Rechtslage. A haftet weiter, dann aber keine Gesamtvertretung ODER keine Gesamtvertretung, da A ausgeschieden ist, dann haftet er aber auch nicht mehr
Prokura nicht eingetragen, muss Widerruf eingetragen werden?
Ja, Dritte können auch außerhalb des HR davon erfahren haben. Rechtsschein der Prokura wurde nicht vernichtet.
Zurechnung eines Fehlers bei der Eintragung
Veranlassungsprinzip: Wenn Kaufmann P als Prokurist eintragen lassen will und X eingetragen wird, muss er sich das zurechnen lassen. Wenn K vollkommen unbeteiligt ist nicht.
Rechtsschein muss gegen sich wirken lassen, wer ..
… ihn zurechenbar veranlasst hat.
Kein Verschulden, sondern es reicht wenn es aus seiner Sphäre kommt
Architekt tritt als eK auf, A erklärt er sei Kaufmann obwohl es nicht stimmt, “TEL-Großhandel”
Scheingesellschafter
Auftreten zu Unrecht als Gesellschafter der OHG
Zurechnung eines nicht veranlassten Rechtsscheins möglich?
Ja, wenn Unterlassen seiner Beseitigung durch Verschulden
Begriff § 15 I
Negative Registerpublizität
§ 15 II HGB
Normalfall
§ 15 III HGB
Positive Registerpublizität
§ Eintragungspflichtige Tatsachen (Aufzählung)
Eintritt Gesellschafter, Änderung VM
§ 107 HGB
Entscheidend, wieso die Bekanntmachung im HR fehlt? Langwierige Registerverfahren,…
Nein! Egal
§ 15 I HGB: Muss der Dritte das, was im HR steht wirklich gelesen haben und kennen?
Nen, das wird UNWIDERLEGLICH vermutet
Eintragungspflichtige Tatsache (Alleinvertretungsmacht statt Gesamt) wird nicht eingetragen, dann wird KV von einzelnem geschlossen
Vermutung: Dritter weiß davon -> KV nicht geschlossen, da nicht mit Gesamtvertretung. Aber: § 15 I soll Dritten gerade schützen: Also Wahlrecht zwischen wahrer Rechtslage und unwahrem Registerinhalt
Voraussetzungen für die persönliche Haftung in der KG
Komlementär zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Problem bei nicht eingetragener Tatsache im HR.
HR: Gesamtvertretung & K ist Komplementär
Echt: Einzelvertretung & K ist ausgeschieden
Wirksamer KV?
Mindermeinung: Keine teilweise Ausübung des Wahlrechts
hM: Dritter hat stets Wahlrecht, Rosinentheorie, Schutzzweck des § 15 I - HR darf nicht zu Lasten des Rechtsverkehrs verwendet werden
Mindermeinung stellt auf positive Publizität ab, obwohl § 15 I die negative betrifft
Prokura nicht eingetragen, Widerruf auch nicht eingetragen
Wie heißt das und wie wird es gelöst?
Sekundäre Unrichtigkeit
Mindermeinung: § 15 I Rechtsscheintatbestand, Rechtsschein liegt nicht vor -> keine Anwendung des § 15 I
hM: Anwendung des § 15 I, Dritter kann von der von der Erteilung der Prokura auch anderweitig erfahren haben. Auch dieses Vertrauen schutzwürdig
Prokura nicht erteilt, aber versehentlich im HR eingetragen = Vollmacht in Form von Prokura?
Nein! § 48 I ist die rechtsgeschäftliche Erklärung entscheidend, Eintragung wirkt nur deklaratorisch gemäß § 53 I
-> Rechtsscheintatbestand des § 15 III
Eintragungspflichtig im Sinne des § 15 III
Hypothetisch. Hätte die falsche Tatsache wenn sie der wahren Rechtslage entsprechen würde, eingetragen werden müssen? (z.B. Prokura: ja!)
§ 15 III “unrichtige Bekanntmachung”.
Greift das auch bei falscher Eintragung und falscher Bekanntmachung? Oder nur bei richtiger Eintragung und falscher Bekanntmachung?
Ja, § 15 III greift in beiden Fällen und sogar, wenn Eintragung und Bekanntmachung falsch sind, aber beide unterschiedliche Fehler aufweisen.
Fahrlässige Unkenntnis des Dritten bei § 15 III ?
Sogar grobe Fahrlässigkeit schadet dem Dritten nicht,
TB Merkmale des § 15 III
- Eintragungspflichtige Tatsache
- Unrichtige Bekanntmachung
- Gutgläubigkeit
- Kausalität zwischen Handeln des Dritten und falscher Bekanntmachung (Dritter muss abstrakt davon ausgehen)
- Teleologische Reduktion auf Tatsachen die zum Rechtsverkehr gehören
- Veranlassungsprinzip
§ 15 III versehentliche Eintragung eines Privatmanns, der dann voll haftet. Wie kann dieser geschützt werden?
Mindermeinung: Keine Einschränkung (Wortlaut)
Andere Ansicht: “Angelegenheit” = Registerpflichtiger ≠ Privatmann
hM: Veranlassungsprinzip. Gilt nur für den, der den Rechtsschein bei der Bekanntmachung zurechenbar veranlasst. (P veranlasst, B eingetragen reicht aus)
Voraussetzungen Scheinkaufmann
Rechtsscheinsetzung in zurechenbarer Weise
Gutgläubigkeit des Dritten
Handeln des Dritten in Kenntnis und im Vertrauen auf den Rechtsschein
Schweigen des Kaufmanns § 362 nach “Anerbietung”
= Ansprechen eines konkreten Adressatenkreises (≠ Fernsehen)
Relatives Fixgeschäft Handelsrecht
§ 376 HGB - Erfüllungsanspruch bleibt nur bestehen, wenn Gläubiger sofort nach dem Ablauf des Zeitpunkts auf Erfüllung besteht. Sonst erlischt der Primärleistungsanspruch.
Lieferung kaputter Maschine, Weiterfresserschaden, keine unverzügliche Rüge
-> §377 sperrt Anspruch aus §439, schließt §823 aber nicht aus