Handelsrecht Flashcards
Gewerbe
nach außen erkennbar
planmäßig und auf gewisse Dauer angelegt
selbständig
auf Gewinnerzielung ausgerichtet bzw. am Markt entgeltlich angeboten
keine freie Berufe, Wissenschaft oder Kunst (höchstpersönlich!)
Handelsgewerbe
Gewerbliches Unternehmen
kaufmännische Einrichtung (wird vermutet!)
Selbständigkeit (Legaldefinition)
§ 84 HGB: wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann
Firmenarten
Personenfirma, Sachfirma, Phantasiefirma, Mischfirma
Personenfirma
Firmenkern besteht aus bürgerlichem Name eines jetzigen oder früheren Unternehmers (Nachname ausgeschrieben)
Firmengrundsätze
Unterscheidbarkeit, Wahrheit, Beständigkeit, Einheit, Öffentlichkeit
(UWE B Ö)
Firmenunterscheidbarkeit
§ 18 - generelle Eignung (Metzgerei, Müller,.. reicht nicht)
§ 30 - konkrete Unterscheidung zu bestehenden Firmen in der gleichen Gemeinde
Möglichkeiten der Haftungsübertragung
Vertragliche Vertragsübernahme, Schuldübernahme § 414 ff., vertraglicher Schuldbeitritt, gesetzliche Vertragsübernahme, gesetzlicher Schuldbeitritt (§25, 28 HGB), handelsübliche Bekanntmachung § 25 III
§ 25 HGB: Handelsgeschäft unter bisheriger Firma fortführen
Handelsgeschäft fortführen: Betrieb in wesentlichem Bestand unverändert (Tätigkeit, Organisation, Räume, Personal)
Firmenfortführung: keine wortgetreue Fortführung, aber Erhaltung im Kern, NICHT die Zulässigkeit des Firmennamens (UWE B Ö)
Firmenübernahme: Muss neuer Geschäftsherr alte Verbindlichkeiten zahlen?
Schuldübernahme/-beitritt (z.B. gesetzlicher Beitritt gem. § 25 HGB)
= Erwerb eines Handelsgeschäfts, Fortführung HG & Firma kein Haftungsausschluss = ja!
Firmenübernahme: Kann alter Geschäftsherr alte Forderungen von neuem Geschäftsherr verlangen?
Anspruch aus § 816:
1. Neuer Herr Nichtberechtigter
Aus § 25 wird neuer Herr NICHT Inhaber der Forderungen
2. Leistung des Dritten muss altem Herrn gegenüber wirksam sein
(+) wenn Voraussetzungen des § 25 vorliegen = Herausgabeanspruch (+)
Geschäftsübernahme durch Erbe: Haftungsausschluss?
Anwendbarkeit des § 25 II
(-) § 27 I würde dann leer laufen
(+) § 27 I bezieht sich auf ganzen § 25, nicht nur auf § 25 II und würde für die anderen Absätze trotzdem greifen. Sinn des § 25 ist der Ausschluss falscher Haftungserwartungen
-> Haftungsausschluss möglich
§ 164 BGB - Voraussetzungen
Abgabe einer WE, im Namen des Vertretenen, innerhalb der ihm zustehenden VM
Unselbständige Vertreter des Kaufmanns
Prokura, Handlungsvollmacht, Ladenvollmacht
Die Prokura ist eine …
… rechtsgeschäftliche Vollmacht mit gesetzlich bestimmtem Umfang.
Wichtige Merkmale Prokura:
Von wem?
Wie?
Welche Form?
Von einem Kaufmann
Persönlich (Prokurist kann keine Unterprokura verteilen) und ausdrücklich
Formlos möglich, also z.B. mündlich
Eintragung der Prokura im Handelsregister
Lediglich deklaratorische Wirkung (§ 53 I 1) ->Keine Eintragung führt nicht zur Unwirksamkeit
Erlöschen der Prokura
Widerruf, Tod des Prokuristen (nicht bei Tod des Inhabers), Erlöschen des Grundverhältnisses (AV), Verlust der Kaufmannseigenschaft des Prinzipals
Umfang der Prokura
Generell alles (Schenkungen, Personal einstellen), sogar Zweigniederlassung errichten oder nicht branchenübliche Geschäfte Grenze: § 49 II Grundstücke, Privatgeschäfte, Inhabergeschäfte, Grundlagengeschäfte
Grundlagengeschäfte
Grundlagengeschäfte sind all diejenigen Geschäfte, die die Existenz, die Rechtsform und die rechtliche Ausgestaltung des Handelsgewerbes betreffen.
Beschränkungen der Prokura im Außenverhältnis?
Unwirksam! (Mögl. Schadensersatzanspruch im IV), Ausnahme: offensichtlicher Missbrauch der VM. Dann muss ein Dritter die interne Vereinbarung gegen sich wirken lassen
Arten der Gesamtprokura
Echt (mind. 2 Prokuristen gemeinschaftlich)
Halbseitig (einer darf nur zusammen mit anderem, einer darf allein handeln)
Unecht (Prokurist darf nur zusammen mit organschaftlichem Vertreter handeln - Wirksamkeit mit Einzelkaufmann streitig)
Wirkungen des Formmangels wenn Prokura ohne “ppa” unterschrieben hat. Nichtigkeit gemäß § 125 BGB?
§ 51 HGB lediglich Ordnungsvorschrift, Verstoß bleibt sanktionslos.
Handlungsvollmacht (in Abgrenzung zur Prokura)
-> Vollmachtgeber
Kann auch Vertreter des Inhabers (z.B. Prokurist) erteilen.
Bei Prokura nur Kaufmann persönlich
Handlungsvollmacht (in Abgrenzung zur Prokura)
-> Ausdrücklich?
Konkludente Ermächtigung möglich. Bei fehlerhafter Erteilung der Prokura (z.B. nicht persönlich), Umdeutung in Handlungsvollmacht gemäß § 140 BGB möglich
Handlungsvollmacht (in Abgrenzung zur Prokura)
-> Übertragbarkeit
Handlungsvollmacht übertragbar gemäß § 58 HGB, also kein höchstpersönliches Recht. Bevollmächtigter muss keine natürliche Person sein.
Handlungsvollmacht (in Abgrenzung zur Prokura)
-> Register?
Handlungsvollmacht nicht registerfähig (§ 15 HGB nicht anwendbar)
Handlungsvollmacht (in Abgrenzung zur Prokura)
-> Erlöschen
Allgemeine Regeln der §§ 168 ff.
Handlungsvollmacht vs. Prokura
-> Was wenn nichts genaues im SV steht?
–> Handlungsvollmacht
Arten der Handlungsvollmacht
Generalhandlungsvollmacht
Arthandlungsvollmacht
Spezialhandlungsvollmacht
-> Daraus ergibt sich der Umfang gemäß § 54 I HGB. Im Gegensatz zur Prokura: Widerlegbare Vermutung in § 54 I HGB
Vermutung des Umfangs einer Generalhandlungsvollmacht
Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die der gesamte Betrieb eines deratigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
Vermutung des Umfangs einer Arthandlungsvollmacht
Abschlüsse, welche die Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte gewöhnlich mit sich bringt
z.B. Schalterangestellter bei der Bank, Kellner, Einkäufer