Handelsrecht Flashcards

0
Q

Gewerbe

A

nach außen erkennbar
planmäßig und auf gewisse Dauer angelegt
selbständig
auf Gewinnerzielung ausgerichtet bzw. am Markt entgeltlich angeboten
keine freie Berufe, Wissenschaft oder Kunst (höchstpersönlich!)

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1
Q

Handelsgewerbe

A

Gewerbliches Unternehmen

kaufmännische Einrichtung (wird vermutet!)

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2
Q

Selbständigkeit (Legaldefinition)

A

§ 84 HGB: wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann

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3
Q

Firmenarten

A

Personenfirma, Sachfirma, Phantasiefirma, Mischfirma

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4
Q

Personenfirma

A

Firmenkern besteht aus bürgerlichem Name eines jetzigen oder früheren Unternehmers (Nachname ausgeschrieben)

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5
Q

Firmengrundsätze

A

Unterscheidbarkeit, Wahrheit, Beständigkeit, Einheit, Öffentlichkeit
(UWE B Ö)

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6
Q

Firmenunterscheidbarkeit

A

§ 18 - generelle Eignung (Metzgerei, Müller,.. reicht nicht)

§ 30 - konkrete Unterscheidung zu bestehenden Firmen in der gleichen Gemeinde

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7
Q

Möglichkeiten der Haftungsübertragung

A

Vertragliche Vertragsübernahme, Schuldübernahme § 414 ff., vertraglicher Schuldbeitritt, gesetzliche Vertragsübernahme, gesetzlicher Schuldbeitritt (§25, 28 HGB), handelsübliche Bekanntmachung § 25 III

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8
Q

§ 25 HGB: Handelsgeschäft unter bisheriger Firma fortführen

A

Handelsgeschäft fortführen: Betrieb in wesentlichem Bestand unverändert (Tätigkeit, Organisation, Räume, Personal)

Firmenfortführung: keine wortgetreue Fortführung, aber Erhaltung im Kern, NICHT die Zulässigkeit des Firmennamens (UWE B Ö)

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9
Q

Firmenübernahme: Muss neuer Geschäftsherr alte Verbindlichkeiten zahlen?

A

Schuldübernahme/-beitritt (z.B. gesetzlicher Beitritt gem. § 25 HGB)
= Erwerb eines Handelsgeschäfts, Fortführung HG & Firma kein Haftungsausschluss = ja!

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10
Q

Firmenübernahme: Kann alter Geschäftsherr alte Forderungen von neuem Geschäftsherr verlangen?

A

Anspruch aus § 816:
1. Neuer Herr Nichtberechtigter
Aus § 25 wird neuer Herr NICHT Inhaber der Forderungen
2. Leistung des Dritten muss altem Herrn gegenüber wirksam sein
(+) wenn Voraussetzungen des § 25 vorliegen = Herausgabeanspruch (+)

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11
Q

Geschäftsübernahme durch Erbe: Haftungsausschluss?

Anwendbarkeit des § 25 II

A

(-) § 27 I würde dann leer laufen
(+) § 27 I bezieht sich auf ganzen § 25, nicht nur auf § 25 II und würde für die anderen Absätze trotzdem greifen. Sinn des § 25 ist der Ausschluss falscher Haftungserwartungen
-> Haftungsausschluss möglich

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12
Q

§ 164 BGB - Voraussetzungen

A

Abgabe einer WE, im Namen des Vertretenen, innerhalb der ihm zustehenden VM

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13
Q

Unselbständige Vertreter des Kaufmanns

A

Prokura, Handlungsvollmacht, Ladenvollmacht

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14
Q

Die Prokura ist eine …

A

… rechtsgeschäftliche Vollmacht mit gesetzlich bestimmtem Umfang.

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15
Q

Wichtige Merkmale Prokura:
Von wem?
Wie?
Welche Form?

A

Von einem Kaufmann
Persönlich (Prokurist kann keine Unterprokura verteilen) und ausdrücklich
Formlos möglich, also z.B. mündlich

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16
Q

Eintragung der Prokura im Handelsregister

A

Lediglich deklaratorische Wirkung (§ 53 I 1) ->Keine Eintragung führt nicht zur Unwirksamkeit

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17
Q

Erlöschen der Prokura

A

Widerruf, Tod des Prokuristen (nicht bei Tod des Inhabers), Erlöschen des Grundverhältnisses (AV), Verlust der Kaufmannseigenschaft des Prinzipals

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18
Q

Umfang der Prokura

A
Generell alles (Schenkungen, Personal einstellen), sogar Zweigniederlassung errichten oder nicht branchenübliche Geschäfte
Grenze: § 49 II Grundstücke, Privatgeschäfte, Inhabergeschäfte, Grundlagengeschäfte
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19
Q

Grundlagengeschäfte

A

Grundlagengeschäfte sind all diejenigen Geschäfte, die die Existenz, die Rechtsform und die rechtliche Ausgestaltung des Handelsgewerbes betreffen.

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20
Q

Beschränkungen der Prokura im Außenverhältnis?

A

Unwirksam! (Mögl. Schadensersatzanspruch im IV), Ausnahme: offensichtlicher Missbrauch der VM. Dann muss ein Dritter die interne Vereinbarung gegen sich wirken lassen

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21
Q

Arten der Gesamtprokura

A

Echt (mind. 2 Prokuristen gemeinschaftlich)
Halbseitig (einer darf nur zusammen mit anderem, einer darf allein handeln)
Unecht (Prokurist darf nur zusammen mit organschaftlichem Vertreter handeln - Wirksamkeit mit Einzelkaufmann streitig)

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22
Q

Wirkungen des Formmangels wenn Prokura ohne “ppa” unterschrieben hat. Nichtigkeit gemäß § 125 BGB?

A

§ 51 HGB lediglich Ordnungsvorschrift, Verstoß bleibt sanktionslos.

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23
Q

Handlungsvollmacht (in Abgrenzung zur Prokura)

-> Vollmachtgeber

A

Kann auch Vertreter des Inhabers (z.B. Prokurist) erteilen.

Bei Prokura nur Kaufmann persönlich

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24
Q

Handlungsvollmacht (in Abgrenzung zur Prokura)

-> Ausdrücklich?

A

Konkludente Ermächtigung möglich. Bei fehlerhafter Erteilung der Prokura (z.B. nicht persönlich), Umdeutung in Handlungsvollmacht gemäß § 140 BGB möglich

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25
Q

Handlungsvollmacht (in Abgrenzung zur Prokura)

-> Übertragbarkeit

A

Handlungsvollmacht übertragbar gemäß § 58 HGB, also kein höchstpersönliches Recht. Bevollmächtigter muss keine natürliche Person sein.

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26
Q

Handlungsvollmacht (in Abgrenzung zur Prokura)

-> Register?

A

Handlungsvollmacht nicht registerfähig (§ 15 HGB nicht anwendbar)

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27
Q

Handlungsvollmacht (in Abgrenzung zur Prokura)

-> Erlöschen

A

Allgemeine Regeln der §§ 168 ff.

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28
Q

Handlungsvollmacht vs. Prokura

-> Was wenn nichts genaues im SV steht?

A

–> Handlungsvollmacht

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29
Q

Arten der Handlungsvollmacht

A

Generalhandlungsvollmacht
Arthandlungsvollmacht
Spezialhandlungsvollmacht
-> Daraus ergibt sich der Umfang gemäß § 54 I HGB. Im Gegensatz zur Prokura: Widerlegbare Vermutung in § 54 I HGB

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30
Q

Vermutung des Umfangs einer Generalhandlungsvollmacht

A

Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die der gesamte Betrieb eines deratigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.

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31
Q

Vermutung des Umfangs einer Arthandlungsvollmacht

A

Abschlüsse, welche die Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte gewöhnlich mit sich bringt
z.B. Schalterangestellter bei der Bank, Kellner, Einkäufer

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32
Q

Vermutung des Umfangs einer Spezialhandlungsvollmacht

A

Stellvertreter darf Rechtsgeschäfte tätigen, die das konkret übertragene Rechtsgeschäft gewöhnlich mit sich bringt

34
Q

Verkaufter Gegenstand des Vertreters - Herausgabe

A

§ 985, 812

Übereignung nach § 929 nur, wenn Einigung = wenn Übereignungserklärung des Vertreters wirksam

35
Q

Ladenvollmacht § 56 HGB

A
  • Laden oder offenes Warenlager (=Verkaufsraum mit freiem Zutritt zum Abschluss von Geschäften)
  • Angestellter im Wissen und Willen des Inhabers (Tätigkeit im Zusammenhang mit Warenverkauf str.)
  • Inhaber Kaufmann & Gutglauben des Käufers
36
Q

Vertretungsmacht der Ladenvollmacht

A

In solchem Laden gewöhnliche Geschäfte (auch dinglich)

37
Q

§ 929 Übergabe durch Stellvertreter. Wille des Inhabers (Ring reserviert) oder Wille des Stellvertreters?

A

Grundsätzlich ist der Wille des Inhabers entscheidend. Ausnahme: Bei Vertretungsmacht ist der Wille des Stellvertreters entscheidend

38
Q

Beschränkungen der Ladenvollmacht

A

Durch klaren Hinweis möglich. Aber: Zum Schutz des gutgläubigen Dritten wird § 54 III analog angewendet. (3. muss Beschränkung nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie kennt)

39
Q

Duldungsvollmacht

A

Jemand tritt als Vertreter eines anderen auf und der Geschäftsherr duldet dies wissentlich

40
Q

Anscheinsvollmacht

A

Scheinvertreter tritt wiederholt auf und der Geschäftsherr hätte dies erkennen und verhindern müssen

41
Q

Ladenvollmacht “Verkäufe und Empfangnahmen” -> auch Ankäufe?

A

Wortlaut (-), analoge Anwendung (planwidrige Regelungslücke?) - es liegt nahe, dass der Gesetzgeber dies bewusst ausgespart hat. Sonst hätte er “An- und Verkauf” geschrieben

42
Q

Vertretungsmacht KG

A

Komplementär mit Einzelvertretungsmacht, Kommanditist ausgeschlossen (§170)
Dispositiv gemäß § 125 HGB

43
Q

Eintragung der Gesamtvertretung durch Komplementäre wirkt…

A

… deklaratorisch! Gültig ab Gesellschaftsvertrag

44
Q

Die Eintragung des Austritts eines Gesellschafters wirkt…

A

deklaratorisch!

45
Q

Sinn des Handelsregisters

A

Rechtsklarheit & Rechtssicherheit

46
Q

“Gewöhnlichkeit” des Rechtsgeschäft: Maßstab

A

Objektive Standard der gesamten Branche vor dem Hintergrund der Unternehmensgröße

47
Q

Argumente im Handelsrecht

A

Schnelligkeit, Vertrauensschutz, Selbstverantwortung, Entgeltlichkeit

48
Q

Gewerbe “betreiben”

A

Derjenige, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden und der aus ihnen berechtigt und verpflichtet wird.
P: Gesellschafter Personengesellschaft: nur OHG Kaufmann gemäß §124 vs. auch Gesellschafter § 128 HGB (hM)

49
Q

Wenn keine Angaben ob Gewerbe auch Handelsgewerbe

A

Vermutung, dass es so ist § 1 II

50
Q

Indizien kaufmännische Einrichtung

A

Buchführung, Bilanzerstellung, Inventur, Aufbewahrung von Geschäftskorrespondenz –> Gesamtbild
+ Art (Komplexität) & Umfang (Mitarbeier, Kapital) des Unternehmens

51
Q

Kaufleute kraft Rechtsform: GmbH, AG +

A

eingetragene Genossenschaft eG

52
Q

GmbH, die noch nicht ins HR eingetragen ist. Kaufmannseigenschaft?

A

Nicht kraft Rechtsform. Aber möglicherweise durch Handelsgewerbe nach § 1 HGB oder Rechtsscheintatbestand

53
Q

Kaufmann kraft Rechtsscheins

A

Wer im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, muss sich gegenüber Dritten auch als solcher behandeln lassen, soweit diese gutgläubig sind

54
Q

Fälle des § 5 HGB

A
  1. Firma wurde irrtümlich eingetragen, obwohl kein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt
  2. Herabsinken zum Kleingewerbe
55
Q

A & B Gesellschafter mit Gesamtvertretungsmacht, A scheidet aus ohne Eintragung im HR. KV mit 3. wirksam und haftet A weiter?

A

Rosinentheorie: Wahlrecht des Dritten, § 15 I wirkt nur zum Vorteil des 3. Er kann also wirksamen KV UND Haftung wählen.
Ablehnen: Darf nicht besser stehen als die wirkliche Rechtslage. A haftet weiter, dann aber keine Gesamtvertretung ODER keine Gesamtvertretung, da A ausgeschieden ist, dann haftet er aber auch nicht mehr

56
Q

Prokura nicht eingetragen, muss Widerruf eingetragen werden?

A

Ja, Dritte können auch außerhalb des HR davon erfahren haben. Rechtsschein der Prokura wurde nicht vernichtet.

57
Q

Zurechnung eines Fehlers bei der Eintragung

A

Veranlassungsprinzip: Wenn Kaufmann P als Prokurist eintragen lassen will und X eingetragen wird, muss er sich das zurechnen lassen. Wenn K vollkommen unbeteiligt ist nicht.

58
Q

Rechtsschein muss gegen sich wirken lassen, wer ..

A

… ihn zurechenbar veranlasst hat.
Kein Verschulden, sondern es reicht wenn es aus seiner Sphäre kommt
Architekt tritt als eK auf, A erklärt er sei Kaufmann obwohl es nicht stimmt, “TEL-Großhandel”

59
Q

Scheingesellschafter

A

Auftreten zu Unrecht als Gesellschafter der OHG

60
Q

Zurechnung eines nicht veranlassten Rechtsscheins möglich?

A

Ja, wenn Unterlassen seiner Beseitigung durch Verschulden

61
Q

Begriff § 15 I

A

Negative Registerpublizität

62
Q

§ 15 II HGB

A

Normalfall

63
Q

§ 15 III HGB

A

Positive Registerpublizität

64
Q

§ Eintragungspflichtige Tatsachen (Aufzählung)

Eintritt Gesellschafter, Änderung VM

A

§ 107 HGB

65
Q

Entscheidend, wieso die Bekanntmachung im HR fehlt? Langwierige Registerverfahren,…

A

Nein! Egal

66
Q

§ 15 I HGB: Muss der Dritte das, was im HR steht wirklich gelesen haben und kennen?

A

Nen, das wird UNWIDERLEGLICH vermutet

67
Q

Eintragungspflichtige Tatsache (Alleinvertretungsmacht statt Gesamt) wird nicht eingetragen, dann wird KV von einzelnem geschlossen

A

Vermutung: Dritter weiß davon -> KV nicht geschlossen, da nicht mit Gesamtvertretung. Aber: § 15 I soll Dritten gerade schützen: Also Wahlrecht zwischen wahrer Rechtslage und unwahrem Registerinhalt

68
Q

Voraussetzungen für die persönliche Haftung in der KG

A

Komlementär zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

69
Q

Problem bei nicht eingetragener Tatsache im HR.
HR: Gesamtvertretung & K ist Komplementär
Echt: Einzelvertretung & K ist ausgeschieden
Wirksamer KV?

A

Mindermeinung: Keine teilweise Ausübung des Wahlrechts
hM: Dritter hat stets Wahlrecht, Rosinentheorie, Schutzzweck des § 15 I - HR darf nicht zu Lasten des Rechtsverkehrs verwendet werden
Mindermeinung stellt auf positive Publizität ab, obwohl § 15 I die negative betrifft

70
Q

Prokura nicht eingetragen, Widerruf auch nicht eingetragen

Wie heißt das und wie wird es gelöst?

A

Sekundäre Unrichtigkeit
Mindermeinung: § 15 I Rechtsscheintatbestand, Rechtsschein liegt nicht vor -> keine Anwendung des § 15 I
hM: Anwendung des § 15 I, Dritter kann von der von der Erteilung der Prokura auch anderweitig erfahren haben. Auch dieses Vertrauen schutzwürdig

71
Q

Prokura nicht erteilt, aber versehentlich im HR eingetragen = Vollmacht in Form von Prokura?

A

Nein! § 48 I ist die rechtsgeschäftliche Erklärung entscheidend, Eintragung wirkt nur deklaratorisch gemäß § 53 I
-> Rechtsscheintatbestand des § 15 III

72
Q

Eintragungspflichtig im Sinne des § 15 III

A

Hypothetisch. Hätte die falsche Tatsache wenn sie der wahren Rechtslage entsprechen würde, eingetragen werden müssen? (z.B. Prokura: ja!)

73
Q

§ 15 III “unrichtige Bekanntmachung”.
Greift das auch bei falscher Eintragung und falscher Bekanntmachung? Oder nur bei richtiger Eintragung und falscher Bekanntmachung?

A

Ja, § 15 III greift in beiden Fällen und sogar, wenn Eintragung und Bekanntmachung falsch sind, aber beide unterschiedliche Fehler aufweisen.

74
Q

Fahrlässige Unkenntnis des Dritten bei § 15 III ?

A

Sogar grobe Fahrlässigkeit schadet dem Dritten nicht,

75
Q

TB Merkmale des § 15 III

A
  • Eintragungspflichtige Tatsache
  • Unrichtige Bekanntmachung
  • Gutgläubigkeit
  • Kausalität zwischen Handeln des Dritten und falscher Bekanntmachung (Dritter muss abstrakt davon ausgehen)
  • Teleologische Reduktion auf Tatsachen die zum Rechtsverkehr gehören
  • Veranlassungsprinzip
76
Q

§ 15 III versehentliche Eintragung eines Privatmanns, der dann voll haftet. Wie kann dieser geschützt werden?

A

Mindermeinung: Keine Einschränkung (Wortlaut)
Andere Ansicht: “Angelegenheit” = Registerpflichtiger ≠ Privatmann
hM: Veranlassungsprinzip. Gilt nur für den, der den Rechtsschein bei der Bekanntmachung zurechenbar veranlasst. (P veranlasst, B eingetragen reicht aus)

77
Q

Voraussetzungen Scheinkaufmann

A

Rechtsscheinsetzung in zurechenbarer Weise
Gutgläubigkeit des Dritten
Handeln des Dritten in Kenntnis und im Vertrauen auf den Rechtsschein

78
Q

Schweigen des Kaufmanns § 362 nach “Anerbietung”

A

= Ansprechen eines konkreten Adressatenkreises (≠ Fernsehen)

79
Q

Relatives Fixgeschäft Handelsrecht

A

§ 376 HGB - Erfüllungsanspruch bleibt nur bestehen, wenn Gläubiger sofort nach dem Ablauf des Zeitpunkts auf Erfüllung besteht. Sonst erlischt der Primärleistungsanspruch.

80
Q

Lieferung kaputter Maschine, Weiterfresserschaden, keine unverzügliche Rüge

A

-> §377 sperrt Anspruch aus §439, schließt §823 aber nicht aus