Grundsätze der Wirtschaftsprüfung: Unabhängigkeit in der Wirtschaftsprüfung Flashcards
Welche Unterscheidung wird zwischen den Unabhängigkeitsanforderungen existieren zwischen eR, oR & Publikumsgesellschaften?
OR:
Art. 728 Abs. 1:
- Unabhängige & Objektive Urteilsbildung
Art. 728 Abs. 2:
- Unvereinbare Tatbestände sind:
-> VR-Mandat oder Arbeitsverhältnis
-> Beteiligung oder wesentliche Forderung und Schulden
-> Enge Beziehung des leitenden Prüfers zu VR-Mitglieder, Entscheidungsträger oder bedeutenden Aktionären.
-> Mitwirkung bei Buchführung und anderen DL, wenn das Risiko der Selbstprüfung besteht.
-> Wirtschaftliche Abhängigkeit durch Mandatsannahme
-> Verträge zu nicht marktkonformen Bedingungen
-> Annahme von wertvollen Geschenken oder besonderen Vorteilen
Art. 728 Abs. 4
- Arbeitnehmer der Revisionsstellen dürften, auch wenn sie nicht an der Revision teilnehmen, nicht im VR/ Entscheidungsträger sein.
Art. 728 Abs. 6
Alle Bedigungen gelten auch für Gesellschaften, die mit der zu prüfenden Gesellschaft oder der RS unter einheitlichen Leitung stehen (Konzern).
ER:
Grundsätzlich gilt auch Art. 728 OR, wird aber zusätzlich durch Art. 729 ergänzt. Diese besagt, dass die RS bei einer ER sowohl bei der Buchführung als auch andere DL erbringen darf.
Publikumsgesellschaften:
Auch hier gilt Art. 728 OR wird aber zusätzlich durch Art. 11 RAG ergänzt:
- Jährlichen Honorare aus Revision/Andere DL für einen Konzern dürfen 10% des Gesamthonorars der RS überschreiten.
- Es gilt eine 2 jährige Sperrfrist zwischen RS & Kunden für Wechsel.
Wie lange sind die Sperrfristen für Wechsel zwischen Unternehmen & Revisionsstelle?
2 Jahre
Was sind für die Unabhängigkeit unvereinbare Tatbestände gemäss OR?
Art. 728 Abs. 2:
- Unvereinbare Tatbestände sind:
-> VR-Mandat oder Arbeitsverhältnis
-> Beteiligung oder wesentliche Forderung und Schulden
-> Enge Beziehung des leitenden Prüfers zu VR-Mitglieder, Entscheidungsträger oder bedeutenden Aktionären.
-> Mitwirkung bei Buchführung und anderen DL, wenn das Risiko der Selbstprüfung besteht.
-> Wirtschaftliche Abhängigkeit durch Mandatsannahme
-> Verträge zu nicht marktkonformen Bedingungen
-> Annahme von wertvollen Geschenken oder besonderen Vorteilen
Für welche Personen ist die Unabhängigkeit einzuhalten?
Art. 728 Abs. 3 & Abs. 5
- Regelungen gelten für alle an der Revision beteiligten Personen oder diesen nahestehenden Personen
Voraussetzungen in Bezug auf das zu prüfende Unternehmen?
- Erwartungen an den AP
- Prüfungsrisiken
- Integrität der Verantwortlichen
- Prüfteam ist kompetent, hat nötige Fähigkeiten, Zeit und Ressroucen
- Bedeutsame Risiken
Was ist der unterschied zwischen Tatsächlicher UA & UA dem Anschein nach?
Äussere Unabhängigkeit:
Vermeidung von Fakten und Umständen, die so wesentlich sind, dass ein Dritter, der von ihnen Kenntnis erlangt, die Objektivität des Abschlussprüfers in Zweifel zieht
Äussere Unabhängigkeit ist das Ergebnis weiterer direkter oder indirekter Fakoren
Resultat aller denkbaren Einflussfaktoren, somit auch von der Independence of Mind beeinflusst
Beispielsweise Aufzählung der Situationen gemäss Art. 728 OR -> Verstoss gegen äussere Unabhängigkeit
Innere Unabhängigkeit:
Geisteshaltung, welche ausschliesslich die zur Erfüllung des vorliegenden Auftrags relevanten Aspekte in Betracht zieht
Freiheit des Urteils und Selbständigkeit des Entscheids
die Fähigkeit, gewissem Druck zu widerstehen
Berufsethos, d.h. Persönlichkeit und Charakter, die durch Aus- und Weiterbildung und Berufserfahrung entwickelt werden
Welchen Prozentsatz gemäss Art. 11 RAG darf für das Honorar aus Revision- & Dienstleistungen nicht übersteigen?
Die jährlichen Honorare aus Revisions- und anderen Dienstleistungen für eine einzelne Gesellschaft und die mit ihr durch einheitliche Leitung verbundenen Gesellschaften (Konzern) dürfen 10 Prozent ihrer gesamten Honorarsumme nicht übersteigen.
Wie lange ist die Frist („Cooling off periode“) damit ein Mandatsleiter zum Kunden wechseln kann?
Art. 11 RAG
b.
Treten Personen, die in einer Gesellschaft eine Entscheidfunktion innehatten oder in leitender Stellung in der Rechnungslegung tätig waren, in ein Revisionsunternehmen über und übernehmen sie dort eine leitende Stellung, so darf dieses während zwei Jahren ab Übertritt keine Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft erbringen.
c.
Treten Personen, die in einer Gesellschaft in der Rechnungslegung mitgewirkt haben, in ein Revisionsunternehmen über, so dürfen sie während zwei Jahren ab Übertritt keine Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft leiten.