Grundrechte Probleme Flashcards
Art. 8 (Versammlungsfreiheit)
Anzahl der Teilnehmer
eng (7) bis weit (2)
Zweck von Art. 8: Schutz für Ausdruck gemeinsamer Entfaltung –> nicht mehr als 2 Pers. erforderlich;
syst./WL keine Restriktion geboten
Art. 8 (Versammlungsfreiheit)
Abgrenzung zu Ansammlung
durch innere Verbindung (nicht immer gleicher Zweck, zB: Unfall-spectators)
Art. 8 (Versammlungsfreiheit)
Innere Verbindung
M1: eng –> öfftl. Meinungsbildung + -äußerung (gerade) in öfftl. interessierenten Angelegenheiten
M2: mittel –> öfftl. Meinungsbildung + -äußerung in beliebigen Angelegenheiten
M3: weit –> jd. innere Verbindung/ jd. gem. Zweck (dafür: Zweck d. VF als Verhindern der drohenden Isolierung des Einzelnen; bewusst nicht unter Art. 5 gefasst)
Art. 8 (Versammlungsfreiheit)
Verfassungskonformität d. Anmeldepflicht aus § 14 VersG
verfassungsmäßig, aber auch vm Auslegung –> fehlende Anmeldung begründet nicht Auflösung
Drittwirkung von GR
Theorie der Drittwirkungsablehnung
(= im Privatrechtsverkehr der Bürger gelten GR nicht)
- WL d. Art. 1 III
- Art. 9 III 2 spezielle Anordnung, sonst wäre Vorschrift überflüssig)
- hist.: eindeutig und allein Abwehrrechte gg Staat
Drittwirkung von GR
Theorie der unmittelbaren Drittwirkung
(= im PR-Verkehr gelten GR wie jede andere Rechtsnorm)
- Zentralanliegen des GG: umfassender Schutz; Bedeutungswandel
- Bedorhung der gewährten Freiräume auch dirch Private möglich
Drittwirkung von GR
Theorie der mittelbaren Drittwirkung
(= GR bilden Wertordnung, füllen Generalklausel (“Einbruchsstellen”) aus)
- leitende Prinzipien der Wertordnung, aber keine subj. Rechte zw. Vertragsparteien, sonst Einschränkung von Privatautonomie
- grdl. Unterschied zwischen Einschränkung durch Staat (zwangsweise Verpflichtung) od. Privaten (nur mit EInverständnis)
Grundrechtsbindung des Staats bei privatrechtlichen Handlungen:
Ablehnende Theorie
- Staat nimmt dann keine hoheitlichen Aufgaben wahr, sd. Privatautonomie
- dann auch keine “Gewalt”
- GR-Geltung entbehrlich, weil PR-Vorschriften
- unangemessen/ unbillig, Staat strengeren Bindungen zu unterwerfen als Konkurrenten
Grundrechtsbindung des Staates bei privatrechtlichen Handlungen:
Bejahende Theorie
- Art. 1 III differenziert nicht nach unterschiedlichen Handlungsformen
- GG kennt nur konstituierte Staatlichkeit, keine Abweichung/ Beliebigkeit
- nur partielle Nichtgeltung, wenn keinerlei Ausübung von Staatsgewalt (das aber unmöglich, aber auch bei PR Gewalt wg. großer Marktmacht)
Grundrechtsverzicht:
Unzulässigkeitstheorie
- Art. 1 II: unveräußerlich
- Rechtsgut der Allg., weil Grundelement obj. Ordnung (schützen nicht nur individuell, sd. kollektiv)
Grundrechtsverzicht:
Zulässigkeitstheorie
Verzicht möglich, aber nicht, wenn Wesensgehalt angetastet (Art. 19 II)
- nur für Staat unveräußerlich
- primär privatnützig (Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 I) –> Effektivität nur, wenn Einz. Umfang bestimmen kann (und damit auch verzichten kann)
Grundrechtsverzicht:
Differenzierende (Vermittelnde) Theorie
nicht einheitliche Beurteilung, sondern gem. einz. Schutzfunktion zu beurteilen
- WL Art. 6 II, 9 III: expl. unzulässig; daher bei manchen zulässig, nicht generell
- keine generelle Dispositionsbefugnis, insb. nicht bei überindividuellem Bezugspunkt (kein Verzicht auf MW)
Wann sind GR “ihrem Wesen nach” auf JP-PR anwendbar?
Durchgriffstheorie
Anwendbar, wenn JP Ausdruck d. freien Entfaltung d. NP, insb., wenn sinnvoll und erforderlich
- GR wegen Menschenwürde gewährleistet, JP können sich nicht auf MW berufen, aber NP dahinter
- syst.: “Wesensgehalt” und “Wesen” einheitliche Orientierung, MW zentraler Bezugspunkt für Verständnis
Wann sind GR “ihrem Wesen nach” auf JP-PR anwendbar?
Theorie der grundrechtstypischen Gefährdungslage
anwendbar, wenn GR auf Situation d. JP genauso passt wir auf menschl. Träger (in entspr. Weise berührt)
- WL Art. 19 III: JP um ihrer selbst willen geschützt, nicht nur für NP dahinter
- Art. 19 III wäre überflüssig, wenn “eigtl.” GR-Träger nur NP sind (dass die sich weiterhin auf GR berufen können, ist klar)
- WL d. Art. 1 I steht nicht entgegen (JP nicht NP entgegengesetzt)
- GR-Schutz für JP (gesellschaftlich) notwendig, darf nicht abh. von NP dahinter sein
- rein individ. GR-Verständnis veraltet (sollte mit Art. 19 III gerade überwunden werden)
- weil Wesen d. GR nicht im Schutz d. Individuums (s. o.) GR-typische Gefährdungslage
Voraussetzungen des rechtfertigungsbedürftigen GR-Eingriffs
Klassischer Eingriffsbegriff
staatliches Handeln, das (1) final und nicht bloß als unbeabsichtigte Nebenfolge, (2) unmittelbar, (3) rechtsaktsförmig (insb. durch VA) auf GR-Position einwirkt und (4) mit Befehl und Zwang angeordnet bzw. durchgesetzt wird