Grundrechte Probleme Flashcards

1
Q

Art. 8 (Versammlungsfreiheit)

Anzahl der Teilnehmer

A

eng (7) bis weit (2)
Zweck von Art. 8: Schutz für Ausdruck gemeinsamer Entfaltung –> nicht mehr als 2 Pers. erforderlich;
syst./WL keine Restriktion geboten

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2
Q

Art. 8 (Versammlungsfreiheit)

Abgrenzung zu Ansammlung

A

durch innere Verbindung (nicht immer gleicher Zweck, zB: Unfall-spectators)

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3
Q

Art. 8 (Versammlungsfreiheit)

Innere Verbindung

A

M1: eng –> öfftl. Meinungsbildung + -äußerung (gerade) in öfftl. interessierenten Angelegenheiten
M2: mittel –> öfftl. Meinungsbildung + -äußerung in beliebigen Angelegenheiten
M3: weit –> jd. innere Verbindung/ jd. gem. Zweck (dafür: Zweck d. VF als Verhindern der drohenden Isolierung des Einzelnen; bewusst nicht unter Art. 5 gefasst)

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4
Q

Art. 8 (Versammlungsfreiheit)

Verfassungskonformität d. Anmeldepflicht aus § 14 VersG

A

verfassungsmäßig, aber auch vm Auslegung –> fehlende Anmeldung begründet nicht Auflösung

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5
Q

Drittwirkung von GR

Theorie der Drittwirkungsablehnung

A

(= im Privatrechtsverkehr der Bürger gelten GR nicht)

  • WL d. Art. 1 III
  • Art. 9 III 2 spezielle Anordnung, sonst wäre Vorschrift überflüssig)
  • hist.: eindeutig und allein Abwehrrechte gg Staat
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6
Q

Drittwirkung von GR

Theorie der unmittelbaren Drittwirkung

A

(= im PR-Verkehr gelten GR wie jede andere Rechtsnorm)

  • Zentralanliegen des GG: umfassender Schutz; Bedeutungswandel
  • Bedorhung der gewährten Freiräume auch dirch Private möglich
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7
Q

Drittwirkung von GR

Theorie der mittelbaren Drittwirkung

A

(= GR bilden Wertordnung, füllen Generalklausel (“Einbruchsstellen”) aus)

  • leitende Prinzipien der Wertordnung, aber keine subj. Rechte zw. Vertragsparteien, sonst Einschränkung von Privatautonomie
  • grdl. Unterschied zwischen Einschränkung durch Staat (zwangsweise Verpflichtung) od. Privaten (nur mit EInverständnis)
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8
Q

Grundrechtsbindung des Staats bei privatrechtlichen Handlungen:
Ablehnende Theorie

A
  • Staat nimmt dann keine hoheitlichen Aufgaben wahr, sd. Privatautonomie
  • dann auch keine “Gewalt”
  • GR-Geltung entbehrlich, weil PR-Vorschriften
  • unangemessen/ unbillig, Staat strengeren Bindungen zu unterwerfen als Konkurrenten
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9
Q

Grundrechtsbindung des Staates bei privatrechtlichen Handlungen:
Bejahende Theorie

A
  • Art. 1 III differenziert nicht nach unterschiedlichen Handlungsformen
  • GG kennt nur konstituierte Staatlichkeit, keine Abweichung/ Beliebigkeit
  • nur partielle Nichtgeltung, wenn keinerlei Ausübung von Staatsgewalt (das aber unmöglich, aber auch bei PR Gewalt wg. großer Marktmacht)
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10
Q

Grundrechtsverzicht:

Unzulässigkeitstheorie

A
  • Art. 1 II: unveräußerlich

- Rechtsgut der Allg., weil Grundelement obj. Ordnung (schützen nicht nur individuell, sd. kollektiv)

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11
Q

Grundrechtsverzicht:

Zulässigkeitstheorie

A

Verzicht möglich, aber nicht, wenn Wesensgehalt angetastet (Art. 19 II)

  • nur für Staat unveräußerlich
  • primär privatnützig (Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 I) –> Effektivität nur, wenn Einz. Umfang bestimmen kann (und damit auch verzichten kann)
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12
Q

Grundrechtsverzicht:

Differenzierende (Vermittelnde) Theorie

A

nicht einheitliche Beurteilung, sondern gem. einz. Schutzfunktion zu beurteilen

  • WL Art. 6 II, 9 III: expl. unzulässig; daher bei manchen zulässig, nicht generell
  • keine generelle Dispositionsbefugnis, insb. nicht bei überindividuellem Bezugspunkt (kein Verzicht auf MW)
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13
Q

Wann sind GR “ihrem Wesen nach” auf JP-PR anwendbar?

Durchgriffstheorie

A

Anwendbar, wenn JP Ausdruck d. freien Entfaltung d. NP, insb., wenn sinnvoll und erforderlich

  • GR wegen Menschenwürde gewährleistet, JP können sich nicht auf MW berufen, aber NP dahinter
  • syst.: “Wesensgehalt” und “Wesen” einheitliche Orientierung, MW zentraler Bezugspunkt für Verständnis
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14
Q

Wann sind GR “ihrem Wesen nach” auf JP-PR anwendbar?

Theorie der grundrechtstypischen Gefährdungslage

A

anwendbar, wenn GR auf Situation d. JP genauso passt wir auf menschl. Träger (in entspr. Weise berührt)

  • WL Art. 19 III: JP um ihrer selbst willen geschützt, nicht nur für NP dahinter
  • Art. 19 III wäre überflüssig, wenn “eigtl.” GR-Träger nur NP sind (dass die sich weiterhin auf GR berufen können, ist klar)
  • WL d. Art. 1 I steht nicht entgegen (JP nicht NP entgegengesetzt)
  • GR-Schutz für JP (gesellschaftlich) notwendig, darf nicht abh. von NP dahinter sein
  • rein individ. GR-Verständnis veraltet (sollte mit Art. 19 III gerade überwunden werden)
  • weil Wesen d. GR nicht im Schutz d. Individuums (s. o.) GR-typische Gefährdungslage
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15
Q

Voraussetzungen des rechtfertigungsbedürftigen GR-Eingriffs

Klassischer Eingriffsbegriff

A

staatliches Handeln, das (1) final und nicht bloß als unbeabsichtigte Nebenfolge, (2) unmittelbar, (3) rechtsaktsförmig (insb. durch VA) auf GR-Position einwirkt und (4) mit Befehl und Zwang angeordnet bzw. durchgesetzt wird

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16
Q

Voraussetzungen des rechtfertigungsbedürftigen GR-Eingriffs

Moderner Eingriffsbegriff

A

jd. staatl. Maßnahme, die Einz. Ausübung seiner GR ganz oder teilweise unmöglich macht bzw. erschwert,
egal, ob Wirkung mittelbar oder unmittelbar, final oder unbeabsichtigt, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang

17
Q

Welche Rechtfertigungsanforderungen stellt Art. 3 I?

Theorie des Willkürverbots

A

Art. 3 I verletzt, wenn Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund

  • höhere Anforderungen zu einengend, greift in Autonomie d. Gesetzgebers ein
  • wg. Struktur d. Gleichheitssatzes keine VM-Prüfung möglich
18
Q
Welche Rechtfertigungsanforderungen stellt Art. 3 I?
Differenzierende Theorie ("Neue Formel" d. BVerfG)
A

strenge VM-Prüfung, wenn intensive Ungleichbehandlung (Kriterium personenbezogen und nicht nach Sachverhalt/ oder Auswirkung d. Beh. auf grl. Freiheiten

  • Willkürprüfung zu offen, Wertung d. Gerichts anstatt Vorgabe d. Gesetzgebers
  • VM-Prüfung modifiziert anwenden: VM d. untersch. Beh., nicht d. Belastung
  • Differenzierung zw. Intensität d. Beh. wg. Ermessensspielraum d. Gesetzgebers
19
Q

Schutzbereich der allg. Handlungsfreiheit (Ar.t 2 I)

Theorie des umfassenden GR.Schutzes

A

jegl. menschl.Verhalten geschützt
- Sicherstellung des lückenlosen GR-Schutzes
- bei bes. Persönlichkeitsbezug: Abgrenzungsprobleme
- Banalisierung d. GR auch bei speziellen GR möglich
- tatbestandlicher Geltungsbereich eines GR kann nicht aus prozessualen Gesichtspunkten eingeengt werden

20
Q

Schutzbereich der allg. Handlungsfreiheit (Ar.t 2 I)

Theorie des besonderen Persönlichkeitsbezugs

A

nur engere persönliche Lebenssphäre geschützt (nur Verhalten, die für Persönlichkeitsentfaltung von gewisser Relevanz sind)

  • weil basierend auf erhöhtem Wert d. MW nicht Sinn der GR, jd. erdenkliche Verhalten unter bes. grl. Schutz zu stellen
  • uferlos weiter SB lässt Art. 2 I zu GR zweiter Klasse werden
  • verringerte Geltunkgskraft d. Art. 2 I wg. Erforderlichkeit d. weiten Schranke
  • unbegrenztes Recht zur VB, weil immer statthaft
21
Q

Gibt es beim Allg. Pers.R (Art. 2 I, 1 I) einen dem staatl. Zugriff entzogenen Lebensbereich?
Sphärentheorie (BVerfG)

A

Intimsphäre unantastbar, keine Rechtfertigung möglich

- Schutz der Autonomie kann nicht abgewogen werden; Recht auf Einsamkeit, absoluter Schutz des Innenraums

22
Q

Gibt es beim Allg. Pers.R (Art. 2 I, 1 I) einen dem staatl. Zugriff entzogenen Lebensbereich?
Ablehnende Theorie

A

Abwägung immer möglich und geboten

  • Intimsphäre ohne Rücksicht darauf, ob Drittinteressen beeinträchtigt werden, Prüfung nur durch Abwägung möglich
  • keine eindeutige Zuordnung zu Sphären möglich, insb. Bedeutungsgehalt versch. Sphären für versch. Menschen untersch.
  • keine Grdl. für Unantastbarkeit
23
Q

Vorbehalt bei Religionsfreiheit

A

einheitliches GR,
vorbehaltlos, weil WRV durch Art. 4 I, II überlagert und Art. 135 ausdrücklich nicht in GG
nur durch kollidierendes VerfR einschränkbar

24
Q

Negative Vereinigungsfreiheit bei öfftl.-rechtl. Vereinigungen?
Ablehnende Theorie

A
  • pos. VF umfasst nur PRV, neg. kann nicht weiter reichen
  • Freiwilligkeit für Vereinigung konstituierend, ÖRV daher nicht von Begriff umfasst
  • syst.: Schrankenregelung d. Art. 9 II (nur bzgl. PR)
25
Q

Neg. VF bei öfftl.-rechtl. Vereinigungen?

Bejahende Theorie

A
  • neg. kann weiter reichen, weil klassische Abwehrfunktion d. GR
  • Interesse und Schutzbefürftigkeit d. Bürgers bei PRV und ÖRV gleich