Grundrechte Definitionen Flashcards
SB Menschenwürde (Art. 1 I)
BVerfG: neg. Abgrenzung -> wenn Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt wird und Subjektqualität des Betroffenen grds. in Frage gestellt wird
Ursprung d. MW str., Mitgift- oder Leistungstheorie
SB Allg. Handlungsfreiheit (Art. 2 I)
TvA: Schutz des Kernbereichs, Engere persönliche Lebenssphäre
TvA: nur Schutz gewichtiger Freiheitsbetätigungen
HM: SB weit, jeder kann tun + lassen, was er will -> weite Schranke
SB Allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I iVm 2 I)
Recht, in Ruhe gelassen zu werden
Privatsphäre, Entwicklung der Individualität,
Informationelle Selbstbestimmung
Recht an Bild und Wort
insb. Ehe, Familie, Sexualität
SB Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II)
Leben: körperliches Dasein, biologisch-physische Existenz bis Tod
KU: Gesundheit im biologisch-physischen Sinn, nichtkörperliche Eingriffe, wenn Schmerz entspricht
SB Freiheit der Person (Art. 2 II 2)
Allein körperliche Bewegungsfreiheit, von bestimmtem Ort wegbewegen (neg.)
Kein Aufenthaltsrecht
SB Glaubensfreiheit (Art. 4)
Schutzgut: Religion/ Weltanschauung = mit Person verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie Herkunft und Ziel menschlichen Lebens
Religion: transzendent
WA: immanent
Umfasst: bilden, haben, bekennen, verbreiten, demgemäß handeln
SB Gewissensfreiheit (Art. 4)
Schutzgut: jede ernste, sittliche, dh an Kriterien “Gut” und “Böse” orientierte E, die Einzelner in bestimmter Lage für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann
Umfasst: bilden, haben, kundtun, entsprechend handeln
SB Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 Var. 1)
Meinung = Äußerung mit Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens, auch Tatsachenbehauptung (kein Schutz, wenn bewusst/ erwiesen falsch)
Umfasst: äußern, verbreiten, Inhalt, Art und Weise, …
SB Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 Var. 2)
Schutz der Information aus allgemein zugänglichen Quellen (= jd. denkbare Träger von Informationen)
Schutzumfang: Entgegennahme + aktives Beschaffen
SB Pressefreiheit (Art. 5 I 2 Var. 1)
wg. Bedeutung für FDGO weit
Presse = zur Verbreitung an Allgemeinheit bestimmte Druckerzeugnisse (unabh. von Form der Vervielfältigung, Leserkreis, Erscheinungshäufigkeit)
Schutzumfang: gesamter Ablauf (von Informationsbeschaffung bis Verbreitung), nicht Inhalt (–> Meinungsfreiheit)
SB Rundfunkfreiheit (Art. 5 I 2 Var. 2)
Rundfunk = Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art für Allgemeinheit durch elektromagnetische Wellen (Untersch. zu Presse)
Schutzumfang: mit RF zusammenhängende Tätigkeiten (Informationsbeschaffung, -sammlung, -verbreitung; Redaktionsgeheimnis etc.)
SB Filmfreiheit (Art. 5 I 2 Var. 3)
Film = Massenmedium, bei dem ein chemisch-optischer Bildträgerm dem meist eine Tonspur beigefügt ist, in Öfftl. vorgeführt wird
Schutzumfang; Herstellung + Verbreitung; wenn Film = Kunst, Kunstfreiheit lex specialis
Rechtfertigung von Eingriffen in Kommunikations-GR
Schranke: allg. Gesetze = richten sich nicht direkt gegen MeinungsF etc., sondern dienen Schutz eines zu schützenden Rechtsguts
Schrankenschranke: Zensurverbot
SB Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III 1 Var. 2)
Forschung = nach Inhalt und Form ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit Lehre = Zsmhang mit Forschung, Weitergabe der Ergebnisse eig. und fremder Forschung
SB Kunstfreiheit (Art. 5 III 1 Var. 1)
weit (grds. Eigenständigkeit)
freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbaren Anschauung gebracht werden
Werkbereich (Hersteller) und Wirkbereich (Veröffentlichung) geschützt
SB Schutz der Ehe (Art. 6 I)
Ehe = Verbindung Mann und Frau zur grds. unauflöslichen Lebensgemeinschaft
nur Ehen, die nach dt./ ausl. Recht geschlossen wurden
SB Familienschutz (Art. 6 I)
Familie = umfassende Gemeinschaft von Eltern und (ihren) Kindern; entkoppelt von Ehe
Schutzumfang: Gründung + familiäres Zusammenleben
SB Elternrechte + -pflichten (Art. 6 II + III)
Recht, für körperliches Wohl und geistige + seelische Entwicklung des Kindes zu sorgen
Pflicht, Recht zum Wohl des Kindes auszuüben
SB Versammlungsfreiheit (Art. 8)
Versammlung = örtl. Zsmkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an öfftl. Meinungsbildung gerichteten Erörterung/ Kundgebung, innere Verbindung
Friedlichkeit
Schutzumfang: weit
SB Vereinigungsfreiheit ( Art. 9 I)
Vereinigung = Zsmschluss mehrerer NP/JP für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck auf freiwilliger Basis bei Unterwerfung unter eine organisatorische Willensbildung; Zweck nicht relevant
individ. VF: Schutz der Mitglieder (Tätigwerden)
kollekt. VF: Schutz der Vereinigung (Existenz)
SB Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10)
Briefgeheimnis: schützt Vertraulichkeit von schriftlichen Mitteilungen, Schutz d. Briefverkehrs außerhalb d. Postbereichs gegen inhaltliche Kenntnisnahme durch öfftl. Gewalt
Postgeheimnis: schützt körperliche Nachrichtenübermittlung und Kommunikation durch Posteinrichtungen von Einlieferung bis Ablieferung
Fernmeldegeheimnis: schützt unkörperliche Nachrichtenübermittlung mit Hilfe des Fern-meldeverkehrs vor staatlichen Zugriff
SB Freizügigkeit (Art. 11)
Freizügigkeit = Möglichkeit, an jedem Ort innerhalb d. Bundesgebiets Aufenthalt oder Wohnsitz zu nehmen (Einreise, aber nicht Ausreise geschützt)
P: Kriterien für vorübergehendes Verweilen
SB Berufsfreiheit, Arbeitszwang, Zwangsarbeit (Art. 12)
Beruf = Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient; P: Erlaubt?
Wahl und Ausübung frei, Schutz der negativen Berufsfreiheit
Drei-Stufen-Theorie der Berufsfreiheit (VM)
- Berufsausübungsregelungen: Anmeldepflichten, Auskunftsregelungen etc.; rechtmäßig, wenn RF durch vernünftige Erwägungen zum Schutz d. Allgemeinwohls
- Subjektive Berufswahlregelungen: best. Befähigungen als Vss.; zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter
- Objektive Wahlregelungen: Vss. außerhalb Risikosphäre d. Betr.; nur zum Schutz nachweisbarer/ höchstwahrscheinlicher Gefahren für besonders wichtige Gemeinschaftsgüter
SB Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13)
Wohnung = Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen sind und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht
SB Eigentums- und Erbrechtsgarantie (Art. 14, 15)
Institutsgarantie; keine Wertgarantie
weiter als zivilrechtl. Bedeutung, alle Vermögenswerte, Rechte d. PR/ÖR, (Besitzrecht d. Mieters ET)
Erbrechtsgarantie: InstitutsG, Testierfreiheit
SB Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16)
Schutz vor Verlust/ Entzug d. deutschen Staatsbürgerschaft (mit/ ohne Willen d. Betroffenen)
Auslieferung = zwangsweise Entfernung aus dem Hoheitsbereich der BRD verbunden mit Überfüh-rung in Bereich einer ausländischen Macht auf deren Ersuchen (Abschiebung –> Freizügigkeit)