Grundrechte Definitionen Flashcards
SB Menschenwürde (Art. 1 I)
BVerfG: neg. Abgrenzung -> wenn Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt wird und Subjektqualität des Betroffenen grds. in Frage gestellt wird
Ursprung d. MW str., Mitgift- oder Leistungstheorie
SB Allg. Handlungsfreiheit (Art. 2 I)
TvA: Schutz des Kernbereichs, Engere persönliche Lebenssphäre
TvA: nur Schutz gewichtiger Freiheitsbetätigungen
HM: SB weit, jeder kann tun + lassen, was er will -> weite Schranke
SB Allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I iVm 2 I)
Recht, in Ruhe gelassen zu werden
Privatsphäre, Entwicklung der Individualität,
Informationelle Selbstbestimmung
Recht an Bild und Wort
insb. Ehe, Familie, Sexualität
SB Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II)
Leben: körperliches Dasein, biologisch-physische Existenz bis Tod
KU: Gesundheit im biologisch-physischen Sinn, nichtkörperliche Eingriffe, wenn Schmerz entspricht
SB Freiheit der Person (Art. 2 II 2)
Allein körperliche Bewegungsfreiheit, von bestimmtem Ort wegbewegen (neg.)
Kein Aufenthaltsrecht
SB Glaubensfreiheit (Art. 4)
Schutzgut: Religion/ Weltanschauung = mit Person verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie Herkunft und Ziel menschlichen Lebens
Religion: transzendent
WA: immanent
Umfasst: bilden, haben, bekennen, verbreiten, demgemäß handeln
SB Gewissensfreiheit (Art. 4)
Schutzgut: jede ernste, sittliche, dh an Kriterien “Gut” und “Böse” orientierte E, die Einzelner in bestimmter Lage für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann
Umfasst: bilden, haben, kundtun, entsprechend handeln
SB Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 Var. 1)
Meinung = Äußerung mit Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens, auch Tatsachenbehauptung (kein Schutz, wenn bewusst/ erwiesen falsch)
Umfasst: äußern, verbreiten, Inhalt, Art und Weise, …
SB Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 Var. 2)
Schutz der Information aus allgemein zugänglichen Quellen (= jd. denkbare Träger von Informationen)
Schutzumfang: Entgegennahme + aktives Beschaffen
SB Pressefreiheit (Art. 5 I 2 Var. 1)
wg. Bedeutung für FDGO weit
Presse = zur Verbreitung an Allgemeinheit bestimmte Druckerzeugnisse (unabh. von Form der Vervielfältigung, Leserkreis, Erscheinungshäufigkeit)
Schutzumfang: gesamter Ablauf (von Informationsbeschaffung bis Verbreitung), nicht Inhalt (–> Meinungsfreiheit)
SB Rundfunkfreiheit (Art. 5 I 2 Var. 2)
Rundfunk = Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art für Allgemeinheit durch elektromagnetische Wellen (Untersch. zu Presse)
Schutzumfang: mit RF zusammenhängende Tätigkeiten (Informationsbeschaffung, -sammlung, -verbreitung; Redaktionsgeheimnis etc.)
SB Filmfreiheit (Art. 5 I 2 Var. 3)
Film = Massenmedium, bei dem ein chemisch-optischer Bildträgerm dem meist eine Tonspur beigefügt ist, in Öfftl. vorgeführt wird
Schutzumfang; Herstellung + Verbreitung; wenn Film = Kunst, Kunstfreiheit lex specialis
Rechtfertigung von Eingriffen in Kommunikations-GR
Schranke: allg. Gesetze = richten sich nicht direkt gegen MeinungsF etc., sondern dienen Schutz eines zu schützenden Rechtsguts
Schrankenschranke: Zensurverbot
SB Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III 1 Var. 2)
Forschung = nach Inhalt und Form ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit Lehre = Zsmhang mit Forschung, Weitergabe der Ergebnisse eig. und fremder Forschung
SB Kunstfreiheit (Art. 5 III 1 Var. 1)
weit (grds. Eigenständigkeit)
freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbaren Anschauung gebracht werden
Werkbereich (Hersteller) und Wirkbereich (Veröffentlichung) geschützt