Grundrechte: Einzelne Grundrechte Flashcards

1
Q

Sachlicher Schutzbereich der Religionsfreiheit, Art. 4 I, II

A

umfasst (entgegen Wortlaut) einheitlich
das Bilden und Haben (forum internum) sowie
das Bekennen und Ausüben (forum externum)
einer Religion

  • auch negative Religionsfreiheit geschützt
    P: Wer definiert Religion bzw. geschütztes Verhalten?
  • jedenfalls geschützt Religionen der sog. Kulturvölker
  • ansonsten: Plausibilitätskontrolle
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2
Q

Religion

A

jede Sinndeutung von Welt und Mensch mit Götterbezug

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3
Q

Ausübung (der Religion) iSd Art. 4 I, II

A

Ausrichtung des gesamten Verhaltens an religiösen Geboten

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4
Q

Sachlicher Schutzbereich Art. 2 I

A

früher: alle Verhaltensweisen, die
-> zur wesentlichen Entwicklung des Kernbereichs der Persönlichkeit oder
-> zur Persönlichkeitsentwicklung von erheblicher Bedeutung
sind
+ enger Wortlaut
- keinerlei bestimmbarer Maßstab
- Verstoß gegen verfassungsmäßige Ordnung nicht denkbar

heute: urspr. Fassung “jeder kann tun und lassen, was er will”, dh iSe allgemeinen Handlungsfreiheit
+ Historie, Intention Gesetzgeber
+ Systematik: Art. 2 I als Auffanggrundrecht, verfassungsmäßige Kontrolle jedes belastenden staatlichen Verhaltens

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5
Q

Beruf iSd Art. 12

A

jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die
der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient
(und nicht schlechthin gemeinschädlich ist)

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6
Q

berufsregelnde Tendenz (bei Eingriff in Art. 12)

A

Voraussetzung: subjektiv oder objektiv berufsregelnde Tendenz

die Maßnahme

  • zielt gerade auf die Berufsregelung ab (subjektiv) oder
  • wirkt sich bei berufsneutraler Zielsetzung auf die berufliche Tätigkeit mittelbar aus und ist von einigem Gewicht (objektiv)
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7
Q

3-Stufen-Theorie (Art. 12)

A
  1. Berufsausübungsregelung (Wie?): vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls
  2. subjektive Zulassungsschranke (Ob?; vom Einzelnen beeinflussbare Eigenschaften und Fähigkeiten): zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter
  3. objektive Zulassungsschranke (Ob?; vom Einzelnen nicht beeinflussbar): zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter vor nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerwiegender Gefahr
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8
Q

Willkürkontrolle (bei Art. 3)

A

Frage nach sachlichem Grund für Ungleichbehandlung

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9
Q

Neue Formel (bei Art. 3)

A

Bestehen Gründe von solcher Art und solchem Gewicht,

dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten? (= Verhältnismäßigkeit)

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10
Q

Prüfungsmaßstab Rechtfertigung bei Art. 3

A

fließender Übergang zwischen Willkürkontrolle und neuer Formel

Steigende Anforderungen für Rechtfertigung bei Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Kriterien:

  • je mehr Differenzierungskriterium personen- und nicht situationsbezogen ist
  • je mehr Ähnlichkeit zu einem verbotenen Kriterium (insb. Art. 3 II, III 1) ist
  • je weniger der Betroffene das Differenzierungskriterium beeinflussen kann
  • je mehr der Gebrauch von Freiheitsgrundrechten erschwert wird
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11
Q

Versammlung iSd Art. 8

A

körperliche Zusammenkunft
mehrerer Personen
zu einem gemeinsamen Zweck

  • > umfasst keine unfriedlichen Versammlungen, d.h. mit gewalttätigem oder aufrührerischem Verlauf
  • > Versammlung hat ohne Waffen stattzufinden
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12
Q

Anforderung an Zweck der Versammlung iSd Art. 8

A

e. A.: jeder Zweck, auch reine Geselligkeit
h. M.: dient der Meinungsbildung und -äußerung
a. A.: dient der Meinungsbildung, die eine öffentliche Angelegenheit betrifft

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13
Q

Nötige Anzahl an Teilnehmern bei Versammlung iSd Art. 8

A

e. A.: Orientierung an Vereinsrecht: 3 (§ 73 BGB) oder 7 (§ 56 BGB)
- Normenhierarchie
- Einbeziehung BGB nicht ersichtlich

h. M.: min. 2 Personen
- Wortlaut
- Teleologie: umfassender Schutz

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14
Q

Fallgruppen APR, Art. 2 I iVm Art. 1 I

A
  • Ehrschutz
  • Schutz der Privat- und Intimsphäre
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. Datenschutz
  • Recht am eigenen Bild
  • Recht am eigenen Wort
  • Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
  • Schuldgrundsatz
  • Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit
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15
Q

Sphärentheorie bei APR

A

3 Sphären:

  • Sozialsphäre
  • Privatsphäre
  • Intimsphäre

-> je tiefer der Eingriff, desto höhere Anforderungen an Rechtfertigung

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16
Q

Schutzbereich Meinungsfreiheit Art. 5 I

A

Werturteile, grds. keine Tatsachenbehauptungen

aber: Tatsachenbehauptungen geschützt, die
der Meinungsbildung dienlich und
nicht erwiesen unwahr sind

17
Q

Meinung bzw. Werturteil iSd Art. 5 I

A

Äußerung, geprägt durch Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens

18
Q

Tatsachenbehauptung

A

in Wirklichkeit getretene
Ereignisse oder Zustände,
die dem Beweis zugänglich sind

19
Q

Eigentum iSd Art. 14

A

alle vermögenswerten Rechte,

die dem Berechtigten von der Rechtsordnung privatnützig zugeordnet sind

20
Q

Mögliche Eingriffe in Art. 14

A

Inhalts- und Schrankenbestimmung: Auflegung von abstrakt-generellen Pflichten

Enteignung: zielgerichteter, ganz oder teilweiser Entzug einer konkret-individuellen Rechtsposition zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben