Grundrechte: Einzelne Grundrechte Flashcards
Sachlicher Schutzbereich der Religionsfreiheit, Art. 4 I, II
umfasst (entgegen Wortlaut) einheitlich
das Bilden und Haben (forum internum) sowie
das Bekennen und Ausüben (forum externum)
einer Religion
- auch negative Religionsfreiheit geschützt
P: Wer definiert Religion bzw. geschütztes Verhalten? - jedenfalls geschützt Religionen der sog. Kulturvölker
- ansonsten: Plausibilitätskontrolle
Religion
jede Sinndeutung von Welt und Mensch mit Götterbezug
Ausübung (der Religion) iSd Art. 4 I, II
Ausrichtung des gesamten Verhaltens an religiösen Geboten
Sachlicher Schutzbereich Art. 2 I
früher: alle Verhaltensweisen, die
-> zur wesentlichen Entwicklung des Kernbereichs der Persönlichkeit oder
-> zur Persönlichkeitsentwicklung von erheblicher Bedeutung
sind
+ enger Wortlaut
- keinerlei bestimmbarer Maßstab
- Verstoß gegen verfassungsmäßige Ordnung nicht denkbar
heute: urspr. Fassung “jeder kann tun und lassen, was er will”, dh iSe allgemeinen Handlungsfreiheit
+ Historie, Intention Gesetzgeber
+ Systematik: Art. 2 I als Auffanggrundrecht, verfassungsmäßige Kontrolle jedes belastenden staatlichen Verhaltens
Beruf iSd Art. 12
jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die
der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient
(und nicht schlechthin gemeinschädlich ist)
berufsregelnde Tendenz (bei Eingriff in Art. 12)
Voraussetzung: subjektiv oder objektiv berufsregelnde Tendenz
die Maßnahme
- zielt gerade auf die Berufsregelung ab (subjektiv) oder
- wirkt sich bei berufsneutraler Zielsetzung auf die berufliche Tätigkeit mittelbar aus und ist von einigem Gewicht (objektiv)
3-Stufen-Theorie (Art. 12)
- Berufsausübungsregelung (Wie?): vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls
- subjektive Zulassungsschranke (Ob?; vom Einzelnen beeinflussbare Eigenschaften und Fähigkeiten): zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter
- objektive Zulassungsschranke (Ob?; vom Einzelnen nicht beeinflussbar): zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter vor nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerwiegender Gefahr
Willkürkontrolle (bei Art. 3)
Frage nach sachlichem Grund für Ungleichbehandlung
Neue Formel (bei Art. 3)
Bestehen Gründe von solcher Art und solchem Gewicht,
dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten? (= Verhältnismäßigkeit)
Prüfungsmaßstab Rechtfertigung bei Art. 3
fließender Übergang zwischen Willkürkontrolle und neuer Formel
Steigende Anforderungen für Rechtfertigung bei Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Kriterien:
- je mehr Differenzierungskriterium personen- und nicht situationsbezogen ist
- je mehr Ähnlichkeit zu einem verbotenen Kriterium (insb. Art. 3 II, III 1) ist
- je weniger der Betroffene das Differenzierungskriterium beeinflussen kann
- je mehr der Gebrauch von Freiheitsgrundrechten erschwert wird
Versammlung iSd Art. 8
körperliche Zusammenkunft
mehrerer Personen
zu einem gemeinsamen Zweck
- > umfasst keine unfriedlichen Versammlungen, d.h. mit gewalttätigem oder aufrührerischem Verlauf
- > Versammlung hat ohne Waffen stattzufinden
Anforderung an Zweck der Versammlung iSd Art. 8
e. A.: jeder Zweck, auch reine Geselligkeit
h. M.: dient der Meinungsbildung und -äußerung
a. A.: dient der Meinungsbildung, die eine öffentliche Angelegenheit betrifft
Nötige Anzahl an Teilnehmern bei Versammlung iSd Art. 8
e. A.: Orientierung an Vereinsrecht: 3 (§ 73 BGB) oder 7 (§ 56 BGB)
- Normenhierarchie
- Einbeziehung BGB nicht ersichtlich
h. M.: min. 2 Personen
- Wortlaut
- Teleologie: umfassender Schutz
Fallgruppen APR, Art. 2 I iVm Art. 1 I
- Ehrschutz
- Schutz der Privat- und Intimsphäre
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. Datenschutz
- Recht am eigenen Bild
- Recht am eigenen Wort
- Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
- Schuldgrundsatz
- Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit
Sphärentheorie bei APR
3 Sphären:
- Sozialsphäre
- Privatsphäre
- Intimsphäre
-> je tiefer der Eingriff, desto höhere Anforderungen an Rechtfertigung