Grundrechte: Allgemeine Grundsätze Flashcards

1
Q

Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsprüfung des einschränkenden Gesetzes

A
  1. Ermittlung des Normzwecks
  2. Ermittlung des Mittels zur Zweckerreichung
    - inklusive Vorschriften, die an Gesetz anknüpfen
    - Gebundene oder Ermessensnorm?
    - Ausnahme- oder Härtefallklauseln?
  3. Geeignetheit
  4. Erforderlichkeit
    - beachte: Prognosespielraum Gesetzgeber
  5. Angemessenheit
    - Abwägung zw. Zweck und beeinträchtigtem Recht
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2
Q

Wesensgehalt i.S.d. Art. 19 II

A

Theorie vom relativen Wesensgehalt: Ermittlung bei jedem einzelnen Eingriff; Gesamtabwägung: kein Antasten des Wesensgehalts, wenn gewichtige Schutzinteressen den Eingriff legitimieren u. dieser verhältnismäßig ist
- Art. 19 II kommt keine eigenständige Bedeutung mehr zu

Theorie vom absoluten Wesensgehalt: Wesensgehalt als feste und vom Einzelfall unabhängige Größe

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3
Q

Wem muss etwas vom Wesensgehalt i.S.d. Art. 19 II bleiben?

A

e. A.: Verbleiben des Wesenskerns für jeweiligen Grundrechtsinhaber
- Eingriff in Leben nie möglich

a.A.: Bedeutung des Grundrechts im Allgemeinen; Beeinträchtigung, wenn Grundrecht seine generelle Bedeutung verlieren würde
- Bedeutungsverlust als Abwehrrecht des Einzelnen (dem Toten bringt es nichts, dass andere noch leben können)
+ aber: Art. 19 II ist keine individualschützende, sondern kompetenzabgrenzende Vorschrift; nur verfassungsändernder Gesetzgeber kann Grundrechte i.R.d. Art. 79 III antasten

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4
Q

Prüfungsmaßstab der Urteilsverfassungsbeschwerde

bei Anwendung im Einzelfall

A

a) GR gänzlich verkannt?
b) GR grundlegend falsch angewandt?
- v.a. gebotene verfassungskonforme Auslegung durchgeführt?
- ggf. Verhältnismäßigkeitsprüfung
c) objektive Willkür?

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5
Q

Prüfung der wesensmäßigen Anwendbarkeit auf inländische juristische Personen, Art. 19 III

A
  1. juristische Person
  2. inländisch (maßgebend: tatsächliches Aktionszentrum)
  3. wesensmäßige Anwendbarkeit
    a) allgemeine Möglichkeit der kollektiven Ausübung des GR (kein Anknüpfen an natürliche Qualität des Menschen)
    b) konkrete Möglichkeit der Anwendung auf juristische Person
    - “Durchgriff” auf personelles Substrat
    - grundrechtstypische Gefährdungslage der jur. Person
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6
Q

Grundrechtsmündigkeit

Wahrnehmung von GR

A

maßgeblich ist Einsichtsfähigkeit und Reife

Orientierung an gesetzlichen Altersgrenzen und individueller Einsichtsfähigkeit

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7
Q

Bestehen einer Schutzpflicht aus Abwehrgrundrecht

A
  1. Gefährdung eines besonderen Freiheitsrechts
  2. durch Dritte oder den Grundrechtsträger selbst
  3. nach Abwägung eindeutiger Vorrang des zu schützenden GR vor staatlichen Interessen oder GR Dritter
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