Grundrechte: Allgemeine Grundsätze Flashcards
Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsprüfung des einschränkenden Gesetzes
- Ermittlung des Normzwecks
- Ermittlung des Mittels zur Zweckerreichung
- inklusive Vorschriften, die an Gesetz anknüpfen
- Gebundene oder Ermessensnorm?
- Ausnahme- oder Härtefallklauseln? - Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- beachte: Prognosespielraum Gesetzgeber - Angemessenheit
- Abwägung zw. Zweck und beeinträchtigtem Recht
Wesensgehalt i.S.d. Art. 19 II
Theorie vom relativen Wesensgehalt: Ermittlung bei jedem einzelnen Eingriff; Gesamtabwägung: kein Antasten des Wesensgehalts, wenn gewichtige Schutzinteressen den Eingriff legitimieren u. dieser verhältnismäßig ist
- Art. 19 II kommt keine eigenständige Bedeutung mehr zu
Theorie vom absoluten Wesensgehalt: Wesensgehalt als feste und vom Einzelfall unabhängige Größe
Wem muss etwas vom Wesensgehalt i.S.d. Art. 19 II bleiben?
e. A.: Verbleiben des Wesenskerns für jeweiligen Grundrechtsinhaber
- Eingriff in Leben nie möglich
a.A.: Bedeutung des Grundrechts im Allgemeinen; Beeinträchtigung, wenn Grundrecht seine generelle Bedeutung verlieren würde
- Bedeutungsverlust als Abwehrrecht des Einzelnen (dem Toten bringt es nichts, dass andere noch leben können)
+ aber: Art. 19 II ist keine individualschützende, sondern kompetenzabgrenzende Vorschrift; nur verfassungsändernder Gesetzgeber kann Grundrechte i.R.d. Art. 79 III antasten
Prüfungsmaßstab der Urteilsverfassungsbeschwerde
bei Anwendung im Einzelfall
a) GR gänzlich verkannt?
b) GR grundlegend falsch angewandt?
- v.a. gebotene verfassungskonforme Auslegung durchgeführt?
- ggf. Verhältnismäßigkeitsprüfung
c) objektive Willkür?
Prüfung der wesensmäßigen Anwendbarkeit auf inländische juristische Personen, Art. 19 III
- juristische Person
- inländisch (maßgebend: tatsächliches Aktionszentrum)
- wesensmäßige Anwendbarkeit
a) allgemeine Möglichkeit der kollektiven Ausübung des GR (kein Anknüpfen an natürliche Qualität des Menschen)
b) konkrete Möglichkeit der Anwendung auf juristische Person
- “Durchgriff” auf personelles Substrat
- grundrechtstypische Gefährdungslage der jur. Person
Grundrechtsmündigkeit
Wahrnehmung von GR
maßgeblich ist Einsichtsfähigkeit und Reife
Orientierung an gesetzlichen Altersgrenzen und individueller Einsichtsfähigkeit
Bestehen einer Schutzpflicht aus Abwehrgrundrecht
- Gefährdung eines besonderen Freiheitsrechts
- durch Dritte oder den Grundrechtsträger selbst
- nach Abwägung eindeutiger Vorrang des zu schützenden GR vor staatlichen Interessen oder GR Dritter