Grundbegriffe & Grundsätze Flashcards
Personen
Personen, als Träger von Rechten und Pflichten, werden als Rechtssubjekte bezeichnet.
Menschen sind natürliche Personen.
Juristische Personen sind Personenvereinigungen.
Rechtsobjekte
Rechtsobjekte sind Sachen und Rechte.
Anspruchsgrundlage
Eine Anspruchsgrundlage ist eine solche Norm, die unmittelbar ein Tun oder Unterlassen als Rechtsfolge normiert
Einwendungen
rechtshindernd
rechtsvernichtend
rechtshemmend (sog. “Einreden”)
Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft ist die Möglichkeit, durch WE Rechtsfolgen herbeizuführen
Realakt
Bei einem Realakt tritt die Rechtsfolge nur auf Grund des tatsächlichen Zustands kraft Gesetzes ein
Mehrseitiges Rechtsgeschäft
Von einem mehrseitigen Rechtsgeschäft spricht man dann, wenn mindestens zwei WE erforderlich sind, um eine Rechtsfolge herbeizuführen
Gegenseitiges SV
Ein gegenseitiges Schuldverhältnis liegt dann vor, wenn jede Partei Rechte und Pflichten hat
Streng einseitiges SV
Um ein streng einseitiges Schuldverhältnis handelt es sich
dann, wenn nur eine Partei Schuldner und nur eine Partei Gläubiger ist
Trennungsprinzip
Nach dem Trennungsprinzip führt ein kausales Verpflichtungsgeschäft nicht zu einem
dinglichen Erfüllungsgeschäft.
Der Abschluss eines Kaufvertrages führt also nicht automatisch zum Eigentumswechsel.
Es sind die einzelnen Rechtsgeschäfte haben nichts miteinander zu tun.
=> Die verschiedenen Verfügungsgeschäfte sind voneinander zu trennen.
Die Unwirksamkeit der Übereignung des Preises führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Übereignung der Sache.
Das Trennungsprinzip besagt: Das schuldrechtliche und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft sind zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte.
Wenn ein Vertrag unwirksam ist, ist die Eigentumsübertragung zum Zwecke der Erfüllung auch unwirksam?
Abstraktionsprinzip:
Die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes führt nicht zur Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäftes.
Verpflichtung & Verfügung sind unabhängig voneinander!
K verlangt von V aus dem KV die Übertragung von Eigentum und Besitz am Buch.
Anspruchsgrundlage: ?
Nur: § 433 I
Abstraktionsprinzip-Fehler:
§§ 433 I, 929’1
Verfügungs- & Verpflichtungsnormen nie im selben OS!
Realakte (4)
§ 946 Verbindung Grundstück
§ 947 Verbindung bew. Sache
§ 948 Vermischung
§ 950 Verarbeitung
Zwecke von Formvorschriften
Beweisfunktion
Belehrungsfunktion
Warnfunktion / Übereilungsschutz
Formen § (5)
§ 126 I Schriftform § 126 III, 126a Elektronische Form § 126b Textform § 128 Notarielle Beurkundung § 129 Öffentliche Beglaubigung
Auftrag Def
Def 1:
Ein Auftrag §§ 662 ff. liegt vor, wenn eine fremdbezogene, unentgeltliche Tätigkeit geleistet wird und keine spezielleren Vorschriften eingreifen.
Def 2:
Wenn sich die Parteien über eine unentgeltliche Tätigkeit geeinigt haben, die nicht bereits durch Sonderregeln erfasst ist.
Wann liegt ein Rechtsbindungswille vor?
Grundsätzlich dann, wenn bei objektiver Betrachtung wesentliche
wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen.
Schuldrechtliche Enklave für gegenseitige Verträge §§
§§ 320 - 326
Können schuldrechtliche und sachenrechtliche Vorschriften im selben OS auftauchen? Begründe.
Nein.
Das Sachenrecht regelt absolute Rechte, das Schuldrecht relative Rechte.
Diese zu vermengen wäre ein Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip!
Wann immer ich einen Sachverhalt zu lösen habe …
Nehme ich mir im Vorfeld Zeit um den Sachverhalt zu gliedern. Finde Anspruchsgrundlagen mit: V G S D B
Grundsatz bei Unentgeltlichkeit
Derjenige, der etwas unentgeltlich erhält, ist weniger schützenswert.
=> Kann zu Ausnahmen führen, in denen dieser schlechter gestellt wird
Abstraktionsprinzip
Das Abstraktionsprinzip besagt, dass die
Wirksamkeit des sachenrechtlichen Rechtsgeschäfts von der
Wirksamkeit des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts
unabhängig ist.
Rechtshängigkeit des Anspruchs
Wenn die Klageschrift dem Beklagten zugestellt worden ist
§ 261 ZPO
Anhängigkeit eines Anspruchs
Wenn die Klageschrift bei Gericht eingereicht worden ist