Grundbegriffe & Grundsätze Flashcards

1
Q

Personen

A

Personen, als Träger von Rechten und Pflichten, werden als Rechtssubjekte bezeichnet.
Menschen sind natürliche Personen.
Juristische Personen sind Personenvereinigungen.

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2
Q

Rechtsobjekte

A

Rechtsobjekte sind Sachen und Rechte.

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3
Q

Anspruchsgrundlage

A

Eine Anspruchsgrundlage ist eine solche Norm, die unmittelbar ein Tun oder Unterlassen als Rechtsfolge normiert

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4
Q

Einwendungen

A

rechtshindernd
rechtsvernichtend
rechtshemmend (sog. “Einreden”)

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5
Q

Rechtsgeschäft

A

Ein Rechtsgeschäft ist die Möglichkeit, durch WE Rechtsfolgen herbeizuführen

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6
Q

Realakt

A

Bei einem Realakt tritt die Rechtsfolge nur auf Grund des tatsächlichen Zustands kraft Gesetzes ein

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7
Q

Mehrseitiges Rechtsgeschäft

A

Von einem mehrseitigen Rechtsgeschäft spricht man dann, wenn mindestens zwei WE erforderlich sind, um eine Rechtsfolge herbeizuführen

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8
Q

Gegenseitiges SV

A

Ein gegenseitiges Schuldverhältnis liegt dann vor, wenn jede Partei Rechte und Pflichten hat

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9
Q

Streng einseitiges SV

A

Um ein streng einseitiges Schuldverhältnis handelt es sich

dann, wenn nur eine Partei Schuldner und nur eine Partei Gläubiger ist

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10
Q

Trennungsprinzip

A

Nach dem Trennungsprinzip führt ein kausales Verpflichtungsgeschäft nicht zu einem
dinglichen Erfüllungsgeschäft.

Der Abschluss eines Kaufvertrages führt also nicht automatisch zum Eigentumswechsel.

Es sind die einzelnen Rechtsgeschäfte haben nichts miteinander zu tun.

=> Die verschiedenen Verfügungsgeschäfte sind voneinander zu trennen.
Die Unwirksamkeit der Übereignung des Preises führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Übereignung der Sache.

Das Trennungsprinzip besagt: Das schuldrechtliche und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft sind zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte.

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11
Q

Wenn ein Vertrag unwirksam ist, ist die Eigentumsübertragung zum Zwecke der Erfüllung auch unwirksam?

A

Abstraktionsprinzip:
Die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes führt nicht zur Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäftes.

Verpflichtung & Verfügung sind unabhängig voneinander!

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12
Q

K verlangt von V aus dem KV die Übertragung von Eigentum und Besitz am Buch.
Anspruchsgrundlage: ?

A

Nur: § 433 I

Abstraktionsprinzip-Fehler:
§§ 433 I, 929’1

Verfügungs- & Verpflichtungsnormen nie im selben OS!

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13
Q

Realakte (4)

A

§ 946 Verbindung Grundstück
§ 947 Verbindung bew. Sache
§ 948 Vermischung
§ 950 Verarbeitung

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14
Q

Zwecke von Formvorschriften

A

Beweisfunktion
Belehrungsfunktion
Warnfunktion / Übereilungsschutz

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15
Q

Formen § (5)

A
§ 126 I Schriftform
§ 126 III, 126a Elektronische Form
§ 126b Textform
§ 128 Notarielle Beurkundung
§ 129 Öffentliche Beglaubigung
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16
Q

Auftrag Def

A

Def 1:
Ein Auftrag §§ 662 ff. liegt vor, wenn eine fremdbezogene, unentgeltliche Tätigkeit geleistet wird und keine spezielleren Vorschriften eingreifen.

Def 2:
Wenn sich die Parteien über eine unentgeltliche Tätigkeit geeinigt haben, die nicht bereits durch Sonderregeln erfasst ist.

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17
Q

Wann liegt ein Rechtsbindungswille vor?

A

Grundsätzlich dann, wenn bei objektiver Betrachtung wesentliche
wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen.

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18
Q

Schuldrechtliche Enklave für gegenseitige Verträge §§

A

§§ 320 - 326

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19
Q

Können schuldrechtliche und sachenrechtliche Vorschriften im selben OS auftauchen? Begründe.

A

Nein.
Das Sachenrecht regelt absolute Rechte, das Schuldrecht relative Rechte.
Diese zu vermengen wäre ein Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip!

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20
Q

Wann immer ich einen Sachverhalt zu lösen habe …

A
Nehme ich mir im Vorfeld Zeit um den Sachverhalt zu gliedern.
Finde Anspruchsgrundlagen mit: 
V
G
S
D
B
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21
Q

Grundsatz bei Unentgeltlichkeit

A

Derjenige, der etwas unentgeltlich erhält, ist weniger schützenswert.

=> Kann zu Ausnahmen führen, in denen dieser schlechter gestellt wird

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21
Q

Abstraktionsprinzip

A

Das Abstraktionsprinzip besagt, dass die
Wirksamkeit des sachenrechtlichen Rechtsgeschäfts von der
Wirksamkeit des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts
unabhängig ist.

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22
Q

Rechtshängigkeit des Anspruchs

A

Wenn die Klageschrift dem Beklagten zugestellt worden ist

§ 261 ZPO

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23
Q

Anhängigkeit eines Anspruchs

A

Wenn die Klageschrift bei Gericht eingereicht worden ist

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24
Q

Welches Merkmal hat jede Schadensersatznorm?

A

Verschulden, denn wir haben ein verschuldensabhängiges Schadensersatzsystem

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25
Q

Nichtleistungskondiktion

Anwendbarkeit

A

Vorrang des Leistungsverhältnisses:
Nichtleistungskondiktion NUR anwendbar, wenn NIRGENDS eine Leistung vorliegt!

Wenige Ausnahmen:
- Erwerber hat Sache unentgeltlich erhalten => weniger schützenswert

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26
Q

Vertrag und Beschluss: Unterschied

A

Beim Vertrag werden WE ausgetauscht,

beim Beschluss werden WE abgegeben (an eine zentrale Stelle)

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27
Q

Ein Schuldverhältnis liegt dann vor, wenn …

A

eine Person von der anderen Person etwas verlangen kann (=ein Verpflichtungsgeschäft vorliegt).

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28
Q

Woher kann ein Schuldverhältnis herrühren? (2)

A

Gesetz (z.B. SE)

Vertrag

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29
Q

Einseitiges Rechtsgeschäft & Schuldverhältnis: Unterschied

A

Einseitiges Rechtsgeschäft: Eine WE ist ausreichend um eine Rechtsfolge herbeizuführen
(Streng) einseitiges Schuldverhältnis: Nur eine Seite hat Pflichten (= ist Schuldner)

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30
Q

Auftrag Herausgabepflicht des Beauftragten §

A

§ 667

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31
Q

Ein SV liegt vor, wenn Willenserklärungen derart abgegeben werden, dass sie ein Verpflichtungsgeschäft begründen.
Korrigiere

A

vertragliches Schuldverhältnis

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32
Q

Auftrag: Ersatz von Aufwendungen §

A

§ 670

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33
Q

Anspruchssuche im Schuldrecht

A
Schuldrecht BT
Schuldrecht AT
 - liegt ein gegenseitiger Vertrag vor?
 Ja: Enklave §§ 320 - 326, dann der Rest vom Schuldrecht AT
 Nein: Außerhalb Enklave
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34
Q

Arglistige Täuschung Def

A

§ 123

Vorsätzliche Herbeiführung eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher Tatsachen oder Unterdrückung wahrer Tatsachen

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35
Q

Widerrechtliche Drohung Def

A

§ 123

Ankündigung eines zukünftigen Übels, auf das man vorgibt Einfluss zu haben

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36
Q

Kann man ein sachenrechtliches Rechtsgeschäft anfechten?

z.B. § 929’1

A

Ja

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37
Q

Verkehrswesentliche Eigenschaft Def

A

119 II

  • Merkmal auf Dauer
    (permanent: Echtheit, etc.; Nicht z.B. Schwangerschaft)
  • Wertbildender Faktor
    (=> Nicht Wert oder Preis selbst)
  • Eigenschaft für dieses Rechtsgeschäft vereinbart oder wesentlich
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38
Q

Welche Folge hat der Grundsatz “pacta sunt servanda” für die Anfechtung?

A

Die Anfechtung muss eng gehalten werden

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39
Q

Wenn eine Erklärung nicht für jeden offensichtlich, dann muss …

A

die Erklärung konkret gemacht werden im Wege der Auslegung
=> Bestimmbar?
Ja: Erklärung wird auf den bestimmbaren gewollten Willen umgedeutet
Nein: Perplexe Erklärung

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40
Q

Wann kann nach § 119 I angefochten werden?

A

Wenn Wille und Erklärung auseinanderfallen:

  • Was wurde objektiv erklärt?
  • Was wollte x subjektiv erklären (im Augenblick)?
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41
Q

Was ist die Rechtsfolge der Anfechtung?

A

§ 142 I

Nichtigkeit ex-tunc
=> Von Anfang an

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42
Q

Welche Anfechtungsnormen kennst du? (3)

A

§ 119 Anfechtung wegen Irrtums
§ 120 Anfechtung wegen falscher Übermittlung
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

43
Q

Eine WE besteht aus Wille und Erklärung

Ein Wille besteht aus …

A
  • Handlungswille
  • Erklärungswille (Rechtsbindungswille)
  • Geschäftswille
44
Q

Bei was für einen Fehler ist an die Anfechtung zu denken?

A

Ein Fehler im Geschäftswillen

45
Q

Erklärungswille Def

A

Man will Rechtsfolgen herbeiführen

46
Q

Geschäftswille Def

A

Man will die konkrete Rechtsfolge

47
Q

Welche Teile des Willens sind dafür entscheidend, ob eine WE vorliegt?

A
  • Handlungswille

- Erklärungswille

48
Q

Liegt eine Willenserklärung vor, wenn ein Fehler im Geschäftswillen vorliegt?

A

Ja, ein Fehler im Geschäftswillen ist eine Frage der Anfechtung

49
Q

Welche Meinungen gibt es beim Willen?

A
  • objektiv: Ausschließlich das objektive Verständnis
    => Was ein objektiver Dritter / Empfänger versteht
  • subjektiv: Das, was der Erklärende vermitteln wollte
    => Handlungswille & Erklärungswille des Erklärenden
  • BGH: Potentielles Erklärungsbewusstsein
    => Handlungswille des Erklärenden + Potentielles Erklärungsbewusstsein
    = Verständnis innerhalb des jeweiligen Verkehrskreises
50
Q

Welche 3 Formen des Zugang von WE gibt es?

A

Verkörperte WE unter Anwesenden
Verkörperte WE unter Abwesenden
Nichtverkörperte WE

51
Q

Wodurch geht die verkörperte WE unter Anwesenden zu?

A

Übergabe

52
Q

Wodurch geht die verkörperte WE unter Abwesenden zu?

A

Die WE muss so

  • in den Machtbereich des Empfängers gelangen,
  • sodass man erwarten kann, dass Kenntnis von der WE genommen werden kann
  • und zu dem Zeitpunkt, wo mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist (nach der Verkehrssitte)
53
Q

Wodurch geht die nichtverkörperte WE?

A

Vernehmung
=> Vernehmungstheorien
-subjektiv (Vernehmung, wenn der andere es richtig verstanden hat)
-objektiv (Vernehmung, wenn ein obj. Dritter es richtig verstanden hätte)

54
Q

Beim Zugang von verkörperten WE, welche Partei hat welches Risiko?

A

Absender: Transport- / Übergaberisiko

Empfänger: Risiko der Kenntnisnahme

55
Q

Wann sprechen sie den Zugang an?

A

Nur, wenn er problematisch ist

56
Q

Schweigen im Rechtsverkehr gilt ausnahmeweise als Annahme bei §§

A

§ 516 II
§§ 1943, 1944

§ 362 HGB

57
Q

Kollusion

A

Das bewusste Zusammenwirken von Stellvertreter und Drittem zum Nachteil des Vertretenen

58
Q

Personenidentität

A

§ 181

Der Vertreter tritt beim selben Rechtsgeschäft auf beiden Seiten auf

59
Q

Verjährungslängen § (7)

A

§ 195 Regelmäßige Verjährung: 3 Jahre
§ 196 Eigentumsübertragung bei Grundstücken: 10 Jahre
§ 197 Herausgabe des Eigentums u.a. : 30 Jahre

§ 438 I Nr. 3 Gewährleistungsrecht beim Kauf: 2 Jahre
§ 634 I Nr. 1 Gewährleistungsrecht beim Werk: 2 Jahre

§ 548; 606 Ersatzansprüche bei Miete, Leihe: 6 Monate

60
Q

Inkassobevollmächtigung

Bsp. & §§

A

Bsp. Einziehung der Miete durch Hausmeister

§§ 362 I, 929’1, 164 I

61
Q

§ 362 I

“bewirkt wird” & Folge

A

Hierbei handelt es sich um die reale Leistungsbeschaffung

Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage des Willens, somit kann 362 I mit solchen Normen nicht einfach kombiniert werden. Es wird eine Brückennorm benötigt.
Bsp. §§ 362 I, 929’1, 164 I

62
Q

Wann darf man auf eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht abstellen?

A

Wenn das Gesetz keine klaren Regelungen hat (z.B. in §§ 170ff.)

63
Q

Duldungsvollmacht Def

A

Die bewusste Duldung des Vertreterhandelns durch den Vertretenen.

64
Q

Anscheinsvollmacht Def

A

Unbewusste freiwillige Duldung des Vertreterhandelns.

Der Vertretene hätte bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Auftreten des Stellvertreters erkennen und verhindern können.

65
Q

Hemmung der Verjährung durch Klage

§ und Zeitpunkt

A

§ 204 I Nr. 1

§ 253 ZPO Grundsätzlich bei Rechtshängigkeit
§ 167 ZPO Vorverlagerung auf Anhängigkeit
(damit z.B. Verspätungen in der Bearbeitung nicht dem Kläger zu Lasten fallen)

66
Q

Anscheins- / Duldungsvollmacht

Folge

A
  • Der Vertretene haftet auf Erfüllung

- Die Haftung des Stellvertreters entfällt (im Außenverhältnis)

67
Q

Klagehemmung & Klageunterbrechung

Unterschied & §§

A

Klagehemmung: Der Fristlauf wird temporär gestoppt (§ 203ff.) § 209
Klageunterbrechung: Die Frist beginnt neu zu laufen (§ 212)

68
Q

Vertrauensschaden

Def & anderer Begriff

A

Vertrauensschaden = Negatives Interesse

=> Man ist so zu stellen, als wenn niemals vom Geschäft die Rede gewesen wäre

69
Q

Erfüllungsinteresse

Def & anderer Begriff

A

Erfüllungsinteresse = Positives Interesse
=> Begrenzt den Vertrauensschaden
=> Man ist maximal so gut zu stellen, wie wenn der Vertrag erfüllt worden wäre
= Wertzuwachs (Wert - Preis)

70
Q

Abgabe (einer WE)

Def

A

Willentliche Entlassung in den Rechtsverkehr

71
Q

Kann die Abgabe einer WE durch Erfüllungsgehilfe erfolgen?

A

Ja

aber: Liegt ein Wissen & Wollen in diesem Geschäftskreis vor?

72
Q

Erfüllungsgehilfe Def

A

Derjenige, der mit Wissen und Wollen im Geschäftskreis eines anderen tätig wird

73
Q

Nenne WE, die ohne Zugang wirksam werden (5)

& den Fachbegriff

A

= Nicht-Empfangsbedürftige WE

  • Testament
  • Eigentumsaufgabe (= Dereliktion)
  • Katalogbestellung (u.a. im Onlinebereich) [§ 151 konkludent durch Verkehrssitte]
  • Eilbestellung [§ 151 konkludent durch Verkehrssitte]
  • Bei Vereinbarung § 151
74
Q

Grundsatz bzgl. Zugang von WE

A

WE sind grundsätzlich empfangsbedürftig (§ 130 I 1)

= müssen der anderen Seite zugehen um wirksam zu werden

75
Q

Welche Frist ist entscheidend, wenn mehrere Verjährungsfristen laufen?

A

Die Kürzeste

76
Q

Konkretisierung §

A

§ 243 II

“das seinerseits Erforderliche getan hat”

77
Q

Woraus ergibt sich das “Erforderliche” bei der Konkretisierung?

A
Aus der Vereinbarung
Diese kann enthalten:
- Holschuld
- Bringschuld
- Schickschuld
78
Q

Wann liegt ein Problem im juristischen Sinne vor?

A

Wenn das Gesetz keine klare Regelung enthält

=> Mehrere Meinungen vertretbar

79
Q

Körper- & Gesundheitsverletzung §823 I

Unterschied

A

Körper: Wenn ein äußerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vorliegt.
Gesundheit: Wenn die inneren Lebensprozesse beeinträchtigt werden. Erforderlich ist das hervorrufen oder steigen eines pathologischen Zustandes

80
Q

Wenn Leistungsgefahr & Preisgefahr zu prüfen ist, was prüfen sie zuerst?

Bsp: Welche Ansprüche haben V & K gegeneinander?

A

Beginne mit der Leistungsgefahr
= K gegen V
=> Vereinfacht Aufbau, da die Gegenleistungsgefahr von der Leistungsgefahr abhängt

81
Q

U tauscht mit M: Uhr gegen Mac
U verspätet sich.
Schuldner- oder Gläubigerverzug?

A

Damit ein Schuldner- / Gläubigerverzug Auswirkungen hat müsste eine Sache untergehen (Unmöglichkeit)
=> Was geht unter?
=> Wer verspätet sich? (mit seiner vertraglichen Pflicht)
#Stelle dir eine Tabelle mit diesen 2 Achsen vor

U - Uhr => Schuldnerverzug (er hätte zum Untergangszeitpunkt bereits leisten müssen)
U - Mac => Gläubigerverzug (er hätte zum Untergangszeitpunkt bereits abnehmen müssen)

82
Q

K kauft eine Vase von V.
1. K verspätet sich
2. V verspätet sich
Schuldnerverzug oder Gläubigerverzug?

A

Damit ein Schuldner- / Gläubigerverzug Auswirkungen hat müsste eine Sache untergehen (Unmöglichkeit)
=> Was geht unter?
=> Wer verspätet sich? (mit seiner vertraglichen Pflicht)
#Stelle dir eine Tabelle mit diesen 2 Achsen vor

Eine Geldzahlung kann nicht unmöglich werden.
Wenn die Vase untergeht, und
- V verspätet sich in seinen Pflichten => Schuldnerverzug (er schuldet die Vase & hätte vor Untergang bereits leisten müssen)
- K verspätet sich in seinen Pflichten => Gläubigerverzug (er ist Gläubiger der Vase & hätte vor Untergang bereits abnehmen müssen)

83
Q

Was hat der Gläubiger zu vertreten? §

A

Vorsatz & Fahrlässigkeit
§ 276ff ANALOG

(wörtlich “… des Schuldners”) => Nur analoge Anwendung

84
Q

Besitzdiener §

A

§ 855

85
Q

Unmittelbarer Besitz §

A

§ 854

86
Q

Mittelbarer Besitz §

A

§ 868

87
Q

Mittelbarer Besitz

VSS

A
  1. Unmittelbarer Besitz eines Dritten
  2. Auf Zeit
  3. Dritter berechtigt zum Besitz (= Besitzmittlungsverhältnis: Miete, Leihe, Pacht)
88
Q

Eigenbesitzer §

A

§ 872

Auch ein Dieb kann “eine Sache als ihm gehörend” besitzen

89
Q

Was kann man anfechten?

A

Den Rechtsgeschäftliche Willenserklärung (über den Inhalt der WE)

Nicht anfechtbar ist insbesondere:
- Natürlicher / Tatsächlicher Wille

90
Q

Abhandenkommen (§935) Def

A

Abhandenkommen: Verlust des unmittelbaren Besitzes gegen / ohne Willen des Eigentümers
Wille: Hierbei handelt es sich um den natürlichen, tatsächlichen Willen

91
Q

Abhandenkommen bei

  • Geschäftsunfähigen
  • beschränkt Geschäftsfähigen
A

Geschäftsunfähigen:
- Bei Diebstahl: => Abhandenkommen
- Bei “Dreiecksübereignung” mit Gutgläubigem:
- Mittelmann wird nicht Eigentümer (WE nichtig gem. §§ 104, 105 I)
- Gutgläubiger wird nur Eigentümer, wenn nicht abhandengekommen
= Verlust des unmittelbaren Besitzes gegen / ohne Willen des Eigentümers
- Wille = natürlicher Wille => Kann ein Geschäftsunfähiger einen natürlichen Willen fassen?
=> h.M. Zum Schutz der Geschäftsunfähigen wird unabhängig von Fähigkeiten gesagt: Nein
=> Ohne Wille => Unfreiwillig => Abhandenkommen (+) => Kein § 932, 929’1 => Geschäftsunfähiger kann Sache als Eigentümer herausverlangen

Beschränkt Geschäftsfähiger:
- Bei Diebstahl: => Abhandenkommen
- Bei “Dreiecksübereignung” mit Gutgläubigem:
- Mittelmann wird nicht Eigentümer (WE schwebend unwirksam (keine Genehmigung))
- Gutgläubiger wird nur Eigentümer, wenn nicht abhandengekommen
= Verlust des unmittelbaren Besitzes gegen / ohne Willen des Eigentümers
- Wille = natürlicher Wille => Kann ein beschränkt Geschäftsfähiger einen natürlichen Willen fassen?
=> Ja (z.B. Entscheidung 7 Jähriger: Will haben, will loslassen)
=> Mit Wille => Abhandenkommen (-) => § 932, 929’1

92
Q

Vorratsschuld

A

Der Schuldner muss nur aus dem jeweiligen Vorrat leisten

= beschränkte Gattungsschuld

93
Q

Wann kann insbesondere eine Vorratsschuld angenommen werden?

A

Wenn beim Erzeuger eingekauft wird:
Bsp. K kauft beim Bauer B ein Kilo Kartoffeln der nächsten Ernte.

Bei stark begrenzten Gütern, wenn auf die Möglichkeit des Rückkaufs bei Dritten abgestellt wird, kann alternativ/ferner §275 II herangezogen werden

94
Q

Was für eine Einwendung ist §326 I 1 BGB?

A
  • Bei anfänglicher Unmöglichkeit: Rechtshindernd
  • Bei nachträglicher Unmöglichkeit: Rechtsvernichtend

Merke: § 326 I 1 spiegelt § 275

95
Q

Wenn eine Bringschuld vorliegt müssen die VSS vom ______ geprüft werden

A

Annahmeverzug (§ 293 ff., ohne § 295 f.)

96
Q

Geld ist was für eine Schuld?

A

Geld ist eine Schuld eigener Art, wird aber wie eine Gattungsschuld behandelt.

(Dass Geld keine Gattungsschuld ist erkennt man daran, dass es kein Geld mittlerer Art und Güte gibt)

97
Q

Was ist bei § 275 III abzuwägen?

A
  • pers. Belange des Schuldners
  • Gläubigerinteresse

=> Unzumutbarkeit für Schuldner?

98
Q

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

VSS, §

A

§ 705ff.

  • 2+ Personen
  • gemeinsamer Zweck
  • gefördert (durch z.B. finanzielle Beiträge)

Bsp. WG

99
Q

Vertragliche Begründung einer Gesamtschuld

A

Durch Vertrag:
- 427, 421
Bsp. Schuldnerbeitritt (311, 241)

100
Q

Begründung einer Gesamtschuld kraft Gesetz

Gesamtschuld => Mehrere Schuldner
MD - BB - SS - EE - EE - GG - GG - IE (Personen)
M - B - uH - E - N - G - G - F (Art)
5__ - 7__ - 8__ - 13__ - 20__ - 1__ - 1__ - 2_

A

Durch Gesetz:
- Zw. Mieter & Drittem, dem die Sache von diesem überlassen wurde
(546 II)

  • Zw. mehreren Bürgen
    (769)
  • Zw. Schädigern bei einer unerlaubten Handlung
    (840 I)
  • Zw. Ehegatten bei Geschäften des täglichen Lebens
    (1357)
  • Zw. Erben bei Nachlassverbindlichkeiten
    (2058)
  • Zw. Gesellschaftern einer GBR
    (128 HGB analog)
  • Zw. Gesellschaftern einer OHG/KG
    (128 HGB)
  • Erwerben und Altinhaber bei einer Firmenfortführung für begründete Verbindlichkeiten des früheren Inhabers
    (25 HGB)
101
Q

Ist jede Pflicht in einem gegenseitigen Vertrag synallagmatisch?

A

Nein

Bsp. Mietvertrag
535 I - 535 II
(Überlassung Mietsache - Zahlung Miete) <= im Synallagma

Pflicht: 546 I <= Teil des gegenseitigen Vertrags, aber einseitige Verpflichtung
(Rückgabe der Mietsache)

102
Q

Welche Art der Pflicht muss nach § 275 wegfallen, damit § 326 I 1 eingreift?

A

Eine synallagmatische Pflicht
(Der eine verpflichtet sich dazu, damit sich der andere dazu verpflichtet)

Synallagmatische Pflichten sind nicht jede Pflicht eines gegenseitigen Vertrags
Bsp. Rückgabepflicht der Mietsache (§ 546 I). Der Vermieter verpflichtet sich nicht um die Mietsache zurückzuerhalten, sondern um den Mietzins zu erhalten (§ 535 II).

103
Q

Liegt ein gegenseitiger Vertrag vor?
(mit synallagmatische Pflichten §§)

  • Kaufvertrag
  • Mietvertrag
  • Darlehensvertrag
A

Kaufvertrag ✔

  • 433 I
  • 433 II

Mietvertrag ✔

  • 535 I
  • 535 II

Darlehensvertrag:
Mit Zins: ✔
- Darlehensgeber verpflichtet sich, damit er den Zins bekommt

Ohne Zins: X
- Darlehensgeber verpflichtet sich nicht deshalb um sein Geld zurückzuerhalten

104
Q

Ist jeder Vertrag in dem beide Seiten Leistungspflichten haben, ein gegenseitiger Vertrag (§§ 320 ff.)?

A

Nein, nur wenn die Leistungspflichten im Synallagma stehen.
Bsp.
- Leihe
- Darlehen ohne Zinsen
Person verpflichtet sich nicht deshalb, damit er das Gegebene zurückerhält => Kein Synallagma zwischen den Pflichten

=> V.a. bei unentgeltlichen Verträgen

105
Q

Welchen Anspruch erhält der Gesamtschuldner, der den Gläubiger befriedigt hat?

A

a) § 426 II Erhält den Anspruch des Gläubigers
b) § 426 I Kann von den übrigen Gesamtschuldnern nach Kopfteilen das Geld verlangen

Nach Kopfteilen: Wenn ein Gesamtschuldner nicht greifbar ist, so haben sich die anderen Gesamtschuldner die Last zu teilen und jeder von diesen hat einen Anspruch gegen den nicht greifbaren Gesamtschuldner in Höhe der von ihnen überzahlten Menge
Bsp. 
A hat an Gläubiger die 900€ geleistet
A, B, C sind Gesamtschuldner
C ist nicht greifbar
A verlangt von B wie viel?
=> 450€ (900€ / 2 Personen)
=> A und B haben einen Anspruch gegen C i.H.v. 150€
106
Q

Beim § 326 I 1 BGB muss es sich nicht nur um einen gegenseitigen Vertrag handeln, darüber hinaus …

A

müssen die betroffenen Leistungspflichten (Leistung mit 275 - Gegenleistung mit 326) im Synallagma stehen.
(Eine Seite verpflichtet sich dazu, damit sich die andere Seite dazu verpflichtet)