GmbH Flashcards

1
Q

Was sind die wesentlichen Unterschiede zur AG?

A
  • Stammkapital (nicht Grund) i.H.v. 25.000€
  • keine Beteiligung am Kapitalmarkt
  • Gesellschafter sind unternehmerisch tätig
  • GF ist weisungsgebunden
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2
Q

Warum hat die RSPR des EUGH die Verbreitung der limited in DE begünstigt?

A

Urteile: Centros, Überseering & Inspire Art-> Leitlinien zur Anerkennung ausländischer Gesellschaften in den MS
-> Grundlage: Niederlassungsfreiheit Art. 49 AEUV
“Gesellschaften, diw irksam in einem MS gegründet wurden, müssen in einem anderen MS als solche ohne Weiteres anerkannt werden

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3
Q

Ist eine Stufengründung möglich?

A

EIne Gründung, bei der weitere Geselschafter mit neuen Stammeinlagen zu einer bereits errichteten GmbH sukzessiv beitreten (Stufungründung), ist im Gründungsstatium nicht zulässig–> sämtliche Gründer müssen sämtliche Stammeinlagen übernehmen (Einheitsgründung)

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4
Q

Warum bedarf der Gesellschaftsvertrag immer der notariellen Beurkundung?

A

§ 2 I 1 GmbhG

  • Beweisfunktion: Notar handelt unter neutralen Gesichtspunkten
  • hohe Anforderungen an den Notar (speziell ausgebildet)
  • Belehrungs- und Prüfungspflicht des Notars
  • Warnfunktion
  • Richtigkeit der Satzung / Rechtssicherheit
  • Beurkundung: Unterzeichnung durch alle Gesellschafter
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5
Q

Können Minderjährige eine GmbH gründen?

A

ja, aber nur, wenn ihre gesetzlichen Vertreter mitwirken (Problem: sind meisten auch Gesellschafter)–> immer gerichtliche Genehmigung erforderlich

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6
Q

Wie wird das Stammkapital bei der GmbH aufgebracht?

A

Bargründung: d.h. Gründer versprechen die Leistung ii.H. des Nennbetrags der Geschäftsanteile als Stammeinlage und erbringen eine Geldleistung

Sachgründung: d.h. Einbringung eines nichtentgeldlichen Gegenstands

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7
Q

Welche Form hat die GmbH in der Vorgründungsphase?

A

Hat die Vor-GmbH bereits die Geschäftstötigkeit (nach außen) aufgenommen und ist diese auf ein Handelsgewerbe gerichtet, so besteht sie in Form der OHG, andernfalls nur in Form der GbR

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8
Q

Welchen Umfang hat die Vertretungsmacht des GF einer Vor-GmbH?

A

h.M.: Vertretungsmacht des GFs der Vor-GmbH besteht nicht unbegrenzt, sondern ist beschränkt auf notwendige Gründungsgeschäfte, es sei denn, es liegt die Zustimmung aller Gesellschafter vor

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9
Q

Was ergibt die Rechtsprechung aus § 11 II GmbhG?

A

BGH heute: es reicht, wenn im Namen der Vor-GmbH gehandelt wird;
früher: es muss im Namen der künftigen “fertigen” GmbH gehandelt werden –> damit Vertragspartner geschptzt wird, wenn GmbH nicht zur Eintragung gelangt

–> BGH: Vor-Gmbh und “fertige” GmbH sind dieselbe juristische Person

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10
Q

Was ist die Verlustdeckungshaftung?

A
  • greift dann ein, wenn Eintragung noch nicht erfolgt ist
  • anteilige Innenhaftung der GEsellschafter
  • unbegrenzt für alle Verluste (d.h. nicht auf Höhe der Einlage begrenzt)
  • Aber: Haftung nur im Innenverhältnis ihrer Kapitalanteile
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11
Q

Was ist die Unterbilanzhaftung?

A

verdrängt die Verlustdeckungshaftung ab Eintragung

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12
Q

Warum gibt es bereits vor der Eintragung eine Verlustdeckungshaftung?

A

nach Eintragung müssen die Gesellschafter für alle Verluste der Gesellschaft haften, die bis zur Eintragung entstanden sind
–> insoweit wäre es unbillig, wenn sie vorher nicht für die Verluste haften müssten, die aus eingegangenen Verbindlichkeiten entstanden sind

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13
Q

Warum ist die Verlustdeckungshaftung nur als Innenhaftung ggü. der Vor-GmbH ausgestaltet?

A

keine Außenhaftung erforderlich, da Identität von Vor-GmbH und GmbH –> Geschäfte von Vor-GmbH gehen auf GmbH über

Insolvenz: gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger durch Insolvenzverwalter

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14
Q

Ist es als Gesellschafter möglich, ein Weisungsrecht sowie weitere Befugnisse zu behalten?

A

AUßenverhältnis: § 35 I GmbHG; Innenverhältnis: keine Regelungen bzgl. der Geschäftsführungsbefugnis im Gesetz–> Kompetenzenverteilung richtet sich allein nach dem Gesellschaftsvertrag: ja es ist möglich

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15
Q

Wo ist die Niederlassungsfreiheit geregelt? Was folgt aus ihr?

A

Art. 49 AEUV Mitgliedstaaten sind aufgrund dieser Niederlassungsfreiheit verpflichtet, Gesellschaftsformen aus anderen Mitgliedstaaten (ohne weitere Vss.) anzuerkenne

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16
Q

Ist die Vor-GmbH eine juristische Person?

A

Nein, keine juristische Person, sondern Gesellschaft “sui generis”–> fehlende Eintragung;
sie ist aber bereits rechtsfähig

17
Q

Welche Aspekte gibt es bei der Handelndenhaftung?

A
  • entscheidend, das GF für die Gesellschaft handelt
  • dies ist auch dann der Fall, wenn er für die fertige GmbH handelt
  • wird die GmbH eingetragen, si geht die Handelndenhaftung gem. § 11 II GmbHG mit der Eintragung unter
18
Q

Wie wird die Identität der Vor-GmbH mit fertiger GmbH behandelt?

A
  • ein und dieselbe jur. Pers.
  • nur Rechtsfomr wandelt sich mit Eintragung
  • aber: keine Umwandlung gem. UmwG
  • alle Vermögensgegenstände und alle Verbindlichkeiten gehen auf fertige GmbH über
  • mit Eintragung endet Vor-GmbH automatisch
19
Q

Was ist das Prinzip der Verlustdeckungshaftung?

A

Gesellschafter sind verpflichtet, die bei der Eintragung der GmbH bestehende Verpflichtungen zu übernehmen und entsprechende Verluste auszugleichen–> gesamtes Stammkapital muss vorhanden sein

20
Q

Wie ist die Sachlage, wenn GF nicht eingetragen ist, aber handelt, und wieder abberufen wird, jedoch auch ohne Eintragung und dann noch Verträge abschließt?

A

Problem: Vertretungsmacht § 35 I GmbHG
GF handelt ohne Vertretungsmacht, aber: fehlende Vertretungsmacht kann Dritten gem. § 15 I HGB nicht entgegengehalten werden, da Abberufung eine entragungspflichtige Tatsache ist, die hier aber nicht eingetragen wurde und dem H auch nicht anderweitig bekannt war
–> dass bereits keine Voreintragung stattgefunden hat, ist nach h.M. unbeachtlich, da REchtsverkehr auch durch andere Umstände vom Rechtszustand Kenntnis erlangen kann

21
Q

Wodurch haftet der GF der Gesellschaft? Was wird beim Maßstab heraangezogen/übertragen?

A

§ 43 II GmbHG Obliegenheitsverletzung
übertrage:
§ 93 I 2 AktG-> Business Judgement Rule
nicht jede Investition, die mit Verlusten verbunden ist, führt zur Haftung des GF (lesen)

22
Q

Kann auch eine Haftung des GF nach außen bestehen?

A

Ausnahmsweise, wenn § 43 III GmbHG, aber ausgeschlossen, wenn der GF auf Weisungen der Gesellschafterversammlung handelt

23
Q

Wie haften die Gesellschafter einer GmbH den Gläubigern ggü.?

A

grds. : keine persönliche Haftung § 13 II GmbHG
aber: ausnahmsweise Fallgruppen anerkannt, in denen persönliche und unmittelbare Haftung der Gesellschaft anerkannt wird–> Durchgriffshaftung

24
Q

Was besagt § 826 BGB? Wann sind die Vss. erfüllt, sodass Durchgriffshaftung vorliegt?

A

826: sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der GmbH durch Gesellschafter

Klausur:
BGH: wen existenzvernichtender Eingriff (+)–> Gesellschafter entzieht der GmbH durch einen missbräuchlichen Eingriff vorsätzlich Gesellschaftsvermögen und verursacht dadurch die Insolvent der Gesellschaft
bsp in der Vorlesung: Gf nimmt Geld auf eigenes Konto, aber zur Begleichung der Schulden

25
Q

Was besagt der Grundsatz der Kapitalaufbringung?

A

es muss bei Gründung der GmbH sichergestellt werden, dass das im HReg eingetragene Stammkapital auch tatsächlich vorhanden ist und den Gläubigern zur Verfügung steht

  • Geld oder Sacheinlage 5 IV
  • keine Stundung oder Aufrechnung § 19 II GmbHG
  • Ausschluss bei Nichtleistung § 21
26
Q

Wann spricht man von einer verdeckte Einlage?

A

§ 19 VI Legaldefinition:
Wenn Bareinlage, aber Geld sofort zurückbezahlt wird durch zB kauf von Grundstücken
–> Forderungen sind nicht sacheinlagefähig gem. § 19 VI-> Darlehen also möglich, aber: Vollwertigkeit

27
Q

Was besagt der Grundsatz der Kapitalerhaltung?

A

§ 30 I GmbHG Stammkapital muss Gläubigern zur Verfügung stehen und darf nicht an die Gesellschafter zurückfließen; es sei denn vollwertige Gegenleistung § 30 I 2 GmbHG